Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil, 10. Okt. 2013 - 2c C 491/12

ECLI:ECLI:DE:AGLUDWI:2013:1010.2CC491.12.0A
bei uns veröffentlicht am10.10.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2012 sowie weitere 489,45 € zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Regressansprüche geltend wegen Leistungen, die sie als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer wegen eines Unfalls erbracht hat, bei dem der Beklagte Fahrer war.

2

Die Ehefrau des Beklagten ist Vertragspartnerin der Klägerin in einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

3

Mit dem versicherten Fahrzeug verursachte der Beklagte am 16.12.11 gegen 6.00 Uhr einen Verkehrsunfall an der Kreuzung der Bundesstraße x mit der Bundesstraße y. Der Unfall ereignete sich, weil der Beklagte das Fahrzeug unter Alkoholeinwirkung führte. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten bemerkten Alkoholgeruch beim Beklagten und führten eine Atemalkoholmessung durch. Die daraufhin entnommene Blutprobe wies eine BAK von 0,91 Promille aus.

4

Aufgrund des Unfalls leistete die Klägerin an den geschädigten Unfallgegner insgesamt 5.135,36 €.

5

Die Klägerin fordert unter Berufung auf die dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) den von ihr geleisteten Betrag bis zur Grenze ihrer Leistungsfreiheit zurück. Sie forderte unter Fristsetzung bis zum 22.9.12 den Beklagten zur Zahlung auf. Als weitere Nebenforderung macht sie die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.9.2012 sowie weitere 489,45 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er trägt dazu vor, dass nach seiner Ansicht ausschließlich seine Ehefrau im Wege eines Regresses belangt werden könnte, wenn ihr gegenüber die Voraussetzungen vorlägen. Nur sie sei Versicherungsnehmerin, nicht er selbst, gegenüber dem ein Rückgriff ausgeschlossen sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gelangten Schriftsätze mit ihren Anlagen, sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig und begründet.

13

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 116 Abs. 1 VVG zu. Die Klägerin hat wegen des Unfalls vom 16.12.11 Leistungen an den Geschädigten erbracht, wozu sie als Haftpflichtversicherer verpflichtet war. Sie war indes von der Leistungspflicht wegen des Obliegenheitsverstoßes des Beklagten frei geworden und kann daher bei ihm Rückgriff nehmen.

14

Die Klägerin hat wegen des Unfalls insgesamt 5.135,36 € an den Geschädigten geleistet. Sie hat die Summe ins einzelne gehend aufgeschlüsselt und dazu vorgetragen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten dazu ist unsubstantiiert und mithin unbeachtlich.

15

Die Klägerin hat erklärt, in welcher Reihenfolge sie die Teilforderungen ihrer Regressforderung unterlegt, so dass die einzelnen Teilforderungen auch hinreichend abgegrenzt sind, was ihre Berücksichtigung bei dem Rückgriff angeht.

16

Versicherungsnehmerin und Vertragspartnerin der Klägerin in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Ehefrau des Beklagten. Der Rückgriff steht dem Versicherer aber auch gegen den mitversicherten Fahrer des Kraftfahrzeuges zu, wenn dieser gegen die vertraglichen Obliegenheiten verstoßen hat. Unter der Geltung des § 3 PflVersG in seiner Fassung bis zum 31.12.7 war dies anerkannt (BGH, Urt. v. 24.10.7, IV ZR 39/06, Urt. v. 14.9.5, IV ZR 216/04). Nach der Neuregelung des Pflichtversicherungsrechts gilt nichts anderes. Die Interessenlage hat sich nicht geändert und eine Absicht des Gesetzgebers, die Regressmöglichkeit des Versicherers gegen den mitversicherten Fahrer durch die Gesetzesänderung abzuschaffen, ist nicht ersichtlich. Der berechtigte Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist in das, für dieses Fahrzeug durch einen anderen Versicherungsnehmer bestehende, Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogen. Er erwirbt einen eigenen Deckungsanspruch gegen den Versicherer und ist somit als Mitversicherter in den Versicherungsvertrag einbezogen. So treffen auch ihn Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag. Demgemäß besteht die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 116 Abs. 1 VVG nicht nur dem Versicherungsnehmer gegenüber. Die Norm findet entsprechende Anwendung auf das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem mitversicherten Fahrer (OLG Celle, Beschluss vom 26.7.12, 8 W 39/12, zitiert nach juris).

17

Der Beklagte hat gegen seine Obliegenheiten verletzt. Diese ergeben sich auch gegenüber ihm aus den AKB, die dem Versicherungsvertrag zwischen seiner Ehefrau und der Klägerin zugrunde liegen. Eine der wesentlichen Obliegenheiten ist dort zu D.2.1 festgeschrieben und lautet: „Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“ Diese Pflicht galt ausweislich F und F.1 der AKB auch für den Beklagten, denn dort ist geregelt (F): „Für Mitversicherte Personen(...) finden alle Regelungen dieses Vertrages entsprechende Anwendung“ und konkret (F.1): „Mitversicherte Personen haben alle für sie als Versicherungsnehmer geltenden Pflichten entsprechend zu beachten. Die dann folgenden, einzeln benannten Ausnahmen von dieser entsprechenden Geltung beziehen sich auf ureigenste Pflichten des Versicherungsnehmers, so die Pflicht zur Beitragszahlung und die Pflicht, keine unberechtigten, fahrerlaubnislosen oder fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen. Diese Ausnahmen gelten mithin nicht für den Beklagten, erfassen aber auch nicht sein ihm hier vorgehaltenes eigenes Verhalten.

18

Der Beklagte verstieß gegen die Pflicht, das Fahrzeug nicht zu fahren, wenn er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Er führte das Fahrzeug mit einer BAK von 0,91 Promille, also schon im nahen Bereich zur strafrechtlichen absoluten Fahruntüchtigkeit. Zudem verursachte er den Verkehrsunfall aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, was unstreitig ist. Überdies besteht als Indiz, das auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lässt, dass die zur Unfallstelle gekommenen Polizisten Atemalkoholgeruch beim Beklagten wahrnahmen und deshalb sogleich die Feststellung der Alkoholisierung des Beklagten veranlassten.

19

Die Klägerin kann sich auf die Obliegenheitsverletzung berufen und sich auf die daraus ergebende Leistungsfreiheit gegenüber dem Beklagten, was sich aus F.3 der AKB ergibt, denn die Umstände, die zur Leistungsfreiheit führen, lagen in der Person des Mitversicherten, also des Beklagten vor.

20

Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet, §§ 286, 288 BGB. Der Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen rechtsanwaltlichen Tätigkeit steht der Klägerin als weiterer Verzugsschadensersatz zu.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2005 - IV ZR 216/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 216/04 Verkündet am: 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________

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(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 216/04 Verkündet am:
14. September 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
_____________________
KfzPflVV §§ 5, 6; AKB §§ 2b, 7
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt)
und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen
vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit
in Anspruch nehmen kann, addiert werden.
BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04 - LG Berlin
AG Köpenick
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 26. August 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verursachte am 13. Oktober 2002 als Fah rer eines PKW Audi in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem Fremdschäden von mindestens 12.448,94 € entstanden. Anschließend entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort. Halterin des Fahrzeuges war seine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte den PKW bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: "§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei...
e) in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. (2) Bei Verletzung einer der Obliegenheiten gemäß Abs. 1 oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je DM 10.000 beschränkt. ...
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall I. (1) ... (2) ... Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. ... V. (1) Wird in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei. ... (2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von DM 5.000 beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von DM 10.000."
2
Nachdem die Beklagte die Schäden reguliert hatte, berief sie sich gegenüber dem Kläger auf Obliegenheitsverletzungen, die er sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen habe, und nahm ihn in Höhe von 10.000 € in Regress. Der Kläger zahlte an die Beklagte lediglich 5.000 €. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte einen darüber hinausgehenden Betrag von ihm nicht verlangen könne. Das Amtsgericht hat seine darauf gerichtete Feststellungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


3
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
4
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklag te sei im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger als dem mitversicherten Fahrer des PKW von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Sie könne diesen daher gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Regress nehmen. Der Kläger habe schuldhaft Obliegenheiten verletzt, die er sowohl vor (§ 2b Abs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) als auch nach dem Verkehrsunfall (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB) zu beachten gehabt habe. In beiden Fällen sei die Leistungsfreiheit der Beklagten allerdings beschränkt, und zwar nach § 2b Abs. 2 Satz 1 AKB auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 1 und 2 AKB auf ebenfalls 10.000 DM, da der Kläger durch das vorsätzliche Entfernen vom Unfallort eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung begangen habe. Eine Kumulierung beider Regressbeträge auf - nach entsprechender Umstellung der DM-Beträge - jedenfalls 10.000 € sei zulässig. Durch die Addition werde die versicherte Person nicht unverhältnismäßig belastet, weil ihre wirtschaftliche Existenz bei einer Verpflichtung zur Zahlung von 10.000 € allenfalls in Ausnahmefällen bedroht sei. Der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) lasse sich keine Regelung entnehmen, die einer Zusammenrechnung entgegenstehe. Die AKB seien insoweit auch nicht unklar gefasst. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten könne schlechterdings nicht verborgen bleiben, dass es sich um zwei völlig verschiedene Bestimmungen handele, welche - ohne jeweils abschließend zu sein - die Folgen eines Fehlverhaltens vor und nach dem Versicherungsfall regelten.
5
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in jeder Hins icht stand.
6
1. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht in Höhe vo n 10.000 € nach § 3 Nr. 2, 9 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB in Regress genommen; diese Bestimmungen kommen auch auf den nach § 10 Abs. 2c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer des PKW zur Anwendung (BGHZ 55, 281, 287; BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 b aa). Im Innenverhältnis zum Kläger ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weil er als mitversicherte Person in den Versicherungsbedingungen festgelegte Obliegenheiten verletzt hat. Er hat den PKW in alkoholisiertem Zustand geführt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) und sich nach dem Unfallereignis unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB). Auf die Obliegenheitsverletzung gemäß § 2b Abs. 1 AKB und die nach den Versicherungsbedingungen daran knüpfende Leistungsfreiheit kann sich die Beklagte auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG) berufen. Denn der Kläger hat die Obliegenheitsverletzung begangen , ohne zugleich Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein.

Folge seines Verstoßes ist lediglich, dass er seinen eigenen Versicherungsanspruch gegenüber der Beklagten verloren hat. Demgemäß besteht weder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer zu kündigen, noch weitergehend ein Kündigungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 41/02 - VersR 2003, 445 unter II 2).
7
2. Nach den Versicherungsbedingungen ist die Leist ungsfreiheit der Beklagten der Höhe nach beschränkt, und zwar nach § 2b Abs. 2 Satz 1 AKB - in Entsprechung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV in der damals geltenden Fassung - auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB - in Entsprechung zu § 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV in der damals geltenden Fassung - auf ebenfalls 10.000 DM, wenn die Verletzung der Obliegenheit vorsätzlich erfolgt und besonders schwerwiegend ist. Letzteres hat das Berufungsgericht bejaht; die Revision nimmt dies hin.
8
a) Nach zutreffender Ansicht, der sich das Berufun gsgericht angeschlossen hat, sind die Regressbeträge zu addieren, wenn - wie hier - die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und die andere im Anschluss daran begangen worden ist (OLG Köln ZfS 2003, 23; SchlHOLG VersR 2003, 637; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; OLG Bamberg RuS 2002, 2; OLG Hamm VersR 2000, 843; Knappmann, NVersZ 2000, 558; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 2b AKB Rdn. 139 und § 5 KfzPflVV Rdn. 19; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5 KfzPflVV Rdn. 11; Römer in Anwalts-Handbuch, Verkehrsrecht [2003] Rdn. 243; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 667). Maßgeblich dafür ist eine Auslegung der Versicherungsbedingungen , die danach zu erfolgen hat, wie ein durchschnittlicher Versi- cherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
9
(1) Ein solcher Versicherungsnehmer - und die ihm gleichgestellte mitversicherte Person - entnimmt § 2b Abs. 1 AKB, dass der Versicherer ihm gegenüber unter anderem dann von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Fahrer des Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Aus § 2b Abs. 2 AKB erfährt er, dass die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens 10.000 DM beschränkt ist. Er weiß daher, dass er bis zu dieser Höhe in Anspruch genommen werden kann, sollte eine der in § 2 Abs. 1 AKB genannten Obliegenheitsverletzungen vorliegen.
10
Unabhängig davon legt § 7 I Abs. 2 AKB die Obliege nheiten "im" Versicherungsfall fest, wenn es also zu einem Schadenereignis gekommen ist, für das der Versicherer eintrittspflichtig ist. Zu diesen Obliegenheiten gehört, dass Versicherungsnehmer und Versicherter alles zu tun haben, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (Satz 3). Wird diese in § 7 AKB aufgeführte Obliegenheit verletzt, besteht für den Versicherer erneut Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM (§ 7 V Abs. 2 AKB).
11
(2) Der verständige Versicherungsnehmer wird die K lauseln in § 2b einerseits und § 7 AKB andererseits getrennt voneinander betrachten. Er wird erkennen, dass es sich bei ihnen um Regelungen handelt, die selbstständig nebeneinander stehen und unterschiedliche Sachverhalte erfassen. Wer eine Obliegenheit nach § 2b Abs. 1 AKB verletzt - etwa wie der Kläger in angetrunkenem Zustand Auto fährt - muss nicht notwendig auch eine Obliegenheitsverletzung nach § 7 I Abs. 2 AKB begehen , sich beispielsweise unerlaubt vom Unfallort entfernen. Umgekehrt wird nicht jede Straftat, die unter § 142 StGB einzuordnen ist, unter Alkoholeinfluss begangen. Schon deshalb wird der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass der in den Versicherungsbedingungen bei Verletzung einer Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 AKB ausgewiesene Regressbetrag in demjenigen aufgeht, der bei Verletzung einer Obliegenheit aus § 2b Abs. 1 AKB vorgesehen ist. Er wird gerade nicht den Schluss ziehen, dass es bei einer Leistungsfreiheit in Höhe von bis zu 10.000 DM verbleibt, selbst wenn auf die erste Obliegenheitsverletzung noch eine weitere folgt. Vielmehr wird er die Versicherungsbedingungen dahin verstehen, dass Leistungsfreiheit in Höhe von jeweils bis zu 10.000 DM eintritt, wenn Obliegenheiten sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzt werden.
12
b) Bestätigt wird dies dadurch, dass der Versicher er - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - mit beiden Klauseln unterschiedliche Interessen wahren will. Die Regelung in § 2b Abs. 1 AKB soll schon den Eintritt des Versicherungsfalles verhindern, indem sie besonders gefahrenträchtige Verhaltensweisen sanktioniert und das versicherte Risiko dadurch begrenzt (Knappmann, aaO). Bei § 7 I Abs. 2 AKB steht hingegen das Aufklärungsinteresse des Versicherers im Vordergrund , der gesicherte Feststellungen zum Versicherungsfall treffen möchte und bestrebt ist, den Schaden und damit seine Einstandspflicht möglichst gering zu halten. Schon diese unterschiedlichen Schutzrichtungen rechtfertigen es - entgegen einer teilweise vertretenen Auffas- sung (OLG Nürnberg VersR 2001, 231; Wessels, NVersZ 2000, 262; Hübner/Schneider, RuS 2002, 89, 96; Feyock/Jacobsen/Lemor, § 5 PflVV Rdn. 13 und § 2b AKB Rdn. 91) - die Regressbeträge zu addieren (Römer , aaO).
13
c) Der Versicherungsnehmer wird §§ 2b, 7 AKB entne hmen, dass ihn die bei Obliegenheitsverletzungen drohende Leistungsfreiheit des Versicherers dazu anhalten soll, den vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nachzukommen. Die Sanktion, mit der Obliegenheitsverletzungen belegt sind, würde indes für § 7 AKB leer laufen, sollte ein Versicherungsnehmer , der bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Obliegenheiten nicht beachtet hat, ohne zusätzliches versicherungsrechtliches Risiko nach Eintritt des Versicherungsfalles eine weitere Obliegenheitsverletzung begehen können (vgl. Knappmann, aaO: "Freibrief" ). Einen erweiterten Verlust des Versicherungsschutzes hätte er nicht zu befürchten; in jedem Falle würde sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 10.000 DM beschränken. Der Versicherungsnehmer wird die §§ 2b und 7 AKB auch deshalb so auffassen, dass jeweils Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM für eine Verletzung der dort genannten Obliegenheiten besteht; denn nur so kann der Versicherer sein mit den Obliegenheiten verfolgtes Ziel erreichen. Eine von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Unklarheit der von der Beklagten verwendeten Klauseln (§ 305c Abs. 2 BGB) ist nicht ersichtlich.
14
d) Ferner ist der Revision nicht darin zu folgen, durch eine Beschränkung der Leistungsfreiheit auf insgesamt höchstens 10.000 DM gelte es, unverhältnismäßige Belastungen vom Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person abzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob die mit der Zusammenrechnung der Regressbeträge verbundene finanzielle Belastung generell geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers zu bedrohen. Denn einer möglichen Existenzgefährdung wird schon dadurch ausreichend begegnet, dass die aufgrund der Obliegenheitsverletzungen eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers überhaupt betragsmäßig beschränkt ist, unabhängig davon, in welcher Höhe der Versicherer im Außenverhältnis Schäden zu regulieren hatte. Ohnehin ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers , der zwei Obliegenheitsverletzungen begeht, nicht erkennbar.
15
3. Die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung, die den gesetzlichen (Mindest-)Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung festlegt, steht dem nicht entgegen. Die §§ 5, 6 KfzPflVV führen ebenfalls Obliegenheiten mit unterschiedlichem und eigenständigem Charakter auf, die in ihrer Zielsetzung differieren und als Sanktion - jeweils - eine beschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers vorsehen. Auch wenn die Kfz-Pflichtver sicherungsverordnung eine Zusammenrechnung der Regressbeträge nicht ausdrücklich vorsieht, schließt sie eine Verdoppelung der Leistungsfreiheitsbeträge jedenfalls nicht aus.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Köpenick, Entscheidung vom 14.01.2004 - 15 C 236/03 -
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 17 S 10/04 -

(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.