Amtsgericht Offenburg Urteil, 04. Apr. 2016 - 3 OWi 203 Js 10835/15

bei uns veröffentlicht am04.04.2016

Tenor

Der Betroffene ... wird wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer

Geldbuße von 80,00 Euro

verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bußgeldvorschriften:

§§ 41 I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, Kosten: §§ 464, 465 StPO, 46 OWiG.

Gründe

 
I.
Der Betroffene ... ist am ... in ... geboren. Er ist verheiratet und selbständiger Automobilkaufmann.
Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 15.5.2015 enthält eine Eintragung:
...
II.
Der Betroffene befuhr am ... um 10.04 Uhr die Bundesstraße ... mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen .... In Höhe des Pendlerparkplatzes war zu dieser Zeit durch den Messbeamten der Stadt Offenburg ... eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Bereich der Messstelle durch das Verkehrszeichen 274 StVO auf 60 km/h begrenzt. Als Messgerät war das Gerät der Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH, Typ: XV3, Fabrik-Nr. 100174 (Messeinheit, Bedieneinheit, Rechnereinheit und Bedien-Funkempfänger) eingesetzt. Das Gerät war geeicht und gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und der Zulassung der PTB aufgestellt und in Betrieb. Die Entfernung zum anordnenden Zeichen betrug mindestens 200 Meter. Der verantwortliche Messbeamte ... war in Anwendung des Messgeräts geschult.
Der Betroffene beachtete die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht. Er befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h nach Toleranzabzug. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 26 km/h.
III.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Die bestehende verkehrsrechtliche Vorbelastung des Betroffenen ergibt sich aus dem Verlesen des Auszugs aus dem Fahreignungsregister.
Zur Sache hat der Betroffene keine Angaben gemacht, die Fahrereigenschaft jedoch durch seinen Anwalt eingeräumt. Die Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeit war ebenfalls nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Vielmehr wurde angezweifelt, dass die Stadt Offenburg „Herrin des Verfahrens“ war. Es wurde geltend gemacht, dass die Stadt Offenburg als Bußgeldbehörde ihre Aufgaben teilweise auf die Privatfirma ERA übertragen habe und die Messung somit nicht verwertbar gewesen sei.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht der dem Betroffenen zur Last liegende Geschwindigkeitsverstoß zur vollen Überzeugung des Gerichts fest.
Die Stadt Offenburg war „Herrin des Verfahrens“.
Die festgestellte Geschwindigkeit wurde durch den Verteidiger des Betroffenen nicht weiter angezweifelt. Aus dem Messprotokoll (AS. 13) ergibt sich der Ort der Geschwindigkeitsmessung, die Beschilderung, die Witterung sowie die Angaben zum Fahrzeug und der Messanlage. Der Messbeamte der Stadt Offenburg bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das Sensordisplay und die Eingabewerte geprüft wurden sowie die Messwertanzeige des Sensors. Weiter bestätigt er, dass das Messgerät nach den Vorschriften der PTB und der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgestellt, in Betrieb genommen und überwacht wurde, die Plomben/Eichmarken geprüft wurden und er entsprechend geschult war. Dass es während der Messreihe keine Auffälligkeiten gab und die Angaben im Messprotokoll so von ihm eingetragen wurden, sagte der Zeuge ... glaubhaft in der Hauptverhandlung aus.
10 
Entgegen der Ansicht des Betroffenen und des Verteidigers liegt eine unzulässige Beteiligung privater Dritter am Bußgeldverfahren nicht vor. Eine Übertragung auf Private, welche nach dem Erlass des Verkehrsministeriums vom 16.12.1993 für den Betrieb von Verkehrsüberwachungsanlagen nicht zulässig ist, hat nicht stattgefunden.
11 
Der Zeuge ... hat erklärt, dass er als Bediensteter der Stadt Offenburg die Messung durchgeführt habe. Hierbei wurde er von einem Angestellten der Firma ERA begleitet. Die Tätigkeit des Angestellten der Firma ERA hätten sich jedoch darauf beschränkt, den Messbeamten der Stadt abzuholen und ihn zu der vom Messbeamten ausgewählten Messstelle zu fahren. Der Zeuge ... versicherte dabei glaubhaft, dass er derjenige gewesen ist, der die Messstelle ausgewählt hat. An diesem Tag kam auch keine Empfehlung des Angestellten der Firma ERA, die Messstelle um einige Meter zu verschieben, um die Position des Messgeräts zu optimieren, was schon vorgekommen sei. Weiter half der Angestellte der Firma ERA dem Messbeamten beim Tragen und leistete ihm Gesellschaft während der Messung. Es ist üblich, wie der Zeuge ... glaubhaft ausgesagt hat, dass nur ein Messbeamter zu Messungen fährt, sofern dies das Gerät zulässt. Zwei Messbeamte sind nur vorgesehen, wenn es sich bei der Messstelle um eine besonders gefährliche Stelle handelt. Bei dem vorliegenden Gerät wird grundsätzlich nur ein Messbeamter eingesetzt. Der Angestellte der Firma ERA hatte somit eine untergeordnete Funktion. Da der Messbeamte alleinverantwortlich für die Messung ist, taucht der Name des Angestellten auch nicht in dem Protokoll auf.
12 
Hintergrund zum Einsatz eines Angestellten der Firma ERA sei folgender gewesen: Die Stadt Offenburg hat in einem Zeitraum von ca. einem Jahr verschiedene Messgeräte zu Testzwecken von verschiedenen Firmen gemietet. Hierbei beschränkte sich die Aufgabe der privaten Firma auf eine unterstützende Funktion wie z.B. das Abholen Messbeamten der Stadt Offenburg, da die Messgeräte teilweise in Fahrzeugen der Firma ERA, welche sich nicht in Offenburg befanden, transportiert wurden. Es war die Aufgabe der Angestellten der Firma ERA die Messbeamten so zu unterstützen, dass die Geräte optimal eingesetzt werden konnten. Mittlerweile führt die Stadt Offenburg nach der Testphase ihre Messungen ohne Beteiligung Dritter durch. Die Beteiligung des Angestellten der Firma ERA stellte allenfalls eine untergeordnete Hilfeleistung dar. Die Stadt Offenburg war somit während der kompletten Messung „Herrin“ des Verfahrens.
13 
Richtig ist, dass die Rohdaten der Messung bei der Firma ERA ausgewertet wurden. Nach der Messung werden die Daten über einen USB-Stick direkt übertragen. Das Gerät sowie die Daten werden durch den Angestellten der Firma ERA wieder zur Firma ERA zurück gebracht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser Auswertung jedoch nicht um eine Tätigkeit, die zwingend die Bußgeldbehörde durchführen muss. Die Auswerteaufarbeitung der Rohmessdaten durch die Firma ERA erfolgt nach den Vorgaben der Bußgeldbehörde der Stadt Offenburg. Die Firma ERA verteilt an die zur weiteren Verwendung aktvierten Messfotos Aktenzeichen, die von zuvor der Bußgeldbehörde vorgegeben worden waren. Das bedeutet die Bußgeldbehörde stellt eine Reihe an Aktenzeichen zur Verfügung, die die Firma ERA dann einzelnen Messfotos und den durch sie belegten Geschwindigkeitsübertretungen zuordnet. Dies geschieht keineswegs willkürlich, sondern nach den Vorgaben der Bußgeldbehörde. Die Bußgeldbehörde stellt zum Beispiel die Aktenzeichen 1 bis 2000 zur Verfügung. Das Aktenzeichen 1 wird dem ersten Geschwindigkeitsverstoß zugeordnet, dem zweiten Geschwindigkeitsverstoß das Aktenzeichen 2 und dem 2000. Verstoß das Aktenzeichen 2000.
14 
Es ist zutreffend, dass die Firma ERA eine Vorauswahl trifft, welche Messfotos verwendet werden können, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu belegen. Diesen ausgeschiedenen Messfotos wird kein Aktenzeichen zugeordnet. Die kompletten Daten werden jedoch an die Bußgeldbehörde zurückübermittelt. Das heißt die Bußgeldbehörde hat sowohl die von der Firma ERA aussortierten Messdaten zur Verfügung, als auch die Messfotos, die zur schließlichen Auswahl dienen. Zu Beginn der Testphase überprüfte die Stadt Offenburg die komplette Messreihe. Nachdem sich jedoch herausstellte, dass die aussortierten Fotos der Firma ERA immer zutreffend aussortiert wurden, stellte die Stadt Offenburg eine Überprüfung des kompletten Datensatzes ein. Es wurden dann nur noch die ausgewählten Daten überprüft und hierbei die Messfotos ausgewählt, die schließlich die Grundlage für die Bußgeldbescheide darstellten. Die Entscheidung, welches Foto Verwendung fanden, lag somit ausschließlich bei der Behörde. Aus den zuvor aussortierten Messfotos wurden keine Bußgeldverfahren. Die weitere Prüfung erfolgt durch einen Sachbearbeiter bei der Bußgeldbehörde. Generell wurden solche Bilder aussortiert, bei denen der Fahrer nicht zu erkennen war oder bei denen das Kennzeichen nicht vollständig sichtbar war und sowie Bilder, bei denen offensichtliche Messfehler erkennbar waren. Ausländische Fahrzeuge wurden erfasst. Waren bei den zur weiteren Verwendung vorsortierten Bilder Fälle dabei, bei denen eine Unstimmigkeit vorlagen, wurden diese durch die Sachbearbeiter bei der Stadt Offenburg aussortiert.
15 
Die Firma ERA wurde pro verwendetem Messfoto bezahlt. Hintergrund hierfür war, dass die Stadt Offenburg während ihrer Testphase nicht unübersichtliche Kosten produzieren wollte. Auch dass die Firma ERA pro Foto bezahlt wurde, stellt keinen Grund dar, dass diese Beteiligung nicht zulässig war. Vielmehr könnte dadurch darauf geschlossen werden, dass es der Firma ERA gerade darauf ankommen könnte, so viele Fotos wie möglich an die Bußgeldbehörde weiterzuleiten. Die zur Verfolgung weitergeleiteten Vorgänge wurden alle komplett von der Bußgeldbehörde erneut überprüft und schließlich für Bußgeldbescheide ausgewählt, so dass bei einer Weiterleitung von zu vielen Messfotos der Bußgeldbehörde noch mehr Messfotos zur Verfügung stehen würden. Ein Hinweis darauf, dass die Daten falsch ausgewertet wurden oder absichtlich verfälscht wurden, hat die Stadt Offenburg nicht. Gerade bei der anfängliche Überprüfung des kompletten Datensatzes hat sich hier nichts Auffälliges gezeigt. Dass die Auswertung der Rohdaten an sich fehlerhaft war, wurde auch nicht angezweifelt.
16 
Die Vorauswahl, die Auswertung der Rohdaten der Messung, durch die Firma ERA stellt somit einen untergeordneten Vorgang dar. Die Bezahlung erhielt die Firma ERA genau für diese Messfotos, die von der Stadt Offenburg immer überprüft wurden und nicht für die Fotos, die vorher als inaktiv aussortiert wurden. Somit ist es auch unschädlich, dass die Stadt Offenburg im Laufe der Testphase aufhörte sämtliche Daten zu überprüfen und sich nur noch mit den Daten, die später verwendet wurden, beschäftigte.
17 
Der Zeuge ... hat die Rolle der Firma ERA während der Auswertung der Daten deutlich und glaubhaft vorgetragen, so dass kein Zweifel für das Gericht besteht, dass die Bußgeldbehörde in jeder Lage des Verfahrens „Herrin des Verfahrens“ geblieben ist.
18 
Die Firma ERA handelte nach den Vorgaben der Messbehörde, sowohl bei der Vorauswahl der Messfotos sowie bei der Vergabe der Aktenkennzeichen. Die Stadt Offenburg hatte jederzeit die Möglichkeit aussortierte Fotos der Firma ERA einzusehen und diese zu reaktivieren. Die ausgewählten Fotos wurden erneut durch die Bußgeldbehörde geprüft und von ihr zur Verwendung bestimmt.
19 
Aufgrund der Angaben der Zeugen ... und ... hat das Gericht somit keine Zweifel daran, dass die Messstelle durch die Bußgeldbehörde ausgewählt wurde, die Messung durch die Bußgeldbehörde durchgeführt wurde, und die letzte Auswahl der verwendeten Fotos bzw. Daten durch die Bußgeldbehörde erfolgte. An der Richtigkeit der Angaben zum Verfahrenslauf durch die vernommenen Zeugen hat das Gericht keinen Zweifel.
20 
Die Geschwindigkeitsüberschreitung steht somit fest. Bei der Auswertung der Daten war die Bußgeldbehörde der Stadt Offenburg “Herrin des Verfahrens“.
IV.
21 
Aufgrund der getroffenen Feststellungen war der Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit, des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen.
22 
Zur Ahndung des Fehlverhaltens hält das Gericht die Verhängung einer Geldbuße von 80,- Euro für angemessen. Das Gericht hat sich dabei in erster Linie an die Empfehlungen der Bußgeldkatalog-Verordnung gehalten, die hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Regelbuße von 80,- Euro (Nr. 11.3.4.BKatV) vorsieht. Anlass dazu. Von den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung nach oben oder nach unten abzuweichen, sieht das Gericht nicht.
23 
Zusätzlich war gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat gemäß § 25 StVG zu verhängen. Dieses Fahrverbot war gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV anzuordnen. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte von dem dort normierten Regelfahrverbot abzusehen. Dieses kommt in Betracht, wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft einer Entscheidung, bei der eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Kilometer pro Stunde festgestellt wurde, eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Kilometer pro Stunde begeht. Die hier verurteilte Tat beging der Betroffene am .... Der sich im Fahreignungsregister befindende Verstoß wurde am ... begangen. Dabei überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h. Datum der Rechtskraft war der 29.4.2014. Der Verstoß erfolgte somit innerhalb eines Jahres.
V.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO, 46 OWiG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25 Fahrverbot


(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 4 Regelfahrverbot


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betr

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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.