Amtsgericht Neumünster Urteil, 10. Jan. 2006 - 31 C 1644/05

ECLI:ECLI:DE:AGNEUMU:2006:0110.31C1644.05.0A
bei uns veröffentlicht am10.01.2006

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.441,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.08.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

- die Klägerin 51 %,

- die Beklagten als Gesamtschuldner 49 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 11.07.2005 auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Am 11.07.2005 kam es auf der W Straße in Neumünster zu einer Kollision zwischen dem von der Zeugin … Pkw Ford Galaxy der Klägerin, amtliches Kennzeichen … dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw, amtliches Kennzeichen … , das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist.

3

Die Zeugin … befuhr die W Straße in Richtung Kieler Straße und wollte nach links in die Nelkenstraße abbiegen, als der Beklagte zu 1) gerade dabei war, den Pkw Ford Galaxy links zu passieren. Der Ford Galaxy wurde im linken vorderen Bereich beschädigt, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in etwa mittig auf der Beifahrerseite.

4

Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:

5

- Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma … (Anlage K 2 = Bl. 17, 18 d. A): 5.956,69 EUR brutto (5.135,08 EUR netto)

6

- Kosten eines Unfallersatzwagens gemäß Rechnung der Firma … vom 30.07.2005 (Anlage K 3 = Blatt 19 d. A) in Höhe von 603,20 EUR brutto (520,00 EUR netto)

7

- Gutachterkosten gemäß Rechnung des … vom 21.07.2005 (Anlage K 4 = Blatt 20 d. A) in Höhe von 498,21 EUR brutto (429,49 EUR netto)

8

- allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR

9

Von einem Gesamtbetrag in Höhe von 7.083,10 EUR. macht die Klägerin 70 % geltend.

10

Dazu trägt die Klägerin vor, die Zeugin … mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h auf der W Straße gefahren, habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt und sich durch einen Schulterblick vergewissert, dass von hinten kein Fahrzeug kam. Sie habe in den Rückspiegel gesehen, sich umgedreht und deutlich hinter sich den Pkw des Beklagten zu 1) gesehen. Sie habe die Geschwindigkeit verringert, sich kurz vor dem Abbiegen in die Nelkenstraße noch einmal umgedreht und auch zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Beklagten noch deutlich hinter sich gesehen. Als sie nun nach links abgebogen sei, sei es zur Kollision gekommen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.958,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2005 zu zahlen.

13

Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagten erwidern, die Zeugin … sei an einem rechts parkenden Fahrzeug vorbeigefahren und habe sich in langsamer Fahrt nach rechts eingeordnet, obwohl in ca. 100 m Entfernung ein weiteres/rechts parkendes Fahrzeug gestanden habe. Der Beklagte zu 1) habe angenommen, dass sie den Pkw Ford rechts zum Halten habe bringen wollen. Er sei daher an dem Ford links vorbeigefahren. Als er sich auf gleicher Höhe neben dem Fahrzeug der Klägerin befunden habe, habe diese ihr Fahrzeug nach links gelenkt und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gerammt.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

17

Das Gericht hat den Beklagten zu 1) nach § 141 ZPO angehört und sodann Beweis über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeuginnen … und … erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 06.12.2005.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.

19

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.441,83 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG, § 823 BGB.

20

Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb bei der Fahrzeuge und wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Keine der Parteien hat dargelegt, dass der Unfall durch ein für sie unabwendbares Ereignis verursacht worden wäre. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Fahrer beider Fahrzeuge, erachtet das Gericht eine Haftungsquote von 60 % : 40 % als angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 StVG.

21

Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin … , deren Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss, die Sorgfaltsanforderungen des § 9 St\/O in der Weise außer Acht gelassen hat, dass sie nicht nochmals vor dem Linksabbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Ein weitergehender Sorgfaltsverstoß ist durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen worden. Dass sich die Zeugin … mit ihrem Fahrzeug deutlich nach rechts zum Fahrbahnrand hin eingeordnet hätte, ist schon durch die Anhörung des Beklagten zu 1) nicht bestätigt worden. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Zeugin … sich nicht bis zur Mitte, also möglichst weit links, eingeordnet hätte. Der Beklagte zu 1) hat in seiner Anhörung angegeben, da kein Gegenverkehr geherrscht habe, sei die linke Spur frei gewesen. Die Zeugin … hat ausgesagt, für Gegenverkehr sei kein Platz mehr gewesen, als ihr Mann an dem parkenden Fahrzeug vorbei gefahren sei und zum Überholen der Zeugin … angesetzt gehabt habe.

22

Die Zeugin … hat ausgesagt, sie sei zur Straßenmitte hin gefahren. Allein aus der Anstoßkonstellation lässt sich diese Angabe nicht widerlegen. Es bleibt offen, ob der Beklagte zu 1) die Gegenfahrbahn benutzte, als er zum Überholen der Zeugin … ansetzte.

23

Weiter lässt sich nicht feststellen, dass die Zeugin … die beabsichtigte Richtungsänderung nicht angezeigt hätte. Auch insoweit ist das Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben. Der Beklagte zu 1) hat - ebenso wie die Zeugin … - angegeben, die Zeugin … habe den linken Blinker nicht gesetzt gehabt. Demgegenüber hat die Zeugin … ausgesagt, sie habe nach links geblinkt, als sie an den beim Blumenladen parkenden Fahrzeugen vorbei gefahren sei, um gleich darauf nach links in die Nelkenstraße abzubiegen.

24

Offen bleibt auch, ob die Zeugin … beim Setzen des linken Richtungsanzeigers auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Die Zeugin hat den entsprechenden Vortrag der Klägerin bestätigt. Das Gericht vermag allein aufgrund der Angaben der Zeugin keine sicheren Feststellungen hierzu zu treffen.

25

Dass sie allerdings der doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Denn hätte die Zeugin … unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr geachtet, hätte sie den Beklagten zu 1) links hinter sich herannahen sehen. Unstreitig fuhren die Fahrzeuge vor der Kollision ca. 40 km/h oder weniger. Beim Linksabbiegen befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bereits in Höhe des von der Zeugin … gefahrenen Fords. Das ergibt sich aus dem Schadensbild. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde unstreitig nahezu mittig im Bereich der Beifahrertür getroffen.

26

Auf Seiten des Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen, dass dieser bei für ihn unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt hat. Die Zeugin … hatte sich, nachdem sie an einem rechts parkenden Fahrzeug vorbeigefahren war, wieder rechts eingeordnet. Erst ungefähr 50 m weiter war rechts ein weiteres Fahrzeug geparkt. Allein aus dem Umstand, dass die Zeugin … zunächst wieder zurück auf die rechte Fahrspur gefahren ist, konnte der Beklagte zu 1) nicht den Schluss ziehen, sie wolle nun anhalten. Angesichts der deutlich verlangsamten Geschwindigkeit der Beklagten und der örtlichen Verhältnisse - beide Fahrzeuge mussten wegen der kurz vor der Einmündung Nelkenstraße rechts parkenden Fahrzeuge zumindest auf ihrer Fahrspur weit links fahren - war für den Beklagten zu 1) unklar, wie sich die Zeugin … weiter verhalten würde.

27

Ein weiterer Verschuldensvorwurf kann dem Beklagten zu 1) nicht gemacht werden. Wie bereits ausgeführt, kann nicht positiv festgestellt werden, ob die Zeugin … sich ordnungsgemäß einordnete und die beabsichtigte Richtungsänderung anzeigte. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) die Zeugin … überholte, obwohl sie sich ordnungsgemäß eingeordnet und die Richtungsänderung ordnungsgemäß angezeigt hätte.

28

Der Höhe nach ist der geltend gemachte Schaden hinsichtlich der Nettobeträge unstreitig. Unstreitig ist die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, so dass Mehrwertsteuerbeträge nicht geltend gemacht werden können. Die allgemeine Unfallkostenpauschale schätzt das Gericht (noch) auf 20,00 EUR.

29

Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von 6.104,57 EUR ergibt sich auf der Grundlage eine Haftungsquote von 60 % : 40 % (zu Lasten der Klägerin) eine Forderung in Höhe von 2.441,83 EUR.

30

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

31

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.