Amtsgericht Passau Endurteil, 04. Aug. 2015 - 18 C 2166/14
Gericht
Gründe
Amtsgericht Passau
Az.: 18 C 2166/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
F. Nicole, geb. G., ...
- Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ... Passau
gegen
... Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, ...
- Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Hannover, ...
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Passau durch den Richter am Amtsgericht Breundl
am
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
Endurteil
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25%, die Beklagte 75%.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von 138,04 EUR aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG, 1 PfIVG.
a) Die Voraussetzungen des § 7 StVG sind zwischen den Parteien unstreitig, ebenso die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach.
b) Im konkreten Fall handelt es sich nicht, wie von der Beklagten angenommen, um die selbe Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG. Folglich hat die Klägerin die Anwaltskosten berechnet aus dem ihr gegenüber bestehenden Streitwert an die beauftragte Anwältin zu zahlen und kann folglich insoweit Schadensersatz verlangen.
Der Unfall am
Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen St. in der mündlichen Verhandlung am
Es kann somit offen bleiben, ob bei Auftragserteilung im September 2011 eine einheitliche Auftragserteilung erfolgte und es sich zu diesem Zeitpunkt um dieselbe Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts handelte. Denn unter den gegebenen Umständen, wonach die Klägerin nur kurze Zeit mit dem Zeugen St. zusammen war und dann die Beziehung in die Brüche ging, bestand aufgrund der Schweigepflicht der Klägervertreterin ein sachlicher Grund dafür, die Angelegenheit jedenfalls ab Mitteilung der Trennung getrennt zu behandeln. Dies entsprach auch dem Willen der Vertragsparteien und die Vertragsparteien haben insoweit auch nicht gegen eine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, weil ein berechtigtes Interesse gegeben war. Sachliche Gründe wie vorliegend können dazu führen, dass ein zusammengehörender Lebenssachverhalt - hier: der Verkehrsunfall vom 23.09.2011 - nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts zu behandeln ist.
Insoweit wird auf das mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 erörterte Urteil des Landgerichts Würzburg
c) Die Höhe des ursprünglichen Anspruchs beträgt 173,74 EUR und berechnet sich wie folgt:
1,3 Geschäftsgebühr gem. VV-Nr. 2300 i. V. m. RVG a. F. aus Streitwert EUR 575,00 |
€ 58,50 |
1,5 Einigungsgebühr gem. VV-Nr. 1000 i. V. m. RVG a. F. aus Streitwert EUR 550,00 |
€ 67,50 |
Telekommunikationsgebühr gem. VV-Nr. 7002 i. V. m. RVG a. F. |
€ 20.00 |
Zwischensumme |
€ 146,00 |
zzgl. 19% Umsatzsteuer gem. VV-Nr. 7008 i. V. m. RVG a. F. |
€ 27.74 |
ergibt Anwaltsgebühren brutto |
€ 173,74 |
Die Beträge sind der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.
Da die Beklagte insgesamt 905,83 EUR bezahlte, der Schadensersatzanspruch des Florian St. 870,13 EUR für die anwaltliche Tätigkeit betrug und sich die Klägerin die Überzahlung der 35,70 EUR anrechnen lässt, beträgt der Restanspruch 138,04 EUR.
d) Die Beklagte kann sich nicht auf § 10 Abs. 1 RVG berufen. Zwar ist es zutreffend, dass die als Anlage K4 vorgelegte Kostenrechnung vom
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom
3. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 46,41 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Nachdem die Klägervertreterin tätig wurde, um die entstandenen Anwaltskosten, eine Schadensposition aus dem Verkehrsunfall, von der Beklagten einzufordern, handelt es sich dabei um die selbe Angelegenheit, für die keine weitere Vergütung mehr verlangt werden kann.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Nachdem die Nebenforderungen mehr als zehn Prozent der Hauptsache betragen, handelt es sich um keine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung i. S.v. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713, 511 Abs. 2 ZPO.
IV.
Die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Zulassung der Berufung, wie von der Beklagten im Schriftsatz vom
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Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.