Amtsgericht Ibbenbüren Urteil, 22. Juni 2015 - 3 C 26/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 314,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit dem 17.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
4Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG auf Zahlung restlicher 314,16 EUR aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.09.2014 in Ibbenbüren.
5Dass die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer desjenigen Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat, in vollem Umfang für die Unfallfolgen einzustehen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Uneinigkeit besteht lediglich hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Gebühren des klägerseits eingeschalteten Sachverständigen X in Höhe von 314,16 EUR sowie restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 66,32 EUR.
6Die Sachverständigengebühren hat die Beklagte zu erstatten. Restliche Mietwagenkosten hingegen kann die Klägerin nicht verlangen. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
71. Sachverständigenkosten:
8Die Kosten der Schadensfeststellung sind grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens. Die Kosten für Sachverständigengutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW-RR 1989, 953). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH NJW 1994, 446 zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGHZ 61, 346). Grundsätzlich ist dies nach einem Kfz-Unfall der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unter den gegebenen Umständen hier keine andere Beurteilung geboten.
9Zunächst einmal war die Klägerin nicht gehalten, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Höhe des Schadens. Nach dem zuvor eingeholten Kostenvoranschlag beliefen sich die Reparaturkosten auf 974,99 EUR. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 908,53 EUR. Bei beiden Beträgen ist nach der Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 356) nicht von einem sogenannten Bagatell- schaden auszugehen, bei dem die Erstellung eines Kostenvoranschlages oder Kurzgutachtens möglicherweise ausreichend sein könnte.
10Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits ein Kostenvoranschlag vorlag. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ist in dem Verhalten der Klägerin nicht zu erblicken.
11Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen (16.09.2014) lag der Kostenvoranschlag der Firma E der Beklagten bereits seit vier Tagen vor. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass die Firma E ihr den Kostenvoranschlag übermittelt und um Freigabe der Reparaturarbeiten gebeten hat. Dieses Vorbringen ist jedoch offensichtlich wahrheitswidrig. Der von der Beklagten selbst als Anlage B1 zur Klageerwiderung vorgelegte Kostenvoranschlag trägt ihren Eingangsstempel 12.09.2014. Die Beklagte hatte also bereits vier Tage Zeit, die Reparaturfreigabe unter Zugrundelegung des Kostenvoranschlages zu erteilen und dabei der Klägerin zu versichern, dass sie die Reparaturkosten entsprechend dem Kostenvoranschlag erstattet. Dies hat sie jedoch nicht getan. Mithin war für die Klägerin unklar, ob die Beklagte den Kostenvoranschlag als ausreichend ansehen und auf dessen Grundlage regulieren würde.
12Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Kostenvoranschlag nur die an einem Fahrzeug durchzuführenden Reparaturen ausweist. Er trifft jedoch keine Aussage dazu, ob und gegebenenfalls welche der zu reparierenden Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind bzw. ob möglicherweise Altschäden vorhanden sind, die es abzugrenzen gilt. Ein Sachverständiger hingegen hat die Aufgabe, in seinem Gutachten gerade auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Schäden unfallbedingt sind und welche nicht. Dies und der ohnehin höhere „Beweiswert“ eines Sachverständigengutachtens sind insbesondere deshalb von großer Bedeutung, weil viele Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtsbekannt in der jüngeren Vergangenheit zunehmend Kostenvoranschläge und Schadensabrechnungen zu kürzen versuchen, wobei sie sich zum Teil pauschaler Behauptungen und Vermutungen bedienen, z. B. auch, es lägen Altschäden vor. Nicht zuletzt angesichts dieser Praxis durfte die Klägerin, beraten durch ihren Rechtsanwalt, die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten, obwohl bereits ein Kostenvoranschlag vorlag. Hinzu kommt, dass Kostenvoranschläge, anders als Sachverständigengutachten, keine Aussagen zu einer eventuellen Wertminderung treffen. Außerdem ist ein Sachverständiger selbstverständlich eher in der Lage, verdeckte Schäden zu ermitteln, als eine Kfz-Werkstatt.
13Nach alldem besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin trotz des bereits erstellten Kostenvoranschlages die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich ansehen durfte. Die Kosten des Gutachtens hat die Beklagte mithin nach § 249 BGB zu erstatten.
142. Restliche Mietwagenkosten:
15Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 66,32 EUR.
16Kann der Geschädigte wegen eines schädigenden Ereignisses eine Sache nicht nutzen, hat ihm der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache grundsätzlich zu ersetzen (BGH NJW 1987, 50; BGH NJW 2012, 2026). Im Rahmen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind ebenso wie bei anderen Schadenspositionen erstattungsfähig aber nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung als erforderlich ansehen durfte. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auch der letztlich auf § 242 BGB zurückgehende Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden. Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, bildet gleichsam eine immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten (BGH NJW 1985, 2639).
17Die Inanspruchnahme eines Mietwagens durch die Klägerin war nicht erforderlich. Sie hat an zumindest drei vollen Tagen lediglich eine Fahrtstrecke von 50 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt, also pro Tag eine Strecke von etwa 17 km. Nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Hamm, NZV 1995, 356; OLG Frankfurt, OLG R Frankfurt 1996, 61; OLG München, VersR 1993, 768) ist die Ersatzfähigkeit von Mietwagen- kosten zu verneinen, wenn der Geschädigte durchschnittlich nicht mehr als 20 km pro Tag mit dem Mietfahrzeug zurücklegt. In einem solchen Fall ist dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zuzumuten, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen oder ein Taxi zu benutzen, was beides deutlich geringere Kosten verursachen würde. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Geschädigte aus beruflichen oder persönlichen Gründen auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen ist oder wenn sich die tägliche Fahrleistung auf mehrere Kurzfahrten verteilt, die aber zeitlich so weit auseinander liegen, dass ein wiederholtes Ausweichen auf den öffentlichen Nahverkehr oder des Herbeirufen eines Taxis zu einem erheblichen Mehraufwand an Zeit und Kosten führen und die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten würde (OLG Frankfurt, OLG R Frankfurt 1996, 61). Derartige Umstände hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Mithin bleibt es dabei, dass angesichts einer Fahrleistung von durchschnittlich unter 20 km pro Tag und dennoch erfolgter Anmietung eines Ersatzfahrzeuges von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht auszugehen ist. Hätte die Klägerin die Fahrtstrecke von 50 km an den drei Tagen mit einem Taxi zurückgelegt, wären schon bei überschlägiger Betrachtung geringere Kosten als die von der Beklagten regulierten 248,74 EUR entstanden. Der Verstoß gegen die Schadensminderungs- pflicht ist der Klägerin auch subjektiv vorzuwerfen. Angesichts ihres deutlich unterdurchschnittlich geringen Fahrbedarfs hätte sich ihr ohne Weiteres die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die Mietwagenkosten unverhältnismäßig sind im Vergleich zu denjenigen Kosten, die bei Benutzung eines Taxis entstanden wären. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Klägerin über die gezahlten 248,74 EUR hinaus keine weiteren Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann.
18Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 BGB. Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann sie hingegen nicht verlangen. Die berechtigte Forderung gegenüber der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls belief sich auf insgesamt 1.450,71 EUR und setzte sich zusammen aus den Reparaturkosten (862,91 EUR) den Mietwagenkosten (248,74) der Unkosten- pauschale (25,00 EUR) und den Sachverständigengebühren (314,16 EUR). Bei einem Gegenstandwert von 1.450,71 EUR belaufen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf 201,71 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte bezahlt. Soweit die Klägerin von ihrem Rechtsanwalt höhere Gebühren im Hinblick auf weiter geltend gemachte unberechtigte Forderungen in Rechnung gestellt bekommen hat, hat sie sie selbst zu tragen.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
20Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.
21Rechtsbehelfsbelehrung:
22Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
231. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
242. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
25Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
26Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
27Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
28Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
29Unterschrift
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.