Amtsgericht Mitte Urteil, 5. Mai 2020 - 27 C 61/19

originally published: 28/07/2023 13:57, updated: 11/08/2023 15:29
Amtsgericht Mitte Urteil, 5. Mai 2020 - 27 C 61/19
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AMTSGERICHT MITTE

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit
 

A,

- Klägerin -
 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Boetzinger & Fuchs, Hindenburgstraße 88, 21339 Lüneburg, 

gegen

B-KG, vertreten d.d. persönlich haft. Gesellschafter B,

- Beklagte -

 

Prozessbevollmächtjgte:

Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin, 

 

hat das Amtsgericht Mitte durch die Richterin am Amtsgericht Helbing im schriftlichen Verfahren unter Berücksichtigung der bis zum 20.4.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis­ tung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw Opel Antara mit dem amtlichen Kennzeichen …. Sie bestellte bei der Beklagten einen Zahnriemensatz mit Wasserpumpe und einem Kupplungssatz für das vorgenannte Fahrzeug. Die Beklagte lieferte die vorgenannten Ersatzteile und stellte sie der Klägerin mit Datum vom 5.4.2018 mit insgesamt 838,00 € in Rechnung, wobei auf den Zahnriemensatz mit Wasserpumpe ein Betrag in Höhe von 139,90 € und für den Kupplungssatz 699,00 € abgerechnet wurden.

Die Klägerin reklamierte bei der Beklagten am 11.6.2018 die gelieferte Kupplung. Die Beklagte lieferte am 12.6.2018 einen Kupplungssatz, den sie der Klägerin mit Datum vom 12.6.2018 mit insgesamt 189,00 € in Rechnung stellte.

Die Klägerin beglich die beiden vorgenannten Rechnungen.

2.

Sie behauptet, die mit Datum vom 5.4.2018 gelieferten Teile seien mangelhaft geliefert worden.

Die vorgenannten Teile seien in der Zeit vom 17. - 19.4.2018 von der Werkstatt C in Dahlenburg ordnungsgemäß in ihr vorgenanntes Fahrzeug zum Preis von insgesamt 402,70 € eingebaut worden. Bezüglich der Kosten bezieht sich die Klägerin auf die Rechnung der Firma D vom 19.4.2018, in Kopie Blatt 7 der Akten.

Am 2.5.2018 habe sie festgestellt, dass die neu eingebaute Kupplung nicht richtig funktioniert habe, der 3. Gang habe beim Schalten gehakt. Sie habe daher am 4.5.2018 die vorgenannte Werkstatt aufgesucht, die aber zunächst keinen Mangel habe feststellen können.

Am 23.5.2018 habe sie sich dann erneut mit dem Fahrzeug in die vorgenannte Werkstatt begeben. Es sei dort festgestellt worden, dass das Ausdrucklager  nicht dicht gewesen sei, sodass Flüssigkeit ausgetreten und direkt auf die Kupplungsscheibe gelangt sei; dies habe dazu geführt, dass die Kupplungsscheibe aufgequollen sei.

Nach Lieferung des 2. Kupplungssatzes sei der aufgetretene Schaden in der Zeit vom 26.6. - 30.6.2018 in der Werkstatt Schinkel repariert worden.

3.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 189 90 €, den die Beklagte ihr für den zweiten gelieferten Kupplungssatz mit Datum vom 12.6.2018 in Rechnung gestellt hat.

Außerdem begehrt sie Erstattung für eine zweite Reparatur der Kupplung in Höhe von 402,70 €.

Weiterhin macht sie einen Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 1073 00 € (37 Tage x 29,00 €) geltend und fordert die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €.

Bezüglich des geltend gemachten Nutzungsausfalls behauptet sie, sie habe ihren Pkw in der Zeit vom 28.5. - 30.6.2018 nicht nutzen können.

Bereits ab dem 4.5.2018 sei das Fahrzeug nicht mehr für längere Fahrten nutzbar gewesen.

Sie sei intensiv auf die Nutzung ihres Pkw angewiesen. Sie wohne in Dahrendorf, verfüge über kein weiteres Fahrzeug, ihre Arbeitsstelle sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln  nicht erreichbar und 120 km entfernt.

Sie sei in der Zeit vom 28.5. - 30.6.2018 darauf angewiesen gewesen, einen Leihwagen zu fahren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.665,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2018 sowie weitere 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro­ zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

4.

Sie behauptet, die mit Datum vom 5.4.2018 abgerechnete Kupplung sei mangelfrei geliefert worden.

Der behauptete Schaden könne nur auf einem mangelhaften Einbau der Kupplung beruhen. Die dynamische Dichtung der Führungshülse des Kupplungsnehmerzylinders sei als Folge der Verwendung einer ungeeigneten Flüssigkeit bei Einbau der Kupplung beschädigt worden; dies habe sich bei einer Untersuchung der Kupplung im Herstellerbetrieb herausgestellt. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf die Stellungnahme ihres Lieferanten vom 29.8.2018, in Kopie Blatt 17 der Akten.

5.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 31.10.2019, Blatt 43 ff. der Akten, und ergänzend zu den Fragen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 10.12.2020, Blatt 104 ff. der Akten, und zu der ergänzenden Frage des Gerichts vom 7.1.2022, Blatt 137 der Akten, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk  E Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des vorgenannten Sachverständigen vom 19.10.2020, Blatt 71 ff. der Akten, und seine ergänzenden Stellungnahmen vom 30.08.2021, Blatt 121 ff. der Akten, und 7.1.2022, Blatt 140 der Akten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten Forderungen aus keinem Rechtsgrund, insbesondere steht der Klägerin kein Anspruch auf Nacherfüllung bzw. Schadensersatz gemäß §§ 434 1, 437 Nr. 1, Nr. 3, 439, 440, 280 1, 281 BGB zu.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann nicht davon ausgegangen werden, dass die der Klägerin gelieferten und mit Datum vom 5.4.2018 in Rechnung gestellten Kupplungsteile mangelhaft im Sinne von § 434 1 BGB waren.

Zwar liegt ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB vor, so dass zugunsten der Klägerin die Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB gilt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht aber davon überzeugt, dass die von der Klägerin behaupteten Mängel des ersten Kupplungssatzes, den die Beklagte der Klägerin geliefert hat, nicht vorlagen, da der Sachverständige weder bestätigt hat, dass das gelieferte Ausdrucklager undicht war noch, dass die Kupplungsscheibe aufgequollen war.

Der Sachverständige E hat in seinem Gutachten vom 19.10.2020 ausgeführt, bei der Überprüfung und bei der Dichtheitsprüfung der ihm von der Klägerin zugesandten Kupplungsbauteile habe er keine mechanischen Mängel festgestellt. Er habe den Zentralausrücker nach Abschluss der Dichtheitsprüfungen auch zerlegt, um die einzelnen Bauteile auf Beschädigungen zu überprüfen. Er habe den Zentralausrücker, auch Ausrücklager oder Drucklager oder Ausdrucklager genannt, der ihm von der Klägerin übersandt worden war, auf mehrfache Weise auf Undichtigkeit überprüft, die Prüfung habe ergeben, dass der Zentralausrücker dicht ist.

Ein Aufquellen des Belages der Kupplungsscheibe konnte der Sachverständige nicht feststellen.

Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und auch durch die beigefügten Fotos anschaulich verdeutlichten Feststellungen des Sachverständigen.

Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme auch plausibel ausgeführt, dass, trotz des Umstandes, dass der streitgegenständliche Zentralausrücker laut Herstellerangaben einen maximalen Betriebsdruck von bis zu 50 bar aufweist, die von ihm durchgeführte Dichtheitsprüfung mittels Druckluft mit ca. 6 bar Prüfdruck ausreichend war, um die Dichtheit zu überprüfen und eine Undichtheit festzustellen, wenn sie vorgelegen hätte.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der erste von der Klägerin gelieferte Kupplungssatz einen Sachmangel aufwies und dass die von der Klägerin behaupteten Mängel an der Funktion der Kupplung des streitgegenständlichen Autos, die die Klägerin ab dem

02.05.2018 behauptet festgestellt zu haben, auf einen Mangel des von der Klägerin gelieferten Kupplungssatzes beruhten.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Es kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahinstehen, ob ein fehlerhafter Einbau des Kupplungssatzes oder andere, vielfältig mögliche Gründe ursächlich für den von der Klägerin behaupteten Kupplungsschaden im Mai 2018 waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 1 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beru­ hen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Helbing

Richterin am Amtsgericht

 

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Annotations

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.