Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil, 25. Jan. 2017 - 2h C 255/16

ECLI:ECLI:DE:AGLUDWI:2017:0125.2H.C255.16.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger schloß mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... durch Vermittlung der ... aufgrund Antrags vom 8.03.2006 einen Darlehensvertrag über die Gesamtsumme 4.937,03 € zur Finanzierung des Kaufs eines Gebrauchtwagens mit Restschuldversicherung ab. Am 29.08.2007 schlossen die Parteien in der Filiale der Beklagten in Ludwigshafen einen „A-Vertrag“ zur Ablösung und Aufstockung des vorherigen Darlehens mit einer Darlehenssumme von insgesamt 26.755,68 einschließlich Restschuldversicherung. Auf die zur Akte gereichten schriftlichen Verträge, insbesondere die beigefügte Widerrufsbelehrung wird Bezug genommen. Das Darlehen wurde am 16.10.2012 vorzeitig gegen eine Ablösesumme von 7.032,15 € vollständig abgelöst. Mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2016 erklärte der Kläger den Widerruf der beiden Darlehensverträge. Die Beklagte erstattete dem Kläger 675,30 € auf eine vereinnahmte Bearbeitungsgebühr.

2

Der Kläger trägt vor,
Voraussetzung für die Gewährung der Darlehen sei jeweils gewesen, daß der Kläger eine Restschuldversicherung abschließe. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, da sie nicht darauf hinwiesen, daß mit dem Widerruf auch das verbundene Geschäft nicht wirksam zustandekommen sei und die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückgewährt werden müßten. Die Belehrung vom 29.08.2007 sei auch nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Der Fristbeginn sei irreführend formuliert. Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs sei, daß die Darlehensvaluta einschließlich sämtlicher Kosten wie die der Restschuldversicherung vollständig zurückzubezahlen sei. Bezüglich des Vertrages vom 8.03.2006 stünden Ansprüchen der Beklagten in Höhe von 4.220,76 € solche des Klägers in Höhe von 4.549,16 € gegenüber, bezüglich des Vertrages vom 29.08.2007 Ansprüchen der Beklagten auf 23.598,49 € solche des Klägers auf 29.975,22 €, zuzüglich 665,51 € Zinsen, abzüglich der gezahlten 675,30 €; auf die nähere Berechnung in der Klageschrift wird verwiesen. Der Kläger beantragt:

3

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.486,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4

Die Beklagte beantragt,

5

die Klage abzuweisen.

6

Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit und macht weiter geltend, dem Klageanspruch stehe das in Ziffer 4 der einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Aufrechnungsverbot entgegen. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Der Darlehensvertrag und die Restschuldversicherung seien keine verbundenen Verträge gewesen. Ein Widerruf abgewickelter Verträge sei nicht mehr möglich. Hilfsweise stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung und der Verwirkung entgegen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage hat keinen Erfolg.

9

Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf die Zahlung von 437,90 € aus dem Darlehensvertrag vom 8.03.2006 gerichtet ist, da keine örtliche Zuständigkeit des Gerichts besteht. Eine Zuständigkeit kann sich nur aus dem Gesichtspunkt der Niederlassung gemäß § 21 ZPO ergeben. Bei dem Abschluss des Vertrags vom 8.03.2006 ist jedoch - anders als bei dem in der Filiale in Ludwigshafen geschlossenen Vertrag vom 29.08.2007 - kein Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung der Beklagten im hiesigen Gerichtsbezirk vorgetragen oder erkennbar, wenn der Vertrag in der Weise geschlossen wurde, daß der Kläger gegenüber einem Autohaus als Vermittler den Darlehensantrag ausfüllte und der Antrag sodann per Post an eine nicht mitgeteilte Niederlassung der Beklagten weitergeleitet wurde. Ein Verweisungsantrag wurde nach entsprechendem Hinweis im Termin nicht gestellt. Im Hinblick auf die bereits vor dem Termin beklagtenseits erhobene Rüge der Zuständigkeit erübrigte sich ein Hinweis nach § 504 ZPO.

10

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens infolge eines Widerrufs ist jedenfalls verwirkt. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrungen im Hinblick auf §§ 355 Abs. 2, 358 Abs. 1, Abs. 5 BGB in den anzuwendenden Fassungen vom 13.07.2005 und 1.01.2007 ordnungsgemäß waren.

11

Wird eine unwirksame Widerrufsbelehrung erteilt, läuft die Widerrufsfrist nicht ab, so daß dem Verbraucher grundsätzlich ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zusteht. Auf die Kausalität eines Belehrungsfehler für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an, entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Der Unternehmer wird dadurch nicht unbillig belastet, da es ihm jederzeit möglich und zumutbar ist, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Das Widerrufsrecht kann jedoch verwirkt werden. Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus, ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ein Rechtsmissbrauch des „ewigen“ Widerrufsrechts ist insbesondere bei beendeten Verträgen zu prüfen (vgl. zuletzt BGH NJW 2016, 3512; BGH NJW 2016, 3518). Einem wirksamen Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages steht zwar nicht schon allein der Umstand entgegen, dass der Kreditvertrag vollständig abgewickelt ist (vgl. OLG Zweibrücken Beschl. v. 10.05.2010 - 7 U 84/09), das Widerrufsrecht ist jedoch grundsätzlich verwirkt, wenn der Darlehensnehmer nach vorzeitiger Ablösung des Darlehens bis zum Widerruf einen Zeitraum von mehreren Jahren verstreichen lässt und die Bank angesichts der vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht mehr mit einem Widerruf rechnen muss (OLG Düsseldorf NJW 2014, 1599; OLG Köln Beschl. v. 13.04.2016 - 13 U 241/15). So liegt der Fall hier.

12

Ausreichend für den Zeitraum, nach dem die Bank nach vollständiger Abwicklung eines Darlehensvertrags nicht mehr mit einem Widerruf rechnen muß und nach dessen Ablauf die Ausübung eines „ewigen“ Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich ist, ist jedenfalls derjenige, nach dem eventuelle im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages noch bestehende oder aber neu entstandene Ansprüche des Darlehensnehmers spätestens verjährt gewesen wären. Dies wäre hier nach Ablösung des Darlehens im Jahre 2012 der Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist am 31.12.2015 gewesen. Spätestens nach diesem Zeitpunkt hat der Darlehensgeber ein schutzwürdiges Vertrauen erworben, daß sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag endgültig erledigt sind. Der Kläger konnte (oder wollte) in seiner Anhörung auch keine Gründe angeben, warum er gleichwohl erst nach Ablauf von etwa vier Jahren einen Widerruf erklärt hat.

13

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil, 25. Jan. 2017 - 2h C 255/16 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Zivilprozessordnung - ZPO | § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung


(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts


Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

Referenzen

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.