Amtsgericht Mettmann Urteil, 28. Sept. 2016 - 38 OWI 19/16
Gericht
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
1
Gründe:
2I.
3Am 24.01.2016 um 00:07 Uhr befuhr der Betroffene mit einem PKW die Bundesautobahn 3 in Erkrath in Höhe km 103,4 in Fahrtrichtung Oberhausen. Dort ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkt. Die Autobahn verläuft dort durch einen längeren Baustellenbereich. Das Verkehrszeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h ist vor der Messstelle bei Kilometer 108,6, 108,3, 107,7, 106,7, 105,7, 104,7 und 103,7 aufgestellt. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 101 km/h nach Toleranzabzug (4 km/h).
4Hätte der Betroffene die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, hätte er die Geschwindigkeitsbeschränkung erkennen und die überhöhte Geschwindigkeit vermeiden können.
5II.
6Vorstehender Sachverhalt steht fest auf Grund der Aussage des Zeugen K sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen, wie es sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
7Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft über seinen Verteidiger eingeräumt.
8Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in hat das Gericht keinen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung und der Zuordnung des Messergebnisses zu dem von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeug. Bei der hier eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage TraffiStar S 350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Unter einem solchen ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seine Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284). Von der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PtB) zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az.: IV – 1 RBs 50/14).
9Das Messgerät war ausweislich des Eichscheins vom 12.11.2015 (Bl. 11 f. d. A.), der durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme hiervon in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ordnungsgemäß geeicht. Die Eichfrist endet am 31.12.2016.
10Der Zeuge K hat bekundet, dass er an den im Messprotokoll ausgewiesenen Tagen die Messanlage angefahren habe. Auf der Anfahrt habe er die Beschilderung, auf Sichtbarkeit und deren Vorhandensein, kontrolliert. Er habe einen Plan aus dem sich ergebe, wo welche Schilder aufgestellt sein müssen. Wenn er an der Anlage ankomme, würde er eine optische Sichtprüfung durchführen. Damit sei gemeint, dass er die Verbindungskabel, Eichsiegel und Sicherungsmarken der Anlage überprüfe. Beschädigungen oder Fehler habe er nicht feststellen können. Das Messgerät würde durch den Hersteller unter seiner Aufsicht aufgestellt. Für die Bedienung der Anlage sei er verantwortlich. Er sei für die Bedienung dieses Gerätes beschult und das Gerät sei gültig geeicht gewesen. Die Messdaten übermittle das Gerät in signierter Form und mit einem PK-Schlüssel gesichert unmittelbar an den Kreis Mettmann.
11Auf dem durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme hiervon in die Hauptverhandlung eingeführten Messprotokoll ist ersichtlich, dass der Zeuge K am 22.01.2016 und am 25.01.2016 das Messgerät kontrolliert hat. Auf dem Messprotokoll hat er jeweils vermerkt die optische Sichtprüfung des Gerätes und der Beschilderung durchgeführt zu haben und diese ohne Beanstandung gewesen sei. Das Gericht vermag keine Gründe zu erkennen, warum das Gerät zwischen den beiden Besuchen des Zeugen K nicht funktioniert haben sollte, wenn es zu seinen Besuchen in Ordnung war.
12Ausweislich des Beschilderungsplanes (Bl. 9 d. A.), welcher durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts und Kenntnisnahme hiervon in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, sind Verkehrszeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h vor der Messstelle bei Kilometer 108,6, 108,3, 107,7, 106,7, 105,7, 104,7 und 103,7 aufgestellt.
13Im Weiteren ist das Messfoto (Bl. 41 d. A.) in Augenschein genommen worden, auf das wegen der Einzelheiten gem. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Dort ist deutlich der Messrahmen zu erkennen. Gemäß den Vorgaben der Bedienungsanleitung befindet sich der untere Rand des Rahmens unterhalb der Aufstellfläche der Vorderreifen. Darüber hinaus ist ein Großteil der Frontpartie sowie das Nummernschild des von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeugs vollständig erfasst. Ein weiteres Fahrzeug befindet sich nicht innerhalb des Messrahmens. Das Messfoto entspricht daher den Anforderungen des Herstellers und der PtB. Auf dem Ausdruck des Messfotos Bl. 40 ist neben den Messdaten zudem das Verschlüsselungszeichen aufgedruckt.
14Es ergeben sich mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von den Vorgaben des standardisierten Messverfahrens abgewichen wurde oder die durchgeführte Messung im Übrigen fehlerbehaftet sein könnte.
15Gemessen wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h, wie sich aus der Einblendung auf dem Lichtbild unten auf Bl. 2 d. A. ergibt. Nach Abzug der Toleranz von 3 km/h verbleibt eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 101 km/h. Nach alledem steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 101 km/h gefahren ist und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 21 km/h überschritten hat.
16Damit war auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu weiteren Fragen der Messung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen, da diese Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen ist. Das in Augenschein genommene Messfoto lässt den korrekt positionierten Auswerterahmen erkennen. Soweit von der Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt wurde, eine Plausibilitätskontrolle der Messung sei nicht möglich, da in der Falldatei nicht die Entfernungswerte (Messbeginn und Messende) und die Zeitdifferenz zwischen diesen beiden Punkten abgespeichert seien, stellt dies keine konkrete Beweistatsache dar, die die Ordnungsgemäßheit der Messung in Frage stellt. Ein Messfehler lässt sich aufgrund des Fehlens derartiger Informationen, welche entsprechend der Zulassung des Messgerätes nicht vorgesehen sind, nicht erkennen.
17Letztlich besteht auch kein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung der kompletten Messreihe. Die Messreihe ist nicht Aktenbestandteil. Beweismittel für den Verkehrsverstoß ist ausschließlich das Messbild des Betroffenen, mit den ihn betreffenden Messdaten in der ausgewerteten verbildlichten Form, wie es sich in der Gerichtsakte befindet. Nur hinsichtlich der den Betroffenen betreffenden Falldatei besteht ein Einsichtsrecht, welches der Betroffene im Vorfeld der Hauptverhandlung bei der Verwaltungsbehörde beantragen muss. Hinsichtlich der Messdaten Dritter, ist tatsachenfundiert vorzutragen, warum die gesamte Messreihe benötigt wird, wozu ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter erforderlich ist. Der Vortrag, nur mit der gesamten Messreihe sei eine unabhängige gutachterliche Prüfung möglich, erfüllt diese Voraussetzung nicht (Vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016, Az.: 2 Ss-Owi 589/16, NStZ-RR 2016, 320).
18III.
19Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG zu verantworten. Der Betroffene handelte rechtswidrig und schuldhaft. Bei einer gehörigen Aufmerksamkeit wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung für den Betroffenen vermeidbar gewesen.
20IV.
21Nach den getroffenen Feststellungen war daher gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 70,00 € zu verhängen. Eine Geldbuße in dieser Höhe sieht der Bußgeldkatalog unter Ziffer 141721 vor. Gründe, von der Regelgeldbuße abzuweichen, waren nicht ersichtlich.
22V.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, § 465 Abs. 1 StPO.
24BRichter
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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
- 1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder - 2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.