Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 10. Aug. 2016 - 5 C 162/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des 'Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Rechnungsbeträgen, die im Zusammenhang mit einem vor dem Landgericht Mönchengladbach geführten Prozess stehen.
3Der Kläger ist selbstständiger Unternehmer im Kfz-Handel. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Partner der Partnerschaftsgesellschaft T & Partner. Weder der Beklagte noch die Partnerschaftsgesellschaft unterhalten ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.
4Der Kläger wandte sich telefonisch am 07.11.2014 an den Beklagten. Er bat um Prüfung einer sog. „Kreditprovision“, welche ihm von seiner Hausbank, der Kreissparkasse in Höhe von 1% eines Dispositionskredits berechnet wurde.
5Im Anschluss an dieses Telefonat kam es zu schriftlicher Korrespondenz zwischen den Parteien. So übersandte der Kläger dem Beklagten Unterlagen zur Prüfung. Der Beklagte teilte mit, dass zur genaueren Überprüfung weitere Unterlagen erforderlich seien, und stellte hierfür Kosten in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Aussicht. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keinem Zeitpunkt übersandt. Gleichfalls erteilte der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Vollmacht.
6Der Kläger erteilte im Dezember 2014 Klageauftrag gegen die Kreissparkasse, wobei streitig ist, ob die Auftragserteilung sich an den Beklagten (so der Kläger) oder die Partnerschaftsgesellschaft (so der Beklagte) richtete.
7Der Beklagte erhob sodann für den Kläger Klage gegen die Kreissparkasse vor dem Landgericht Mönchengladbach (AZ: 3 O 322/14).
8Im weiteren Verlauf forderte der Kläger von dem Beklagten vielfach die Durchführung von persönlichen Besprechungen.
9In dem Prozess fand ein Gerichtstermin statt, den die Parteien gemeinsam wahrnahmen. In einem weiteren Termin wurde das Verfahren durch Prozessvergleich beendet.
10Die Klageforderung setzt sich entsprechend der von dem Kläger gefertigten Aufstellung in der Klageschrift aus folgenden, unter Vorbehalt sowie „unter Aufrechnung“ bezahlten Rechnungen zusammen:
11RG 02.02.2015 600,00 EUR
12RG 09.06.2015 837,57 EUR
13RG 13.12.2015 583,38 EUR
14RG 14.01.2015 LG 1035,00 EUR
15RG 24.02.2016 19,97 EUR
16Zinsen bis 02.02.2016 99,14 EUR
17Zahlungsempfänger der genannten Rechnung vom 14.01.2015 war unstreitig das Landgericht Mönchengladbach.
18Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hätte ihn über ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz belehren müssen. Fehlerhaft sei zudem, dass keine schriftliche Vollmacht erteilt worden sei; dies ergebe sich aus § 174 BGB.
19Dem Beklagten stehe eine Vergütung nicht zu, da seine Tätigkeit gesetzeswidrig gewesen sei.
20Er behauptet, der Beklagte habe jegliche seiner Weisungen übergangen und habe gelogen und betrogen. Der Beklagte sei kommunikationsunwillig gewesen. Er habe das Recht gebeugt, falsch ausgesagt und zu seinem – des Klägers – Nachteil Absprachen mit dem Gericht und den Gegenanwälten getroffen.
21Der Kläger beantragt,
22den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3981,70 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte behauptet, die Beauftragung sei ausdrücklich gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt. Dementsprechend seien die entstandenen Honoraransprüche einzig und allein über die Partnerschaftsgesellschaft abgerechnet und an diese auch zur Erfüllung gezahlt worden.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29I.
30Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 3981,70 EUR. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ein entsprechender Anspruch ergeben könnte.
31Ein entsprechender Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 357, 355, 312g, 312c BGB. Es ist bereits streitig (und von dem Kläger nicht unter Beweis gestellt), ob zwischen den Parteien überhaupt ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist. Unabhängig davon wäre ein solcher Vertrag aber auch nicht als Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312c BGB zu qualifizieren. Der Vertragsschluss erfolgte unstreitig nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (§ 312c Abs. 1 a.E. BGB).
32Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB. Eine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in weiten Strecken in pauschalen Herabwürdigungen und Beschimpfungen des Beklagten ohne konkreten Tatsachenvortrag. Was die von dem Kläger behauptete fehlende Bereitschaft des Beklagten zu persönlichen Gesprächen angeht, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dies zu einem Schaden in Höhe der Klageforderung geführt haben könnte.
33Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Fehlen einer schriftlichen Bevollmächtigung in dem Vorprozess ein Anspruch des Klägers ergeben könnte. Dass ihm hierdurch in dem Vorprozess ein Nachteil entstanden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen.
34Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch.
35II.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Der Streitwert wird auf 3.981,70 EUR festgesetzt.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
47Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.