Amtsgericht Lahr/Schwarzwald Urteil, 18. Feb. 2008 - 3 Ds 6 Js 12423/07

published on 18/02/2008 00:00
Amtsgericht Lahr/Schwarzwald Urteil, 18. Feb. 2008 - 3 Ds 6 Js 12423/07
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Tenor

Der Angeklagte K aus K. wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis vorsorglich entzogen. Ein etwaig vorhandener Führerschein wird eingezogen.

Vor Ablauf von 6 Monaten dar die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

 
I.
Der am ... 1977 in K. geborene Angeklagte K ist ledig und ohne Kinder. Er ist selbständiger Veranstaltungskaufmann und organisiert mit seiner kleinen Firma und vier Teilzeitangestellten Kultur-Events. Die Firma betreibt er als Einzelkaufmann. Für seinen persönlichen Bedarf gewährt er sich ein Gehalt von ca. 600 bis 700,00 EUR im Monat, wobei er ca. 250 EUR für seine Mietwohnung aufwendet.
In der Vergangenheit ist der Angeklagte bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am 01.08.2001, rechtskräftig seit dem 04.09.2001, verhängte das Amtsgericht H-H gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
2. Am 18.07.2003, rechtskräftig seit dem 07.08.2003, verhängte das Amtsgericht H-B gegen den Angeklagten wegen Betruges eins Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
3. Am 05.08.2004, rechtskräftig seit dem 16.02.2005, verhängte das Amtsgericht H-W gegen den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
4. Am 23.04.2007, rechtskräftig seit dem 25.06.2007, verhängte das Amtsgericht K gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eines Geldstrafe von 30 Tagessätze. Diesem Straferkenntnis lag zugrunde, dass Angeklagte am 26.06.2006 gegen 14.04 Uhr auf der Bundesautobahn 5 Frankfurt/Basel, km 629, mit einem Pkw fuhr, obwohl – wie er wusste – gegen ihn aufgrund eines Bußgeldbescheides ein Fahrverbot bestand.
5. Am 03.07.2007, rechtskräftig seit dem 11.07.2007, verhängte das Amtsgericht C gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe 100 Tagessätzen, sprach die Entziehung der Fahrerlaubnis aus und setzte eine Sperrfrist von sieben Monaten für Neuerteilung der Fahrerlaubnis fest. Diesem Straferkenntnis lag zugrunde, dass der Angeklagte am 26.04.2006, gegen 10.24 Uhr, in C mit einem Pkw fuhr, obwohl – wie er wusste – gegen ihn aufgrund eines Bußgeldbescheides ein Fahrverbot bestand. Seinen Führerschein hatte der Angeklagte nur zwei Tage zuvor an die Verwaltungsbehörde zur Verwahrung abgesendet.
Darüber hinaus ist der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen erheblicher Verkehrsordnungswidrigkeiten in Erscheinungen getreten. Im Verkehrszentralregister befinden sich diesbezüglich insgesamt 11 Eintragungen davon 10 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und 1 wegen Unterschreitens des Sicherheitsabstands, allesamt rechtskräftig vor dem 03.07.2007. Die erste dieser Taten beging der Angeklagte am 30.01.2004, die mit einer Entscheidung vom 27.04.2007, rechtskräftig seit dem 15.05.2004, geahndet wurde. Die letzte dieser Taten beging der Angeklagte am 04.01.2006, die mit einer Entscheidung vom 19.05.2006, rechtskräftig seit dem 05.02.2007, geahndet wurde. Im Übrigen lag zwischen den Daten der Rechtskraft der Entscheidungen nie mehr als 1 Jahr.
II.
Der Angeklagte K fuhr am 03.07.2007, gegen 17.30 Uhr, auf der Bundesautobahn 5 in der Gemarkung F als Führer des eines Lkw, amtliches Kennzeichen EU-... …, obwohl er – wie er wusste – nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis war.
10 
Aufgrund der zahlreichen Verkehrsordnungswidrigkeiten war ihm die Fahrerlaubnis nämlich mit Bescheid der Stadt C vom 06.10.2006 zuvor entzogen worden. Sein dagegen gerichteter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums C vom 26.04.2007 zurückgewiesen. Nachdem dieser Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden war, hatte der Angeklagte mit Schreiben vom 12.06.2007, eingegangen am 14.06.2007, seinen Führerschein an die Stadt C zur Vernichtung übersandt, um einem bereits angedrohten Zwangsgeld zuvorzukommen. Seitdem hat der Angeklagte in Deutschland keine Fahrerlaubnis mehr erworben.
III.
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1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie dessen Vorstrafen und Verkehrsverstößen beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie auf der Verlesung der eingeholten Auszüge aus dem Bundes- und dem Verkehrszentralregister den Angeklagten betreffend. Darüber wurden der Strafbefehl des Amtsgericht K vom 23.04.2007 und das Urteil des Amtsgerichts C vom 03.07.2007 bezüglich der Feststellungen zur Tat unter II. verlesen.
12 
2. Der Angeklagte räumt zwar ein mit dem Lkw gefahren zu sein. Er bestreitet jedoch, dies im Bewusstsein, nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, getan zu haben. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass sein Rechtsanwalt einen Aufschub des „Fahrverbotes“ erwirkt habe. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass ihm die Fahrerlaubnis bereits eine behördliche Entscheidung wirksam entzogen gewesen sei und er seinen Führerschein deshalb abgegeben habe. Er habe aufgrund seiner Geschäftstätigkeit sehr viel „um die Ohren“, weshalb ihm dies wohl entfallen sei.
13 
Aufgrund der Gesamtumstände ist diese Einlassung als Schutzbehauptung zu werten. Der Angeklagten bestätigte auf Vorhalt der Entziehungsentscheidung der Stadt C vom 06.10.2006, die in ihrem Tenor verlesen wurde, dass ihm bewusst war, dass er bereits zahlreiche mit Punkten bewährte Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat und ihm bekannt war, dass deshalb gegen ihn ein Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis lief. Er gab schließlich weiter zu, gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums C vom 26.04.2007, der in seinem Tenor verlesen wurde, nicht vorgegangen zu sein. Ferner bestätigte er auf Vorhalt, dass das Schreiben vom 12.06.2007, das verlesen wurde, seine Unterschrift trägt. In dem Schreiben heißt es:
14 
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei mein Führerschein mit der Bitte das Zwangsgeld zurückzunehmen. Bitte teilen Sie mir die weitere Verfahrensweise mit.
Mit freundlichen Grüßen
        
[eigenhändige Unterschrift]
K “       
15 
Aus den weiteren Umständen, insbesondere aus dem auf diesem Schreiben handschriftlich angebrachten Vermerk, der verlesen wurde, wonach der Führerschein vernichtet worden sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Führerschein des Angeklagten diesem Schreiben auch belegt war.
16 
Nach alldem ist die Behauptung des Angeklagten, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm die Fahrerlaubnis bereits entzogen war und er sich noch im Besitz des Führerscheins wähnte unglaubwürdig und widerlegt.
17 
Dass der Angeklagte seit der behördlichen Entziehung seiner Fahrerlaubnis in Deutschland keine mehr erworben hat, bestätigte er ausdrücklich auf Nachfrage des Gerichts. Ferner behauptet er, sich auch im Ausland nicht um eine Fahrerlaubnis bemüht zu haben.
IV.
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Der Angeklagte K hat somit
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vorsätzlich im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war,
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strafbar als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
V.
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1. Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG), der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich das Gericht bei der Straffindung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
22 
Zugunsten des Angeklagten ist lediglich festzustellen, dass er die objektiven Umstände der Tat eingeräumt hat und deshalb eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des ihn kontrollierenden Polizeibeamten entbehrlich wurde. Darüber hinaus konnte keine Umstände festgestellt werden, die für den Angeklagten sprechen.
23 
Gegen den Angeklagten spricht, dass nur wenige Monate zuvor wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Erlaubnis gegen ihn eine Geldstrafe verhängt wurde. Außerdem war zur Tatzeit ein weiteres Strafverfahren wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig. Zwar ergibt sich aus dem verlesenen Protokoll über die Fortsetzung der Hauptverhandlung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht C, Az. 18 Cs 530 Js 35742/06, dass der Angeklagte an diesem Fortsetzungstermin nicht teilnahm und somit auch nicht davon auszugehen ist, dass er bei der hier abzuurteilenden Tat vom dort ergangenen Urteil Kenntnis hatte. Jedoch muss ihm bewusst gewesen sein, mit welchen Rechtsfolgen er zu rechnen hatte. Denn der zunächst in diesem Verfahren ergangene und rechtzeitig mit Einspruch angefochtene Strafbefehl vom 07.03.2007, der verlesen wurde, war ihm nach eigenem Bekunden bekannt. Die Beschuldigung lautete dort bereits auf vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, wobei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt und die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde. Strafschärfend muss sich darüber hinaus auswirken, dass die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten nur wenige Wochen vor der hier abzuurteilenden Tat bestandskräftig wurde und er seinen Führerschein schließlich nur wenige Tage vor dem 03.07.2007 an die Verwaltungsbehörde zur Vernichtung absendete.
24 
Dies alles zeugt von einer besonderen rechtsfeindlichen Einstellung und Unbelehrbarkeit des Angeklagten, weshalb das Gericht eine Geldstrafe nicht mehr als ausreichend erachtet, sondern es für unerlässlich hält, gegen den Angeklagten eine kurzfristige Freiheitsstrafe zu verhängen, um auf ihn einzuwirken (§ 47 Abs. 1 StGB).
25 
Nach alldem hält das Gericht eine
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Freiheitsstrafe von 4 Monaten
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für tat- und schuldangemessen, wobei diese Freiheitsstrafe
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zur Bewährung ausgesetzt
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werden konnte.
30 
Es handelt sich um die erste Freiheitsstrafe, die gegen den Angeklagten verhängt wurde. Außerdem gibt seine persönliche und soziale Situation grundsätzlich keinen Anlass für Straftaten gleich welcher Art. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass sich der Angeklagte die Verhängung der Freiheitsstrafe nunmehr zur Warnung dienen lässt und künftig keine, insbesondere keine einschlägigen Straftaten mehr begeht.
31 
2. Diese Freiheitsstrafe war nicht mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts C vom 03.07.2007 auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Dies ist nach § 55 Abs. 1 StGB nur dann möglich, wenn die neue Tat vor der früheren Verurteilung begangen wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Das Urteil des Amtsgerichts C wurde zwar am selben Tag, aber zu einer früheren Stunde, verkündet, als die hier abgeurteilte Tat beendet war. Aus dem verlesenen Protokoll über die Fortsetzung der Hauptverhandlung des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht C ergibt sich nämlich, dass die Sitzung von 13.55 Uhr bis 14.35 Uhr dauerte. Die Fahrt des Angeklagten war hingegen erst mit der Kontrolle gegen 17.30 Uhr beendet.
VI.
32 
Der Angeklagte hat sich durch die Tat als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, wobei diese charakterliche Ungeeignetheit auch heute noch fortbesteht, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 69, 69 a StGB anzuordnen war:
33 
1. Bei der vom Angeklagten begangenen Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis handelt es sich um eine typische Verkehrsstraftat, in der regelmäßig die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Ausdruck kommt. Dabei ist es unerheblich, dass dieses Delikt nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannt ist. Denn wem die Erlaubnis fehlt, mit dem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, der verletzt, wenn er es trotzdem tut, eine typische Pflicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs - Teilnahme am öffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis - in besonders augenfälliger Weise (BGH NStZ-RR 2007, 40). Dabei kann im Einzelfall, bei besonderen Umständen, eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Solche besonderen Umständen konnten vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Im Gegenteil zeugt es von einer besonderen rechtsfeindlichen Einstellung, die einen Fahrzeugführer von der Teilnahme am fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugverkehr disqualifiziert, wenn diesem Fahrzeugführer – wie hier dem Angeklagten – die Fahrerlaubnis nur wenige Wochen zuvor durch behördliche Entscheidung aufgrund eines überhöhten Punktekontos im Verkehrszentralregister bestandskräftig entzogen wurde und er seinen Führerschein nur wenige Tage vor der Tat zur Vernichtung abgegeben hat.
34 
2. Die für die Tatzeit festzustellenden und durch die Tat selbst zum Ausdruck gekommene charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führer von Kraftfahrzeugen besteht auch heute noch fort. Zwar liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Angeklagte seit der bereits über sieben Monate zurückliegenden Tat erhebliche Verkehrsverstöße oder gar Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen begangen hat. Jedoch rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass die durch Tat zutage getretene charakterliche Ungeeignetheit nunmehr entfallen wäre. Dagegen spricht zunächst, dass sich die Charaktermängel des Angeklagten nicht nur einmalig in der hier abzuurteilenden Tat gezeigt haben, sondern der Angeklagte darüber hinaus bereits zweimal zuvor als Führer eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl ihm dies aufgrund eines Fahrverbotes untersagt war. Ferner hat sich durch die zahlreichen, nur innerhalb von weniger als drei Jahren begangenen erheblichen Verkehrsverstöße, die letztendlich zur behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis führten, gezeigt, dass beim Angeklagten eine tief sitzende, den wesentlichen Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr feindliche Grundhaltung vorliegt. Diese Grundhaltung kam auch noch in der Hauptverhandlung zum Ausdruck, in der der Angeklagte mit der fadenscheinigen Behauptung, ihm sei entfallen, dass er seinen Führerschein bereits abgegeben habe, versuchte, sich vor der strafrechtlichen Verantwortung zu drücken. Damit hat er gezeigt, dass der gegebenenfalls über eine längere Zeit einsetzende Prozess der Einsicht in sein unrechtmäßiges Verhalten noch nicht eingesetzt, geschweige denn abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen müssen jegliche berufliche Einschränkungen, die mit einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis verbunden sind, vor dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten, zumal diese Einschränkungen im Rahmen einer Maßregel der Besserung und Sicherung ohnehin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.
35 
3. Das Gericht hielt es für geboten, die Entziehung einer Fahrerlaubnis des Angeklagten vorsorglich nach § 69 Abs. 1 StGB auszusprechen und einen etwaigen Führerschein einzuziehen, obwohl nicht feststeht, ob der Angeklagten derzeit überhaupt im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
36 
a. Nach § 69 Abs. 1 StGB hat eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu erfolgen, wenn sich – wie hier – aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Anordnung ist zwingend; ein Ermessen ist dem Gericht nicht eingeräumt (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 69, Rn. 51 m.w.N.). Damit soll zum Schutze der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit sichergestellt werden, dass Personen, deren charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit Gefährlichkeit festgestellt wurde, nicht mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Dabei beschränkt sich der Gesetzgeber gerade nicht auf ein vorübergehendes Verbot der Teilnahme am Straßenverkehr, sondern er hält es für erforderlich, dass solche Personen in jedem Fall eine neue Eignungsprüfung nach den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften durchlaufen sollen. Dies ist nur mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis möglich.
37 
b. Nach dieser Maßgabe ist es bei fehlenden Feststellungen zum tatsächlichen Bestehen einer Fahrerlaubnis zulässig und erforderlich, die Entziehung der Fahrerlaubnis auch vorsorglich auszusprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Täter dennoch im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
38 
i. Die strafgerichtliche Praxis hat gezeigt, dass es immer wieder zu Entscheidungen kommt, in denen zwar die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB festgestellt wurde, mangels Erkenntnissen über das Bestehen einer Fahrerlaubnis aber lediglich nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wird. Stellt sich nun nachträglich heraus, dass der Täter zum Zeitpunkt der Entscheidung doch im Besitz einer Fahrerlaubnis war, so kann diese isolierte Sperrfrist nicht in eine Entziehung der Fahrerlaubnis umgedeutet werden (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 69 a, Rn. 5 m.w.N.). Im Ergebnis bleibt der Täter im Besitz seiner Fahrerlaubnis und kann davon grundsätzlich Gebrauch machen, ohne sich einer neuen behördlichen Eignungsprüfung zu stellen. Das Ziel der Maßregel wäre somit nicht erreicht.
39 
ii. Umso unbefriedigender ist dieses Ergebnis in den Fällen, in denen der Bestand einer Fahrerlaubnis vom Täter absichtlich verschwiegen wird, um einer gerichtlichen Entziehung zu entgehen. Zwar dürfte dies bei einer in Deutschland ausgestellten Fahrerlaubnis aufgrund der bestehenden Abfragemöglichkeiten nur geringe Aussicht auf Erfolge haben. Anders verhält es sich aber bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis. Hier ist nur mit erheblichem, kaum zu vertretenen Aufwand – schon was allein alle EU-Mitgliedstaaten betrifft – in Erfahrung zu bringen, ob dem Täter dort eine Fahrerlaubnis erteilt wurde.
40 
iii. Praktische Relevanz hat dieses Problem mit dem sogenannten „Führerscheintourismus“ erlangt. Dabei erwerben in Deutschland ansässige Personen im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis, weil sie die in Deutschland vorgeschriebenen strengen Eignungsprüfungen (z.B. eine Medizinisch-psychologische Untersuchung) nicht bestehen oder ihnen der Aufwand dafür zu hoch ist. Die Regelungen § 28 Abs. 4 FeV, die unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn die Fahrerlaubnis behördlich entzogen wurde (Nr. 3) oder ein Verbot der Erteilung einer Fahrerlaubnis besteht (Nr. 4) kann dieser Praxis nur bedingt Einhalt gebieten (allgemein zu den Rechtsfragen des Führerscheintourismus: Hailbronner, NJW 2007, 1089). Jedenfalls kann in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, das Ziel der Maßregel nicht vollständig und vor allem nicht nachhaltig erreicht werden. Zwar mag einer solchen, verheimlichten Fahrerlaubnis über § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV die Wirkung für die Dauer der isolierten Sperrfrist genommen sein, was im Übrigen noch einer abschließenden Klärung durch den EuGH bedarf. Nach Ablauf der Sperrfrist, kann aber wieder von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch gemacht werden, und zwar ohne dass der Inhaber in irgendeiner Weise seine Fahreignung nachweisen muss.
41 
iv. Dem kann nur wirksam begegnet werden, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 StGB nicht nur eine isolierte Sperrfrist ausgesprochen wird, sondern darüber hinaus vorsorglich die – womöglich bestehende – Fahrerlaubnis entzogen und ein etwaiger Führerschein eingezogen wird. Soweit für das Gericht ersichtlich, ist diese Rechtsfrage bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erörtert worden. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen eine solche Lösung jedoch nicht.
42 
Nach dem Wortlaut und dem systematischen Verhältnis zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung und der isolierten Sperrfrist für den Fall, dass keine Fahrerlaubnis besteht, dürfte zwar der Gesetzgeber bei der Regelung des § 69 StGB davon ausgegangen sein, dass diese nur dann anwendbar ist, wenn das Bestehen einer Fahrerlaubnis festgestellt wurde. Allerdings dürfte der Gesetzgeber bei Einführung dieser Vorschrift im Jahre 1952 auch nicht an solche Fallkonstellationen gedacht haben, wie sie hier zu beurteilen sind. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Maßregel ist daher eine erweiterte Auslegung im dargelegten Sinne geboten.
43 
Eine solche Auslegung verstößt auch nicht gegen das Analogieverbot, weil sie im Ergebnis nicht zu Lasten des Angeklagten erfolgt. Denn besteht tatsächlich eine Fahrerlaubnis, so wäre eine Entziehung nach § 69 StGB ohnehin möglich. Besteht hingegen keine Fahrerlaubnis, so geht die vorsorgliche Entziehung ins Leere und der Angeklagte ist nicht beschwert.
44 
c. Nach alldem ist die vorsorgliche Entziehung einer Fahrerlaubnis des Angeklagten nicht nur zulässig, sondern geboten. Da dem Angeklagten seine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund eines überhöhten Punktestandes behördlich entzogen wurde, käme eine Neuerteilung in Deutschland wahrscheinlich nur nach einer erneuten Eignungsprüfung aufgrund einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) in Betracht (§ 11 Abs 3 Nr. 4 FeV). Der Angeklagte lebt in C, also in unmittelbarer Nähe zu Tschechien, welches als vornehmliches Ziel für den Führerscheintourismus bekannt ist. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte bereits dort eine neue Fahrerlaubnis erworben hat, auch wenn er dies auf ausdrückliche Nachfrage bestritten hat.
45 
4. Hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat das Gericht es nach den Gesamtumständen mit dem gesetzlichen Mindestmaß von sechs Monaten (§ 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB) bewenden lassen. Trotz der Verurteilung durch Amtsgericht C vom 03.07.2007, verbunden mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Festsetzung einer Sperrfrist nach § 69 a StGB, lag kein Fall des § 69 Abs. 3 StGB vor, wonach sich das gesetzliche Mindestmaß auf ein Jahr erhöhen würde. Dafür wäre nämlich erforderlich, dass diese Verurteilung zum Zeitpunkt der neuen, hier abzuurteilenden Tat, bereits rechtskräftig war (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 69 a, Rn. 11). Rechtskräftig wurde das Urteil des Amtsgerichts C aber erst am 11.07.2007, mithin nach der neuen Tat.
46 
5. Besondere Umstände, die nach § 69 a Abs. 2 StGB die Ausnahme von bestimmten Arten von Kraftfahrzeugen von Sperrfrist rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
VII.
47 
Da der Angeklagte verurteilt wurde, trägt er die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen (§ 465 StPO).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.