Amtsgericht Konstanz Beschluss, 12. Dez. 2006 - 8 Cs AK 590/05

bei uns veröffentlicht am12.12.2006

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt]

Gründe

 
I.
Durch o.g. Urteil wurde der ehem. Angeklagte freigesprochen und die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.06.2006 - erweitert durch den Antrag vom 05.12.2006 - wurden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1318,34 Euro sowie weiterer 382,80 Euro für die Revision, sowie weiterer , bislang nicht angesetzte Gebühren in Höhe von 313,20 Euro beantragt.
II.
Bei Rahmengebühren - wie hier gemäß § 14 RVG in Rede stehend – obliegt die Bestimmung der Gebühren im Einzelfall dem Rechtsanwalt. Er hat sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu treffen. Ist diese Gebühr von einem Dritten zu erstatten – so wie hier von der Staatskasse – ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (KG Beschl. v. 09. 08. 2005, 3 Ws 59/05).
III.
Die Gebühren erster Instanz
Soweit es die Grundgebühr nach Nr. 4100 VVRVG anbelangt, war der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers unbillig überhöht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher für die Kostenfestsetzung nicht verbindlich.
Mit der Grundgebühr soll die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten werden. Nach der Gesetzesbegründung ist damit der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Das ist zunächst das erste Gespräch mit dem Mandanten (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV).Abgegolten wird von der Gebühr auch die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen (BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV). Unter Informationsbeschaffung sind alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen, die darauf gerichtet sind, ihm – über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus – Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen. Das ist insbesondere eine erste Akteneinsicht nach § 147 StPO. Darüber hinaus werden sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst. Das können Telefonate mit Familienangehörigen des Mandanten oder der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft sein, um nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen. Im gerichtlichen Verfahren kann das ein Anruf oder eine Anfrage beim Gericht sein, um sich dort nach dem Sachstand zu erkundigen
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr sind über § 14 die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV). Die Höhe der Gebühr ist also vor allem abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer des ersten Gesprächs, das er mit dem Mandanten geführt hat. Insofern wird der Umfang der Vorwürfe , die dem Mandanten gemacht werden, ebenso von Belang sein wie die Schwierigkeit der Sache . Beides hat im Zweifel Einfluss auf die Dauer des Gesprächs. Erhebliche Bedeutung hat auch der Umfang der Akten, in die der Rechtsanwalt erste Einsicht genommen hat. Darauf wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich abgestellt (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 281). Umfang und Schwierigkeit sind im Rahmen des § 14 RVG die maßgeblichen Kriterien. Der Gesetzgeber hat hier im Gegensatz tz § 12 BRAGO bewusst eine Umkehr der Gewichtung und Reihenfolge der Kriterien vorgenommen. Die Höhe der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG ist nicht vom Rang des Gerichts abhängig, bei dem das Verfahren anhängig ist bzw. anhängig wird. Die Gebühr kann zudem in jedem Verfahrensstadium anfallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gebührenrahmen für sämtliche Strafverfahren gelten und deshalb insbesondere bei den Bemessungskriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und ( nachrangig) Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine unterdurchschnittliche, durchschnittliche (Mittelgebühr) oder überdurchschnittliche Gebühr angemessen ist, nicht nur - wie z.B. bei den Rahmengebühren 4106 und 4108 VVRVG - die bei dem Amtsgericht anhängigen Verfahren sondern sämtliche Strafverfahren sind, auch diejenigen, die sehr umfangreiche und/oder schwierige Sachverhalte bzw. rechtliche Problemstellungen zum Gegenstand haben können, wie z.B. Wirtschaftsstrafsachen, Schwurgerichtsverfahren oder Punktesachen (LG Karlsruhe, Beschl. v. 02. 11. 2005, 2 Qs 26/05) .
Unter Berücksichtigung dieses Vergleichsmaßstabs erscheint der vorliegende Fall nach den Kriterien des § 14 RVG unterdurchschnittlich. Die erstmalige Einarbeitung erfolgte relativ zeitnah ( siehe hierzu auch LG Konstanz vom 18.10.2005 - 4 Qs 87/05). Zu diesem Zeitpunkt war weder der Aktenumfang durchschnittlich umfangreich noch schwierig. Der strafbare Vorwurf ( Strafbefehlsverfahren) war vorliegend gering, im Strafbefehl sind lediglich 30 Tagessätze in Ansatz gebracht worden. Die Vermögens- und . Einkommenssituation des ehem. Angeklagten ist ebenfalls unterdurchschnittlich, im Strafbefehl ist insoweit lediglich ein Tagessatz von 10 ,-- Euro in Ansatz gebracht worden. Die rechtliche Schwierigkeit war ebenfalls gering. Ein Indiz für das " Merkmal " Bedeutung der Angelegenheit ist auch immer der von der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung gestellte Antrag; Gerold/Schmidt, 10. Aufl., BRAGO § 12 Rdnr. 8; 12. Aufl., § 12 Rdnr. 16, Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.1992 (Qs 33/92). Au h dieser war vorliegend gering.
Das Gericht hielt hier die Festsetzung der Grundgebühr auf 120 Euro für angemessen.
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Die Verfahrensgebühr VV 4106 wurde antragsgemäß festgesetzt.
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Die Hauptverhandlung I. Instanz dauerte lediglich 1 Stunde und begann pünktlich. Die Beweisanträge des Verteidigers wurden u.a. wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Umfang der Angelegenheit, die rechtlichen Schwierigkeit, die Bedeutung des strafbaren Vorwurfes und die Vermögens- und der Einkommenssituation des Angeklagten stellen sich auch hier unterdurchschnittlich dar. In vergleichbaren Fällen (LG Konstanz vom 18.10.2005 - 4 Qs 87/05 ) wurde ebenfalls die Terminsgebühr reduziert. Auch in der sonstigen Rechtsprechung (LG Koblenz, Beschl. v. 7. 3. 2006, 4 Qs 17/06 ) ist von einer Reduzierung der Mittelgebühr bei nicht durchschnittlichen Kriterien ausgegangen worden. Sofern der Verteidiger anführt, die Sache sei für den ehem. Angeklagten deshalb von gesteigerter Bedeutung, da erhebliche Vorstrafen vorliegen, kann dem nicht gefolgt werden. Dieses Kriterium ist allenfalls in umgekehrter Systematik bekannt. Sofern der Vertreter der Staatskasse zu dieser Gebühr ausführt, es seien auch zweifelhafte Zeugenaussagen heranzuziehen , kann dem entgegengehalten werden, dass die Vorbereitung auf die HV regelmäßig die Auseinandersetzung mit (abweichenden) Zeugenaussagen vorsieht, dies also keine Besonderheit darstellt ( LG Karlsruhe B.v. 15.06.98 -1 Qs 18/98 - ).
12 
Die Festsetzung dieser Terminsgebühr auf 200 Euro erschien angemessen.
13 
Die Fotokopiekosten I Instanz sowie die Auslagenpauschale waren antragsgemäß festzusetzen. Die Mwst. reduzierte sich dementsprechend aufgrund der Absetzungen.
IV.
14 
Die Gebühren zweiter Instanz
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Hinsichtlich der Verfahrensgebühr II Instanz liegt ebenfalls eine unterdurchschnittliche Tätigkeit vor. Die reine Berufungseinlegung wird noch durch die Gebühren erster Instanz abgedeckt ( § 19 Nr. 10 RVG).Vorliegend beginnt daher für den Verteidiger die Berufungstätigkeit erst mit der ersten Tätigkeit nach der Berufungseinlegung ( Gerold/Schmidt, RVG, zu VV 4124 Rn 1).
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Mit der Verfahrensgebühr werden alle Tätigkeiten des Verteidigers abgegolten, die er nach Einlegung der Berufung bis zum Ende des Berufungsverfahrens tätigt. Auch diese Gebühr bemisst sich nach den Kriterien des § 14 RVG. Weitere Anhaltspunkte können sich neben Umfang und Schwierigkeit oder Berufungsbeschränkung auch daraus ergeben, wie umfangreich der Verteidiger begründet hat ( Gerold/Schmidt, aao, zu VV 4124 Rn. 6).
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Vorliegend wurde lediglich mit Schriftsatz vom 20.02.2006 eine kurze , unbegründete Stellungnahme abgegeben. Diese rechtfertigt nicht den Ansatz der Mittelgebühr und dürfte auch eine nicht durchschnittliche Vorarbeit erfordert haben. Eine weitere Verfahrenstätigkeit und v.a. Vorarbeit ist aus der Akte nicht ersichtlich. Auch wurden bis zum Hauptverhandlungstermin keine Stellungnahmen mehr abgegeben. Hinsichtlich der übrigen Kriterien des § 14 RVG gilt das bereits gesagte.
18 
Bei Bemessung der Gebühr für die Berufungsinstanz ist zudem auch zu berücksichtigen, dass dem schon in erster Instanz tätigen Verteidiger bei unverändertem Sachstand der bis dahin ermittelte Sachverhalt bekannt war ( Mümmler, KostRsp, BRAGO, § 12 Rdnr. 2 ) . Auch dies wirkt sich auf die Bemessung aus.
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Vorliegend konnte diese Verfahrensgebühr auf 200 Euro festgesetzt werden.
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In II. Instanz fanden zudem zwei Hauptverhandlungstermine statt. Der Hauptverhandlungstermin vom 01.06.2006 dauerte knapp zwei Stunden und begann ebenfalls pünktlich. Diese Dauer ist für ein Verfahren vor dem Landgericht nicht durchschnittlich. Vor allem die Dauer eines Termins ist jedoch maßgebliches Kriterium nach § 14 RVG ( Gerold/Schmidt, zu VV 4100 Rn. 21). Nach der Kommentierung ( Burhoff, RVG VV Vorb. 4 Rn. 61,62 ; s. auch Gerold/Schmidt, Vorb. 4 Rn 9) ergeben sich Richtwerte einer durchschnittlichen Dauer vor der Strafkammer von bis zu 5 Stunden. Davon ausgehend war hier nicht von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Auch der Strafvorwurf , die Kenntnis der Materie aus I Instanz, das Strafmaß u.a. spricht hier letztendlich dafür, dass keine Mittelgebühr ansetzbar ist.
21 
Soweit der Verteidiger Zeugenvernehmungen anspricht, kann dem entgegengehalten werden, dass dies in Strafverfahren für gewöhnlich Anwendung findet und die Zeugenvernehmung hier im Rahmen eines für ein Amtsgericht üblichen Verfahrens blieb und insoweit die sonstigen deutlich unterdurchschnittlichen Kriterien nicht aufwiegen kann.
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Das Gericht hielt hier den Ansatz in Höhe von 230 Euro für angemessen.
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Im Fortsetzungstermin vom 13.06.2006 wurde lediglich der bis dahin noch säumige Zeuge vernommen. Der Termin selbst dauerte nur ca. 1 Stunde. Durch die Verzögerung zu Beginn der Verhandlung begann der Termin anstelle von 09.00 Uhr jedoch erst um 09.20 Uhr. Diese Zeitverzögerung ist nach h. M. dem Verteidiger zuzugestehen. So konnte für den Fortsetzungstermin insgesamt 1h 20 Minuten in Ansatz gebracht werden. Entgegenzuhalten ist jedoch auch die deutlich unterdurchschnittlichen Kriterien des § 14 RVG. So war dieser Termin weder umfangreich noch schwierig. Auch liegt er deutlich unter der durchschnittlichen Terminsdauer einer Verhandlung vor dem Landgericht. Die „Wartezeit“ zu Beginn der Hauptverhandlung ist ebenfalls ein Aspekt, der auf eine niedrigeren Bemessungsbezug schließen lässt. Es gilt mithin das oben gesagte zur ersten Hauptverhandlung.
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Für den Fortsetzungstermin konnte nicht mehr als 170 Euro in Ansatz gebracht werden. Zwar tendierte die Dauer der Hauptverhandlung - wie vom Revisor vorgetragen - auf eine vergleichbare Terminsdauer vor einem Amtsgericht und dessen Gebührenhöhe (230 Euro) zu. Dennoch war mindernd zu berücksichtigen, dass der Umfang wesentlich geringer war. Weiter kam diese Dauer nur durch die Verzögerung zu Beginn der HV zustande. Auch wurde lediglich noch ein Zeuge vernommen. Zudem war - entgegen der ersten Instanz - der Sachverhalt bekannt. Nach der Berücksichtigung aller Bemessenskriterien konnte für den Fortsetzungstermin lediglich der erwähnte Betrag festgesetzt werden.
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Die Auslagenpauschale war antragsgemäß festzusetzen. Die Mwst. reduzierte sich dementsprechend durch die Absetzungen.
V.
26 
Die Gebühren für das Revisionsverfahren
27 
Die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Revisionsverfahren wurden durch Beschluss des Landgerichts der Staatskasse auferlegt.
28 
Eine andere Frage ist jedoch, ob hierfür Kosten festgesetzt werden können. Dies ist - wie das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 29.08.2006 3 Ws 316/06 und der Verteidiger zu Recht ausführen - eine umstrittene Frage und von grundsätzlicher Bedeutung.
29 
Eine zulässige, aber zwecklose Tätigkeit des Verteidigers löst keinen Erstattungsanspruch wegen der dadurch entstandenen Gebühr aus. In einem vergleichbaren Fall der Rechtsprechung hat ein Verteidiger bspw. nach Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft lediglich Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass er die Verwerfung der Berufung beantragen werde. Die Gebühren wurden in diesem Vergleichsfall nicht zuerkannt. Nachdem das Urteil zum Zeitpunkt der Stellungnahme bereits rechtskräftig war, sei die Tätigkeit des Verteidigers nicht mehr sinnvoll und sachgerecht gewesen oder habe das Verfahren fördern können. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Verteidiger zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt war (LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.04.2005, 1 Qs 3/05) .
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Für die vorliegende Revision kann nichts anderes gelten.
31 
Vorliegend ist nach Aktenlage keine Tätigkeit entfaltet worden. Die einzige aus der Akte ersichtliche Tätigkeit ist die Stellung eines Pflichtverteidigerantrages. Dieser wurde negativ verbeschieden und kann daher auch grundsätzlich nicht Gegenstand der zu klärenden Vergütung sein.
32 
Nach wohl h.M dürfte jedoch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Revisionsverfahrens ausscheiden. Wird der Verteidiger nach Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft, aber vor ihrer Begründung tätig, sind die dadurch entstandenen Auslagen des Angeklagten im Falle der Rechtsmittelrücknahme grundsätzlich nicht notwendig im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO und deswegen regelmäßig auch nicht erstattungsfähig. Dem beipflichtend hat das OLG Koblenz ganz aktuell wie folgt entschieden :“ Nimmt die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision vor der Begründung zurück, sind Verteidigerkosten für eine Tätigkeit schon vor der Begründung nicht erstattungsfähig “.(OLG Koblenz vom 03.07.2006, 2 Ws 424/06 = Rpfleger 2006, 670.). Das Gericht sieht sich hier auch im Einklang mit der herrschenden Meinung und nicht zuletzt seinem eigenen OLG folgend ( bspw. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1996, 31; OLG Karlsruhe, B.v. 29.03.1995, RPfl. 1995, 517; Senat Die Justiz 1981, 288; OLG Frankfurt/aM NstZ-RR 1999, 351; LG Karlsruhe v. 05.04.2005 1 Qs 3/05; OLG Hamm 4 Ws 221/05; KG Berlin vom 13.02.2006 3 Ws 463/05; OLG Oldenburg JurBüro 2002, 531; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 199; OLG Köln Rpfleger 2003, 685; OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 1688 und NStZ 1992, 299; OLG Celle NStZ-RR 1996,63;).
33 
Für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren besteht grundsätzlich solange keine sachliche Notwendigkeit, wie die Staatsanwaltschaft eine von ihr gegen den Mandanten eingelegte Revision nicht begründet hat, so dass für die Erstattung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Anwaltskosten an den Angeklagten kein Raum ist. Zwar hat der Angeklagte durchaus ein anzuerkennendes Interesse, die Erfolgsaussichten einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erfahren. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Revision beschränkt sich dieses Interesse jedoch auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist. Denn sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers können erst dann angezeigt sein, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel , nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt und wenn dann anhand der Anträge und der Begründung das Ziel und der umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Der dann feststehende Gegenstand der Revisionsrügen ermöglicht erst eine auf den Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen präzisierende Beratung des Angeklagten durch den Verteidiger. Zuvor können lediglich potentielle und hypothetische , also spekulative und damit nicht sachgerechte Erwägungen in Betracht kommen.
34 
Das Revisionsverfahren war daher nicht erstattungsfähig.
35 
Es wurde wie folgt festgesetzt.
36 
I. Instanz:
   
Grundgebühr VV 4100
120 Euro
Verfahrensgebühr 4106
140 Euro
Terminsgebühr VV 4108   
200 Euro
Fotokopien
21,50 Euro
Pauschale
20 Euro
Mwst.
80,24 Euro
   
   
SA:
581,74 Euro
37 
II. Instanz:
   
Verfahrensgebühr VV 4124   
200 Euro
Terminsgebühr
230 Euro
Fortsetzungstermin
170 Euro
Pauschale
20 Euro
Mwst.
99,20 Euro
   
   
Sa:
719,20 Euro
38 
Revisionsinstanz
39 
Keine Erstattung.
40 
Der Gesamtbetrag von 1300,94 wurde mittels Auszahlungsanordnung angewiesen und verzinst.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Strafprozeßordnung - StPO | § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten


(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen


(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist

Strafprozeßordnung - StPO | § 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen


(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antr

Referenzen

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.