Amtsgericht München Endurteil, 06. Nov. 2015 - 142 C 30130/14

published on 06/11/2015 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 06. Nov. 2015 - 142 C 30130/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien über die Zulässigkeit, das Geburtsjahr der Klägerin in dem ... zu veröffentlichen.

Die Klägerin ist Drehbuchautorin und Regisseurin. Sie hat Regie geführt bei der RTL-Serie „...“. Die Klägerin ist Autorin der über die Internet-Platform Amazon bestellbaren Dissertation ..., in dessen Vorspann das Geburtsjahr der Klägerin 1955 angegeben ist. Es existiert ein ...-Eintrag über sie, in dem es u. a. heißt „*... in München“. Unter [1] heißt es in dem Abschnitt „Einzelnachweis“ „1. ...: Die Tradition des lyrischen Dramas ..., S. 288“. Die Beklagte hat eine eigene Homepage, die sie sich als elektronische Visitenkarte vor 6/7 Jahren zugelegt hat. Der Film ... der Klägerin aus dem Jahr ... war Gegenstand einer Besprechung auf www.f...de, in der die Klägerin mit Namen genannt und aus ihrem Statement, das sie für das Presseheft des Films abgegeben hat, wörtlich zitiert wird. Die Klägerin ist im Internetportal „Die Kinokritiker“ und der französischen Datenbank IdRef jeweils mit ihrem Geburtsjahr erfasst.

Die Klägerin behauptet, die Veröffentlichung ihres Geburtsjahres verletzte sie in ihrem Persönlichkeitsrecht. Sie sei keine prominente Persönlichkeit; die Tatsache, dass sie an Arbeiten mitgewirkt habe, die öffentliche Aufmerksamkeit erfahren haben, mache sie nicht zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens. Die Regiearbeit bei ... habe lediglich 5/6 Monate gedauert; ihr Name sei in diesem Zusammenhang von RTL nicht veröffentlicht worden. An öffentliches Interesse an ihr gäbe es nicht. Die Klägerin erfahre durch die Veröffentlichung ihres Alters Nachteile, da die Branche der Medienschaffenden sehr stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt werde. Das Geburtsjahr falle unter § 3 I BDSG; § 28 I Nr. 2 BDSG sei nicht einschlägig, da ein berechtigtes Interesse der Beklagten nicht ersichtlich sei. Sie müsse sich die Veröffentlichung im Rahmen ihrer Dissertation nicht entgegenhalten lassen, da diese ... veröffentlicht worden sei, als die Verbreitung dieses Datums im Internet noch nicht absehbar gewesen sei.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, einen Beitrag zu veröffentlichen, in dem das Geburtsjahr der Klägerin angegeben ist.

Die Beklagten beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, ... sei lediglich eine Plattform, deren Inhalt Dritten zur Abfassung von Beiträgen zur Verfügung gestellt würde. Eine Vorabkontrolle oder nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion finde nicht statt. Die Beklagte veröffentliche lediglich eine wahre Tatsache, die die Klägerin weder sozial ausgrenze noch isoliere. Die Beklagte könne sich auf die Pressefreiheit berufen. Bei der Klägerin handle es sich um eine bekannte Filmschaffende. Zur Einschätzung ihres Gesamtwerks bestünde ein öffentliches Interesse an ihrem Geburtsjahr. Die Veröffentlichung sei nach §§ 29 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG zulässig. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Amtsgerichts München.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Geburtsjahres der Klägerin in ... besteht nicht. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

I.

Neuer Tatsachenvortrag in den Schriftsätzen der Parteien nach der mündlichen Verhandlung ist gem. § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen.

II.

Die sachliche Zuständigkeit des AG München, die von Beklagtenseite gerügt wurde, folgt aus der Verweisung durch das LG München I vom 19.12.2014. Der Streitwert liegt unter 5.001,00 EUR. Die örtliche Zuständigkeit des AG München folgt aus Art 7 Nr. 2 VO (EU) 1215(2012), § 32 ZPO.

III.

Die Veröffentlichung des Geburtsjahres der Klägerin in dem Online-Lexikon Wikipedia verstößt nicht gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht noch gegen Datenschutzrecht.

1. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht, selbst über Angelegenheiten, die in Bereich der eigenen Persönlichkeitssphäre gehören zu bestimmen (Palandt, § 823, Rn. 115). Dazu gehört auch die Veröffentlichung und Weitergabe von Daten, die für Dritte erkennbar der Person zugeordnet sind (BGH, NJW 2012, 771). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierunter fällt auch das Recht d grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person auf der streitigen Internetseite der Beklagten veröffentlicht werden (LG Tübingen, BeckRS 25260). Personenbezogene Daten bilden aber zugleich einen Teil der sozialen Realität der Person und können damit nicht ausschließlich und ausnahmslos der betroffenen Person zugeordnet werden (BGH, NJW 2012, 771). Es ist deshalb eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich, ob das schutzwürdige Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2012, 3645). Persönlichkeitsinteressen müssen regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurückzustehen (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK), wenn die umstrittene Äußerung Tatsachen zum Gegenstand hat, die als wahr anzusehen sind. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Insbesondere können wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (BVerfG NJW 1998, 2889). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind (BGH VI, ZR 196/08). Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte (BGH VI ZR 351/13)

a. Bei dem Geburtsjahr handelt es sich offensichtlich um ein persönliches Datum der betroffenen Person (§ 3 BDSG).

1) Es gehört nicht zur Intimsphäre einer Person, da es nicht den Kernbereich der Persönlichkeit und die innere Gefühls- und Gedankenwelt (Palandt, § 823, Rn. 87) betrifft.

2) Es gehört allerdings zur Privatsphäre einer Person. Darunter gehört derjenige Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben (BGH NJW 2012, 763). Das Geburtsjahr ist ein Datum, dass ohne das Zutun des Betroffenen nicht bzw. nur schlecht erfahrbar ist. Anders als die ungefähre Altersangabe, die sich nach dem äußeren Erscheinen einer Person richtet, steht das Geburtsdatum einer Person nicht auf die Stirn geschrieben. In der Regel kann es ohne Zustimmung des Betroffenen nicht erfahren werden. Allerdings ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Bedeutung des Geburtsdatums, das in der heutigen Gesellschaft nicht nur im Behördenverkehr, sondern auch im privaten Geschäftsverkehr gerne abgefragt wird, nicht also sonderlich hoch eingeschätzt wird.

b. Das Datum ist richtig.

c. Eine Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Veröffentlichung ihres Geburtsdatums auf Wikipedia liegt nicht vor.

d. Die Klägerin ist entgegen ihrer Ausführungen als Person zu beurteilen, für die ein öffentliches Interesse besteht.

1) Dies ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass sich der streitgegenständliche ...-Eintrag, der ausgedruckt (Anlage K1) über zwei Seiten lang ist, mit der Klägerin befasst. Ihre Bekanntheit und daran anknüpfend das öffentliche Interesse ergibt sich vielmehr aus den zahlreichen Filmen, die sie produziert hat, sowie aus ihrer Dozententätigkeit (nebenberuflich) an der Hochschule für Fernsehen und Film in München. Letztere belegt, dass sie in der Branche einen Namen hat. Aus dem ...-Artikel, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten wurde, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Beklagte eine renommierte Dokumentarfilm-Produzentin ist, die seit 1987 nahezu jährlich einen Dokumentarfilm veröffentlicht.

2) Dies wird bestätigt durch die von Beklagtenseite vorgelegte Rezension des Kinofilms ... auf www.fokus.de. Die immer noch online auf einen nationalen großen Online-Nachrichtenmagazin abrufbare Rezension mit Namensnennung und Zitat der Klägerin belegt, dass es öffentlichen Interesse an ihr - jedenfalls im Zeitpunkt des Erscheinens des Films - besteht. Auch wenn das Zitat, wie es die Klägerin glaubhaft in ihrer persönlichen Anhörung angab, aus dem Presseheft entnommen und nicht Gegenstand eines eigenen Interviews war, so ändert dies nichts daran, dass das Zitat von der Klägerin in der Absicht der Presseveröffentlichung erstellt wurde und zweckentsprechend in der Rezension verwendet wurde.

3) Hinzu kommt, dass die Klägerin zumindest teilweise - laut Klägerangaben 5 - 6 Monate - als Regisseurin bei der Fernsehserie ... Regie führt.

4) Die öffentliche Wahrnehmung der Klägerin wird bestätigt durch die Eintragung ihrer Person auf „Die Kinokritiker“ und IDRef.

5) Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrer Rolle als Regisseurin/Filmproduzenten bewusst in der Öffentlichkeit durch ihre eigenen Internetseite, die sie selbst in der Anhörung als elektronische Visitenkarte definierte, auftritt. Die Beurteilung als „Visitenkarte“ zeigt, dass der Internetauftritt auch in der eigenen Wahrnehmung der Klägerin dazu dienen soll, in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.

e. Das Geburtsjahr ist über öffentlich zugängliche Quellen einsehbar. Die Betroffene hat es selbst zugänglich gemacht (vgl. BVerfG NJW 2006, 3406). Unstreitig hat die Klägerin ihr Geburtsdatum auf der Umschlagrückseite ihrer Dissertation, erschienen im ... Verlag, abdrucken lassen. Dieses Buch ist immer noch käuflich über den Verlag erwerbbar. Die streitgegenständliche Passage verweist in der entsprechenden Fußnote auf eben diese Quelle. Zudem hat die Klägerin ausgeführt, dass sie ihr Geburtsdatum auf Presseinformationen zu ihren Film in gedruckter Form vor 15/20 Jahren bei Filmvorstellungen verteilt hat. Selbst wenn man bei den handgedruckten Kurzbiographien, die im Rahmen den Filmvorführungen verteilt wurden, nicht zwingend davon ausgehend musste, dass dies nunmehr weltweit im Internet verteilt werden, so verhält es sich doch bei der Buch-Veröffentlichung anders. Das Buch hat eine ISBN-Nummer und ist im ...-Verlag erschienen. Es war damit auch der Klägerin von Anfang an klar, dass dieses Buch und damit die Kenntnis ihres Geburtsdatums nicht auf einen kleinen Kreis von Filminteressierten beschränkt bleibt, sondern in diversen Bibliotheken u.ä. einem per se unbegrenzten Benutzerkreis zugänglich ist.

f. Ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr besteht. Die Klägerin ist eine renommierte, in der Öffentlichkeit bekannte und stehende Dokumentarfilm-Produzentin. Insoweit ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert hat. Dass die Öffentlichkeit an ihrem Geburtsdatum interessiert hat, hat die Klägerin im Übrigen selbst belegt durch ihre Angaben, dass sie vor 10/15 Jahren bei Filmvorstellungen auf Handzetteln ihr Geburtsdatum in einer Kurzbiographie veröffentlichte. So Datenschutz-bewusst wie das Gericht die Klägerin in ihrer Anhörung erfahren hat, tat sie das sich nicht ohne Grund, sondern allein deshalb, weil sie ein gewisses Interesse der Filmrezipienten an diesem Datum vermutete und darum wusste. Somit steht für das Gericht auch aufgrund des Vortrags der Klägerin fest, dass ein Interesse an ihrem Geburtsdatum besteht.

g. Weiter ist festzuhalten, dass die Bedeutung des Geburtsdatums angesichts der ansonsten von der Klägerin bekannten Daten zu ihrer Ausbildung und ihrer Produktionstätigkeit als relativ gering zu bewerten ist. Die Ausbildungsdaten und die Erscheinungsjahre ihrer Filme werden öffentlich angegeben. Anhand dieser kann ein gewissen Rückschluss - der erste Film der Klägerin wurde ... veröffentlicht und sie studierte ab 1975 in München (Dissertations-Umschlag) - auf ihr Alter zu ziehen.

h. Bei dem Wikipedia-Eintrag handelt es sich um eine allgemeine Information zur öffentlichen Meinungsbildung, nicht um eine Werbezwecken dienende Veröffentlichung (vgl. BGH, NJW 2009, 3032).

i. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die streitgegenständliche Veröffentlichung ist für das Gericht nicht ersichtlich.

1) In der Klagebegründung führt die Klägerseite aus, dass die Branche der Medienschaffenden sehr stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt sei und die Klägerin damit aufgrund ihres Alters berufliche Nachteile erfahre.

2) Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung diese Aussage insoweit relativiert, als sie ausführte, dass die Preisgabe ihres Geburtsdatums im Verhältnis zu Produktionsfirmen und das Fernsehunternehmen ARTE kein Problem darstellen; problematisch sei sie vielmehr gegenüber dem BR, bei dem sie ihr Alltagsgeschäfts betreibe, da dort die Vorgabe des Intendanten laute, junge Regisseure zu engagieren, um junges Publikum zu gewinnen. Es geht der Klägerin also um eine punktuelle Beeinträchtigung aufgrund einer Produktionsvorgabe im BR.

3) Es handelt sich vorliegend um einen Rechtsstreit um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und nicht um eine arbeitsrechtlichen Rechtsstreit betreffend Altersdiskriminierung.

4) Aufgrund ihrer Tätigkeit ist die Klägerin bei BR bekannt. Für das Gericht ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwieweit dort der streitgegenständliche Eintrag eine Rolle bei der Produktionsvergabe spielen kann. Die Kläger selbst führt aus, dass ihr Alltagsgeschäft der BR ist. Eine Löschung des Datums würde demnach keinerlei Auswirkungen auf die Beziehung der Klägerin zum BR haben, da sie dort einschließlich ihres Alters seit langem bekannt ist. Hinzu kommt, dass sich auch aus den Produktionsjahren ihrer ersten Filme, die öffentlich bekannt sind, eine Alterseinstufung der Klägerin vornehmen lässt; laut dem streitgegenständlichen Eintrag stammt ihrer erster Film von ...; ebenso öffentlich einsehbar, z. B. über Bibliothekskataloge, ist das Erscheinungsjahr ihrer Dissertation. Dies bedeutet, dass die Löschung des Alters allein die Klägerin in den Augen des BR keinesfalls „jung“ machen würde. Deshalb steht für das Gericht fest, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums nicht beeinträchtigt ist. Art 12 GG ist durch die Veröffentlichung nicht tangiert.

5) Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin durch den Beitrag sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht (vgl. LG Tübingen).

j. Die Abwägung fällt deshalb zugunsten der Beklagten aus (Art. 5 GG). Der Eingriff ist nicht als widerrechtlich einzustufen.

2. Auch eine Verletzung des Datenschutzrechts ist nicht ersichtlich.

a. Die Datenübermittlung ist nach § 29 BDSG zulässig.

1) § 29 BDSG ist einschlägig. Die Erhebung der Daten erfolgt primär im Informationsinteresse und in geringerem Maße für den Meinungsaustausch der Nutzer - die Nutzer schaffen laut unbestrittenem Beklagtenvortrag die wiedergegebenen Inhalte, die Beklagte stellt insoweit nur die Plattform und den Speicherplatz zur Verfügung - und nicht zur Verfolgung eines eigenen Geschäftszwecks der Beklagten. Es liegt eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (BGH VI ZR 196/08).

2) Es greift die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG; das Geburtsjahr stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quelle, die die Beklagte selbst eröffnet hat (s.o.) und ein Grund für die Annahme schutzwürdiger Interessen der Klägerin an der Verhinderung der Datenübermittlung im Hinblick auf ihr Geburtsjahr ist nicht ersichtlich; vielmehr fällt die Abwägung im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1, 2 GG und des Kommunikationsinteresses, Art 5 GG, zugunsten letzteren aus. Diese Abwägung der Grundrechte muss auch im BDSG gelten (BGH VI ZR 196/08).

b. § 41 BDSG greift demgegenüber nicht. Maßgebend für die Anwendbarkeit des Medienprivilegs ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen - die Beklagtenseite hat ausgeführt, dass weder Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung von Seiten der Beklagten an den von den Usern geschriebenen Beiträgen vorgenommen wird - noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung der Beklagten darstellt (BGH VI ZR, 196/08).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 23/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 196/08 Verkündet am: 23. Juni 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.

(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.

(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.

(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.

(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU)2016/679gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.