Amtsgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 15. März 2017 - 5 C 1232/15

published on 15/03/2017 00:00
Amtsgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 15. März 2017 - 5 C 1232/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.677,45 € sowie weitere 334,75 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit 29.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 85% und die Klägerin 15% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.110,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs durch ein Tiefgaragentor auf Schadenersatz in Anspruch.

Am 16.09.1976 mietete der Ehemann der Klägerin von der Beklagten einen Tiefgaragenstell Platz im Anwesen …straße … in K… . Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 - Bl. 5/8 d.A. - Bezug genommen.

Die Tiefgarage wurde Ende 1976 fertiggestellt. 1990 wurde ein neuer Torantrieb eingebaut. 2006/2007 wurden die Torfedern ersetzt und die jetzt vorhandenen Torfedernpakete eingebaut. Das Tiefgaragentor verfügt über keine Lichtschranke(n).

Die Tiefgaragenausfahrt verläuft in einer Kurve. Die Sicht auf die gesamte Tiefgaragenausfahrt wird daher erst frei, wenn man das Tiefgaragentor erreicht hat.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin eines Mercedes Benz der A-Klasse.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 04.02.2015 mit ihrem Mercedes die Tiefgarage verlassen wollen. Die Ampel habe nicht rot signalisiert. Sie habe das Tiefgaragentor wegen der Sichtbehinderung langsam passiert. Als sie sich unter dem Tiefgaragentor befunden habe, habe sich das Tiefgaragentor geschlossen und das Dach des Mercedes Benz beschädigt. Sie habe sich erschreckt und Gas gegeben.

Die Klägerin trägt vor, zum Unfallzeitpunkt habe die rote Ampel, die das Schließen des Garagentors ankündigt, nicht funktioniert.

Die Klägerin behauptet, das Garagentor verfüge über keinen Drucksensor.

Die Klägerin behauptet, das Tiefgaragentor entspreche nicht dem Stand der Technik, weil weder ein Drucksensor vorhanden sei noch eine Lichtschranke vorhanden ist.

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte habe ihr wegen der Mängel des Garagentors den gesamten Schaden zu erstatten.

Die Klägerin macht folgenden Schaden geltend:

Sachschaden am Fahrzeug - bis auf die Umsatzsteuer - 410,19 € - unstreitig 2.569,10 €

Sachverständigenkosten - unstreitig 511,40 €

Schadenpauschale - streitig 30,00 €

Summe 3.110,50 €

Die Klägerin beantragt,

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.110,80 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,64 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, das Tiefgaragentor verfüge über einen Drucksensor. Bei 150 N erfolge eine Kraftabschaltung und das Tor gehe wieder auf.

Die Beklagte trägt vor, das Tiefgaragentor entspreche dem Stand der Technik. Außerdem bestünde mit der Firma R… ein Wartungsvertrag. Die jährliche Prüfung und Wartung des Tors habe letztmals am 24.04.2014 stattgefunden. Irgendwelche Mängel des Tiefgaragentors seien nicht festgestellt worden.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Firma S… mit Hausmeistervertrag vom 22.11.1993 mit Hausmeisterarbeiten beauftragt. Ein Mitarbeiter der Firma S… habe deswegen die Ampeln der Tiefgarage am 01.02.2015 kontrolliert. Das Rotlicht habe zu diesem Zeitpunkt funktioniert.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie schulde keinen Schadenersatz, weil sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe und sie am Zustandekommen des Schadens kein Verschulden treffe. Die Verkehrssicherheit des Tiefgaragentors beurteile sich nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung des Tors, also nach den Vorschriften und Standards von 1976. Es bestehe Bestandschutz. Das Tor halte die bei Errichtung des Garagentors geltenden Bestimmungen ein. Lichtschranken seien daher nicht erforderlich. Es sei alles für die Sicherheit der Mieter getan worden, insbesondere durch Abschluss der Verträge mit den Firmen R… und S… . Mehr sei nicht geschuldet. Absolute Sicherheit sei nicht geschuldet und lasse sich auch nicht erreichen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernehme des Zeugen K… und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2016 (Bl. 62/66) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H… B… vom 24.11.2016 (Bl. 90/122 d.A.) Bezug genommen. Ferner wurde die Klägerin im Termin vom 20.04.2016 zum Unfallablauf kurz informatorisch gehört.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

A.

Anspruch dem Grunde nach Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 535, 280 Abs. 1, 278 BGB dem Grunde nach Anspruch auf Schadenersatz, weil die Beklagte eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag schuldhaft verletzt hat und dadurch der Klägerin ein Schaden entstanden ist.

Das Gericht ist auf Grund der Anhörung der Klägerin und insbesondere der Aussage des Zeugen K… davon überzeugt, dass am 04.02 2015 das Fahrzeug der Klägerin beim Ausfahren aus der Tiefgarage des Anwesens …straße … in K… durch das sich schließende Tiefgaragentor beschädigt wurde.

Die Klägerin kann als Geschädigte die Beklagte aus dem Mietvertrag des Ehemanns mit der Klägerin über den Tiefgaragenstell Platz vom 16.09.1976 auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, auch wenn sie nicht Vertragspartnerin der Beklagten ist. Die Klägerin ist nämlich als Ehefrau des Mieters in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen und kann daher gegen die Beklagte vertragliche Ansprüche geltend machen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, Vorbemerkungen zu § 535 BGB, Rdnr. 348).

Die Beklagte schuldet Schadenersatz weil sie die sich aus dem Mietvertrag ergebende Nebenpflicht der Fürsorge verletzt hat:

Vermieter sind auf Grund des Mietvertrags verpflichtet, dem Mieter den ungestörten und vertragsgemäßen Mietgebrauch zu gewähren und zu sichern. Vermieter trifft daher die Pflicht, durch Vorsorge Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs zu vermeiden und die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu halten (a. a. O., § 535 BGB, Rdnr. 99). Konkret ergibt sich aus der Fürsorge / Verkehrssicherungspflicht für den Vermieter die Verpflichtung, die Mietsache auf mögliche Gefahren zu überprüfen und alle zumutbaren und erforderlichen Schutzvorrichtungen einzurichten (a. a. O., Rdnr. 100). Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen.

Aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B… ergibt sich, dass spätestens seit 01.05.2005 neue motorbetriebene Garagentore von Miethäusern (S. 17 Zeilen 6 bis 8 des Gutachtens - Bl. 104 d.A.) zwei Sicherungen benötigen, die Unfälle möglichst unwahrscheinlich machen (S. 21-23 d. GA - Bl. 108/110 d.A.). Tatsächlich verfügt das Tiefgaragentor jedoch nur über eine Sicherheitseinrichtung, einen optoelektronischen Drucksensor, der allerdings im Zusammenspiel mit dem Torantrieb wegen des zu langen Nachlaufwegs nicht ordnungsgemäß funktionierte (S. 14 Zeile 13-19 d. GA - Bl. 101 d.A.). Da eine zweite Sicherheitseinrichtung, zum Beispiel Lichtschranken in erforderlicher Zahl, fehlt, hat die Beklagte ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verletzt.

Die Beklagte kann sich nach Ansicht des Gerichts nicht, jedenfalls nicht mehr, auf Bestandsschutz berufen. Zwar trifft die Ansicht der Beklagten, dass sich die nach dem Mietvertrag geschuldete Beschaffenheit der Mietsache nach den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Normen richtet, grundsätzlich zu (a. a. O., § 536 BGB, Rdnr. 30). So datiert der Mietvertrag auf den Errichtungszeitpunkt der Tiefgarage und besondere Beschaffenheitsanforderungen wurden nicht vereinbart. Auch trägt die Klägerin nicht vor, dass erhebliche bauliche Maßnahmen am Haus, die einem Neubau ähnlich kommen, oder grundlegende Veränderung des Gebäudes (z. B. Umgestaltung des bisher ungenutzten Dachbodens in eine Dachgeschosswohnung) erfolgt seien.

Nach Ansicht des Gerichts gilt der Bestandsschutz aber nur für Fragen des (statischen) Nutzungskomforts bzw. des Ausstattungsstandards der Mietsache. Für Fragen der (dynamischen) Betriebs- und Nutzungssicherheit der Mietsache sind nach Ansicht des Gerichts auch aktuelle Normen und alle vorgenommen Änderungen an der Mietsache und alle eingetretenen Änderungen im Umfeld der Mietsache zu berücksichtigen (vgl. a. a. O., Rdnr. 25 u. 26 sowie 36). Nur so lassen sich die Ziele der Fürsorgepflicht und der Verkehrssicherungspflicht, andere Personen vor Schäden zu bewahren, erreichen. Der Vermieter wird hierdurch nicht unbillig benachteiligt. Er ist dadurch ausreichend geschützt, dass die zu ergreifenden Maßnahmen dem Gebot der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit entsprechen müssen.

Ausgehend hiervon liegt eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte vor:

- Nach den derzeit geltenden Normen müsste das streitgegenständliche Garagentor eine zweite Sicherheitseinrichtung haben.

- Der Einbau einer zweiten Sicherheitseinrichtung ist erforderlich und zumutbar:

Bei einem Unfall drohen hohe Schäden. Tatsächlich ist der Schaden im vorliegenden Fall beträchtlich.

Derartige Unfälle sind nicht so selten, dass keine Maßnahmen zu ergreifen wären. Das Gericht hatte in jüngster Zeit über einen gleichgelagerten Fall zu entscheiden.

Der Einbau einer zweiten Sicherheitseinrichtung ist ohne großen Aufwand möglich und würde die Sicherheit des Garagentors „deutlich erhöhen“. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das Garagentor durch Einbau von 3 Lichtschranken auf aktuellen Stand gebracht werden könnte und dass sich die Kosten hierfür auf rund 1.100 € brutto belaufen würden (S. 25 d. GA - Bl. 112 d.A.).

Das Erfordernis einer zweiten Sicherheitseinrichtung besteht für neue Tore seit 01.05.2005. Am Garagentor wurden 2006/2007 neue Federpakete eingebaut. Nach Ansicht des Gerichts, das sich dem Gutachter insoweit anschließt, hätte damals im Rahmen der Fürsorgepflicht und der Verkehrssicherungspflicht eine Gefahrenanalyse durchgeführt und in der Folge eine zweite Sicherheitseinrichtung eingebaut werden müssen.

Jedenfalls war das Tor angesichts des (nunmehr) geringen Nachrüstungsaufwands aufgrund der mietvertraglichen Fürsorge- und Prüfpflicht nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Anforderungen, also bereits 2015, in einen aktuellen verkehrssicheren Zustand zu bringen.

Die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit des Einbaus einer Lichtschranke liegen daher nach Ansicht des Gerichts eindeutig vor.

Ursächlichkeit und Verschulden liegen vor, so dass die Beklagte dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Wären die drei Lichtschranken eingebaut gewesen, so wäre es nach Überzeugung des Gerichts mit der für ein Urteil erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Unfall gekommen, weil die Lichtschranken ein Schließen des Tors verhindert hätten. Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Sie hat nur die Wartung des Tors in Auftrag gegeben und nicht wie nach dem Mietvertrag geschuldet eine Überprüfung des Tors auf aktuelle Verkehrssicherheit und Nachrüstmöglichkeiten. Gegebenenfalls hätte die Firma R… auf die Nachrüsterforderlichkeit und Nachrüstmöglichkeit hinweisen müssen. Hat sie dies getan, kam die Beklagte den Hinweisen nicht nach, so dass Verschulden vorliegt. Hat die Firma R… die Hinweise unterlassen, so handelte die Firma RUKU schuldhaft. Das Verschulden der Firma R… muss sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen.

B.

Anspruch der Höhe nach Die Höhe des Schadens beträgt 2.677,45 €.

Fahrzeugschaden - netto 2.158,91 €

Umsatzsteuer auf die Zierleiste 7,14 €

Sachverständigenkosten 511,40 €

Summe 2.677,45 €

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

– Umsatzsteuer

Die Klägerin hat den tatsächlichen Anfall von Umsatzsteuer über 7,14 € hinaus nicht nachgewiesen. Die Klage auf Zahlung von weiterer Umsatzsteuer in Höhe von 403,05 € ist daher nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB unbegründet.

– Auslagenpauschale

Die Klägerin trägt keine tatsächlichen Umstände vor, anhand derer das Gericht die Höhe der geringfügigen Schadenspositionen nach § 287 ZPO schätzen könnte. Derartiger Sachvortrag ist lediglich im Rahmen der massenhaft vorkommenden Verkehrsunfälle, die durch Beteiligung von zwei Straßenverkehrsteilnehmern geprägt werden, entbehrlich. Am vorliegenden Unfall ist jedoch nur ein Straßenverkehrsteilnehmer beteiligt, die Klägerin, so dass Schätzungsgrundlagen vorzutragen gewesen wären. Die Klage auf Zahlung von 30,00 € ist daher unbegründet.

C. Nebenforderungen

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betragen bei einem Schadenersatzbetrag von 2.677,45 € nur 334,75 €. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die beantragten Prozesszinsen waren nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab Zustellung der Klage am 29.10.2015 (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zuzusprechen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klagepartei ist in Höhe von 570,79 € (433,05 € Hauptsache + 78,89 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten + 54,35 € Zinsen + 4,50 € Zinsen) unterlegen. Dies entspricht in etwa 15% der Klageansprüche und der Nebenforderungen (3.110,50 € + 413,64 € + 177,65 € + 23,62 €). Nebenforderungen sind bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 92 Rdnr. 3), während sie bei der Streitwertberechnung gemäß § 4 ZPO außer Betracht bleiben.

III.

Das Urteil ist für die Klagepartei nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 Satz 1 ZPO), da der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 € übersteigt und somit keine Alternative des § 708 ZPO vorliegt, insbesondere nicht§ 708 Nummer 11 Alternative 1 ZPO.

Das Urteil ist für die Beklagte allenfalls nach § 708 Nummer 11 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die von der Beklagtenpartei vollstreckbaren Kosten überschreiten die Wertgrenze von 1.500,00 € nicht (§ 708 Nummer 11 Alternative 2 ZPO). Die Abwendungsbefugnisse beruhen auf § 711 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.