Amtsgericht Lennestadt Urteil, 03. Aug. 2016 - 3 C 107/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin fehlt. Die Klägerin hatte zu verschiedenen Terminen Gelegenheit zur Belegeinsicht. Eine Übersendung von Kopien der Belege war nicht geschuldet. Zwar kann ein Vermieter im Einzelfall aus Gründen von Treu und Glauben zur Übersendung von Kopien verpflichtet sein. Bloße Unstimmigkeiten zwischen den Mietparteien, auch über das Fortbestehen des Mietverhältnisses, genügen hierfür jedoch nicht. Der Klägerin war es ohne weiteres möglich, für die Einsicht in die Belege die Wohnung der Beklagten im selben Haus aufzusuchen. In jedem Fall hätte sie aber eine bevollmächtigte Person benennen können. In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin oder die von ihr bevollmächtigte Person auch ohne Zustimmung der Beklagten Abschriften oder Fotografien der Belege fertigen können (LG Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 S 31/11).
3Die von der Beklagten angebotenen Termine zur Belegeinsicht waren ausreichend und jedenfalls die beiden Termine vom 05.11.2015 und vom 10.11.2015 auch nicht zu kurzfristig angesetzt. Die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vortrag ein erhebliches Interesse an einer Einsicht in die Belege, so dass ihr auch zugemutet werden konnte, sich hierfür kurzfristig bereitzuhalten, zumal die Einsichtnahme ja im selben Haus zu erfolgen hatte. Weitere Termine musste die Beklagte nicht anbieten.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.
5Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
81. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
92. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
10Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
11Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.
12Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
13Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.