Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz Beschluss, 11. Apr. 2017 - 9 F 191/17

published on 11.04.2017 00:00
Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz Beschluss, 11. Apr. 2017 - 9 F 191/17
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Tenor

1. Die Entscheidung des Superior Court of California, County of Riverside, California, USA, vom 20.09.2016 - Cause Number … - wird anerkannt.

2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten dieses Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert beträgt 5000 Euro.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind deutsche Staatsangehörige und ausweislich der Eheurkunde des Standesamts E… vom …2016 seit dem …2003 miteinander verheiratet.
Die Erfüllung ihres Kinderwunsches durch eine Geburt des Kindes seitens der Antragstellerin wurde dem Ehepaar nicht ermöglicht. Sie haben deshalb mit der in Kalifornien lebenden E… V… einen Vertrag geschlossen, wonach diese für die Antragsteller ein Kind austrägt.
Die Durchführung von Leihmutterschaften ist nach dem Recht des Staates Kalifornien zulässig.
Mit den Samenzellen des Antragstellers Ziffer 1 und der Eizelle einer anonymen Eizellenspenderin wurden in den USA Embryonen geschaffen, die der Leihmutter im Auftrag der Antragsteller eingesetzt wurden.
Am 18.07.2016 anerkannte der Antragsteller Ziffer 1 vor dem Notar R… H…, U…, Urkundenrollnummer UR …, die Vaterschaft zu dem Kind, welches von der Leihmutter am …2017 in Kalifornien geboren wurde.
Gegenüber dem zuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles stimmte die Leihmutter am 09.08.2016 der Vaterschaftsanerkennungserklärung des Antragstellers Ziffer 1 zu (RK …).
Am 20.09.2016 entschied der Richter des Superior Court of California, Riverside County, mit der den Akten beiliegenden Parentage Order, dass die Antragsteller Eltern des Kindes sind und die Geburtsurkunde dementsprechend die Antragsteller als Eltern ausweisen soll.
Seit Ende Januar 2017 leben die Antragsteller mit ihrer Tochter C… J… in H… .
II.
1. Die Anträge sind zulässig, beide Antragsteller haben ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Entscheidung gem. § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG; der Status der Antragsteller ist von der Entscheidung betroffen.
10 
2. Die Entscheidung des Superior Court of California war gemäß § 108 FamFG anzuerkennen. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Vaterschaft oder Mutterschaft richtet sich nach den §§ 108, 109 FamFG. Es besteht kein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
11 
Gemäß dem insoweit maßgeblichen anerkennungsrechtlichen ordre public ist eine ausländische Entscheidung ausnahmsweise nur dann nicht anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH NJW 1998, 2358 ff). Weist eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zu, ist ein Verstoß gegen den ordre public nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht festzustellen, wenn ein Wunschelternteil - wie hier der Antragsteller - mit dem Kind genetisch verwandt ist. Am 20.12.2014 hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zur Frage des ordre public - Verstoßes in Fällen der Leihmutterschaft getroffen (BGH, Beschluss vom 10.12.2014, BGHZ 203, 350-372). Dabei hat der BGH in der Sache die Linie fortgeschrieben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits in zwei Entscheidungen gegen Frankreich am 26.06.2014 vorgegeben hatte (EuGHMR vom 26.06.2014 - Rs. 65192/11 - Mennesson/Frankreich; EuGHMR vom 26.06.2014 - Rs. 65941/11 - Labassée/Frankreich). Der Fall des BGH betraf zwei deutsche Männer, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten und in Kalifornien die Dienste einer Leihmutter in Anspruch genommen hatten. Eine kalifornische Entscheidung, die beide Männer als rechtliche Eltern des Kindes festgestellt hat, wurde vom KG Berlin nur in Bezug auf den einen Vater akzeptiert, dessen Samen bei der künstlichen Befruchtung der Leihmutter verwendet worden war und der die Vaterschaft auch nach den Maßstäben des deutschen Abstammungsrechts wirksam anerkannt hatte. Die rechtliche Zuordnung zum zweiten Lebenspartner wertete das Kammergericht als Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) und nahm damit ein Anerkennungshindernis an.
12 
Der BGH hat einen Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht festgestellt. Ausschlaggebend - so führte er im Wesentlichen aus - sei nicht das Anliegen, die Umgehung des deutschen Leihmutterschaftsverbots zu verhindern, im Vordergrund stünden viel mehr die Interessen des konkret betroffenen Kindes. Aus dessen Sicht spreche nichts gegen eine abstammungsrechtliche Zuordnung zu beiden Wunschelternteilen. Die bloße Möglichkeit, das Kind zu adoptieren, sei nicht ausreichend, um kindeswohlgerechte Lösungen zu gewährleisten. Es wird im Einzelnen Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2014.
13 
Zwar mag der Vorgang einer Leihmutterschaft von der deutschen Rechtsordnung missbilligt werden. Die rechtliche Missbilligung dieses Vorgangs darf aber nicht auf das Ergebnis einer dennoch im Ausland durchgeführten Leihmutterschaft, nämlich das Kind, übertragen werden. Nachdem durch die zuständigen US-amerikanischen Stellen im Rahmen eines Verfahrens, welches, soweit ersichtlich, auch nach deutschen verfahrensrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden ist, die Zuordnung des Kindes zu den in Deutschland lebenden Eltern ausgesprochen worden ist, würde die Nichtanerkennung dieser Entscheidung in Deutschland letztlich dazu führen, dass das Kind überhaupt keine Eltern hätte oder auf das Adoptionsverfahren zu verweisen wäre. Dieses Ergebnis und nicht das Gegenteil, die Anerkennung der US-amerikanischen Entscheidung, wäre nach der Bewertung des Gerichts „mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung“, nämlich mit der grundrechtlichen Rechtsposition des Kindes, unvereinbar, ebenso wie - auf BGH, FamRZ 2015, 240, wird verwiesen - mit Artikel 8 EMRK.
14 
Es kann hier nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass das betroffene Kind bei seinen hiesigen Eltern bleiben soll. Das Amtsgericht folgt im Ergebnis deshalb der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und gibt den Anträgen statt. Damit wird rechtlich einen Familienrealität anerkannt, in der die biologische und genetische Abstammung nicht oder zumindest nur eingeschränkt mit der sozialen Zuordnung im Eltern-Kind-Verhältnis gleichzusetzen ist (siehe dazu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2015 - II - 1 UF 258/13 - juris und den Aufsatz von Prof. Dr. Tobias Helms in FF 2015.234-243).
III.
15 
Nach der allgemeinen Kostenregelung des § 81 FamFG tragen die Antragsteller die Kosten dieses Verfahrens. Der Verfahrenswert wird nach dem Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamFG mit 5.000 EUR bemessen.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, 1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft,

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Beteiligte, die ein

Annotations

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.