Amtsgericht Mannheim Urteil, 24. Juli 2007 - 2 C 52/07

bei uns veröffentlicht am24.07.2007

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für einen Rechtsstreit gegen …

mit dem der Kläger Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Delikt sowie vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend machen will, kostendeckend Rechtsschutz zu gewähren.

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten als Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Erteilung einer Deckungszusage für eine Klage wegen Prospekthaftung.
Die Beklagte ist Rechtsschutzversicherer des Klägers. Der Versicherungsschutz umfasst Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige. Dem Versicherungsschein Nr. R …-… liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen NRV 2001 Plus Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrunde.
In § 3 heißt es auszugweise:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit ...
d) aa)
dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken zu bestimmenden Grundstücks,
        
bb)
der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Grundstückteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder dass dieser zu erwerben oder im Besitz zu nehmen beabsichtigt,
        
cc)
der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder im Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
        
dd)
der Finanzierung eines der unter aa) und cc) genannten Vorhaben.
...
(2)
in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften.“
Im Dezember 2004 beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an der .... mit einem Betrag von 16.440,00 EUR zuzüglich 5 % Agio. Das Kommanditkapital sollte unter anderem in Immobilien, Aktien, Private Equity und Hedgefonds investiert werden. Die Gesellschaft ist mittlerweile insolvent.
In der Folgezeit entschloss sich der Kläger, gegen die Verantwortlichen des Emissionsprospekts vorgenannter Gesellschaft Klage auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung, schuldhafter Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu erheben und beauftragte seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der Vorbereitung des Klageverfahrens unter Einholung einer Deckungszusage durch die Beklagte. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 08.12.2006 mit, dass eine Deckungszusage lediglich in Höhe von 55 % erteilt werden könne und berief sich auf Risikoausschlüsse gemäß den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte zur Erteilung einer vollständigen Deckungszusage verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für einen Rechtsstreit gegen ..., mit dem der Kläger Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Delikt sowie vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend machen will, kostendeckenden Rechtsschutz zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass in Höhe von 45 % Risikoausschlüsse aus den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingriffen. Das Portfolio des Vermögensbildungsfonds erfasse zu 15,2 % Private Equity-Beteiligungen und Wagniskapital sowie zu 25,1 % Hedgefonds, Derivative Investments, Börsen- und Termingeschäfte. Die Beteiligung an einem solchen Fonds stehe in ursächlichem Zusammenhang mit Terminsgeschäften oder sonstigen vergleichbaren Spekulationsgeschäften, für die ein Risikoausschluss nach § 3 (2) f) ARB eingreife. Darüber hinaus greife der Risikoausschluss gemäß § 3 (1) d) ARB ein, da der Fonds auch in Immobilien investiere und die finanzielle Beteiligung an einem Fonds, der in Neubauten investiere und auf das Risiko der Nichteinhaltung der Fertigstellung von Neubauten hinweise, in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben stehe.
13 
Dagegen wendet der Kläger ein, dass in der Beteiligung an einem Fonds zur Vermögensbildung weder ein Termingeschäft noch ein mit einem solchen Geschäft vergleichbares Spekulationsgeschäft zu erkennen sei. Gleiches gelte für den Hinweis der Beklagten auf den Ausschluss wegen Baurisikos. Jedenfalls fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den von der Beklagten benannten Ausschlussgründe, da der Kläger seine Klage, für die er Deckungszusage begehre, darauf stütze, dass der Emissionsprospekt unzutreffend sei, er unzureichend beraten worden sei und die Kommanditistin der vorgenannten Gesellschaft nicht über eine Genehmigung nach dem KWG verfügt habe.
14 
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist begründet.
16 
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag über eine Privathaftlichtversicherung in voller Höhe. Die von der Beklagten eingewandten Risikoausschlüsse - die übrigen Voraussetzungen sind unstreitig - greifen nicht ein.
17 
1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungszusage begehrt, im Sinne von § 3 (2) f) ARB in ursächlichem Zusammenhang mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften steht.
18 
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliches Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGHZ 65, 142, 145).
19 
Der Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile ist kein Börsentermingeschäft (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Börsentermingeschäft sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit zu erfüllen sind oder einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte besteht darin, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder ein Kreditbetrag einsetzen muss - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 69). Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung, des Totalverlustes des angelegten Kapitals sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Der Erwerb von Fondanteilen weist kein einziges Merkmal eines Börsentermingeschäfts auf.
20 
Auch ein mit einem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäfts ist unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Eine Vergleichbarkeit muss sich gerade auch auf die Gefahren des Termingeschäfts beziehen. Weder der Erwerb von Aktien noch von Immobilien, Hedgefonds oder Private Equity stellen Termingeschäfte dar. Es mag sich um Spekulationsgeschäfte handeln, denen aber die Vergleichbarkeit mit den Termingeschäften und den damit verbundenen typischen Risiken fehlt.
21 
Jedenfalls fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einem von der Beklagten ausgeschlossenen Risikos und dem Rechtsstreit, für den die Erteilung einer Deckungszusage begehrt wird. Der Kläger stützt sich bei seiner Klage vornehmlich darauf, dass die Angaben im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Komplementärin der Kommanditgesellschaft, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war, die Erlaubnis für das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes nach Kreditwesengesetz fehlte. Dies hat mit dem Risikoausschluss, aus den sich die Beklagte beruft, nichts zu tun.
22 
2. Auch der so genannte Baurisikoausschluss, den die Beklagte unter Berufung auf den Emissionsprospekt nach § 3 (1) dd) in ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einwendet, greift nicht ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beteiligung an einem Immobilienfonds zur Errichtung eines Gebäudes mit wenigen Fondeignern, bei dem das Projekt konkret beschrieben war. Der Kläger wollte sich an einem Fond beteiligen, der unter anderem eine Vielzahl nicht benannter Immobilien erwerben oder errichten wollte. Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung in der Natur des Rechtsstreits, für den der Kläger Deckung beansprucht. Denn der Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche auf Kriterien des Anlagerechts. In einem solchen Fall handelt es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers um eine reine Kapitalanlage in für ihn regelmäßig anonyme Objekte, die er nur vom Papier kennt. Ihm steht nicht vor Augen, mit minimalen Anteilen dinglich oder wirtschaftlich an den einzelnen Anlageobjekten beteiligt zu sein, wichtig für ihn sind dem Aktionär vergleichbar die Betriebsergebnisse der Geschäftstätigkeit des Fonds insgesamt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen I-4U 138/05).
23 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist begründet.
16 
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag über eine Privathaftlichtversicherung in voller Höhe. Die von der Beklagten eingewandten Risikoausschlüsse - die übrigen Voraussetzungen sind unstreitig - greifen nicht ein.
17 
1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungszusage begehrt, im Sinne von § 3 (2) f) ARB in ursächlichem Zusammenhang mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften steht.
18 
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliches Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGHZ 65, 142, 145).
19 
Der Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile ist kein Börsentermingeschäft (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Börsentermingeschäft sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit zu erfüllen sind oder einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte besteht darin, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder ein Kreditbetrag einsetzen muss - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 69). Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung, des Totalverlustes des angelegten Kapitals sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Der Erwerb von Fondanteilen weist kein einziges Merkmal eines Börsentermingeschäfts auf.
20 
Auch ein mit einem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäfts ist unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Eine Vergleichbarkeit muss sich gerade auch auf die Gefahren des Termingeschäfts beziehen. Weder der Erwerb von Aktien noch von Immobilien, Hedgefonds oder Private Equity stellen Termingeschäfte dar. Es mag sich um Spekulationsgeschäfte handeln, denen aber die Vergleichbarkeit mit den Termingeschäften und den damit verbundenen typischen Risiken fehlt.
21 
Jedenfalls fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einem von der Beklagten ausgeschlossenen Risikos und dem Rechtsstreit, für den die Erteilung einer Deckungszusage begehrt wird. Der Kläger stützt sich bei seiner Klage vornehmlich darauf, dass die Angaben im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Komplementärin der Kommanditgesellschaft, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war, die Erlaubnis für das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes nach Kreditwesengesetz fehlte. Dies hat mit dem Risikoausschluss, aus den sich die Beklagte beruft, nichts zu tun.
22 
2. Auch der so genannte Baurisikoausschluss, den die Beklagte unter Berufung auf den Emissionsprospekt nach § 3 (1) dd) in ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einwendet, greift nicht ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beteiligung an einem Immobilienfonds zur Errichtung eines Gebäudes mit wenigen Fondeignern, bei dem das Projekt konkret beschrieben war. Der Kläger wollte sich an einem Fond beteiligen, der unter anderem eine Vielzahl nicht benannter Immobilien erwerben oder errichten wollte. Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung in der Natur des Rechtsstreits, für den der Kläger Deckung beansprucht. Denn der Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche auf Kriterien des Anlagerechts. In einem solchen Fall handelt es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers um eine reine Kapitalanlage in für ihn regelmäßig anonyme Objekte, die er nur vom Papier kennt. Ihm steht nicht vor Augen, mit minimalen Anteilen dinglich oder wirtschaftlich an den einzelnen Anlageobjekten beteiligt zu sein, wichtig für ihn sind dem Aktionär vergleichbar die Betriebsergebnisse der Geschäftstätigkeit des Fonds insgesamt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen I-4U 138/05).
23 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.