Amtsgericht Münster Urteil, 28. Juli 2015 - 8 C 488/14

Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, Malerarbeiten an der Wohnungseingangstür seiner Wohnung im Obergeschoss Tstraße XX, XXXX N, zu ermöglichen, indem er Zugang und die Durchführung von Malerarbeiten in dem Eingangsbereich der Wohnung duldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
3Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 280 Abs. 1, 535, 249 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von lediglich 88,35 € netto zu. Ferner kann der Kläger von dem Beklagten die Duldung der Durchführung des Neuanstrichs der Wohnungseingangstür verlangen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
4Der Beklagte hat durch das Anstreichen der Wohnungseingangstür in einer von dem ursprünglichen Anstrich divergierenden Farbe die mietvertragliche Verpflichtung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzt. Zum Streichen der Außenseite der Wohnungseingangstür war der Beklagte nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betrifft lediglich die Innenräume einer Wohnung. Es kann auch dahin stehen, ob der Beklagte im Wege der Ersatzvornahme nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Vornahme des Anstrichs berechtigt war. Denn jedenfalls durfte er diesen Anstrich nicht in einer Farbe vornehmen, die ganz augenscheinlich von der vorherigen Farbe abweicht und dadurch das Gesamterscheinungsbild, dessen Gestaltung lediglich dem Kläger obliegt, ändert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien streitigen Umstandes, inwieweit sich die jetzige Gestaltung in das vorherige Bild einfügt oder eben nicht. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
5Der Beklagte ist daher nach § 249 Abs. 1 BGB zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet. Unstreitig ist zwischen den Parteien – gleichzeitig wurde dies auch von dem Sachverständigen I in seinem Gutachten vom 07.03.2015 bestätigt –, dass ein Neuanstrich einschließlich der Beseitigung der von dem Beklagten aufgebrachten Farbe Kosten in Höhe von 275,00 € netto erfordert. Diese Kosten kann der Kläger grundsätzlich als zu ersetzenden Schaden ersetzt verlangen. Die Mehrwertsteuer wird von dem Beklagten (noch) nicht geschuldet, da die Kosten auslösenden Arbeiten noch nicht ausgeführt worden sind, vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Allerdings ist von dem Schadensbetrag ein sogenannter Abzug Neu für Alt vorzunehmen. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Sie mindert die Ersatzpflicht, wenn eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist und sich dies für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt. Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen war die übliche Nutzungsdauer eines Anstriches von 12 bis 15 Jahren bei der streitgegenständlichen Wohnungseingangstür überschritten, sodass ein Neuanstrich der Tür ohnehin erforderlich war. Durch den im Rahmen des Schadensersatzes auszuführenden Neuanstrich der Tür wird der Wert derselben mithin erhöht, da sich der Kläger für die nächsten 12 bis 15 Jahre einen neuen Anstrich dadurch erspart (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1236).
6Die Höhe des Abzugs Neu für Alt ist nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und neuen Gegenstands zu bemessen. Vorliegend ist dieser Abzug in Höhe von 100 % der Wertsteigerung anzusetzen, da die Nutzungsdauer bereits abgelaufen war. Bei der Wertminderung ist allerdings ein schadensbedingter Mehraufwand nicht zu berücksichtigen. Diesen Mehraufwand hat der Sachverständige mit dem Betrag von 88,35 € netto nachvollziehbar dargestellt. Dabei ist der Betrag nicht um die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten von 9,50 € netto für die Bearbeitung der groben Schadstellen unterhalb des Türschlosses zu erhöhen. Es handelt es sich um keinen Betrag, der von dem Beklagten wegen eines unsachgemäßen Gebrauchs der Mietsache zu ersetzen wäre. Die Abnutzungen im Bereich des Türschlosses hält das Gericht vielmehr als durch den vertragsgemäßen Gebrauch bei Öffnen und Schließen der Tür verursacht, so dass sie nicht dem Beklagten anzulasten sind.
7Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO begründet. Ein Anspruch aus Verzug ergibt im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht. Eine verzugsbegründende Mahnung ist seitens des Klägers nicht hinreichend dargestellt worden. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte von der Ehefrau des Klägers tatsächlich auf die Wohnungseingangstür und die Farbe angesprochen worden ist. Dies stellte jedenfalls keine Mahnung i. S. d. § 286 BGB dar.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
111. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
122. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
13Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
14Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
15Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
16Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
17Unterschrift |

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.