Amtsgericht Königswinter Urteil, 09. Dez. 2013 - 9 C 14/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
3Die zulässige Klage ist unbegründet.
4Auf die Frage, ob eine wirksame Abtretung vorliegt und die Klägerin daher aktivlegitimiert ist, kommt es nicht an.
5Die geltend gemachte Forderung bezüglich restlicher Sachverständigenkosten besteht nicht. Der Klägerin stehen über die bereits von der Beklagten gezahlten 463,50 Euro keine weiteren Zahlungen zu.
6Grundsätzlich kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zwar einen Sachverständigen seiner Wahl mit einer Begutachtung beauftragen und vom Schädiger die Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen. Diese Kosten müssen beim Geschädigten aber auch tatsächlich angefallen sein, mithin muss der Geschädigte überhaupt verpflichtet sein die Sachverständigenkosten zu tragen. Dies ist für die Nebenkosten allerdings nicht der Fall. Zwischen der Klägerin als Sachverständigenbüro und dem Geschädigten fehlt es diesbezüglich an einer wirksamen vertraglichen Grundlage.
7Mit Rechnung vom 29.10.2012 (Bl. 17 d.A.) sind dem Geschädigten insgesamt 664,47 Euro brutto berechnet worden für die Leistungen der Klägerin. Als Grundhonorar sind dabei 339,00 Euro netto, also 403,41 Euro brutto aufgeführt. Als Nebenkosten sind demnach insgesamt 219,38 Euro netto berechnet worden.
8Im Gutachtenauftrag vom 12.10.2012 (Bl. 18 d.A.) erklärt die Klägerin, dass sie ihr „Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe“ berechnet. Erst in den B (AGB) der Klägerin (Bl. 19 d.A.) taucht dann unter der Überschrift “Preise und Zahlungen“ die Formulierung auf, dass das Honorar sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzt. Als Anlage befinden sich dann in den AGB ein Auszug aus der Honorartabelle und ein Auszug aus den Nebenkosten.
9Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in B unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Ein solcher Fall liegt hier vor.
10Es ist bereits fraglich, ob die Geltendmachung von Nebenkosten über die AGB bei Nichterwähnung solcher zum Teil erheblicher zusätzlicher Kosten im eigentlichen Vertragswerk nicht bereits eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB darstellt
11Davon abgesehen liegt jedoch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind danach verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner klar und durchschaubar darzustellen. Darin eingeschlossen ist das Gebot, dass wirtschaftliche Nachteile und Belastungen möglichst erkennbar und nachprüfbar und nicht irreführend sind (vgl. BGH NJW 2011, 1144 m.w.N.). Aus der von der Klägerin gewählten Formulierung und Gestaltung ihrer AGB mit den beigefügten Auszügen aus den Tabellen ist nicht erkennbar, dass die Nebenkosten neben dem Grundhonorar einen enormen eigenständigen Betrag ausmachen können. Vielmehr erscheint es für den durchschnittlichen Kunden, insbesondere bei einem kurzen Blick auf die Auszüge aus der Honorartabelle und dem Auszug aus den Nebenkosten, dass die Nebenkosten nur einen untergeordneten Teil der Gesamtforderung ausmachen dürften. Anhand der Honorartabelle ist für den Durchschnittskunden die scheinbare ungefähre finanzielle Belastung erkennbar. Undurchschaubar ist für den Kunden jedoch, dass sich die Nebenkosten deutlich summieren können, da für diese nur deren zum Teil geringe Einzelpreise aufgerufen sind. Es wird jedoch keinerlei Hinweis dazu erteilt, dass diese in der Summe einen erheblichen Betrag ausmachen, unabhängig von der eigentlichen Schadenshöhe, wie für das Grundhonorar vorgesehen. Im vorliegenden Fall machen sie gar 65 % des Grundhonorars aus. Der Auszug aus den Nebenkosten mit den angegeben Preisen suggeriert jedoch eine geringe zusätzliche Belastung und ist damit irreführend.
12Nach § 306 Abs. 1 BGB folgt aus der Unwirksamkeit der Klausel über die Zusammensetzung des Honorars nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf das Grundhonorar. Dieses beträgt 403,41 Euro brutto. Die Beklagte hat unstreitig auf die Sachverständigenkosten 463,50 Euro gezahlt. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht daher nicht.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 713 ZPO.
14Der Streitwert wird auf 200,97 EUR festgesetzt.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.