Amtsgericht Magdeburg Urteil, 29. Nov. 2017 - 150 C 518/17 (150), 150 C 518/17
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das von ihr herausgegebene Anzeigenblatt "... " vor den Eingangstüren der Grundstücke S. Straße XX und S. Straße XX in Magdeburg abzulegen oder durch von ihr mittelbar oder unmittelbar beauftragte Personen ablege zu lassen.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das im Antrag zu 1. genannte Unterlassungsverbot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,56 € Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 08.04.2017 zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer der Häuser S. Straße XX und XX. Er vermietet die in diesen Wohnhäusern gelegenen Wohnungen. Die Beklagte ist ein Medienunternehmen und vertreibt das kostenlose Anzeigenblatt "... ", welches zweimal wöchentlich erscheint und durch von der Beklagten beauftragte Zusteller kostenlos an die Haushalte in Magdeburg verteilt wird. Dieses Anzeigenblatt wird, sofern die Briefkästen in den genannten Häusern zugänglich sind, in die Briefkästen eingeworfen. Sofern dies nicht möglich ist, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war, wurden die Anzeigenblätter im Stapel vor der verschlossenen Haustür abgelegt. Hierdurch lagen die Papierstapel längere Zeit vor den Eingangstüren und waren dem Regen und dem Wind ausgesetzt, was den Hauseingang und die davorliegenden Gehwege verschmutzte. Hierdurch war der Kläger gezwungen, die Papierstapel wegzuräumen, die umherwehenden Blätter einzusammeln und die weiter entstandenen Verschmutzungen zu beseitigen. Der Kläger forderte im Jahr 2013 die Beklagte mehrfach fernmündlich auf, die Ablage des Anzeigenblattes zu unterlassen. Dem folgte ein anwaltliches Schreiben vom 10.12.2013 mit der Aufforderung zur Unterlassung. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 23.12.2013 und sicherte zu, dass keine Anzeigenblätter mehr vor dem Haus des Klägers abgelegt würden. Dies unterblieb auch bis April 2015. Am 08.04.2015 konnte der Kläger die Ablage der Zeitungen verhindern, woraufhin die Beklagte weiter zur Unterlassung aufgefordert wurde und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde. Mit Schreiben ihres Zustellungsbevollmächtigten vom 06.05.2015 sicherte die Beklagte nochmals zu, sich an das Ablageverbot zu halten. Nach ca. 1 Jahr, am 20.03.2016 fand der Kläger einen Stapel des Anzeigenblattes vor seinem Grundstück. Dies wiederholte sich am 03.04.2016, am 01.06.2016 und 08.06.2016. Weitere Ablagen erfolgten am 10.07.2016, 17.07.2016, 14.08.2016 und 03.10.2016, sowie am 16.10.2016 und mehrfach im Januar 2017. Einer Aufforderung vom 25.01.2017, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kam die Beklagte nicht nach.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Ablage der Anzeigenblätter stelle eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seines Eigentums dar, die er nicht zu dulden brauche. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte die von ihr beauftragten, die Verteilung vornehmenden Personen ausreichend angewiesen habe, die Ablage der Anzeigenblätter vor seinem Haus zu unterlassen. Für das genannte Produkt der Beklagten müsse dasselbe gelten wie bei der Verteilung von Handzetteln, da auch der "..." sich ausschließlich aus Werbeeinnahmen finanziere und der Anteil der Werbung den Anzeigenteil weit übersteige. Es sei insoweit grundsätzlich die Vergleichbarkeit gegeben.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das von ihr herausgegebene Anzeigenblatt "... " vor den Eingangstüren der Grundstücke S. Straße XX und S. Straße XX in M. abzulegen oder durch von ihr mittelbar oder unmittelbar beauftragte Personen ablegen zu lassen.
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2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das im Antrag zu 1. genannte Unterlassungsverbot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
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3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 147,56 € Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der Kläger habe die Verteilung zu dulden, da es sich um einen geringfügigen Verstoß handele, der ohne Folgen, insbesondere ohne Rechtsfolgen für den Kläger geblieben sei, sodass die vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung im Verhältnis zum geringfügigen Verstoß eine weitreichende, eindeutige und unangemessene Rechtsfolge darstelle. Die Beklagte behauptet, durch die beauftragte Zustellerfirma die Anweisung gegeben zu haben und regelmäßig wiederholt zu haben, die Verteilung an die Häuser des Klägers zu unterlassen. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Erklärungen der Zusteller G. J. und C. J.. Die Entscheidung des BGH VI ZR 182/88 betreffe lediglich die Verteilung von Handzettelwurfsendungen, jedoch nicht den "Magdeburger ...", einem Anzeigenblatt mit Anzeigentext.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Dem Kläger steht nach §§ 1004, 903, 862 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Ablage des Anzeigenblattes "Magdeburger..." vor den Häusern S. Straße XX und XX zu.
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Die Ablage von Stapeln des Anzeigenblattes "Magdeburger ..." vor den Häusern S. Straße XX und XX an den von dem Kläger genannten Tagen ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. Klageerwiderung Seite 3). Dies bedeutet, dass allein im Jahre 2016 neun Mal die Anzeigenstapel vor jeweils beiden Häusern abgelegt worden. Die Ablage der Stapel bedeutet ein vom Kläger nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum. Es kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Ablage der Stapel wegen Geringfügigkeit oder etwa Sozialadäquanz zu dulden hätte. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Verteilung von Werbematerial heutzutage allgemein üblich sei und von einem Hauseigentümer hinzunehmen sei. Insofern wird auf das von der Klägerseite angeführte Urteil des BGH vom 20.12.1988 VI ZR 182/88 Bezug genommen. Grundsätzlich muss der Hauseigentümer den Einwurf von Werbematerial nicht dulden. Der Einwurf von Werbematerial stellt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dar (Bundesverfassungsgericht NJW 02, 2938; KG NJW 02, 379). Dies gilt auch für Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil (Palandt § 1004 Rdnr. 10, OLG Stuttgart NJW - RR 94, 502). Die Beklagte kann mit ihrem Einwand, das genannte BGH-Urteil beziehe sich nur auf Handzettel, nicht gehört werden. Denn ihr eigenes Produkt dient nicht der Information der Leser, wie beispielsweise eine normale Tageszeitung. Vielmehr dient der "..." allein den Zwecken der Werbung. Dies ergibt sich daraus, dass die beigefügte Werbung den Textteil bei weitem übersteigt, aber auch die so genannten Artikel in Textform, die dem Blatt das Gepräge einer Zeitung geben sollen, in Zeitungsartikelform gekleidete Werbung für Gewerbetreibende sind. Ein weiterer Zweck außer der kommerziellen Werbung wird mit dem Produkt der Beklagten nicht verfolgt, woran auch kurze Berichte über die Tätigkeiten von Vereinen oder über Veranstaltungen nichts ändert, da diese gegenüber dem Anteil der Werbung in äußerst geringem Verhältnis stehen. Nach Auffassung des Gerichts kommt es auch auf eine solche Unterscheidung gar nicht an, sondern einfach darauf, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt ist oder nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der "..." im Vergleich zu Handzetteln zu einer wesentlich höheren Beeinträchtigung führt, da eine weitaus größere Menge Papier zu entsorgen ist, um eine Verschmutzung zu vermeiden. Wenn schon das Unterlassen des Einwurfs von Handzetteln verlangt werden kann, dann muss dies erst recht für Anzeigenblätter von der Dicke des "…" gelten. Denn ein Handzettel im Briefkasten verschmutzt nichts im Gegensatz zu einem mehrere Zentimeter hohen Stapel Papier, wenn dieser Regen und Wind ausgesetzt ist. Die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ergibt sich daraus, dass das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt wird, der Kläger verpflichtet ist, nach der städtischen Satzung den Gehweg auf der Breite seiner Häuser sauber zu halten und ihn letztlich auch eine Verkehrssicherungspflicht trifft, die dann zum Tragen käme, wenn durch Regen durchweichtes nasses Papier auf dem Zugang zum Haus liegt und für Dritte eine Rutschgefahr darstellt, ob in nassem oder gefrorenem Zustand. Insoweit können sich durch die Tätigkeit der Beklagten für den Kläger durchaus negative Rechtsfolgen aus dieser ergeben.
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Die Beklagte kann sich auch nicht nach § 831 BGB exkulpieren, indem sie meint, sie hätte alles Notwendige getan, um eine Verteilung der Anzeigenblätter an die Häuser des Klägers zu verhindern. Über die Tatsache, ob die Beklagte die Verteiler hat anweisen lassen, eine Verteilung an die Häuser des Klägers zu unterlassen, brauchte nicht Beweis erhoben zu werden, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Verteilung auch zeitlich nach den von der Beklagten behaupteten Hinweisen und Belehrungen an die Verteiler erfolgt ist. Die Beklagte hatte mehrfach durch Schreiben des Klägers bzw. Klägervertreters Kenntnis davon, dass eine Verteilung trotz ihrer Belehrung und Hinweise an die Adresse des Klägers erfolgt war. Deshalb musste für sie selbst klar sein, dass ihre bisherigen Maßnahmen der Belehrung der Verteiler nicht ausreichend waren. Nach eigenem Vortrag hat sie weitere Maßnahmen, wie etwa eine Kontrolle der Verteilung nicht vorgenommen. Bestehen begründete Anzeichen durch Hinweise Dritter, dann muss der Geschäftsherr davon ausgehen, dass seine bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend waren und er muss selbst die Verrichtungsgehilfen kontrollieren und gegebenenfalls dem Verrichtungsgehilfen gegenüber entsprechende Konsequenzen ziehen. Dies ist nach eigenem Vortrag der Beklagten jedoch nicht erfolgt.
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Der Klage ist daher stattzugeben.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.