Landgericht Kempten (Allgäu) Hinweisbeschluss, 17. Juli 2017 - 51 S 644/17

published on 17/07/2017 00:00
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Gericht

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Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.03.2017, Az. 5 C-1232/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

Das Erstgericht kam nach Einvernahme der Zeugin K. und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.lng. ... vom 24.11.2016 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 535, 280 Abs. 1,278 BGB hat.

Rechtlich zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass der grundsätzlich bestehende Bestandsschutz für den Vermieter auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist, da für die Beklagte die Fürsorgepflicht als Unterfall sowohl der allgemeinen Überlassungs- und Erhaltungspflicht als auch der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters zu beachten ist (Schmidt-Futterer Mietrecht 12. Aufl. 2015 § 535 Rn. 99). Dies bedeutet, dass der Vermieter bei Änderungen von Sicherheitsvorschriften nicht sofort reagieren muss, dennoch aber durch positives Tun gefordert ist, die Mietsache so zu erhalten, dass dem Mieter kein Schaden entsteht bzw. Gefahren für das Eigentum des Mieters verhindert oder abgewendet werden (Schmidt-Futterer a.a.O. Rn. 100).

Hierbei muss zum einen gesehen werden, dass die aktuelle Sicherheitsvorschrift DIN EN 13 241-1 Tore bereits am 01.04.2004 in Kraft getreten ist und der Einbau der zweiten Sicherheitseinrichtung nach den für das Berufungsgericht bindenden Feststellungen des Erstgerichts mit vertretbarem Kostenaufwand (ca. 1.100 € brutto) möglich wäre.

Bezeichnend ist, dass die Toranlage bereits heute nicht mehr dem ursprünglichen Bestand aus dem Jahr 1976 entspricht, sondern bereits mehrmals Neuerungen vorgenommen wurden. Der Garagentorantrieb wurde erneuert und eine Sicherheitskontaktleiste neueren Datums wurde an der Torunterkante montiert. Dies zeigt, dass sich auch der Vermieter in der Vergangenheit der Tatsache bewusst war, dass neue Sicherheitsstandards in die Anlage einzubauen sind.

Seit Inkrafttreten der DIN EN 13 2411-1 Tore sind jetzt mehr als 10 Jahre vergangen. Auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 02. März 2010 - VI ZR 223/09 -, juris; BVT-Merkblatt Juni 2011; LG München I, Urteil vom 05.09.2013 - 30 S 4764/13 - juris) ist es angezeigt, eine entsprechende Nachrüstungspflicht des Vermieters zu fordern. Im übrigen hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass es dem Vermieter bei den zu erwartenden Kosten zumutbar ist, die Nachrüstung vorzunehmen. Dies gilt losgelöst von der Tatsache, dass die DIN keine Regelung zu einer Nachrüstungspflicht enthält, da, wie bereits ausgeführt, die Fürsorgepflicht des Vermieters ein Tätigwerden verlangt.

Auch die Ausführungen des Erstgerichts zur Ursächlichkeit und zum Verschulden sind zutreffend. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Vermieters ist nicht nur eine regelmäßige Wartung des Tores durch eine Fachfirma gefordert, sondern auch eine Überprüfung des Tores auf die aktuelle Verkehrssicherheit. Gegebenenfalls hätte die Wartungsfirma bei der Wartung auf die neuesten Sicherheitsvorschriften und eine etwaige Nachrüstung des Tores hinweisen müssen. Sollten diese Hinweise unterlassen worden sein, hat sich dieses Verschulden die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen zu lassen.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
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published on 02/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/09 Verkündet am: 2. März 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.