Amtsgericht Pasewalk Urteil, 26. Nov. 2009 - 3 C 122/08

bei uns veröffentlicht am26.11.2009

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.047,65 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2008 sowie weitere 272,87 Euro zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger 1.045,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2008 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen.

5. Von den Gerichtskosten haben zu tragen:

40 % der Kläger allein, 15 % der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner, 16 % der Beklagte zu 1. allein, 29 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Es haben zu tragen von den außergerichtlichen Kosten

– des Klägers: 55 % der Kläger selbst, 30 % die Beklagten als Gesamtschuldner, 15 % der Beklagte zu 1. allein,

– der Drittwiderbeklagten: 49 % die Drittwiderbeklagten selbst, 51 % der Beklagte zu 1.,

– des Beklagten zu 1.: 45 % der Beklagte zu 1. selbst, 15 % der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner, 40 % der Kläger allein,

– der Beklagten zu 2. und 3.: 43 % die Beklagten zu 2. und 3. selbst, 57 % der Kläger.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 6.931,77 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.01.2008 in P an der Kreuzung Bstraße/Hstraße ereignete.

2

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des bei der Drittwiderbeklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw der Marke T, amtliches Kennzeichen ... das zum Unfallzeitpunkt durch die Drittwiderbeklagte zu 2. gefahren wurde. Der Beklagte zu 1. und Widerkläger ist Halter und Eigentümer des bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw der Marke V, amtliches Kennzeichen ... das zum Unfallzeitpunkt durch den Beklagten zu 2. gefahren wurde.

3

Die Drittwiderbeklagte zu 2. befuhr die Bstraße aus Richtung Bahnhof kommend in Richtung Zentrum und beabsichtigte nach links in die Hstraße abzubiegen. Der Beklagte zu 2. befuhr die Bstraße aus Richtung Zentrum kommend und beabsichtigte geradeaus weiter zu fahren. Aufgrund des Zeichens 306 mit Zusatzschild "abknickende Vorfahrt" war die Drittwiderbeklagte vorfahrtberechtigt, der Beklagte zu 2. wartepflichtig. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen, bei der auf beiden Seiten Sachschaden entstand.

4

Dem Kläger entstanden ein Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) i. H. v. 8.260,– Euro, Sachverständigengebühren i. H. v. 1.050,57 Euro, Mietwagenkosten für 3 Tage i. H. v. 201,– Euro und Ab- und Anmeldekosten i. H. v. 23,– Euro. Er macht außerdem eine Kostenpauschale i. H. v. 26,– Euro und 14 Tage Nutzungsausfall à 59,– Euro geltend. Die Beklagte zu 3. glich vorgerichtlich die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten in voller Höhe aus und zahlte auf die übrigen Positionen 4.655,28 Euro.

5

Nachdem die Beklagte zu 3. mit Anwaltsschreiben vom 08.04.2008 zur Zahlung des Restbetrags bis zum 21.04.2008 aufgefordert worden war, lehnte sie mit Schreiben vom 11.04.2008 eine weitere Regulierung ab. Später machte der Kläger noch Abschleppkosten i. H. v. 232,25 Euro geltend, auf die die Beklagte zu 3.116,12 Euro zahlte. Den Restbetrag von 116,13 Euro macht der Kläger mittels Klageerhöhung vom 20.08.2008 geltend.

6

Die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Beklagten zu 1. betragen laut Gutachten des Sachverständigen ... 3.946,79 Euro netto, der Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert 5.800,– Euro und der Restwert inkl. MwSt 2.510,– Euro, die Reparaturdauer 5-6 Arbeitstage. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 4 Bezug genommen. Der Beklagte nutzt das Fahrzeug weiter. Mit Erklärung des Autohauses ... vom 08.12.2008, zu deren Inhalt auf die Anlage B 6 Bezug genommen wird, wurde die Verkehrssicherheit bescheinigt.

7

Die Widerbeklagte zu 3. war vorgerichtlich unter Fristsetzung zum 12.04.2008 zur Zahlung aufgefordert worden, lehnte aber eine Regulierung unter Hinweis auf die Vorfahrtverletzung des Beklagten ab.

8

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten, die Drittwiderbeklagte zu 2. habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, bevor sie der abknickenden Vorfahrtstraße gefolgt sei. Sie habe den Abbiegevorgang bereits fast beendet gehabt, als der Beklagte zu 2. unter Verletzung seiner Wartepflicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Die Kollision sei für die Drittwiderbeklagte nicht vermeidbar gewesen. Der Beklagte zu 2. habe allein schuldhaft den Unfall verursacht. Er habe am Unfallort selbst geäußert, er habe nicht rechtzeitig bremsen können, da die Straße witterungsbedingt feucht gewesen sei.

9

Zudem wenden sie gegen die Höhe des widerklagend geltend gemachten Schadens ein, das Fahrzeug des Beklagten zu 1. sei nicht repariert, jedenfalls nicht in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand versetzt worden. Sie meinen, bei einer fiktiven Abrechnung müsse auf Totalschadensbasis abgerechnet werden.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.796,85 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 4.680,72 Euro seit dem 21.04.2008 und auf 116,13 Euro seit Zustellung der Klageerhöhung zu zahlen,

12

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 489,45 Euro zu zahlen.

13

Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte zu 1. beantragt widerklagend,

16

die (Dritt-)Widerbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.134,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2008 zu zahlen.

17

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,

18

die Widerklage abzuweisen.

19

Sie behaupten, der Beklagte sei langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren.

20

Die Drittwiderbeklagte zu 2. sei unter Beibehaltung ihrer zügigen Fahrweise und ohne nennenswerte Herabsetzung ihrer Geschwindigkeit, ferner ohne Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers plötzlich nach links abgebogen. Aufgrund dieser Fahrweise habe der Beklagte zu 2. davon ausgehen können, dass sie nicht abbiegen, sondern ihre Fahrt geradeaus fortsetzen würde. der ...

21

Sie meinen, die Drittwiderbeklagte zu 2. treffe ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, welches vorgerichtlich durch die Beklagte zu 3. völlig korrekt mit 50 % bewertet worden sei. Der Schadensersatzanspruch sei somit vollständig erfüllt worden, zumal Nutzungsentschädigung nach der Gruppe 7 der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch in Höhe von 50,– Euro pro Tag zu gewähren sei.

22

Der Beklagte zu 1. macht widerklagend 50 % der gutachterlich ermittelten Netto-Reparaturkosten geltend. Er behauptet, er habe das Fahrzeug durch seinen Sohn, den Beklagten zu 2., der sich wiederum der fachkundigen Hilfe eines gelernten Kfz-Mechanikers bedient habe, in Eigenleistung reparieren lassen. Das Fahrzeug sei in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand versetzt worden. Die für die Reparatur benötigten Teile habe der Beklagte zu 2. auf Kosten des Beklagten zu 1. bei der Firma W+M zum Preis von 438,69 Euro (darin enthalten 70,04 Euro Umsatzsteuer) gekauft. Zu Einzelheiten wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen. Der Beklagte zu 1. macht den hälftigen Umsatzsteuerbetrag als Schadensposition geltend sowie 50 % der Nutzungsentschädigung für 6 Tage i. H. v. 38,– Euro pro Tag entsprechend der Gruppe D. Er behauptet, die Reparatur habe länger als eine Woche gedauert, so dass ihm jedenfalls Nutzungsentschädigung für die von dem Sachverständigen genannte Reparaturdauer von 6 Tagen zustehe. Ferner verlangt er die hälftige Unkostenpauschale von 12,50 Euro.

23

Zu weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

24

Es ist Beweis erhoben worden zum Unfallhergang durch Vernehmung der Zeuginnen ... und .... Die Drittwiderbeklagte zu 2. ist persönlich zum Unfallhergang angehört worden. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage und die Widerklage sind jeweils zulässig, aber nur zum Teil begründet.

26

Sowohl der Kläger als auch der Widerkläger haben Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 17, 18 STVG, 115 VVG, wobei die Haftungsquote auf Klägerseite mit 25 % und auf Beklagtenseite mit 75 % zu bewerten ist.

27

Der Beklagte zu 2. hat seine Wartepflicht gem. § 8 StVO verletzt. Die Pflicht, einem der abknickenden Vorfahrtstraße folgenden Linksabbieger die Vorfahrt zu gewähren, wird auch nicht etwa aufgehoben, wenn der Linksabbieger gegen seine Pflicht, den Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig anzuzeigen, verstößt. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt allenfalls zu einer Mithaftung des Abbiegenden bei weiterhin bestehen bleibender Vorfahrtsberechtigung (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 02.04.2009, Az. 12 U 194/08).

28

Ob die Drittwiderbeklagte geblinkt hat oder nicht, ist nicht eindeutig bewiesen.

29

Die Aussage der Zeugin ... ist insoweit unergiebig. Sie hat zwar kein Blinken wahrgenommen, hat allerdings aus ihrer Sitzposition heraus und aufgrund der Unterhaltung mit einem anderen Mitfahrer auch nicht auf den Verkehr geachtet, so dass ihr das Blinken auch deshalb entgangen sein könnte.

30

Die Aussage der Zeugin ... steht gegen die Angaben der persönlich angehörten Drittwiderbeklagten zu 2.. Bei der Beweiswürdigung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Drittwiderbeklagte Partei ist und ein persönliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat, was bei der Zeugin ... zumindest nicht erkennbar ist. Allerdings erregt das Aussageverhalten der Zeugin ... leichte Zweifel daran, ob sie sich bezüglich der Einzelheiten des Unfallgeschehens wirklich so sicher ist, wie sie vorgibt. So will sie sich vollkommen sicher sein, den Unfallhergang wie geschildert wahrgenommen zu haben und selbstverständlich auch auf den Blinker geachtet zu haben, kann sich aber nicht mehr daran erinnern, ob sie direkt aus der Ustraße kamen oder zuvor zwischen den beiden Kreuzungen mit der abknickenden Vorfahrt geparkt hatten, obwohl es sich dabei um Vorgänge handelt, die unmittelbar vor dem Unfall stattfanden. Auch hat sie angegeben, der Beklagte zu 2. habe vor der Kreuzung angehalten, was nicht einmal die Beklagten selbst vorgetragen haben.

31

Wäre bewiesen worden, dass die Drittwiderbeklagte nicht blinkte, so wäre eine die Quote von 25 % übersteigende Mithaftung gegeben; wäre ein rechtzeitiges Blinken bewiesen worden, so würden die Beklagten allein haften. Letztendlich verbleibt die Mithaftung aus Betriebsgefahr, weil der Kläger die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht bewiesen hat. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen, dass der Unfall dadurch mitverursacht wurde, dass die Drittwiderbeklagte den Fahrtrichtungsanzeiger nicht oder nicht rechtzeitig betätigte.

32

Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz von 75 % des ihm entstandenen Schadens. Der Gesamtschaden – einschließlich der Abschleppkosten – beträgt 10.492,82 Euro, wobei davon ausgegangen wird, dass der Vortrag der Beklagten bezüglich der Berechnung der Nutzungsentschädigung zutreffend ist. Der Kläger hat auf die diesbezüglichen Einwendungen nichts erwidert, insbesondere keine Tatsachen vorgetragen, die die Einstufung in die höhere Gruppe rechtfertigen. Der Kläger hat somit Anspruch auf Ersatz von 7.869,62 Euro. Abzüglich der geleisteten Zahlungen i. H. v. 1.050,57 Euro, 4.655,28 Euro und 116,12 Euro verbleiben somit 2047,65 Euro. Die Forderung ist gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.

33

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Unter Berücksichtigung der berechtigten Restforderung, also eines Gegenstandswertes von bis zu 2.500,– Euro, ergibt sich bei einer 1,3-Gebühr ein Betrag von 272,87 Euro.

34

Der Beklagte zu 1. (Widerkläger) hat Anspruch auf Ersatz von 25 % seines Schadens. Er ist berechtigt, aufgrund der fiktiven Reparaturkosten laut Gutachten abzurechnen. Die Reparaturkosten übersteigen nicht den Wiederbeschaffungswert. Somit kann der Geschädigte die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls auch unrepariert – mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43-48). Dass der Beklagte das Fahrzeug weiter nutzt, ist nicht substantiiert bestritten worden. Er hat weiter substantiiert durch Vorlage der schriftlichen Erklärung des Autohauses ... vorgetragen, dass das Fahrzeug zumindest in einen Zustand versetzt wurde, in dem es weiter nutzbar war. Da das Fahrzeug ausweislich des Gutachtens direkt nach dem Unfall nicht verkehrssicher war, müssen somit Arbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen worden sein. Nachvollziehbar ist auch, dass dafür die in der Anlage B 5 genannten Ersatzteile benötigt wurden. Bei sämtlichen Teile handelt es sich um solche, die zur Reparatur eines Frontschadens benötigt werden, mit Ausnahme der Batterie, deren unfallbedingte Beschädigung nicht nachvollziehbar ist.

35

Nicht bewiesen worden ist die Dauer der Reparatur. Es ist nicht zwingend, dass eine in Eigenleistung vorgenommene Reparatur, die allein zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit vorgenommen wird, genauso lange dauert wie die nach allen Regeln der Technik durchgeführte Reparatur in einer Fachwerkstatt. Da allerdings ersichtlich ist, dass auch Lackierarbeiten erforderlich waren, ist im Wege des § 287 ZPO davon auszugehen, dass die Reparatur mindestens 4 Tage gedauert hat.

36

Unter Berücksichtigung der Netto-Reparaturkosten laut Gutachten i. h. v. 3.946,79 Euro, der Umsatzsteuer auf die Ersatzteile (bis auf die Batterie) i. H. v. 57,– Euro, einer Nutzungsausfallpauschale von 152,– Euro und einer Kostenpauschale von 25,– Euro beträgt der Gesamtschaden 4.180,79 Euro, 25 % davon somit 1.045,20 Euro.

37

Die Forderung ist gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

39

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr.. 1, 711 ZPO.

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 8 Vorfahrt


(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.