Amtsgericht Leverkusen Urteil, 23. Okt. 2013 - 22 C 103/12
Gericht
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.514,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.422,60 € seit dem 09.05.2012 und aus einem Betrag von 1.091,49 € seit dem 22.05.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55% und der Beklagte zu 1) allein zu weiteren 45%.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.03.2012 gegen 16.00 Uhr in K ereignete.
3Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Renault Scenic mit dem amtlichen Kennzeichen YY-YYYY die H in M-N in Fahrtrichtung T. Im Kreuzungsbereich H-Straße befuhr der Kläger die rechte der beiden vorhandenen Fahrspuren.
4Hinter dem Kreuzungsbereich folgte eine Baustelle, bei welcher die rechte Fahrspur gesperrt war, so dass sich die Fahrzeuge im Reißverschlusssystem von der rechten auf die linke Fahrspur einfädeln mussten.
5Der Kläger scherte hierbei vor dem Beklagten zu 1) auf die linke Spur ein.
6Der Beklagte zu eins wechselte sodann nach der Baustelle auf die wieder freigegebene rechte Spur, von dort aus wechselte er vor dem Fahrzeug des Klägers wiederum auf die linke Spur.
7Dort bremste er sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab, woraufhin der Kläger auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auffuhr.
8An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die zur Reparatur des klägerischen Fahrzeuges erforderlichen Instandsetzungskosten belaufen sich auf 2.397,60 € netto, nach Reparatur verbleibt eine Wertminderung von 350,00 €.
9Der Kläger holte zur Ermittlung des entstandenen Schadens ein Sachverständigengutachten ein. Hierfür wandte er 741,49 € auf.
10Mit vorgerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.3.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) zunächst Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.430,98 € sowie eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend.
11Mit weiterem Schreiben vom 24.4.2012 bezifferte der Kläger den Schaden nunmehr auf 3.203,14 € Gesamt-Fahrzeugschaden zuzüglich 741,49 € Sachverständigenkosten, 100,00 € Nutzungsausfallentschädigung und 25,00 € Kostenpauschale. Er setzte eine weitere Zahlungsfrist auf den 8.5.2012. Unter dem 16.5.2012 mahnte der Kläger die mit Schreiben vom 24.4.2012 bezifferten Ansprüche unter Fristsetzung auf den 21.5.2012 an.
12Gegenstand der Klageforderung sind folgende Positionen:
13Netto Reparaturkosten: 2.397,60 €
14Wertminderung: 350,00 €
15Sachverständigen-Gebühren: 741,49 €
16Kostenpauschale: 25,00 €.
17Der Kläger und die Drittwiderklage behaupten, der Beklagte zu 1) habe zunächst versucht, den Kläger daran zu hindern, sich im Reißverschlusssystem vor ihm einzufädeln, indem er provozierend Gas gegeben habe.
18Der Kläger habe sich daraufhin zunächst hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) einordnen wollen. Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug dann jedoch verkehrsbedingt angehalten, so dass der Kläger schlussendlich doch vor ihm die Fahrspur habe wechseln können.
19Seinen Ärger hierüber habe der Beklagte zu 1) jedoch bereits im Baustellenbereich durch Gesten und anhaltendes Hupen deutlich gemacht.
20Unmittelbar nach dem Baustellenbereich sei der Beklagte zu 1) auf die rechte Richtungsspur gewechselt, wo er stark beschleunigend den Kläger überholt habe, danach sei er mit sehr geringem Abstand, und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, wieder vor dem Kläger eingeschert. Dort habe er, wohl um den Kläger zu maßregeln, zugleich eine Vollbremsung eingeleitet. Der Kläger habe trotz regelrechter Abwehrbremsung ein Auffahren nicht mehr verhindern können.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
231.
24an den Kläger 2.455,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2012 zu zahlen;
252.
26an den Kläger 1.058,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2012 zu zahlen;
273.
28an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
29Die Beklagten beantragen,
30die Klage abzuweisen.
31Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1) sinngemäß,
32den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen,
331.
34an den Beklagten zu 1) 2.850,09 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB seit dem 15.6.2012 zu zahlen;
352.
36an den Beklagten zu 1) zu Händen der B AG in XXXXX N zur Schaden-Nummer XXXXX-/XX vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 316,18 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB seit Rechtshängigkeit der Wider- und Drittwiderklage zu zahlen.
37Die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,
38die Widerklage abzuweisen.
39Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe, weil er vorsichtig unterwegs gewesen sei, nach der Baustelle auf die rechte Spur gewechselt. Er sei dann nach gut 100 m Fahrstrecke mit ausreichend Platz vor dem Kläger eingeschert. Er sei dann noch gut 50 m auf der linken Spur gefahren, bevor er verkehrsbedingt im Rückstau vor der Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage an der L-Straße bis zum Stillstand habe abbremsen müssen.
40Dem Beklagten zu 1) sei folgender Schaden entstanden:
41Netto Reparaturkosten: 2.177,60 €
42Sachverständigen-Gebühren: 471,30 €
43Kostenpauschale: 25,00 €.
44Diese Beträge sind Gegenstand der Widerklage.
45Der Kläger hat im Mahnverfahren zunächst Reparaturkosten in Höhe von 2.430,98 € geltend gemacht. Den diesbezüglichen Antrag hat er mit der Anspruchsbegründung auf 2.397,60 € reduziert.
46Der Mahnbescheid des Amtsgerichts F ist den Beklagten am 14.06.2012 zugestellt worden.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
48Die Klage ist zulässig und begründet, die zulässige Widerklage ist unbegründet.
49I.
50Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des zuerkannten Betrages aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.
51Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat, indem er zunächst unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt und anschließend ohne verkehrsbedingten Anlass stark gebremst hat.
52Der Zeuge T2 hat hierzu bekundet, er sei zunächst hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren. Er habe schon vor der Engstelle gemerkt, dass der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug nicht vor sich habe hereinlassen wollen. Nachdem dies dem anderen Fahrer doch gelungen sei, habe der Beklagte zu 1) wild gehupt und gestikuliert.
53Unmittelbar nach dem Ende der Baustelle sei der Beklagte zu 1) nach rechts ausgeschert, er habe den Renault überholt und sei vor diesem, nach Eindruck des Zeugen recht knapp, wieder eingeschert. Hierfür habe es keinen Grund gegeben, weil die rechte Spur vollständig frei gewesen sei. Direkt nach dem Einscheren des Beklagten zu 1) habe der Kläger kurz gebremst, die Bremsleuchten seien dann aus und ein zweites Mal wieder angegangen, dann habe es auch sofort geknallt. Bereits die erste Bremsung sei zwar kurz, aber stark gewesen, unmittelbar als es zur zweiten Bremsung kam, habe es auch sofort geknallt.
54Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Er schilderte das Geschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dabei zeigte der Zeuge keinerlei Belastungstendenzen, so erklärte er insbesondere, er könne zu der Größe der Lücke, in welcher der Beklagte zu 1) vor dem Kläger einschätze, keine Angaben machen, auch könne er nicht sagen, ob der Beklagte zu 1) grundlos gebremst habe.
55Sicher war sich der Zeuge allerdings bezüglich der Einschätzung, es habe keinen verkehrsbedingten Grund gegeben, von der rechten Spur wieder auf die linke Fahrspur zurück zu wechseln.
56Ferner konnte der Zeuge bekunden, dass zwei Fahrzeuge, welche vor der Kollision vor dem klägerischen Fahrzeug gefahren waren, die Ampel überquerten, ohne anzuhalten. Nach diesen beiden Fahrzeugen sei er von der rechten Spur herüber nach links auf den Mittelstreifen gezogen, zu dieser Zeit habe die Ampel grün gezeigt.
57Die Aussage des Zeugen steht im Einklang mit der Unfallschilderung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung.
58Die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) war dagegen bereits in sich unplausibel.
59Er gab zunächst an, er sei nach dem Spurwechsel zunächst etwa 50 m weiter gefahren, dann habe er gebremst, weil er an dem Fahrzeug vor sich Bremslichter habe aufleuchten sehen. Erst nachdem er zum Stillstand gekommen sei, habe er auf die Ampel geschaut, diese sei rot gewesen. Diese Erklärung korrigierte er sodann dahingehend, dass er zunächst nach dem Spurwechsel gebremst habe, dann sei er 50 m weit gefahren und habe erneut gebremst.
60Ein verkehrsbedingter Grund für das erste Bremsmanöver ergibt sich jedoch aus dieser Schilderung gerade nicht.
61Im Übrigen wird die Behauptung des Beklagten zu 1), es habe sich vor ihm an der roten Ampel ein Rückstau von acht bis zehn Autos gebildet, durch die glaubhafte Aussage des Zeugen T2 widerlegt.
62Die Aussagen der Zeuginnen J und O sind nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Gerichtes zu erschüttern.
63Die Aussage der Zeugin O, die als Beifahrerin hinten im Fahrzeug des Beklagten zu 1) saß, war hinsichtlich des relevanten Geschehens unergiebig.
64Die Zeugin bekundete, sie habe lediglich mitbekommen, dass sie auf eine rote Ampel zugefahren und langsamer geworden seien, dann habe es geknallt. Von dem Geschehen vor der Kollision habe sie jedoch nichts mitbekommen, weil sie sich unterhalten habe. Auch einen Spurwechsel könne sie nicht erinnern.
65Die Zeugin J hatte jedenfalls im Zeitpunkt der Beweisaufnahme offensichtlich keine hinreichend präzise Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen. Sie widersprach sich mehrfach selbst und berief sich schließlich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
66Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht damit zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Unfall ursächlich auf das schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist.
67Der Kläger muss keine Anspruchskürzung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hinnehmen. In die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände einzustellen, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben.
68Ein schuldhaftes Verhalten des Klägers steht nicht fest. Insbesondere ist nach den obigen Feststellungen der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis widerlegt.
69Auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ergibt sich keine Mithaftung des klägerischen Fahrzeugs.
70Dabei kann offen bleiben, ob der Unfall für den Kläger unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Denn jedenfalls überwiegt der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) derart, dass demgegenüber die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktritt.
71Die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Zum erstattungsfähigen Schaden gehören ferner die Kosten für die Erstellung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens sowie die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, schließlich auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
72Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
73Verzug trat hinsichtlich der Netto-Reparaturkosten sowie der Kostenpauschale aufgrund der Fristsetzung zum 8.5.2012 mit anwaltlichen Schreiben vom 24.4.2013 am 9.5.2012 ein, hinsichtlich der weiteren Positionen aufgrund der Fristsetzung zum 21.5.2012 mit anwaltlichem Schreiben vom 16.5.2012 zum 22.5.2012.
74Hinsichtlich der darüber hinaus beanspruchten Zinsen ist die Klage unbegründet.
75II.
76Die Widerklage ist unbegründet.
77Der Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.
78Zur Begründung wird auf die obigen Feststellungen zum Unfallhergang verwiesen.
79Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
80Streitwert:
81für die Klage: 3.514,09 €
82für die Widerklage: 2.850,09 €
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.