Amtsgericht Ibbenbüren Urteil, 07. Sept. 2015 - 3 C 267/15
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 557,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L und Kollegen in Höhe von 147,56 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 1) zur Hälfte auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO).
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Gegen die Beklagte zu 2) hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
3Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zu auf Zahlung restlicher 557,97 EUR aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18.01.2015 in Ibbenbüren. Grundlage dessen sind §§ 7, 18 StVG.
4Bei dem Betrieb des Pkw der Beklagten zu 1) ist das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden, so dass die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) nach den vorgenannten Vorschriften begründet ist.
5Eine teilweise Mithaftung des Klägers kommt nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei der C-straße um einen durch Verkehrszeichen 325.1 zu § 42 Abs. 2 StVO ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereich und gemäß Nr. 4 der Erläuterungen zu diesem Verkehrszeichen dürfen Fahrzeugführer außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, so dass der Kläger einen Parkverstoß begangen hat. Allerdings kann sich die Beklagtenseite auf diesen Verstoß des Klägers nicht berufen. Das Verbot schützt nämlich nicht andere Kraftfahrzeugführer und dient nicht dazu, den reibungslosen Pkw-Verkehr in dem verkehrsberuhigten Bereich zu gewährleisten. Vielmehr korrespondiert das in Nr. 4 der Erläuterungen zu Zeichen 325.1 normierte Parkverbot mit der in Nr. 2 der Erläuterungen zu Zeichen 325.1 aufgeführten Regelung, wonach Fahrzeugführer Fußgänger weder gefährden noch behindern dürfen. Der verkehrsberuhigte Bereich stellt eine Sonderfläche dar, auf der sowohl Gehen als auch Fahren erlaubt ist, letzteres aber nur mit erheblichen Einschränkungen ( z. B. OLG Köln, NZV 1997,449). Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Kinderspiele sind überall erlaubt. Dem will Nr. 4 der Erläuterungen zu Zeichen 325.1 dadurch Rechnung tragen, dass es die Parkmöglichkeit nur auf gekennzeichneten Flächen gestattet und mithin die übrige Fahrbahn für Fußgänger und spielende Kinder hindernisfrei bleibt. Eine Hindernisfreiheit im Hinblick auf die Benutzung des verkehrsberuhigten Bereichs durch andere Kraftfahrzeuge ist mit der Regelung jedoch nicht beabsichtigt. Im Ergebnis kann sich daher die Beklagtenseite nicht auf einen Parkverstoß des Klägers berufen.
6Der Kläger hat auch nicht gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und –ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sein Fahrzeug entsprechend der Behauptung der Beklagten unmittelbar gegenüber der Grundstücksausfahrt geparkt hatte. Bei der C-straße handelt es sich nämlich nicht um eine schmale Straße im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Was genau unter einer schmalen Straße zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Saarbrücken, NZV 1994, 328; OVG Koblenz, DAR 1999, 421) ist eine Straße schmal im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Einfahren bzw. Ausfahren aus seinem Grundstück nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens möglich ist; ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar. Angesichts der Breite von 5,20 m sowie unter Betrachtung des beklagtenseits eingereichten Fotos besteht zur Überzeugung des Gerichts kein Zweifel daran, dass auch dann, wenn gegenüber der Grundstücksausfahrt des Hausgrundstücks C-straße 90 unmittelbar ein Fahrzeug abgestellt ist, es dem Ausfahrenden ohne Weiteres möglich ist, mit einem nur einmaligen Rangieren das Ausfahren zu bewältigen.
7Abgesehen von vorstehendem kommt auch aus anderen Gründen eine Mithaftung des Klägers nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1) ist unstreitig gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Es steht daher außer Frage, dass die Beklagte zu 1) hauptverantwortlich für das Zustandekommen des Unfalls ist. Sie hätte beim Rückwärtsfahren zwingend darauf achten müssen, dass der Verkehrsraum hinter ihrem Fahrzeug frei ist. Dies gilt selbstverständlich auch bei Dunkelheit. Diesen Anforderungen ist die Beklagte zu 1) offensichtlich nicht gerecht geworden. Selbst wollte man einen Parkverstoß des Klägers entgegen obigen Erwägungen im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge berücksichtigen, wäre dieser gegenüber dem Fehlverhalten der Beklagten zu 1) als derart gering einzustufen, dass auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Mithin ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, den noch offenen Schaden des Klägers in Höhe von 557,97 EUR zu begleichen.
8Abzuweisen war die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Die Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert. Haftpflichtversichert ist der Pkw der Beklagten zu 1) nicht bei der Beklagten zu 2), sondern bei der I AG. Zwar ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits „in nicht mehr zu überbietender Deutlichkeit“ aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr, insbesondere aus dem Abrechnungsschreiben vom 25.03.2015 zu entnehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Klage gegen die I AG hätte richten müssen und nicht gegen die Beklagte zu 2).
9Der Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) folgt aus § 288 BGB. Allerdings kann er Zinsen nicht, wie beantragt, ab dem 22.04.2015 beanspruchen, sondern erst ab Rechtshängigkeit (28.07.2015). Das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 09.04.2015 war weder an die Beklagte zu 1), noch an die I AG gerichtet, so dass die Beklagte zu 1) nicht infolge dieses Schreibens in Verzug geraten konnte.
10Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger von der Beklagten zu 1) nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG verlangen.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
151. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
162. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
17Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
18Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
19Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
20Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
21Unterschrift
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.