Amtsgericht Kerpen Urteil, 17. Juli 2014 - 102 C 93/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltshonorar.
3Am 19.09.2013 suchten die Beklagten den Kläger in dessen Kanzlei auf und schilderten diesem, dass sie Eigentümerinnen einer Eigentümergemeinschaft in der B-Straße X in L seien. Dort hätten sie in einer der WEG-Einheiten einen Gastronomiebetrieb eröffnen und verpachten wollen. Die Stadt L habe die Baustelle jedoch versiegelt und weitere Arbeiten untersagt und dies mit fehlender Standsicherheit begründet. Zudem bestünden Probleme mit dem Keller des Objektes.
4Unter dem 24.10.2013 übermittelte der Kläger sodann die Rechnung Nr. 2743 an die Beklagten, welche auf den Klagebetrag lautet. Die Beklagten leisteten hierauf keine Zahlung. Gleichzeitig legte der Kläger das Mandat nieder.
5Der Kläger beantragt zuletzt,
6die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 450,53 € nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 sowie weitere 2,25 € zu zahlen;
7die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn 150,18 € nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 sowie weitere 0,75 € zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2014.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage war abzuweisen, da die Forderung derzeit nicht fällig ist.
13I.
14Zwar lässt sich dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers bejahen:
15Unstreitig ist zwischen den Parteien ein anwaltlicher Dienstvertrag gemäß §§ 611, 675 BGB zu Stande gekommen. Auf die Nachfrage des Gerichts im Rahmen der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, wie der Streitgegenstand vom Parallelverfahren 102 C 95/14 AG Kerpen abzugrenzen sei, hat sich der Kläger im Termin so eingelassen, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits einerseits die Geschossdecke im Erdgeschoss, ein dort verlaufendes Fallrohr im Gemeinschaftseigentum, die Untätigkeit der Verwaltung und Durchbrüche im Erdgeschoss (wo sich das in Streit stehende Ladenlokal befindet) seien. Hierzu hat die Beklagtenseite lediglich bestritten, dass es hinsichtlich der Decke einen Auftrag gegeben habe, im Übrigen – also soweit es um die Fragen Fallrohr, Verwaltung und Durchbrüche im Erdgeschoss geht – das Vorbringen jedoch nicht angegriffen. Auch im nachgelassenen Schriftsatz beanstandet die Beklagtenseite lediglich diverse andere Punkte, ohne nochmals die Beauftragung im Übrigen zu bestreiten. Danach ist jedenfalls ein Teil der Beauftragung zwischen den Parteien unstreitig.
16Die Beklagten sind in der ausgeurteilten Höhe zur Zahlung der anwaltlichen Vergütung aus §§ 611, 675 BGB i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des RVG grundsätzlich verpflichtet.
17Soweit zunächst der Geschäftswert betroffen ist, ist dieser nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 49 a GKG, § 43 WEG zu bemessen, da es letztlich darum ging, die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Handeln zu bewegen. Nach der Wertvorschrift des § 49 a GKG ist der Wert für Binnenstreitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft bzw. mit der Hausverwaltung begrenzt auf das Fünffache des Interesses des jeweiligen Beteiligten. Danach ist in der vorliegenden Fallgestaltung auf das vermögensrechtliche Interesse der Beklagtenseite an der alsbaldigen Fertigstellung der Arbeiten abzustellen. Hierzu ist unstreitig, dass das Objekt alsbald vermietet werden sollte, so dass ein monatlicher Schaden durch die Verzögerung der Bauarbeiten in Höhe von mehreren tausend Euro drohte. Diesen Schaden wollte die Beklagtenseite verhindert wissen. Insoweit erscheint es sachgerecht, diesen als Ausgangspunkt für die wertmäßige Behandlung des klägerischen Auftrages anzunehmen. Insoweit erscheint es gerechtfertigt, hier einen Gegenstandswert von wenigstens 5.000 € anzunehmen.
18Auch die Abrechnung der Tätigkeit mit einer 1,3 Gebühr ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls handelte es sich nicht um eine Angelegenheit, die wenig komplex war, so dass die Mittelgebühr gerechtfertigt ist.
19Einer Einholung eines Gutachtens zur Höhe der Gebühren bedurfte es nicht, da die Sache aus anderem Grund abzuweisen war (dazu siehe II).
20Soweit die Beklagtenseite vorbringt, dass der nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderliche Hinweis nicht gegeben worden sein soll, ist dieses unschädlich. Die Verletzung der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO, wonach der Anwalt den Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass sich die Gebühren im konkreten Fall nach dem Gegenstandswert richten, führt nicht zum Verlust des Honoraranspruchs des Anwalts, sondern allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten (LG Magdeburg, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 9 O 613/10 (170), 9 O 613/10 –, juris). Ein entsprechender Vermögensschaden wird von der Beklagtenseite nicht einmal behauptet.
21II.
22Allerdings steht der Geltendmachung der Forderung ein die Fälligkeit hemmendes Hindernis entgegen, da es an einer ordnungsgemäßen Berechnung gemäß § 10 RVG fehlt.
23Gemäß dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerseite vorgelegte Berechnung vom 24.10.2010 derzeit nicht.
24Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass auf der Auftraggeberseite zwei Mandanten stehen und die Abrechnung diesen Umstand berücksichtigen muss. Für eine ordnungsgemäße Abrechnung in diesem Fall ist zwar nicht erforderlich, dass die Abrechnung gegenüber beiden Auftraggebern erfolgt. Insoweit ist ausreichend, alle Auftraggeber in der Abrechnung aufzuführen (LG Mannheim, Urteil vom 02.05.2012 – 4U 15 / 11, Juris Rn. 22). Allerdings muss die Abrechnung dann dem Tatbestand des § 7 Abs. 2 RVG Rechnung tragen, wonach jeder von mehreren Auftraggebern nur die Gebühren schuldet, wenn er allein in seinem Auftrag tätig geworden wäre. In diesem Fall handelt es sich nämlich um eine Ausnahme von der gesamtschuldnerischen Haftung der Auftraggeber, so dass es zu einem Auseinanderfallen der Gebührenforderung in Gesamt- und Einzelschulden der Auftraggeber kommt. Genügt die Berechnung des Anwalts diesem zwingenden Erfordernis nicht, ist die Anwaltsvergütung nicht einforderbar (Teubel, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 7 Rn. 7; ferner: Mayer, am angegebenen Ort, § 10 Rn. 37 m. w. N.; LG Mannheim, am angegebenen Ort, Juris Rn. 23).
25Danach ist jedenfalls von einer jedenfalls gegenwärtig fehlenden Fälligkeit der Forderung auf der Grundlage der Gebührenberechnung vom 24.10.2013 (Rechnungsnummer 2743) auszugehen.
26III.
27Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 281, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28IV.
29Streitwert: 600,71 €.
30S
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
33a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
34b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.