Amtsgericht Krefeld Urteil, 21. Jan. 2014 - 6 C 301/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2- von der Darstellung wird abgesehen (§ 313a ZPO) -
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
5Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung restlicher Abschleppkosten in Höhe von € 121,74.
6Zwar ist die Beklagte dem Grunde nach für sämtliche Schadensersatzansprüche einstandspflichtig, die dem Geschädigten durch den Verkehrsunfall vom 29.04.2013 entstanden sind. Zu den dem Geschädigten entstandenen Kosten gehören dabei auch die Kosten für das Abschleppen des Unfallfahrzeugs von der N-Straße 00 in L zur F-straße 00 in Krefeld.
7Auch ist die Klägerin – wie inzwischen unstreitig gestellt ist – auf Grund der Abtretung der Autohilfe C GmbH hinsichtlich der Geltendmachung der Abschleppkosten aktivlegitimiert, wobei die Autohilfe C GmbH ihrerseits durch den Abtretungsvertrag mit dem Geschädigten, Herrn I. P., Forderungsinhaberin geworden war.
8Jedoch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von € 161,84 der berechtigte Anspruch der Klägerin vollständig erfüllt worden.
9Insoweit beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Abschleppkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann vorliegend gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe des VBA für 2012 herangezogen werden kann. Auch nach Auffassung der Klägerinn stellen die dort ermittelten Preisangaben die bei den VBA-Mitgliedern ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze (u.a.) für Einsatzfahrzeuge dar.
10Danach ist vorliegend vom Einsatz eines LKWs für die Fahrzeugbeförderung (LFB) auszugehen, wobei die Beklagte sich den Einsatz eines Fahrzeuges bis 11,99 t in Rechnung stellen lässt. Insoweit beträgt die branchenübliche durchschnittliche Vergütung für den Einsatz pro Stunde € 136,-- netto bzw. € 161,84 brutto. Diesen Betrag hat die Beklagte unbestritten vorprozessual bezahlt. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin dagegen nicht zu, da höhere Abschleppkosten nicht im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren.
11So ist nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass die Bergung und das Abschleppen des Unfallfahrzeuges mit einem LKW für die Fahrzeugbeförderung mit Kran (LFBK) erforderlich war und nicht auch mit einem LKW ohne Kran (LFB) hätte ausgeführt werden können. Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, dass bei der Bergung ein Kran zum Einsatz gekommen wäre. Auch soweit das Fahrzeug blockierte und das Rad vorne abgerissen war, ist nicht ersichtlich, dass der Einsatz eines LFBK erforderlich gewesen wäre.
12Ferner hat die Beklagte die Erforderlichkeit einer Bergungs- und Abschleppzeit von 1 ½ Stunden bestritten. Die Klägerin hat dazu, dass ein Zeitaufwand von 1 ½ Stunden erforderlich gewesen sein soll, weder Tatsachen vorgetragen, noch Beweis angetreten. Ein solcher Zeitaufwand ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug blockierte und ein Vorderrad abgerissen war, nicht nachvollziehbar, liegt doch die Unfallstelle im Innenstadtbereich von Krefeld und beträgt die Abschleppstrecke nur etwa 4,3 Kilometer. Überdies hat die Beklagte im Einzelnen unbestritten vorgetragen, dass die Firma Autohilfe C GmbH für Abschleppeinsätze im Stadtgebiet von Krefeld gegenüber der öffentlichen Hand für den gesamten Abschleppeinsatz nur Kosten von € 60,-- in Rechnung stellt und in „Schutzbrieffällen“ Beträge bis maximal € 150,--.
13Auf die Fragen, ob dem Geschädigte P. bei der Beauftragung der Firma C. ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist oder ob er Anlass hatte, an der Angemessenheit der Kosten zu zweifeln, kommt es vorliegend nicht an, da nicht der Geschädigte selbst diese Schadensposition geltend macht, sondern die Klägerin auf der Grundlage einer Abtretung der Firma C. Im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einerseits und Abschleppunternehmen andererseits können aber die Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Abschleppkosten in vollem Umfang geltend gemacht werden. Bei objektiv überhöhten Kosten sind lediglich die erforderlichen Kosten zu erstatten; anders als im Verhältnis zum Unfallgeschädigten selbst ist insoweit keine subjektive Schadensbetrachtung geboten. Alle Erwägungen der Klägerseite dazu, dass den Geschädigten nach dieser subjektiven Schadensbetrachtung kein Auswahlverschulden trifft, er keine Marktforschung betreiben und keine Bedenken gegen die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten haben musste, sind daher vorliegend unerheblich. Gleiches gilt für die Frage eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB. Vorliegend geht es allein um die objektiv zu beantwortende Frage, welche Abschleppkosten im zugrundeliegenden Fall tatsächlich erforderlich waren. Erforderlich waren insoweit aber – wie dargelegt – lediglich Kosten in Höhe von € 161,84 für den einstündigen Einsatz eines LFB bis 11,99 t. Die Erforderlichkeit darüber hinausgehender Kosten – auch der berechneten Telefongebühren – hat die Klägerin schon nicht dargetan.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
15Streitwert: € 121,74
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.