Amtsgericht München Endurteil, 29. Apr. 2016 - 224 C 27412/15

29.04.2016

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,56 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird auf 786,91 € bis zur teilweisen Erledigung am 08.04.2016, danach auf 409,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien stritten um die Feststellung der Erledigung eines Rechtsstreits, der sich ursprünglich mit Regressansprüchen hinsichtlich von der Klägerseite erbrachter Vorschusszahlungen befasste, sowie um die Ersatzfähigkeit vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren.

Die Klägerin ist ein Schadensabwicklungsunternehmen im Sinne des § 126 VVG und im Bereich der Rechtsschutzversicherung für die A. AG (im folgenden Versicherer) tätigt. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertrat die Versicherungsnehmerin, Frau H., anwaltlich in einem Arzthaftungsverfahren vor dem Landgericht Berlin gegen Frau K. (selbstständiges Beweisverfahren unter dem Az. 35 OH 11/08). Im Rahmen dieses Verfahrens leistete die Klägerin bzw. der Versicherer auf Anforderung des Beklagten zwei Zahlungen zwischen dem 28.10.2009 und dem 22.09.2011 in Höhe von insgesamt 2.119,00 € an den Beklagten, der diese Beträge an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz weiterleitete. Weiter überwies die Klägerin bzw. der Versicherer am 22.09.2011 auf Anforderung des Beklagten weitere 50,00 € an den Beklagten für Verfahrenskosten einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen die Vorsitzende Richterin A. Der Beklagte überwies diese 50,00 € nicht an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz, sondern behielt diese.

Nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens erstellte das Landgericht Berlin eine Endabrechnung, aus der sich ein nicht verbrauchter Kostenvorschuss von 786,91 € ergab und rechnete am 14.02.2012 gegen die Erstattungsforderung mit den bisher nicht eingezahlten 50,00 € auf.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 30.10.2013 und 28.11.2013 zur Rückzahlung der Beträge auf. Diese Schreiben verfasste die Klägerin „im Auftrag der A. AG“. Nachdem keine Reaktion seitens des Beklagten erfolgt war, mahnte die Klägerin, ebenfalls „im Auftrag der A. AG“ mit Schreiben vom 06.01.2014 die Zahlung erneut an. Am 21.07.2014 und am 02.07.2015 forderte die Klägerin den Betrag, diesmal mit anwaltlicher Hilfe und unter ausdrücklichem Verweis auf die vorangegangenen Schreiben (S.2), ein.

Am 26.02.2016 trat der Versicherer den Rückzahlungsanspruch an die Klägerin ab und wies die Abtretung durch Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen bei Gericht am selben Tage, nach; das Gericht übersandte diesen Schriftsatz durch Verfügung vom 04.03.2016, ausgeführt am 09.03.2016, formlos an den Beklagten. Von der Abtretung hatte der Beklagte nach eigenem Bekunden bereits seit 29.02.2016 Kenntnis (Bl. 30 d. A.). Am 22.03.2016 zahlte der Beklagte auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag von 787,10 €, wobei der Beklagte bei der Überweisung die Bestimmung traf, dass damit die Prozesszinsen ab 01.03.2016 getilgt werden sollen. Gleichzeitig erklärte der Beklagte im Schriftsatz vom 22.03.2016, einer übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO nicht zuzustimmen.

Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der Hauptforderung in Höhe von 786,91 € erledigt habe, sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 147,56 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Das Gericht ging mit Einverständnis der Parteien, letztmalig durch Beschluss vom 04.04.2016, ins schriftliche Verfahren über und setzte Schriftsatzfrist bis zum 18.04.2016.

Die zulässige Klage ist begründet.

Gründe

I.

Der Antrag auf Feststellung der Erledigung ist begründet. Erledigendes Ereignis war die Zahlung des eingezahlten Betrags auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.03.2016. Die Klage war davor zulässig und begründet.

Dabei kommt es, anders als der Beklagte meint, nicht darauf an, ob die Klage ursprünglich bei Klageerhebung bereits begründet war, sondern es genügt, dass die Klage vor Eintritt des erledigenden Ergebnisses im Laufes des Prozesses begründet geworden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91a Rn. 44 m. w. N.), was jedenfalls durch die schriftliche Abtretung des eingeklagten Anspruchs am 26.02.2016, bekanntgegeben dem Beklagten am 29.02.2016, und die gleichzeitige Einreichung eines ggf. klageändernden Schriftsatzes der Fall ist (im Übrigen war die Klage bereits ursprünglich begründet, dazu unter 2. ausführlich).

Im Gegenzug dazu konnten die Wertungen des § 93 ZPO nicht berücksichtigt werden, was zumindest grundsätzlich zugunsten des Beklagten diese Kostenlast hätte verschieben können, denn die Wertungen des § 93 ZPO hätte nur bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO berücksichtigt werden können. Die Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen kam vorliegend allerdings gerade deswegen nicht zustande, weil der Beklagte seine Zustimmung zur Erledigung verweigerte.

Zur einseitigen Erledigung im Einzelnen:

1. In der Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits liegt eine (erneute) stets zulässige Klageänderung.

2. Die durch Zahlung sich erledigende Hauptforderung bestand ursprünglich.

Dabei kann vorliegend offen gelassen werden, ob sich die Rückzahlungspflicht als Nebenpflicht zur anwaltlichen Tätigkeit oder aber aus § 812ff BGB ergab.

Aufgrund seiner Berufspflichten war der Beklagte verpflichtet, fremdverwaltete Gelder weiterzuleiten. Dies betraf die 50,00 €, welche ihm für die sofortige Beschwerde überweisen worden sind. Diese hätte er an die Justizkasse weiterleiten müssen. Gleichfalls hätte er die zurückgezahlten Gelder in Höhe von 736,91 € zurückzahlen müssen. Ebenso ergab sich eine Rückzahlungspflicht bezüglich der 50,00 € spätestens zu dem Zeitpunkt, als aufgrund der Aufrechnung der Justizkasse Erfüllung eingetreten ist und er diese nicht mehr an die Justizkasse hätte zahlen können.

3. Die Klägerin war auch aktivlegitimiert für die Forderung.

Unzweifelhaft war die Klägerin spätestens mit der Abtretung durch den Versicherer am 26.02.2016 aktivlegitimiert. Entweder war ursprünglich der Versicherer aktivlegitimiert (wenn man ein solches aus dem Verständnis von § 126 Abs. 2 VVG schließen sollte), dann wurde die Klägerin durch die Abtretung aktivlegitimiert. Oder aber man hält die Klägerin aufgrund eines vorzugswürdigen Verständnisses von § 126 Abs. 2 VVG schon für ursprünglich aktivlegitimiert. Dann war die Abtretung durch den Versicherer wirkungslos, da die Klägerin bereits vorher Inhaberin der Forderung war.

Gem. § 126 Abs. 2 S. 1 VVG ist die Klägerin aufgrund der gesetzgeberischen Wertungen zur Bearbeitung der Schadensfälle befugt und verpflichtet. Auch nur gegen sie kann sich die Klage auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag richten, da ausschließlich sie passivlegitimiert ist (§ 126 Abs. 2 S. 2 VVG).

Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Passivlegitimation ergibt sich aber auch die Aktivlegitimation für Rückforderungen. Das Gericht geht nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung davon aus, dass die Beauftragung der Klägerin zur Leistungsbearbeitung die Regulierung des gesamten Versicherungsfalles betrifft. Anders könnte das Ziel des Gesetzgebers, den Versicherten zu schützen, nicht gewährleistet werden. Denn es soll, so der Gesetzesentwurf verhindert werden, dass „Interessenkollisionen auftreten. Z. B. könnte sich der Rechtsschutzversicherte gezwungen sehen, zur Darstellung von Grund und Höhe seiner Ansprüche auf Versicherungsschutz Tatsachen vorzutragen, die sich der Kompositversicherer als gleichzeitiger Haftpflichtversicherer zu eigenem Vorteil zunutze machen könnte. Es ist daher folgerichtig, dass auch ein Rechtsstreit gegen das Schadenabwicklungsbüro, aber mit Wirkung für den Kompositversicherer geführt werden muss.“ (BT-Drucksache 11/6341, dort zur seither unveränderten Vorgängerregelung § 158l VVG, S. 37)

Diesem Schutz vor Interessenkollisionen ist im Rahmen der gesamten Bearbeitung des Versicherungsfalles Rechnung zu tragen, also auch im Rahmen einer vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung. Dies gilt insbesondere auch für das Bereicherungsrecht, zumal sich im Bereicherungsrecht eine „schematische Lösung“ verbiete, sondern vielmehr angemessene Lösungen auch für Sonderfälle vorzunehmen sind (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, 2015, § 812 Rn. 54).

Denn nur, wenn die gesamte Abwicklung des Schadensfalles beim Abwicklungsunternehmen bleibt, lässt sich wirksam eine solche Interessenkollision verhindern. Man stelle sich nur vor, dass das Abwicklungsunternehmen aufgrund eines technischen Versehens einen Cent zu viel ausgezahlt hätte. Dann müsste nun doch der Versicherer für die Rückforderung aktiv werden und dafür mit den notwendigen Informationen (entgegen der gesetzgeberischen Zielsetzung) versorgt werden.

Zu den weiteren Rechtsansichten des Beklagten: Wenn der Beklagte seine Rechtsansichten in der Begründung auch auf § 86 VVG stützt, worin das Wort „Versicherer“ verwendet wird, verkennt er die Systematik des Versicherungsvertragsgesetzes. Denn bei § 86 VVG handelt es sich um eine Vorschrift des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 99 VVG). Selbstverständlich können die allgemeinen Vorschriften nicht auf die Besonderheiten der „Einzelnen Versicherungszweige“ (Teil 2 des VVG, §§ 100ff VVG) eingehen. Die Auftrennung zwischen Versicherer und Abwicklungsgesellschaft ist aber eine derartige Besonderheit, die nur für die Rechtsschutzversicherung besteht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Entscheidung des OLG München (Urteil vom 28.08.2009, Az. 25 U 2149/09), die im Übrigen in einem völlig anderen Kontext entstanden ist. Denn dort mussten die oben beschriebenen Wertungen (aufgrund vorausschauender gerichtlicher Hinweise) nicht beachtet werden.

4. Jedenfalls kann sich der Beklagte im vorliegenden Fall gem. § 242 BGB nicht auf die fehlende Aktivlegitimation berufen. Denn der Beklagte wurde, wie sich aus den Schreiben der Klägerin ergibt, vorprozessual sowohl von der Klägerin als auch vom Versicherer ausreichend gemahnt. Auffällig an diesen in der Anlage K8 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben der Klägern ist, dass diese die Schreiben „im Auftrag der A. AG“ getätigt hat. Es war dem Beklagten mithin seit 31.10.2013 bzw. 28.11.2013 bewusst, dass er von der Klägerin in Anspruch genommen werden würde und diese „im Auftrag“ des Versicherers handeln würde. Ein Berufen auf ein etwaiges Fehlen der Aktivlegitimation ginge daher auf jeden Fall fehl.

II.

Ebenso kann die Klägerin die Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beauftragung der Prozessvertreter stellt einen Verzugsschaden dar.

III.

Die Kosten ergeben sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, soweit die Klägerin durch die letzte Fassung ihrer Anträge die Klageforderungen bezüglich der Verzugszinsen seit17.07.2015 konkludent zurückgenommen hat.

IV.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich bis zur Erledigung aus der Hauptforderung. Aufgrund der einseitigen Erledigung war der Streitwert nach der Summe aus der noch allein anhängigen Nebenforderung (147,56 €) sowie aus dem Kosteninteresse der Erledigung zu bemessen (262,24 €). Das Erledigungsinteresse betrifft die Mehrkosten aus dem Gebührensprung:

Streitwert

786,91€

147,56€

Differenz

Gerichtskosten

159,00€

105,00€

Anwaltskosten Kläger

261,80€

157,68€

Anwaltskosten Beklagter

261,80€

157,68€

682,60€

420,36€

262,24€

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Amtsgericht München Endurteil, 29. Apr. 2016 - 224 C 27412/15 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 126 Schadensabwicklungsunternehmen


(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werd

Referenzen

(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.