Amtsgericht München Endurteil, 08. Aug. 2017 - 172 C 1891/17

published on 08/08/2017 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 08. Aug. 2017 - 172 C 1891/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerseite schloss einen Versicherungsvertrag bei der Beklagten unter der Nr. 1-26.999.350-4, im Rahmen dessen Daten von der Klägerin bei der Beklagten gespeichert wurden.

Versicherungsbeginn war der 01.08.1992. Die Versicherung wurde im Jahr 2009 abgerechnet.

Die Klägerin hat mit Antrag vom 22.08.2016 Auskunft bei der Beklagten beantragt. Auf Anlage K 1 wird verwiesen.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 25.08.2016, vom 01.09.2016 und vom 13.02.2017.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2016 wurde die Beklagte aufgefordert, die Auskünfte umfassend zu erteilen.

Die Klägerin behauptet,

die Beklagte habe die Auskünfte nicht umfassend erteilt. 

Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte

– den Rückkaufswert des bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags (Auszahlbetrag/Leistung bei Rückkauf) zum Zeitpunkt des Auskunftsantrags

– die Höhe der Abschluss-/Storno-/Verwaltungs-/Risikokosten, die bei Auszahlung des Rückkaufswertes des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Auskunftsantrags in Abzug gebracht werden.

– die aktuelle Leistung im Todesfall aus diesem Versicherungsvertrag und die darin enthaltene Versicherungsleistung Im Zeitpunkt des Auskunftsantrages.

– den Beitragszahlungsverlauf dieses Versicherungsvertrags über die gesamte Vertragsdauer, insbesondere unter Berücksichtigung einer ggfs. vereinbarten Dynamisierung (dynamischen Beitragsverlaufs)

– den Vertragsstatus des bei der Beklagten von der Klägerseite abgeschlossenen Versicherungsvertrages

– die Tarifbezeichnung und die Tarifklasse des Versicherungsvertrags

– die Beitragsrate, den Risikograd, die vorgenommenen Beitragszuschläge und-abgeschläge

– die Korrespondenzdaten hätte mitteilen müssen.

Die Beklagte müsse die Herkunft der Daten konkret bezeichnen Es sei keine Auskunft erteilt worden, an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern die Beklagte die Daten weitergegeben habe Der Zweck der Speicherung der jeweiligen Daten sei nicht mitgeteilt worden.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte gem. § 34 BDSG iVm §§ 1,2 BDSG einen gesetzlichen Auskunftsanspruch.

Hinsichtlich aller übrigen Daten und datentragenden Unterlagen ergebe sich ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch aus §§ 666. 241 Abs. 2 BGB und § 3 Abs. 1 und 3 VVG.

Die Klägerin hat zunächst die Versicherung AG verklagt. Mit Schriftsatz vom 26.06.2017 wurde die Klage gegen die Versicherung AG zurückgenommen und gegen die Lebensversicherung AG erhoben.

Die Versicherung AG stimmte dem Parteiwechsel mit Schriftsatz vom 14.07.2017 zu.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerseite Auskunft über die von der Beklagten zur Person der Klägerseite gespeicherten Daten zu erteilen und diese an die Klägerseite herauszugeben,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerseite Auskunft über die von der Beklagten zur Person der Klägerseite gespeicherten Daten

– in Form der Herausgabe der Beitragsverläufe aller Versicherungsverträge und sonstigen Verträge die zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehen oder bestanden.

– in Form der Bezifferung aller von der Klägerseite an die Beklagte geleisteten Geldzahlungen und Bezifferung aller von der Beklagten an die Klägerseite geleisteten Geldzahlungen unter jeweiliger Benennung des Datums der Zahlung,

– in Form der Herausgabe der Daten

– zur Höhe der Abschlusskosten, Risikokosten, Stornokosten, Verwaltungskosten, -Zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren,

– zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes.

– zur Höhe vorgenommener Rücklastschriften

– zur Höhe der Beitragsrückstände -zum Grund der vorgenommenen Rücklastschriften, bezüglich aller Versicherungsverträge und sonstigen Verträge, die zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehen oder bestanden, unter jeweiliger Benennung des Datums auf den sich der jeweiligen Datensatz bezieht.

– in Form der Herausgabe aller Korrespondenzdaten unter Benennung

– des Erfassungsdatums und Speicherdatums und Datums der Korrespondenz,

– des Dokumententyps der Korrespondenz,

– des Inhalts der Korrespondenz, -des Grundes der Korrespondenz

– der korrespondenzführenden Person

2. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die Herkunft der zur Person der Klägerseite von der Beklagten gespeicherten Daten zu erteilen,

3. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die Empfänger und Kategorien von Empfängern zu erteilen, an welche die Beklagte die Daten der Klägerseite weitergegeben hat,

4. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über den Zweck der Datenspeicherung zu erteilen,

5. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite die außergerichtlich angefallenen Gebühren i.H.v. 492, 54 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG bereits erfüllt wurde.

Aus § 34 BDSG könne nicht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht abgeleitet werden und auch kein Herausgabeanspruch.

§ 34 BSDG sehe lediglich einen Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten vor. aber nicht über die allgemeinen Kalkulationsgrundlagen der Versicherung.

Sofern Auskunft über die Beitragsläufe sowie die Korrespondenzdaten verlangt werde, lägen diese Informationen der Klägerin bereits vor. Dass sie aufgrund organisatorischer Versäumnisse in der Vergangenheit diese nicht wiederfinde, sei keine Frage der informationellen Selbstbestimmung.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien, sowie die übrigen Aktenbestandteile.

Es wurde im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO entschieden. Als Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 28.07.2017 festgesetzt.

Gründe

I.

Die zum Teil zulässige Klage ist unbegründet.

1. Eine zulässige Klageanderung lag aufgrund des Parteiwechsels nach § 263 ZPO vor. Die Klägerin hat zunächst die Versicherung AG verklagt. Sie beantragte Rubrumsberichtigung. da die Lebensversicherungs AG verklagt werden sollte. Dies stellt keinen Fall der Rubrumsberichtigung, sondern einen Fall der gewillkürten Parteiauswechslung vor. Ausweislich der Kiageschrift wurde eindeutig die Versicherung AG verklagt. Auch aus dem Inhalt der Klageschrift, sowie der beigefügten Anlagen ist nicht unzweifelhaft erkennbar, dass eigentlich die Lebensversicherung AG gemeint war. Die Versicherung AG hat dem Parteiwechsel zugestimmt.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe oder Auskunft gem. § 34 BDSG.

Ein Herausgabeanspruch ist bereits vom Wortlaut des § 34 BDSG nicht gedeckt. § 34 BDSG gewährt weder ein generelles Akteneinsichtsrecht noch einen Herausgabeanspruch, sondern lediglich einen Auskunftsanspruch.

a) Der Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der in Klageziffer 1. beantragten Daten zur Höhe der Abschlusskosten, Risikokosten. Stornokosten, Verwaltungskosten, zur Höhe vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren, zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes, besteht bereits deshalb nicht, da es sich nicht um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG handelt.

Zwar Ist dieser Begriff sehr weit zu verstehen. Bei diesen Daten handelt es sich auch sämtlich um Daten, die mittelbar einen Bezug zu der die Versicherung abschließenden Person haben mögen. Selbst wenn dies der Fall ist, sind diese Daten mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift (Ermöglichung des § 35 BDSG) vom Auskunftsanspruch auszunehmen, da sie letztlich Daten der verarbeitenden Stelle und nicht des Betroffenen darstellen (Rn 21 zu § 34, Plath, BDSG. 2. Auflage. 2016). In diesem Fall überwiegt das berechtigte Interesse des Beklagten an Ihren Kalkulationsgrundlagen und Geschäftsgeheimnissen. Eine Nachberechenbarkeit ist im Rahmen der Datenauskunft nach § 34 BDSG nicht vorgesehen, da die Berechnung selbst dem berechtigten Interesse der Beklagten an der Wahrung ihres Geschäftsgeheimnisses unterliegen (LG Wiesbaden, Urteil vom 25.03.2014, Az.10 O 367/03).

b) Hinsichtlich der mit Klageantrag Ziffer 1. begehrten Auskünfte über Beitragsverläufe und Korrespondenzdaten besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da es sich um Daten handelt, die ihr in der Vergangenheit -von Klageseite unbestrittenvorlagen, so dass der Auskunftspflicht durch die Beklagte genüge getan worden war und die Klage diesbezüglich unzulässig ist.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gem. § 34 BDSG hinsichtlich der in Ziffer 2., 3. und 4. gestellten Klageanträge, da diese bereits erfüllt wurden.

Mit den in den Schreiben vom 25.08.2016. 01.09.2016, Anlage K2, und 13.02.2017. Anlage B3, erteilten Auskünfte hat die Beklagten die Ihr obliegenden Auskunftspflichten hinsichtlich dieser Klageziffern erfüllt.

Zur Herkunft der Daten wurde mit Schreiben vom 01.09.2016 der Kunde selbst („Antrags- oder Änderungsunterlagen, die mit dem Vermittler ausgefüllt wurden oder die wir ggfs. direkt vom Kunden erhalten haben“) ausdrücklich benannt.

Hinsichtlich der Empfänger hat die verantwortliche Stelle ein Wahlrecht entweder die Empfänger oder die Kategorien von Empfänger. Als Kategorie reicht die übliche Branchen- oder Wirtschaftsbezeichnung (Rn.24 zu § 34. Plath, BDSG. 2 Auflage, 2016).

Mit Schreiben vom 13.02.2017 hat die Beklagte überobligatlonsmäßig beides mitgeteilt, s. Anlage B3.

Der Zweck der Speicherung wurde mit Schreiben vom 25.08.2016 mitgeteilt, Anlage K2, wobei auch hier die allgemeine Zweckbeschreibung -wie geschehenausreicht (Rn 25 zu § 34,Plath. BDSG, 2. Auflage. 2016).

4. Ein Anspruch aus § 666 BGB besteht nicht, da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Auftragsverhältnis gem. § 662 BGB besteht.

5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB IVrn § 241 Abs. 2 BGB.

Zwar kann eine Sonderverbindung auch in einem nachvertraglichen Schuldverhältnis bestehen. Vorliegend ist der zugrundeliegende Vertrag bereits im Jahr 2009, also vor 8 Jahren abgerechnet worden, so dass ein Abwicklungsverhältnis nach Rücktritt oder Kündigung nicht mehr besteht.

Darüber hinaus fehlt es für den allgemeinen Auskunftsanspruch an einer entschuldbaren Ungewissheit der Klägerin, da ihr aus ihren eigenen Versicherungsunterlagen und Kontounterlagen die versicherungsvertragsbezogenen Daten und Beitragsläufe bekannt sein müssen.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte sich aus ihm zugänglichen Unterlagen informieren kann (Rn 7. zu § 260. Palandt. Bürgerliches Gesetzbuch, 2017. 76. Auflage).

6. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 3 Abs. 1, 3 VVG. da ein Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig seit 2009 nicht mehr besteht und im übrigen § 3 VVG kein Auskunftsrecht vorsieht.

7. Mangels Bestehen der Hauptforderung besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

III.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine über den Einzelfall hinausgehende Gewichtigkeit der Sache vorlag und auch die Fortbildung des Rechts und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

IV.

Der Streitwert beruht auf § 3 ZPO.

Der Streitwert wird grundsätzlich nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Klägers festgesetzt. Dieses Interesse orientiert sich in der Regel daran, in welchem Umfang durch die begehrte Auskunft bzw. die Rechnungslegung die Begründung und Geltendmachung einer beabsichtigten Leistungsklage erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Dient die Klage -wie vorliegendnicht der Vorbereitung einer beabsichtigten Leistungsklage, sondern ausschließlich der Erfüllung einer nach der Auffassung des Klägers bestehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung, so ist maßgebend der Aufwand, der durch die Erteilung der Auskunft für die Beklagte anfallen würde. Dieser wird, da sämtliche Auskünfte im Computer gespeichert sind und inner halb von 1 bis 2 Stunden herausgesucht werden können, auf nicht mehr als 500 € geschätzt (OLG Köln Beschluss vom 26.2.2009 - 17/09, BeckRS 2009, 15928).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn

1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2.
die Daten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn

1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2.
die Daten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn

1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2.
die Daten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn

1.
die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder
2.
die Daten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken.

(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.