Amtsgericht Ludwigsburg Urteil, 12. Mai 2004 - 1 C 329/04

bei uns veröffentlicht am12.05.2004

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff.1 10,00 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 2.12.2003 und an die Klägerin Ziff.2 330,00 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 2.12.2003 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 750,00 EUR

Tatbestand

 
Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
Die Beklagte hat einen Teil des Anspruchs der Klägerin Ziff.2 in Höhe von 300,00 EUR für die Rückforderung eines Aufschlages für die Business-Class anerkannt.
Darüber hinaus haben die Klägerin Ziff.2 einen Minderungsanspruch in Höhe von 30,00 EUR und der Kläger Ziff.1 in Höhe von 10,00 EUR (jeweils § 651 b BGB).
Unstreitig wurde der Klägerin Ziff. 2 beim Rückflug am 26.10.2003 kein Platz in der Business-Class bereitgestellt, obwohl ein solcher reserviert war und auch in Höhe von 300,00 EUR bezahlt war. Substantiiert tragen die Kläger den diesbezüglichen Mangel des Rückfluges vor. Die Einwendungen der Beklagten bezüglich dieser Mängel sind, was die Mängel selbst anbelangt, unsubstantiiert vorgetragen.
Aus Rechtsgründen kann jedoch nicht die gesamte Höhe der Minderung, wie von den Klägern verlangt, zugesprochen werden. Denn der Mangel bezieht sich nur auf einen Tag der Reise, nämlich auf die Rückreise. Damit muss der ursprüngliche Reisepreis (abzüglich der Versicherung und den Zuschlägen) von 3.476,00 EUR anteilig auf den Rückreisetag reduziert werden, so dass auf den Rückreisetag lediglich 267,00 EUR entfallen. Die Minderung wird vom Gericht nach § 651 d in Verbindung mit 638 BGB bezüglich der Klägerin Ziff.2 auf 30,00 EUR und bezüglich des Klägers Ziff.1 auf 10,00 EUR geschätzt. Was einer Minderung bei der Klägerin Ziff.2 von 10 bis 15 % und beim Kläger Ziff.1 von ca. 4 % des anteiligen Reisepreises entspricht. Nur in dieser Höhe war die Klage begründet.
Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf Verzug.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
10 
Das Rechtsmittel der Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
Die Beklagte hat einen Teil des Anspruchs der Klägerin Ziff.2 in Höhe von 300,00 EUR für die Rückforderung eines Aufschlages für die Business-Class anerkannt.
Darüber hinaus haben die Klägerin Ziff.2 einen Minderungsanspruch in Höhe von 30,00 EUR und der Kläger Ziff.1 in Höhe von 10,00 EUR (jeweils § 651 b BGB).
Unstreitig wurde der Klägerin Ziff. 2 beim Rückflug am 26.10.2003 kein Platz in der Business-Class bereitgestellt, obwohl ein solcher reserviert war und auch in Höhe von 300,00 EUR bezahlt war. Substantiiert tragen die Kläger den diesbezüglichen Mangel des Rückfluges vor. Die Einwendungen der Beklagten bezüglich dieser Mängel sind, was die Mängel selbst anbelangt, unsubstantiiert vorgetragen.
Aus Rechtsgründen kann jedoch nicht die gesamte Höhe der Minderung, wie von den Klägern verlangt, zugesprochen werden. Denn der Mangel bezieht sich nur auf einen Tag der Reise, nämlich auf die Rückreise. Damit muss der ursprüngliche Reisepreis (abzüglich der Versicherung und den Zuschlägen) von 3.476,00 EUR anteilig auf den Rückreisetag reduziert werden, so dass auf den Rückreisetag lediglich 267,00 EUR entfallen. Die Minderung wird vom Gericht nach § 651 d in Verbindung mit 638 BGB bezüglich der Klägerin Ziff.2 auf 30,00 EUR und bezüglich des Klägers Ziff.1 auf 10,00 EUR geschätzt. Was einer Minderung bei der Klägerin Ziff.2 von 10 bis 15 % und beim Kläger Ziff.1 von ca. 4 % des anteiligen Reisepreises entspricht. Nur in dieser Höhe war die Klage begründet.
Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf Verzug.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
10 
Das Rechtsmittel der Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Referenzen

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.