Amtsgericht Landstuhl Urteil, 22. Sept. 2014 - 2 OWi 4286 Js 13030/13

ECLI:ECLI:DE:AGLANDS:2014:0922.2OWI4286JS13030.1.0A
bei uns veröffentlicht am22.09.2014

Tenor

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160 EUR verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 24 StVG, 41, 49 StVO, 11.3.7 BKat

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet und als Polizeibeamter tätig für die Bereitschaftspolizei …, dort Leiter des Bereiches Service und Logistik. Er ist verheiratet, hat zwei volljährige Kinder, ein Nettoeinkommen von 3200 EUR und bedient noch einen Hauskredit mit 700 EUR pro Monat. Die Ehefrau ist selbst berufstätig und Inhaberin einer Fahrerlaubnis. Die Arbeitsstätte des Betroffenen liegt ca. 11 km von seinem Wohnort entfernt, sodass er notfalls auch mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren könnte. Er ist nicht im Schichtdienst eingeteilt und hat auch keine Außeneinsätze, die die Nutzung eines PKW erfordern würden. Er verfügt über 30 Tage Jahresurlaub und kann diesen notfalls auch vollständig in einer Folge nehmen.

II.

2

Das Gericht hat nach Durchführung von Hauptverhandlung und Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt feststellen können:

3

Der Betroffene fuhr am 18.05.2013 als Fahrer eines PKW, Kz …, auf der BAB62, Fahrtrichtung Pirmasens. Auf der BAB62 in Höhe km 219,6 in der Gemarkung Bann überschritt er die durch Verkehrszeichen mit 80 km/h angeordnete Höchstgeschwindigkeit um toleranzbereinigte 43 km/h und fuhr 123 km/h. Vor dem die Geschwindigkeit anordnenden Verkehrsschild waren bereits zwei weitere Schilder als Geschwindigkeitstrichter angebracht gewesen, einmal mit 100 km/h und dann noch einmal 80 km/h. Die Schilder waren sichtbar. Kurz nach der Messstelle verengt sich die BAB62 auf nur noch eine Fahrspur, sodass es sich auch um einen potentiellen Gefahrenschwerpunkt handelt, der die Geschwindigkeitsreduktion begründet. Gemessen wurde mit dem Messgerät ES 3.0, das zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht und von einem geschulten Messbeamten vorschriftsgemäß bedient worden ist. Berücksichtigt wurden 4 km/h als Toleranzabzug.

4

Der Betroffene wähnte sich zu diesem Zeitpunkt in polizeilichem Einsatz, indem er einen vor ihm fahrenden silbergrauen BMW mit Kennzeichen der Stadt Cochem einzuholen versuchte, dessen Auspuff kurz zuvor bei einer kleinen Bodenwelle auf der Straße aufgeschlagen war und Funken geschlagen hatte. Der Betroffene befürchtete ein Abfallen des Auspuffs samt nachfolgender Gefahr für nachfolgende Verkehrsteilnehmer. Hierbei war er zur Gänze auf das andere Fahrzeug und den Versuch, dieses zu erreichen, fokussiert, ohne dabei auf die erkennbaren und zu beachtenden Verkehrsschilder zu achten. Nach einem weit nach der Messstelle geglückten Überholmanöver an einem noch vor ihm fahrenden Wohnmobil vorbei setzte er sich hinter das beschriebene Fahrzeug, das aber nicht auf seine Signale reagierte. Ohne den Vorfall der nächstgelegenen Dienststelle telefonisch zu melden oder einen Aktenvorgang samt vollständigem Kennzeichen anzulegen, setzte der Betroffene dann seine Fahrt fort.

III.

5

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen sowie der durchgeführten Beweisaufnahme.

6

Der Betroffene hat den Sachverhalt wie oben geschildert, bestätigt durch die Zeugin …, ohne dass das Gericht ernsthafte Widersprüche, Lücken oder andere Umstände hätte erkennen oder gar nachweisen können, die die tatsächlichen Umstände widerlegt hätten. Der Betroffene hatte allerdings die Rechtsansicht geäußert, für sich § 35 StVO in Anspruch nehmen zu können, was das Gericht aus rechtlichen Gründen verneinte, dazu weiter unten.

7

Die Feststellungen zur Messung, die im Übrigen nicht angegriffen wurde, beruhen auf der Inaugenscheinnahme und Verlesung des Messbildes, das an sich nicht ausgereicht hätte, um den Betroffenen als Fahrer zu identifizieren, dazu auf der Verlesung des Messprotokolls, des Eichscheins, des Schulungsnachweises und des Auszugs aus dem Fahreignungsregister sowie auf der Inaugenscheinnahme des Kalibrierungslichtbildes und des Lichtbildes zum Aufbau der Messstelle. Des Weiteren wurde die Mitteilung des Messbeamten verlesen, dass am Messtag kein wie vom Betroffenen beschriebener BMW gemessen wurde.

8

Nachdem vor der Hauptverhandlung ein Ermittlungsersuchen an die Polizei Cochem insoweit ergebnislos geblieben war, dass von dort mitgeteilt wurde, dass es zur vom Betroffenen gegebenen Beschreibung 160 zugelassene PKW gebe und die Suche nach „dem“ BMW einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand bedeutet hätte, hatte das Gericht darauf ebenfalls vor der Hauptverhandlung bereits hingewiesen und auch darauf, dass § 35 StVO in der vorliegenden Konstellation nicht als einschlägig angesehen wird.

IV.

9

Der Betroffene hat sich aufgrund der festgestellten Tat für einen Verstoß gegen die gem. § 41 Abs. 2 StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung zu verantworten, §§ 24 StVG, 49 StVO. Er fuhr, ohne sich hinreichend aufmerksam um die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung zu kümmern, zu schnell. Dabei kann ihm kein Vorsatz vorgeworfen werden. Es fehlt an der Wissenskomponente. Zwar waren die Schilder allesamt erkennbar, sodass man durchaus von der Kenntnis des Betroffenen ausgehen könnte. Hier hat der Betroffene aber glaubhaft einen Sachverhalt geschildert, der die bewusste Wahrnehmung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht als sicher ermöglicht. Ihm ist aber Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn er hätte aufgrund der örtlichen Umstände mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung rechnen müssen und die Schilder beachten müssen und auch können.

10

Dem Betroffenen kommt in der rechtlichen Bewertung der Tat nicht das Privileg des § 35 StVO zugute. Zuerst hat der von den Verkehrsvorschriften Befreite grundsätzlich keine Vorrechte gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern. § 35 StVO befreit nur von StVO-Pflichten, ändert die Verkehrsregeln und -gebote jedoch nicht (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, 2013, § 35 StVO, Rn. 4). Dies folgt unmittelbar aus § 35 Abs. 8 StVO, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Der Umfang der Befreiung ist daher an § 35 Abs. 8 StVO zu messen, woraus schon gefolgert werden kann, dass die Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Sonderrechtsfahrten nicht obsolet wird. Vielmehr ist § 35 Abs. 1 StVO im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen (anderer Verkehrsteilnehmer) eng auszulegen und als Ausnahmevorschrift zu bezeichnen (OLG Jena, SVR 2007, 299; LG Bonn, Urt. v. 09.01.2012 - Az.: 1 O 276/11 - juris; OLG Celle, NJW-RR 2011, 1323; OLG Stuttgart, NZV 2002, 410). Konsequenz hieraus ist, dass der Berechtigte die Verkehrsregeln allenfalls mit größter Sorgfalt „missachten“ darf. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist dabei umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht. Es gelten der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot (vgl. BGH, NJW 1975, 648; KG Berlin, NZV 2008, 147).

11

Zwar entfällt für einen Polizeibeamten das Vorrecht des § 35 StVO nicht nur deshalb, weil er sich gerade nicht im Dienst befindet. Die Polizei handelt im Einsatz bzw. hoheitlich auch dann, wenn sie in zivil agiert oder keinen besonderen Einsatzbefehl hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung eines Polizeibeamten im privaten Pkw zum Zwecke der Verfolgung eines verdächtigen Straftäters ist etwa gerechtfertigt, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die sofortige Diensterfüllung wichtiger erscheint als die Beachtung der Verkehrsregeln (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 123; KG Berlin, Urt. v. 23.01.1989 – 12 U 2218/88 – juris; AG Siegen, Urt. v. 21.08.1995 – 16 OWi 35 Js 519/95 - Sch 49/95 – juris / VerkMitt 1996, Nr. 55). Aber schon daran hat das Gericht hier erhebliche Zweifel. Die Engstelle auf der BAB62 ist schon für verkehrsrechtliche Laien als Gefahrenstelle zu erkennen, noch mehr muss dies für einen jedenfalls in früheren Jahren auch im Verkehrseinsatz tätigen Polizeibeamten wie den Betroffenen gelten. An dieser Stelle in solcher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu fahren und - nach eigener Einlassung des Betroffenen - vielleicht das Überholmanöver bzgl. des Wohnmobils schon an dieser Stelle zu schaffen, ist nicht nur riskant, sondern auch unverhältnismäßig. Erster Schritt hätte zunächst sein müssen, die nächstgelegene Dienststelle zu informieren, um das zu verfolgende Fahrzeug ggf. am Ende der BAB62 zu empfangen. Auch wäre es angezeigt gewesen, das Kennzeichen zuerst vollständig zu notieren, um später den Einsatz zu dokumentieren. Dass dies auch später nicht geschah, macht den Beginn des vermeintlichen Einsatzes nicht besser.

12

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Sonderrechtsfahrt ist, dass diese zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich war. Dies war hier nicht der Fall. Dringend geboten ist das Abweichen von Verkehrsvorschriften zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nur, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger erscheint als die Beachtung der Verkehrsregeln (BHJJ/Heß, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., 2014, § 35 StVO, Rn. 8). Eine solche dringende Erforderlichkeit hat der Betroffene nicht einmal in seiner eigenen Einlassung wiedergeben können. Denn der Aufschlag des Auspuffs geschah an einer Bodenwelle und der Auspuff zeigte keine geschilderten Anzeichen dafür, dass ein sofortiges Abfallen mit dringender Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge gegeben gewesen wäre. Das Handeln des Betroffenen war demnach schon nach eigener Beschreibung allenfalls präventiv und auch hier handelte es sich höchstens um eine abstrakte Gefahr. Kann die Aufgabe aber - wie hier - später ohne Nachteil oder sogar bei Beachtung der Verkehrsregeln ebenso erfüllt werden, eben durch Meldung des Fahrzeugs samt Kennzeichen und Mangel an die Dienststelle, fehlt es am Merkmal „dringend geboten“. Die hoheitliche Aufgabe muss also ein gewisses sachliches Gewicht haben, was hier nicht der Fall war (vgl. NK-GVR/Koehl, 1. Aufl., 2014, § 35 StVO, Rn. 9).

13

Dem Betroffenen kommt hier auch keine Irrtumslage zugute. Die Fehleinschätzung der rechtlichen Voraussetzungen des Sondereinsatzes begründet allenfalls einen vermeidbaren Rechtsirrtum. Gerade ein unbesonnenes In-den-Dienst-setzen während der Urlaubsfahrt verlangt vom Beamten erhöhte Beachtung der rechtlichen Vorgaben, um vermeidbare Fehler und Gefährdungen einer Verkehrssituation auszuschließen.

V.

14

Hinsichtlich der Rechtsfolge hat das Gericht zunächst den Rahmen des BKat Ziffer 11.3.7 angewendet und vorliegend keine Umstände erkennen können, die ein Abweichen vom Regelsatz von 160 EUR hätten begründen können.

15

Bezüglich des ebenfalls als Regelfolge anzuordnenden Fahrverbots hat das Gericht allerdings auf der Rechtsfolgenseite eine solche Maßnahme nicht für erforderlich erachtet. Denn das Gericht geht hier davon aus, dass der Handlungsunwert dieses durchaus atypischen Verstoßes durch die Fehleinschätzung des Betroffenen so stark gemindert ist, dass das als Denkzettel vorgesehene Regelfahrverbot hier gar nicht erst anzuordnen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.02.2003 – 4 Ss OWi 74/03 – juris). Der Betroffene hat zum einen durch seine detaillierte Einlassung, sowohl zur vorgeworfenen Tat als auch zu seiner Berufseinstellung, zum anderen mit dem berechtigten Hinweis darauf, dass er sich unter Berufung auf sein Schweigerecht eines Freispruchs wegen des schlechten Messbildes durchaus sicher hätte sein können, für das Gericht überzeugend dargelegt, dass es ihm nicht an einer korrekten Einstellung zu den rechtlichen Vorgaben des Straßenverkehrs mangelt, sondern dass er - so die Einschätzung des Gerichts - die Reichweite der Privilegierung schlicht verkannt hat, mglw. auch durch seine nun schon jahrelange Verwendung im Innendienst ohne echte aktuelle Praxiserfahrung mit Situationen wie dieser. Die Verkennung der Privilegierung in der oben festgestellten Situation kann aber seitens des Gerichts am ehesten mit einem Augenblicksversagen verglichen werden. In solchen Fällen geht es zwar typischerweise um die Fehleinschätzung einer Tatsachenlage. Nichts anderes kann aber gelten, wenn wie hier eine Fehleinschätzung einer Abwägungslage vorliegt, die bei sauberer Vollendung des „Einsatzes“ durchaus noch hätte gerettet werden können.

16

In Fällen wie dem vorliegenden kommt auch die Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV nicht in Betracht. Denn ein Absehen vom Fahrverbot kann nach dessen Wegfall nicht mehr vorgenommen werden.

VI.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Landstuhl Urteil, 22. Sept. 2014 - 2 OWi 4286 Js 13030/13 zitiert 7 §§.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auc

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 4 Regelfahrverbot


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betr

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 35 Sonderrechte


(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 g

Referenzen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.