Amtsgericht Fürth (Hessen) Beschluss, 24. Juli 2015 - 7 XVII 99/15

bei uns veröffentlicht am24.07.2015

Gericht

Amtsgericht Fürth (Hessen)

Tenor

Die der Sachverständigen J. S. für die Anfertigung des ärztlichen Zeugnisses vom 8. Mai 2015 zustehende Vergütung wird festgesetzt auf 410,20 €.

Gründe

Die von der Sachverständigen für die erbrachten Leistungen in Ansatz gebrachte Vergütung gibt keinerlei Anlass für Beanstandungen oder gar Rückforderungen. Die von der Frau Bezirks-Revisorin vorgetragenen Einwendungen werden der Bedeutung der Sache in keiner Weise gerecht und muten mehr als befremdlich an.

Hierzu im Einzelnen:

Das Betreuungsgericht hat der Sachverständigen am 10.4.2015 den Auftrag erteilt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich ist, dem Betroffenen mit mechanischen Vorrichtungen die Freiheit zu entziehen (§ 1906 Absatz 4 BGB). Da es sich hierbei um einen schwerwiegenden Eingriff die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte handelt, hat das Gericht die Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine persönliche Untersuchung und Befragung des Betroffenen hierbei unerlässlich ist.

Um den erteilten Auftrag pflichtgemäß erledigen zu können, musste sich die Sachverständige in das Pflegeheim begeben, in welchem der Betroffene lebt, da dieser selbst ist nicht mehr wege- bzw. transportfähig ist. Aufgrund der festgestellten fortgeschrittenen Demenz des Betroffenen war es der Sachverständigen nicht möglich, mit diesem das Anliegen seiner bevollmächtigten Tochter zielführend zu erörtern. Es waren daher zusätzlich Informationsgespräche sowohl mit der Bevollmächtigten als auch mit dem Pflegepersonal des Heimes zu führen. Hierbei mussten nicht nur Art und Umfang einer Fixierung, sondern auch mögliche Alternativen zu einer Freiheitsentziehung besprochen werden.

Das Ergebnis dieser Erörterungen ist dem Gericht selbstverständlich mitzuteilen, da es bei der zu treffenden richterlichen Entscheidung ein wesentliches Kriterium darstellt. Soweit das Gericht bei Erteilung des Auftrages darauf hingewiesen hat, dass die Ausführungen knapper gehalten werden können, als bei einem Betreuungsgutachten, bezieht sich diese Einschränkung vor allem auf den Verzicht auf eine ausführliche Anamnese. Der von der Sachverständigen für ihre Bemühungen angesetzte Zeitaufwand von insgesamt drei Stunden ist hiernach völlig angemessen.

Für die Auffassung der Vertreterin der Staatskasse, ein Facharzt für Psychiatrie müsse alle diese Leistungen für eine Vergütungspauschale von 38,- € (!) erbringen, hat das Betreuungsgericht keinerlei Verständnis. Sollten der Frau Bezirks-Revisoren allerdings Gutachter bekannt sein, welche bereit sind, für diese Vergütung aussagekräftige, gerichtsverwertbare ärztliche Zeugnisse zu erstellen, so wird gebeten, diese dem Amtsgericht zu benennen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

a) entweder die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu verpflichten, an 14 (vierzehn) vom Landratsamt Böblingen festzusetzenden Werktagen für die Dauer des Baubetriebs Lärmmessungen (Tagesmessungen) durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen und das Messprotokoll dem Landratsamt Böblingen jeweils unverzüglich zu übermitteln

oder entsprechende eigene Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen;

Messungen sind mit dem Landratsamt Böblingen abzustimmen; das Messverfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) ist zu beachten.

b) die Beigeladenen zu 1 bis 3 vorläufig zu verpflichten, die Immissionsschutzbehörde ab sofort jeweils bis spätestens freitags für die Folgewoche über die Baumaßnahmen, die Dauer und die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen aus dem Baubetrieb umfassend zu informieren,

sowie

der Immissionsschutzbehörde eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung und einen Maßnahmekatalog zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung des Landratsamt Böblingen vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AAV Baulärm i.V.m. Anlage 5 vorzulegen; Prognose und Maßnahmekatalog sind durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erstellen;

sind lärmintensive Bauarbeiten (Bauarbeiten, bei denen Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten sind) geplant, ist dies der Antragstellerin mitzuteilen.

c) die Bauarbeiten auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-...-Straße ... und ... unverzüglich vorläufig einzustellen, sofern einzelne Tagesmessungen nach Buchstabe a) oder sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Lärmmessungen ergeben, dass hierdurch die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) um mehr als 5 dB(A) überschritten werden oder die Lärmprognose nach Buchstabe b) eine entsprechende Überschreitung erwarten lässt;

die Baueinstellung ist aufzuheben, wenn die Beigeladenen zu 1 bis 3 nachweisen, dass sie geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte durchführen, oder nachweisen, dass eine Lärmreduzierung auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik auch bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner die Hälfte und die Beigeladenen zu 1 bis 3 jeweils 1/6.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt, im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen Baustellenlärm einzuschreiten.
Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes ...Straße ... in ... Unter dem 20.06.2012/ 27.02.2013 erhielten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Baugenehmigung zum Neubau von fünf Mehrfamilienwohnhäusern mit Gemeinschaftstiefgarage und oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-Straße ... und ... (Böblinger Flugfeld). Die Beigeladenen sind nach ihrem Vortrag jeweils für die Ausführung verschiedener Bauabschnitte zuständig; es besteht eine gemeinsame Projektleitung und eine gemeinsame Bauleitung. Der Bauabschnitt I befindet sich unmittelbar auf der der Wohnung der Antragstellerin gegenüberliegenden Straßenseite. Nach Baubeginn im Jahre 2013 kam es wiederholt zu Beschwerden u.a. der Antragstellerin über unzumutbare Lärmimmissionen. Daraufhin erließ das Landratsamt mehrere jeweils auf §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 BImSchG gestützte und vollziehbare Anordnungen zur Minderung des Baustellenlärms. Unter anderem ordnete das Landratsamt mit Entscheidung vom 19.03.2014 an, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) am Immissionsort ...-Straße ... einzuhalten sind, der Betrieb von Heizgeräten zur Nachtzeit unzulässig ist und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gutachtlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 23.04.2014 ordnete das Landratsamt an, dass Anlieferungen auf der Baustelle auf die Tagzeit (7 Uhr bis 20 Uhr) beschränkt sind, der Betrieb der Estrichmaschine gegenüber dem Gebäude ...-Straße ... unzulässig ist und die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gutachterlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 21.08.2014 wurde eine Schallimmissionsmessung angeordnet. Mit Entscheidung vom 10.09.2014 verfügte das Landratsamt, dass lärmintensive Tätigkeiten nicht bzw. nur unter bestimmten, beispielhaft genannten Lärmschutzmaßnahmen (Einsatz von mobilen Lärmschutzwänden u.ä.) durchgeführt werden dürfen. Für die Nichtbefolgung der Entscheidungen vom 19.03.2014, 23.04.2014 und vom 10.09.2014 wurden jeweils Zwangsgelder in Höhe von 1.000 oder 1.500 EUR angedroht.
Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Schallimmissionsmessungen durch sachverständige Stellen durchgeführt, die überwiegend erhebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Lärm ergaben. Mit Stellungnahmen vom 03.03.2014, vom 11.04.2014, vom 11.06.2014 und vom 10.07.2014 gelangte die Dekra Automobil GmbH zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Messtag jeweils um mehr als 5 dB(A) überschritten worden seien. Mit Stellungnahme vom 18.09.2014 teilte die Dekra mit, dass eine Messung am 28.08.2014 eine Überschreitung von 4 dB(A) ergeben habe; die Schallprognose für noch ausstehende lärmintensive Arbeiten, wie etwa den Abbruch von Betonfundamenten, lasse Überschreitungen um 7 dB(A) erwarten. Eine Schallmessung des TÜV Süd am 04.08.2014 ergab einen Mittelungspegel von 71,5 bzw. 77,7 dB(A) (Stellungnahme vom 25.09.2014). Entsprechende Ergebnisse zeigte eine Vielzahl im Auftrag der Antragstellerin durchgeführter Schallmessungen mit einem Handmessgerät.
Nachdem die Antragstellerin wiederholt Fotodokumentationen und Messprotokolle vorgelegt hatte, wonach lärmintensive Maßnahmen an der Südfassade des Bauabschnitts I ohne ausreichenden Lärmschutz durchgeführt worden waren, setzte das Landratsamt am 16.10.2014 das in der Verfügung vom 10.09.2014 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an.
In der Folgezeit legte die Antragstellerin weitere Fotodokumentationen und eidesstattliche Versicherungen über lärmintensive Tätigkeiten auf der Baustelle im November und Dezember 2014 sowie zahlreiche Messprotokolle über Lärmpegel von deutlich mehr als 70 dB(A) vor.
Am 28.10.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
durch geeignete öffentlich-rechtliche Maßnahmen nach §§ 24, 26 BlmSchG zu verhindern, dass von der Großbaustelle auf den Grundstücken in der...-...Straße ... und ...Straße ..., Gemarkung Böblingen … Lärmimmissionen austreten, die zur Überschreitung der in der AVV Baulärm festgesetzten Immissionsrichtwerte von tagsüber (7 bis 20 Uhr) 60 dB(A) und nachts (20 bis 7 Uhr) 45 dB(A) 0,5 m vor einem geöffneten, von den Geräuschen betroffenen Fenster der Wohnung der Antragstellerin führen, und die Verfügungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 effektiv auszuführen und zu vollziehen, insbesondere durch folgende beispielhaft aufgeführte Maßnahmen:
a) sofortige vorläufige Stilllegung der Abbrucharbeiten der Kranfundamente im Bauabschnitt BA III …
b) sofortige Stilllegung lärmintensiver Arbeiten entlang der Südfassade (Bohr-, Schleif- und Sägearbeiten, Arbeiten mit Gasbrennern und Rührgeräten für Mörtel, Erdverdichtungen mit Rüttelplatten etc.) des Bauabschnitts BA I, solange bis ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Schallabschirmungen gemäß Anlage 5 der AVV-Baulärm angebracht sind;
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c) unverzüglich eigene Lärmermittlungen an 14 Werktagen am Immissionsort oder Lärmermittlungen durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen oder dem Betreiber der Baustelle aufzugeben, auf eigene Kosten Lärmermittlungen durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen (§ 26 BlmSchG) und deren Ergebnisse in den Behördenakten zu dokumentieren;
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d) eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage eines Maßnahmenkatalogs vorzulegen und zwar immer freitags für die Folgewoche; der Maßnahmenkatalog und die Prognose sind durch einen qualifizierten Gutachter zu erstellen oder deren Erstellung ist der Betreiberin aufzugeben (§ 26 BlmSchG) und die Prognosen und Maßnahmenkataloge sind in den Behördenakten zu dokumentieren.
12 
Nach Abschluss der Abbrucharbeiten des Kranfundaments erklärte die Antragstellerin, ihr Antrag habe sich insoweit erledigt.
13 
Mit Beschluss vom 28.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsgegner bereits geeignete Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin vor unzumutbarem Baulärm ergriffen habe und um deren Durchsetzung bemüht sei. Komme der Betreiber einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nach, sei in der Regel Zwangsgeld festzusetzen. Einer Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG stehe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen. Es sei nicht dargelegt, dass die Beigeladenen nicht willens oder in der Lage seien, den Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG nachzukommen. § 26 BImSchG komme keine drittschützende Wirkung zu.
14 
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass sie erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte und Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts am 17. und 18.11.2014 sowie am 25., 26., 27. und 28.11.2014 detailliert glaubhaft gemacht habe. Das Landratsamt sei nur unzureichend oder zu spät tätig geworden; es bestünden erhebliche Überwachungs- und Vollzugsdefizite. Es stünden noch umfangreiche lärmintensive Arbeiten aus.
15 
Der Antragsgegner und die Beigeladenen sind der Beschwerde entgegengetreten. Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, er sei bereits umfangreich tätig geworden; eine lückenlose Überwachung der Baustelle sei nicht zu leisten. Die Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor, die Beschwerde sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss bereits unzulässig. Die Arbeiten an der Südfassade des Bauabschnitts I seien weitgehend abgeschlossen.
16 
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden einschlägigen Akten des Antragsgegners und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
17 
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht und in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
18 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Ein solches allgemeines Rechtschutzbedürfnis kann nur ausnahmsweise verneint werden, etwa wenn die begehrte einstweilige Anordnung ins Leere geht, weil die Baumaßnahmen vollständig abgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 - juris). So liegt es hier nicht. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Herstellung der Fassadenverkleidung entlang der Südfassade, des Vorgartenbereichs und der Eingangsbereiche sowie die Herrichtung der Ost- und Westfassade sowie die Fertigstellung der Gebäude in den Bauabschnitten II und III noch aussteht. Die Beigeladenen haben zwar geltend gemacht, dass die Arbeiten an der Südseite des Gebäudes im Bauabschnitt I weitgehend abgeschlossen seien, sind aber dem Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf das Ausstehen der übrigen Bauarbeiten nicht substantiiert entgegengetreten. Es kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Baulärm der Bauabschnitte II und III die Antragstellerin von vornherein nicht berührt. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass insbesondere die Arbeiten an den oberen Stockwerken des 14stöckigen Gebäudes im Bauabschnitt III nicht durch das näher gelegene, tiefere Gebäude im Bauabschnitt I abgeschirmt werden. Im Übrigen haben nach Aktenlage in der Vergangenheit auch Arbeiten im entfernter gelegenen Bauabschnitt III - wie etwa der Abbruch der Kranfundamente - erhebliche Lärmbelästigungen der Antragstellerin hervorgerufen. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass es nicht ausschließlich um Arbeiten im öffentlichen Straßenraum geht.
19 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb verneint werden, weil die zuständige Behörde dem Begehren der Antragstellerin im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang entsprochen hätte (zu dieser Fallkonstellation Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - juris). Vielmehr besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, weil die zuständige Behörde zwar immissionsschutzrechtliche Anordnungen zur Reduzierung von Baustellenlärm getroffen hat, ihre Eignung zwischen den Beteiligten aber gerade umstritten ist. Ob dem Betroffenen noch ein (weiterer) sicherungsfähiger Anspruch auf Einschreiten der Behörde zusteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (a.A. wohl Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - a.a.O.). Die Verneinung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses liegt aber auch deshalb fern, weil während des gerichtlichen Verfahrens noch fortlaufende Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts vorgetragen wurden und die Antragstellerin ausdrücklich ein Vollzugsdefizit gerügt hat.
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2. Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss an dem gerügten Verfahrensmangel leidet. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) führt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren umfassend äußern kann. Der Gehörsverstoß wird mithin geheilt und wirkt sich nicht mehr auf das Ergebnis der Entscheidung des Beschwerdegerichts aus.
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3. Der angefochtene Beschluss ist zu ändern, weil der Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwehren. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - 10 S 494/09 -, m.w.N.). Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) und ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Auflage, § 123 Rn. 56).
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Nach diesem Maßstab liegen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen (dazu 3.1.). Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung weiter zu dulden. Die der Antragstellerin drohenden irreversiblen Nachteile und Belästigungen rechtfertigen auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache (dazu 3.2.).
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3.1. Die Antragstellerin hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung gemäß §§ 22, 24 Satz 1 BImSchG einen sicherungsfähigen Anspruch auf erneutes Einschreiten der Immissionsschutzbehörde gegen die beigeladenen Bauherrinnen. Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass ihr auch ein Rechtsanspruch auf einen vorläufigen Baustopp nach § 25 Abs. 1 BImSchG zusteht, sofern die angeordneten Maßnahmen zur Lärmermittlung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben sollten.
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Kommt ein Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 nicht nach, so kann die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 BImSchG den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Nach § 26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage u.a. die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekannt gegebene Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (Satz 1). Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben (Satz 2). § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist drittschützend; wird gegen die dort begründeten Pflichten verstoßen, haben Dritte daher einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG bzw. nach § 25 Abs. 1 BImSchG zustehenden Ermessens (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 22 Rn. 65, § 24 Rn. 23, § 25 Rn. 9 m.w.N.). Beruft sich ein Nachbar auf eine erhebliche Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz seiner Rechte dienen, ist das Entschließungsermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert. In der Regel steht der Behörde allerdings ein Auswahlermessen zu (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris m.w.N.). Ob ein solcher Anspruch auch im Hinblick auf § 26 BImSchG besteht, ist umstritten (bejahend Jarass, a.a.O. § 26 Rn. 25, § 52 Rn. 25 ff.; ablehnend etwa Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand August 2014, § 26 BImSchG Rn. 37).
26 
Die Baumaschinen sowie die über mehrere Monate betriebene Baustelle als solche sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 74, § 22 Rn. 11). Für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiert die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen; der AVV Baulärm kommt dabei eine normkonkretisierende Wirkung zu (vgl. § 66 Abs. 2 BImSchG; BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11/11 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05 - juris Rn. 131; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009 - 8 B 11243/09 - juris). Nr. 3.1.1 Buchst. c) AVV Baulärm setzt als Immissionsrichtwert für das hier in Rede stehende Mischgebiet tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) fest. Überschreitet der nach Nr. 6 AVV Baulärm ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A), sollen gemäß Nr. 4.1 AVV Baulärm Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden (sog. Eingreifrichtwert).
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Danach hat die Antragstellerin voraussichtlich einen sicherungsfähigen Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von der Baustelle der Beigeladenen verursachten Lärms an ihrer Wohnung auf die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zuzüglich eines Eingriffszuschlags von 5 dB(A) (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 a.a.O.). Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Stilllegung der Baustelle dürften vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landratsamt - wie der Senat nicht verkennt - im vorliegenden Fall bereits umfangreich im Interesse der Antragstellerin tätig geworden ist. Denn die durchgeführten Maßnahmen haben sich als unzureichend erwiesen.
28 
Durch zahlreiche schalltechnische Messungen ist nachgewiesen, dass die in der AVV Baulärm festgesetzten und in der Verfügung des Landratsamts vom 19.03.2014 nochmals konkretisierten Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Antragstellerin im Laufe des Jahres 2014 vielfach beträchtlich, insbesondere über den Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 AVV Baulärm hinaus, überschritten wurden. Es ist ferner mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit glaubhaft gemacht, dass auch die auf § 24 Satz1 1 BImSchG gestützte Verfügung des Landratsamts vom 10.09.2014 nicht befolgt wurde. Die Antragstellerin hat umfangreiche Fotodokumentationen über lärmintensive Tätigkeiten an der Südfassade im Bauabschnitt I noch im November und Dezember 2014 sowie entsprechende Messprotokolle vorgelegt, die auf erhebliche Immissionsrichtwertüberschreitungen hinweisen, und entsprechende eidesstattliche Versicherungen u.a. ihres Architekten vorgelegt. Der Antragsgegner hat eingeräumt, dass auch in der Zeit zwischen dem 03.12. und dem 17.12.2014 wohl gegen die Anordnung vom 10.09.2014 verstoßen worden sei. Nach Aktenlage wurden auch zuvor im Oktober und November 2014 äußerst lärmintensive Tätigkeiten wie etwa der Abbruch von Betonfundamenten durchgeführt. Ungeachtet dessen, ob die Messungen der Antragstellerin in vollem Umfang dem Messverfahren der AVV Baulärm entsprechen, werden diese Messungen jedenfalls auch von dem Antragsgegner orientierend herangezogen und als hinreichend qualifiziert und valide angesehen, um die Festsetzung von Zwangsgeldern zu begründen. Den auf § 24 Satz 1 BImSchG gestützten und sofort vollziehbaren Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 wurde mithin von den Beigeladenen nicht nachgekommen. Weder diese allgemein auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gerichteten Anordnungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 noch die vom Landratsamt angeordneten tätigkeitsbezogenen Messungen, die Maßnahmen des Verwaltungszwangs oder der vom Landratsamt eingerichtete „Lärm-Jour-fixe“ haben zum Erfolg geführt. Lärmminderungsmaßnahmen werden von den Beigeladenen nicht, nur ungenügend oder nur zögerlich durchgeführt. Nach Aktenlage scheint es sich auch nicht nur um Fehler einzelner Mitarbeiter zu handeln, vielmehr spricht einiges dafür, dass eine unzureichende Überwachung etwa der beauftragten Subunternehmer vorliegt. Aufgrund der ständig wechselnden Gegebenheiten auf der Baustelle und des für Außenstehende nicht vorhersehbaren Bauablaufs sind lärmintensive Arbeiten oftmals bereits beendet, bevor die Behörde anlassbezogene Maßnahmen ergreifen kann, wie etwa der Vorfall vom 28.10.2014 zeigt. Der vom Antragsgegner verfolgte tätigkeitsbezogene Ansatz hat sich mithin als nicht hinreichend wirksam erwiesen. Es spricht daher vieles dafür, dass die Behörde noch nicht hinreichend geeignete und effektive Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Lärmimmissionen ergriffen hat; insbesondere dürfte es an Anordnungen fehlen, die ihr die Möglichkeit verschaffen tätig zu werden, bevor die Anwohner den schädlichen Umwelteinwirkungen irreversibel ausgesetzt werden. Daneben dürften auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorläufigen Baustopp vorliegen. Wie ausgeführt, wurde nach Aktenlage gegen die Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 verstoßen. Hat ein Betreiber einer die Betriebsweise betreffenden Anordnung in der Vergangenheit wiederholt zuwider gehandelt, kann angenommen werden, dass er ihr auch künftig nicht nachkommt (vgl. Hansmann a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 12, 15). Zumindest wenn die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Lärmmessungen bzw. Lärmprognosen oder sonstige sachverständige Messungen eine vermeidbare Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben, kann von einer Nichtbefolgung der Verfügung vom 19.03.204, je nach Sachlage auch der Verfügung vom 10.09.2014, ausgegangen werden.
29 
Schließlich liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BImSchG vor, weil nach den vorstehenden Ausführungen der begründete Verdacht besteht, dass auch derzeit noch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm von der Baustelle ausgehen.
30 
Bei summarischer Prüfung neigt der Senat auch zu der Annahme, dass das Ermessen der Behörde im Hinblick auf ein weiteres Einschreiten nach §§ 24 Satz 1, 25 Abs. 1, 26 BImSchG auf Null reduziert ist. Im Hinblick auf die Hartnäckigkeit und Dauer der Verstöße gegen die festgesetzten Immissionsrichtwerte besteht die konkrete Gefahr, dass die Beigeladenen ihren Pflichten aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG i.V.m. der AVV Baulärm weiterhin nicht nachkommen. Die Antragstellerin hat Lärmbelastungen über 70 dB(A) tags über längere Zeiträume geltend gemacht und diesbezüglich eigene Lärmmessungen vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen situationsbedingt bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten sein, d.h. oberhalb dieser Werte ist der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und einer Eigentumsverletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 -juris). Ob diese Werte bei Anwendung des Messverfahrens der AVV Baulärm, etwa der Zeitkorrekturen, tatsächlich erreicht werden, ist offen; auch die Dekra Automobil GmbH hat jedenfalls einzelne Maximalpegel über 70 dB(A) gemessen. Es spricht zudem vieles dafür, dass bereits eine dauerhafte mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB(A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 – a.a.O. m.w.N.). Diese Werte wurden nach den von der Dekra Automobil GmbH auf der Grundlage der AVV Baulärm ermittelten Beurteilungspegeln regelmäßig erreicht oder überschritten. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, mittlerweile an Bluthochdruck zu leiden; im Übrigen ist sie den Lärmbelastungen durch die Baustelle bereits ca. 1 1/2 Jahre ausgesetzt. Die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob eine konkrete Gesundheitsgefahr im immissionsschutzrechtlichen Sinne vorliegt, die die Behörde bereits nach § 25 Abs. 2 BImSchG zum Einschreiten verpflichtet würde, kann allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden und vorliegend auch dahinstehen. Denn nach den vorliegenden Messungen der Dekra Automobil GmbH, des TÜV Süd und der Antragstellerin wird jedenfalls der Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 Satz 1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) regelmäßig überschritten. Der Frage, ob wegen der aus den Akten ersichtlichen erheblichen Verkehrslärmbelastung nach Nr. 4.1. Satz 3 AVV Baulärm vom Maßnahmen zur Lärmminderung abgesehen kann, erscheint im Hinblick auf die Andersartigkeit der Geräusche zweifelhaft; die Klärung dieser Frage kann aber ebenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen. Bei der gegebenen Sachlage spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Immissionsschutzbehörde rechtlich gehalten ist, weitere Maßnahmen zu einer effektiven Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin zu ergreifen.
31 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer vorläufigen Stilllegung der Baustelle nach § 25 Abs. 1 BImSchG nicht entgegen. § 25 Abs. 1 BImSchG gibt der Behörde eine gegenüber dem Verwaltungszwang selbstständige und zusätzliche Sanktionsmöglichkeit, die vom Gesetzgeber nicht nachrangig ausgestaltet worden ist (vgl. Jarass a.a.O. § 25 Rn. 1, Hansmann a.a.O. § 25 Rn. 9). Zwar dürfte die Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder die Beigeladenen weniger belasten als ein Baustopp. Gleichwohl gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, als milderes Mittel zunächst die fraglichen Anordnungen zu vollstrecken. Ein milderes Mittel ist nur dann zu ergreifen, wenn es in gleicher Weise wie die schwerwiegendere Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet ist. Die angedrohten und teilweise festgesetzten Maßnahmen des Verwaltungszwangs haben sich aber als unwirksam erwiesen. Das im Vergleich zum Bauvolumen zu vernachlässigende Zwangsgeld in Höhe von 1.000 bzw. 1.500 EUR ist - selbst wenn es mehrfach festgesetzt werden sollte - ersichtlich nicht geeignet, die Beigeladenen zu beeindrucken. Im Übrigen ist bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, dass sich die Lärmimmissionen nach Ausmaß und Dauer jedenfalls im Randbereich der Gesundheitsgefährdung bewegen und die Antragstellerin den Lärmbelastungen irreversibel ausgesetzt ist. Demgegenüber kann eine vorübergehende Stilllegung ohne weiteres wieder aufgehoben werden. Die gesundheitlichen Interessen der Anwohner müssen auch nicht von vornherein gegenüber den bei einer Stilllegung beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zurückstehen. Auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum und die Hartnäckigkeit der Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts kann ein weiteres Einschreiten voraussichtlich nicht ohne Rechtsfehler abgelehnt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte es allerdings gebieten, zunächst zu ermitteln, ob im Hinblick auf den Baufortschritt im Bauabschnitt I und die Bautätigkeit in den entfernter gelegenen Bauabschnitten II und III gegenwärtig noch Immissionsrichtwertüberschreitungen zu befürchten sind. Dem tragen die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Maßnahmen Rechnung.
32 
Die umstrittenen Fragen, ob Dritte einen Rechtsanspruch auf Überwachungsmaßnahmen nach §§ 52 Abs. 1, § 26 BImSchG haben können und ob die Befugnisnorm des § 26 BImSchG gegenüber der Regelung des § 24 Satz 1 BImSchG abschließend ist, können im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Es spricht aber vieles dafür, dass Dritte einen Anspruch auf Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall haben, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen einer auch ihrem Schutz dienenden Anordnung erfüllt sind (Jarass, a.a.O. § 52 Rn. 26, str.). Vorliegend ist die Ermittlung der gegenwärtigen Schallimmissionen im Einwirkungsbereich der Baustelle jedenfalls eine schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderliche Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen nach § 24 Satz 1 und § 25 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der unstreitig drittschützenden Norm des § 22 Abs. 1 BImSchG. Es erscheint daher geboten, den Antragsgegner zunächst zur Klärung dieser Vorfrage zu verpflichten.
33 
3.2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm, der nach derzeitigem Erkenntnistand regelmäßig die Richtwerte der AVV Baulärm deutlich überschreitet, bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung zu dulden. Wie ausgeführt, bewegen sich die Lärmimmissionen zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung, zumal bei einem Bauzeitraum von mehr als einem Jahr nicht von einer nur vorübergehenden Belästigung gesprochen werden kann. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Antragstellerin eine durch den Lärm verursachte konkrete Gesundheitsgefahr glaubhaft gemacht hat. Denn Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier durch Geräusche, ist nach § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erst dann zu gewähren, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr eintritt, sondern schon dann, wenn erhebliche Belästigungen auftreten (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2012 - 10 S 2361/11 -, Senatsbeschluss vom 23.02.2012 - 2428/11 -VBlBW 2012, 469). Zumindest letzteres ist aller Voraussicht nach hier der Fall. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - bei dem laufenden Baustellenbetrieb irreversible Nachteile erleidet, wohingegen die Anordnungen der Immissionsschutzbehörde im Grundsatz vorläufig ergehen können. Soweit die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird, ist dies den Beigeladenen bei Abwägung der betroffenen gegenseitigen Interessen zumutbar.
34 
3.3. Bei Anwendung des dem Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten weiten Ermessens war deshalb die im Tenor ersichtliche einstweilige Regelung zu treffen. Der Senat verkennt nicht, dass der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen zusteht. Bei der gegebenen Sachlage und der besonderen Eilbedürftigkeit des Falles gebietet es aber das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, unverzüglich konkrete und vollstreckbare Anordnungen zu treffen. Andernfalls würde der Streit zwischen den Beteiligten, welche Maßnahmen im Einzelnen zur Lärmminimierung geeignet und erforderlich sind, bis auf weiteres nicht beigelegt und die Antragstellerin weiterhin rechtsschutzlos gestellt. Der gerichtliche Rechtsschutz kann sich daher nicht darauf beschränken, dass Landratsamt lediglich zur Anordnung nicht näher spezifizierter geeigneter Maßnahmen zu verpflichten.
35 
Bei der Anordnung der in Ziffer 1 des Tenors genannten Maßnahmen hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
36 
Da die derzeitige Lärmentwicklung auf der Baustelle zwischen den Beteiligten umstritten ist, erscheint es zunächst sachgerecht, Lärmmessungen über den gesamten Tageszeitraum in einer aussagekräftigen Zahl durchführen zu lassen, weil tätigkeitsbezogene punktuelle Lärmmessungen aufgrund der ständig wechselnden Bauabläufe - wie der Antragsgegner einräumt - ihren Zweck teilweise nicht erfüllt haben. Es trifft zwar zu, dass auch solche Messungen nur bedingt aussagekräftig sind, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet. Gleichwohl erscheinen sie - zumal wenn eine Abstimmung der Messtage mit der Immissionsschutzbehörde erfolgt - repräsentativer als Einzelmessungen. Es bleibt der Behörde unbenommen, zusätzlich tätigkeitsbezogene Einzelmessungen anzuordnen oder selber durchzuführen sowie die erforderlichen Tagesmessungen über die angeordnete Anzahl hinaus fortführen zu lassen. Der Behörde dürfte allerdings ein Auswahlermessen insoweit zustehen, als sie entweder die Betreiber der Baustelle nach §§ 24 Satz 1, § 26 BImSchG zur Durchführung der erforderlichen Messungen verpflichten oder auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 BImSchG eigene Überwachungsmaßnahmen durchführen kann (vgl. Jarass a.a.O. § 26 Rn. 3; Hansmann a.a.O. § 26 Rn. 37). Die Antragstellerin hat zu Recht auch nicht beantragt, dass die Behörde gerade nach § 26 BImSchG vorgeht.
37 
Weiter erscheint es sachgerecht, die Antragstellerin und die Immissionsschutzbehörde im Vorfeld über die zu erwartende Lärmentwicklung zu informieren und die Betreiberinnen eine Lärmprognose sowie einen Maßnahmekatalog zur Lärmminderung vorlegen zu lassen. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine detaillierte Lärmprognose nicht verlangt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. m.w.N.). Dies mag im Verfahren der Fachplanung gelten, nicht aber während des laufenden Baubetriebs. Der Senat verkennt nicht, dass auf einer Großbaustelle ständig wechselnde Betriebszustände bestehen. Gerade bei einer Großbaustelle sind aber die Baumaßnahmen, insbesondere der Einsatz von größeren Baumaschinen, schon aus Kostengründen detailliert zu planen, aufeinander abzustimmen und zu koordinieren; es erscheint daher bei allen Unwägbarkeiten im Bauablauf grundsätzlich zumutbar zu prognostizieren, ob und welche lärmintensiven Baumaßnahmen in der Folgewoche durchgeführt werden, und im Vorfeld entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen sicherzustellen. Dies gibt der Antragstellerin Gelegenheit, sich auf die Lärmentwicklung im Vorfeld vorzubereiten und dem Landratsamt die Möglichkeit, sofern erforderlich, zeitnah entsprechende Anordnungen zu treffen und die Lärmentwicklung zu überwachen. Der vom Landratsamt eingerichtete Lärm-Jour-fixe mag zwar zur Lärmminderung beigetragen haben, gleichwohl ist es nach Aktenlage sowie nach den glaubhaften Darlegungen der Antragstellerin offenbar dennoch zu erheblichen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gekommen.
38 
In Bezug auf die vorläufige Stilllegung der Baustelle bleibt der Senat hinter dem Antrag insoweit zurück, als die Antragstellerin voraussichtlich keinen entsprechenden Rechtsanspruch haben dürfte, solange die Eingreifrichtwerte nach Nr. 4.1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) noch nicht erreicht sind. Bei (einfacher) Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1 AVV Baulärm dürfte ihr voraussichtlich nur ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung zustehen. Ferner dürfte es Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begegnen, die unverzügliche Stilllegung der Bauarbeiten an der Südfassade unabhängig davon anzuordnen, ob nach dem Stand der Bauarbeiten noch Immissionsrichtwertüberschreitungen vorliegen oder konkret zu befürchten sind. Es erscheint daher sachgerecht, zunächst die derzeitige bzw. bevorstehende Immissionsbelastung abzuklären. Eine vorläufige Stilllegung dürfte allerdings abweichend von den von der Antragstellerin beispielhaft genannten Maßnahmen auch dann in Betracht kommen, wenn die Bautätigkeit in anderen Bauabschnitten zu unzumutbaren Immissionen führt.
39 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bei unvermeidbarem Baulärm üblich ist, den betroffenen Anwohnern für die Zeit unzumutbarer Lärmbelastungen einen angemessenen Ersatzwohnraum anzubieten.
40 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, sieht der Senat davon ab, sie an der Kostentragung zu beteiligen (§ 155 Satz 3 VwGO).
41 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW Heft Januar 2014). Der Senat sieht davon ab, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert von 15.000 Euro für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Hauptsache voraussichtlich vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf den Baufortschritt dürfte sich das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung erledigt haben.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Entfernung von Altglassammelbehältern, die gegenüber seinem Wohngebäude aufgestellt wurden. Zudem streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Sammelbehältern Hinweise darauf anzubringen, dass eine Benutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstelle.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens H. (Flurstück Nr. ...) in I. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H. - 7. Änderung“, der das entsprechende Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist.

3

Bis Oktober 2008 waren auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ in etwa 25 m Entfernung vom Grundstück des Klägers in nordwestlicher Richtung sechs Altglascontainer ebenerdig aufgestellt. Ende Oktober 2008 wurde der Containerstandort um etwa 40 m in östlicher Richtung auf das Grundstück Flurstück Nr. ... in die Nähe des Einmündungsbereiches der A.straße in die Straße „H.“ verlegt, so dass sich der Altglassammelplatz nun in nordöstlicher Richtung zum Wohngebäude des Klägers in einer Entfernung von etwa 18 m befindet. Der neue Containerstandort wurde mit 6 Unterflursammelbehältern ausgestattet, bei denen die Sammelbehältnisse mit Ausnahme eines Einwurfschachtes unterirdisch eingebaut sind. Diese Sammelbehälter weisen üblicherweise eine Auskleidung mit Polyurethan im Boden- und Deckenbereich sowie mit Recyclinggummi an den Seitenwänden auf. Zur Minderung des Aufpralls sind in den Containern Textilbänder angebracht.

4

Grundlage der Containeraufstellung ist ein zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 14. März 2006 geschlossener Vertrag über die Bereitstellung von Iglu-Standplätzen, wonach die Beklagte entsprechende Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt. Soweit einzelne Standplätze mit Unterflur-Containern ausgestattet werden, behält sich die Beklagte das Eigentum an den Containern vor. An den Containern ist ein Hinweis mit folgendem Inhalt angebracht: „Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbürger und werfen Sie das Altglas nur werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr ein. Vielen Dank!“

5

Vor Einrichtung des neuen Containerstandortes wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2008 an die Beklagte und führte Beschwerde darüber, dass er bereits durch den bisherigen Standort Lärmbelästigungen ausgesetzt sei. Diese ergäben sich etwa daraus, dass die Sammelbehälter nachts und an Sonn- und Feiertagen genutzt würden. Zudem befürchte er eine Gefährdung dadurch, dass - wie auch bislang schon wegen auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkter Fahrzeuge - der Kraftfahrzeugverkehr auf den Bürgersteig ausweiche. Mit weiteren an die Beklagte nach Einrichtung des neuen Standortes gerichteten Schreiben verwies er darauf, dass die Lärmbelästigung durch die Container unzumutbar sei und Einwürfe nachts und an Sonntagen erfolgten. Er forderte die Beklagte auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zeiten des Flascheneinwurfs verbindlich zu regeln.

6

Die Beklagte erwiderte auf die Einwände des Klägers, der Einsatz von Unterflurcontainern führe dazu, dass keine Abfälle mehr illegal an den Standorten abgelagert würden. Zudem verursachten diese Container aufgrund ihrer Bauweise eine nur noch geringe Lärmbelästigung. Schließlich sei zu erwarten, dass das Auftreten von Ratten, wie dies am bisherigen Standort festgestellt worden sei, unterbleibe.

7

Am 11. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er dargelegt hat, ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch mit dem Ziel zu, die Container zu entfernen. Das Einwerfen von Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten verursache unzumutbare Lärmbelästigungen. Der Standort an der Zufahrtsstraße zum Wohngebiet lege eine Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten nahe. Die aufgeklebten Hinweise würden als unverbindliche Anweisungen verstanden. Zudem finde keine Kontrolle der Nutzungszeiten durch die Beklagte statt. Bei Gegenverkehr seien die Fahrzeugführer vielfach gezwungen, auf den Bürgersteig vor dem Anwesen des Klägers auszuweichen. Weshalb die Unterflurcontainer nicht am bisherigen Standort hätten aufgestellt werden können, sei nicht nachvollziehbar.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte zu verpflichten, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung zu stellen, hilfsweise der Beklagten aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Altglas-Container nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr genutzt werden können.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat darauf verwiesen, dass sie sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung darauf beschränke, Standorte für Altglas-Container zur Verfügung zu stellen. Die weiteren mit der Nutzung der Standorte verbundenen Verpflichtungen trage die Beigeladene. Die eingesetzten Unterflurcontainer seien als besonders geräuscharm anzusehen. Standortalternativen hätten sich nicht ergeben. Ein jenseits der Einmündung A.straße gelegenes Gelände sei wegen der schwierigen Anfahrbarkeit und aus Platzgründen nicht in Betracht gekommen. Der von den Containern ausgehende Schallleistungspegel belaufe sich bei leerem Container auf 73 d(B)A und bei teilgefülltem Container auf 74 d(B)A. Der Containerstandort animiere nicht in besonderem Maße dazu, Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten einzuwerfen. Die Aufstellung entsprechender Sammelbehälter innerhalb eines Wohngebietes sei als sozial-adäquate Nutzung anzusehen. Die Hinweise auf die Benutzungszeiten seien hinreichend. Der Containerstandort werde in unregelmäßigen Abständen durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten kontrolliert.

13

Die Beigeladene hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

14

Mit Urteil vom 06. November 2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten an dem Altglas-Sammelstandort „H.“ auszutauschen gegen Hinweisschilder, auf denen auf die 32. BImSchV, die Einwurfzeiten nach deren § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie darauf hingewiesen werde, dass ein Zuwiderhandeln eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit darstelle. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Aufstellen von Sammelbehältern in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Eine Unzumutbarkeit entstehe erst dann, wenn die Belastung der Nachbarschaft über das hinausgehe, was typischerweise mit dem Betrieb eines derartigen Standortes verbunden sei. Die Auswahl des neuen Sammelplatzes sei nachvollziehbar. Der Kläger werde keinen Geräuschimmissionen ausgesetzt, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären. Die Lärmimmissionen lägen erheblich unter den zulässigen Werten. Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass eine Erhöhung der Gefahr durch den Straßenverkehr vor seinem Haus eingetreten sei, die ein behördliches Einschreiten erforderlich mache. Indessen habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Benutzer unmissverständlich darauf hinweise, dass der Altglaseinwurf nur an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt sei und Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellten. Die entsprechenden Vorgaben ergäben sich aus der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Hiernach handele ordnungswidrig, wer einen Altglassammelbehälter außerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Zeiten, werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, betreibe. Betreiber im Sinne der Verordnung sei jeder, der Altglas in einen Sammelbehälter einwerfe.

15

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Entfernung der Altglas-Container. Er legt hierzu dar, dass weitere Standorte zur Verfügung stünden, bei denen eine geringere Belastung zu erwarten sei als am derzeitigen Altglas-Sammelplatz. So bestehe die Möglichkeit, die Container auf dem Flurstück Nr. ... entlang der A.straße aufzustellen. Die Straße erlaube die Zufahrt mit Entsorgungsfahrzeugen. Dass der Gegenverkehr bei der Vorbeifahrt an dem Container-Standort den Bürgersteig unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen müsse, belege der Umstand, dass eine vor dem Anwesen des Klägers stehende Mülltonne angefahren und von dem Unfallfahrer entwendet worden sei.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 die Beklagte zu verurteilen, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zu Verfügung zu stellen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen

20

und legt dar, dass beabsichtigt sei, das Grundstück Flurstück Nr. ... zu bebauen, was eine Nutzung als Container-Standort ausschließe. Zudem sei die A.straße nur für Fahrzeuge bis zu einer Nutzlast von 22 t ausgelegt. Die Entsorgungsfahrzeuge wiesen indessen ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t auf. Weiterhin kreuze die geplante Verlängerung eines Radwegs die Einmündung A.straße und damit die Zufahrt zu dem Container-Standort. Östlich der A.straße beginne zudem das Naturschutzgebiet „Hangflächen am B. Weg“. Das gelegentliche Überfahren des Bürgersteigs sei nicht ursächlich auf den Container-Standort zurückzuführen, sondern auch bei unabhängig von dem Sammelplatz geparkten Fahrzeugen denkbar.

21

Mit ihrer ebenfalls vom Senat zugelassenen Berufung greift die Beklagte das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit an, als sie zum Austausch der Hinweisschilder verpflichtet wurde, und führt hierzu aus, dass sie lediglich für die Bereitstellung der Standorte zuständig sei. Alle weiteren mit der Benutzung der Behälter zusammenhängenden Pflichten träfen die Beigeladene. Zudem sei nicht sicher, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz eines Einwurfs außerhalb der Nutzungszeiten auch von dem für diese Beurteilung zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geteilt würde. Der verwaltungsgerichtliche Ausspruch sei zudem nicht geeignet, dem Antrag des Klägers zu genügen, wonach sichergestellt werden soll, dass die Container nicht außerhalb der Einwurfzeiten genutzt werden könnten.

22

Die Beklagte beantragt,

23

unter Abänderung des Urteils vom 6. November 2009 die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Die Beklagte sei, da sie sich nicht darauf beschränkt habe, einen Standort für den Sammelplatz zur Verfügung zu stellen, als Betreiberin des Container-Standortes anzusehen. Auch zur Warnung der die Container benutzenden Bürger sei es geboten, auf die Einhaltung der Nutzungszeiten und die Möglichkeit der Ahndung von Verstößen hinzuweisen.

27

Die Beigeladene hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert.

28

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.

30

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagte die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten sechs Altglascontainer entfernt und den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung stellt.

31

1. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder -unterlassungsanspruchs, der als Grundlage für das Begehren des Klägers alleine in Betracht kommt, liegen in seinem Falle nicht vor.

32

Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, BVerwGE 81, 197, 199 f. und juris, Rn. 17; Sächs.OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 - juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, NVwZ-RR 2000, 668, 669 und juris, Rn. 38).

33

2. Der Kläger wendet sich zwar gegen Beeinträchtigungen, die sich auf ein schlicht-hoheitliches Handeln der Beklagten zurückführen lassen. Bei der Festlegung der Standorte für Altglas-Sammelbehälter nimmt die Beklagte eine hoheitliche Aufgabe war. Ihre Verwaltung kommt insoweit der in § 4 Abs. 5 Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG - umschriebenen Aufgabe nach, den Landkreis Mainz-Bingen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG) bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Dieser wiederum wirkt bei der Einrichtung von Sammelsystemen nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) mit. Auch § 4 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Mainz-Bingen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS -) sieht vor, dass die Gemeinde-, Verbandsgemeindeverwaltungen und die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte dem Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung zur Hand gehen. Neben dieser gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Beteiligung der Beklagten bei der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers spricht auch die in der Vereinbarung zwischen Beklagter und Beigeladener vom 14. März 2006 gewählte Formulierung, wonach die Beklagte die Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt, dafür, dass sie hierbei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt.

34

Mit der Auswahl des Containerstandorts sowie der Bestimmung von Art und Anzahl der Sammelbehälter legt die Beklagte Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ergeben können und trägt hiermit neben dem Betreiber der Sammelbehälter die Verantwortung dafür, dass durch diese Festlegung keine Störung verursacht wird, die von den Anwohnern nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und juris, Rn. 41).

35

3. Der Kläger wird indessen durch die in der Straße „H.“ eingerichteten Unterflurglascontainer nicht unzumutbar beeinträchtigt.

36

a. Der Kläger wird durch die Sammelbehälter in der Straße „H.“ keiner unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt.

37

Maßstab für die Beurteilung der Lärmeinwirkung sind die §§ 22 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich bei den Altglascontainern - so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen entweder verhindert werden, sofern sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit sie nach dem Stand der Technik nicht vermieden werden können (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O. und juris, Rn. 17, BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 - juris, Rn. 8, OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001, NVwZ 2001, 1181 und juris, Rn. 7).

38

Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nicht alleine anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden, vielmehr ist die Beurteilung dieser Frage Teil einer einzelfallbezogenen Würdigung durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, NVwZ 1996, 1001, 1002 und juris, Rn. 8). Hierbei spielt insbesondere auch der Begriff der sozialen Adäquanz einer Lärmeinwirkung eine Rolle. Hierunter sind Verhaltensweisen oder Zustände zu verstehen, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, von der Bevölkerung insgesamt aber hingenommen werden, weil sie sich noch in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S.1001 und juris, Rn. 5).

39

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind Wertstoffcontainer grundsätzlich innerhalb von (allgemeinen) Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Dies ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung, die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris, Rn. 12; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und juris, Rn. 49). Standorte für Wertstoffcontainer sind deshalb innerhalb eines als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebietes als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998, NVwZ 1999, 298 und juris, Rn. 4).

40

Ist hiernach grundsätzlich von der Sozialadäquanz des in der Straße „H.“ eingerichteten Containerstandortes auszugehen, so erweist sich der Sammelplatz nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S. 1002 und juris, Rn. 7). Hiervon kann indessen im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Gegen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung, die über die in einem allgemeinen Wohngebiet üblicherweise zu erwartende Belastung durch Altglascontainer hinausgeht, spricht bereits der Umstand, dass die eingesetzten Unterflurcontainer die derzeit geltenden Vorgaben des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. aus dem Februar 2007 für lärmgeminderte Sammelbehälter (RAL-UZ 21 - www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/produktsuche/ produkttyp.php?id=206) erfüllen. Nach Ziffer 3.1 dieser Kriterien muss ein mit dem Umweltzeichen „Der blaue Engel“ gekennzeichneter Altglascontainer einen Schallleistungspegel von höchstens 91 db(A) einhalten. Hiervon ist angesichts des in der Verwaltungsakte befindlichen Prüfzeugnisses (Bl. 36) auszugehen, das Messwerte von 73 db(A) als Schallleistungspegel für den leeren und 74 db(A) für den teilgefüllten Container ausweist. Selbst wenn die Messung nicht den Vorgaben der damals noch nicht in Geltung befindlichen Richtlinie 2000/14/EG entsprochen haben sollte, ist angesichts der großen Differenz zwischen Messwerten und dem Grenzwert davon auszugehen, dass die Container auch die heute geltenden Erfordernisse erfüllen. Auch hinsichtlich seiner räumlichen Anordnung zur Wohnbebauung befindet sich der Containerstandort innerhalb eines Bereichs, der nach dem Merkblatt „Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in Wohngebieten“ des Umweltbundesamtes innerhalb eines Wohngebietes als mit der Wohnnutzung verträglich angesehen werden kann (www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/altglas.html). Das Umweltbundesamt sieht bei Verwendung von Altglascontainern der Geräuschklasse I/UZ 21 einen Abstand zwischen Container und Immissionsort von mindestens 12 m als ausreichend an. Das Wohngebäude des Klägers liegt etwa 18 m von dem Containerstandort entfernt und genügt damit diesen Anforderungen.

41

b. Der Kläger kann sich zur Begründung eines Folgenbeseitigungsanspruchs weiterhin auch nicht darauf berufen, dass er durch die Standortentscheidung der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Da es sich bei der Festlegung der Standorte für Altglassammelbehälter um eine abfallrechtliche Konzeption der Behörde mit planerischen Elementen handelt, steht ihr bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 670 und juris, Rn. 62 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, juris, Rn. 29).

42

Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass in Betracht kommende Alternativstandorte am Rande des Wohngebietes gegenüber dem ausgewählten Sammelplatz weniger geeignet sind. So müsste ein auf dem Grundstück Flurstück Nr. 100/2 gelegener Sammelplatz über die H.straße angefahren werden. Dies bereitet allerdings deshalb Probleme, weil die Straße lediglich für eine Nutzlast von 22 t ausgebaut und damit nicht für das Gewicht eines Entsorgungsfahrzeuges mit bis zu 26 t ausgelegt ist. Auf die Nutzung der Straße durch vergleichbar schwere Fahrzeuge zur Abfallentsorgung im Rahmen der Abholsysteme kann sich der Kläger nicht berufen, da hier eine Notwendigkeit besteht, die an der Straße gelegenen Wohngrundstücke anzufahren. Des Weiteren ergeben sich Schwierigkeiten, weil die geplante Verlängerung eines Radweges die A.straße im Einmündungsbereich zur Straße „H.“ kreuzen soll und damit eine Querung mit dem Anlieferverkehr zum Containerstandort bestünde. Zudem ist für das betreffende Grundstück eine Wohnbebauung vorgesehen. Insoweit kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Ruhebedürfnis in jedem Fall gegenüber den Nutzungsabsichten der Beklagten Vorrang genießt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der neben anderen Aspekten in die gestalterische Abwägung der Beklagten einfließt. Dass die Beklagte die einzelnen Belange fehlerhaft gewichtet hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Eine Verlegung auf das Grundstück Flurstück Nr. 100/1 bereitet insoweit Schwierigkeiten, als dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Zudem ist der Abstand zur Wohnbebauung mit dem derzeitigen Standort vergleichbar. Eine Umgestaltung des ursprünglichen Containerstellplatzes scheitert wiederum daran, dass aufgrund einer vergleichbaren Entfernung zur dortigen Wohnbebauung keine geringere Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zudem war der dort aufgetretene Rattenbefall gerade Anlass dafür, den Sammelplatz zu verlagern.

43

Für die vom Kläger im Berufungsverfahren weiterhin benannten Parzellen Flurstück-Nr. ... und ... ergeben sich die gleichen Probleme der verkehrlichen Erschließung, wie dies bei den anderen in der A.straße gelegenen Standorten der Fall ist. Zudem befinden sich diese Flächen im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Hangflächen um den B. Weg“, nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich verboten ist.

44

c. Im Hinblick auf die vom Kläger dargelegte Nutzung der Sammelbehälter außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Standort Besonderheiten aufweist, die eine solche missbräuchliche Nutzung nahelegen. Diese Besonderheiten können sich gerade nicht aus der Tatsache ergeben, dass der Containerstandort verkehrsgünstig gelegen ist und dadurch die Nutzer animiert, auch außerhalb der zugelassenen Zeiten Altglas einzuwerfen. Vielmehr ist eine Lage zum Wohngebiet, die eine hohe Akzeptanz der Sammelbehälter mit sich bringt, gerade Voraussetzung für das Funktionieren der Wertstoffsammlung und daher als abfallwirtschaftlich erwünscht anzusehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen unzureichenden Hinweis auf die zulässigen Einwurfzeiten rügt, kann hieraus keine Beeinträchtigung erwachsen, die die Entfernung der Sammelbehälter zur Folge hat. Vielmehr ist sein Abwehrrecht darauf beschränkt, eine Anbringung geeigneter Hinweisschilder zu fordern.

45

d. Der Kläger wird schließlich auch nicht im Zusammenhang mit dem von ihm angesprochenen Umstand, dass dem Gegenverkehr ausweichende Kraftfahrzeugführer den Bürgersteig vor seinem Anwesen nutzen, in unzumutbarer Weise durch den Standort der Altglassammelbehälter beeinträchtigt. Einerseits ist aus seiner Schilderung nicht ersichtlich, dass die hierdurch entstehende Gefährdung ein solches Ausmaß angenommen hätte, dass von einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung des Klägers ausgegangen werden könnte. Zum anderen kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Wahl des Containerstandortes ursächlich für das vom Kläger beobachtete Verhalten der Kraftfahrzeugführer ist. Vielmehr kann Auslöser für ein solches Verhalten, wie es nach seiner Darstellung auch schon vor der Standortverlegung der Fall war, jedes auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ geparkte Fahrzeuge sein.

II.

46

Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg.

47

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass an dem Altglassammelstandort Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten angebracht werden, die unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtes formuliert werden. Auch für diesen, auf den Hilfsantrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Ausspruch kommt als Grundlage der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in Betracht.

48

1. Insoweit ist allerdings bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht das ihr zu Gebote Stehende getan hätte, um einer rechtswidrigen Benutzung der Altglasbehälter vorzubeugen.

49

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unrechtmäßige Benutzung durch Dritte der Körperschaft, die nur für die Standortentscheidung verantwortlich ist, dann nicht zugerechnet werden kann, wenn die Behörde einer missbräuchlichen Nutzung durch einen an den Containern angebrachten Hinweis auf die Einhaltung der Einwurfzeiten Rechnung trägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris Rn. 15; HessVGH Urteil vom 24.08.1999, a.a.O., S. 670 und juris Rn. 41)

50

Eine entsprechende Beschränkung der Vorkehrungen stellt sich als folgerichtig dar, da sich die Verantwortlichkeit der Behörde lediglich aus ihrer Mitwirkung bei der Standortwahl ergibt – sowie im Falle der Beklagten aus der Vorgabe der Containerart - und sie daher nur insoweit zur Verantwortung gezogen werden kann, als sich mögliche Beeinträchtigungen als Konsequenzen aus dieser Standortentscheidung ergeben. Auswirkungen, die sich aus dem Betrieb der Anlage selbst oder aus einer trotz der getroffenen Vorkehrungen erfolgenden missbräuchlichen Benutzung durch Dritte ergeben, sind indes im Regelfall dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Altglassammelbehälter und damit der Beigeladenen zuzuordnen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beeinträchtigungen ein solches Ausmaß annehmen, dass die Standortentscheidung selbst hierdurch in Frage gestellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten zwar so weit wie möglich vorgebeugt werden muss, sie mit vertretbaren Mitteln letztlich aber nicht vollständig verhindert werden kann und in gewissem Umfang von den betroffenen Anwohnern hinzunehmen ist.

51

Im Falle der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass sie mit den von ihr veranlassten Hinweisschildern die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung nicht getroffen hat. Die an den Behältern angebrachten Hinweise genügten den Anforderungen, dem Schutzbedürfnis der Anwohner Rechnung zu tragen, dann nicht, wenn sie lediglich eine unverbindliche Empfehlung aussprächen und nicht herausstellten, dass sie auf eine verbindlich einzuhaltende Regelung Bezug nehmen. Der von der Beklagten konzipierte Aufkleber geht jedoch über eine bloße Empfehlung hinaus.

52

Zwar ist der Text des Hinweises lediglich als Appell formuliert, indem die Nutzer des Sammelplatzes um Rücksichtnahme auf ihre Mitbürger gebeten werden. Dass mit der Angabe der Öffnungszeiten aber eine verbindliche Festlegung erfolgen soll, ergibt sich einerseits aus der roten Farbgebung des Textes, andererseits aus dem Umstand, dass die Angabe der Einwurfzeiten nochmals gesondert unterstrichen wurde und der auf sie verweisende Teilsatz mit dem Wort „nur“ eingeleitet wird. Hieraus kann der Leser entnehmen, dass ein Einwurf ausschließlich zu den benannten Zeiten zulässig sein soll. Hiernach hat aber die Beklagte die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Benutzung der Sammelbehälter getroffen. Überdies hat sie bereits in der Vergangenheit Kontrollen des Standortes durch ihr Ordnungsamt veranlasst und in der mündlichen Verhandlung des Senates angekündigt, die Überprüfungen auch auf Zeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten ausdehnen zu wollen. Auch insoweit trägt sie aber ergänzend zu der Veranlassung der Hinweisschilder ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Auswahl des Containerstandortes Rechnung.

53

2. Hinzu kommt, dass der Behörde bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder und der Formulierung der entsprechenden Texte ein auch vom Gericht zu beachtender Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Dieser ergibt sich daraus, dass die Behörde und das mit dem Betrieb des Sammelplatzes beauftragte Unternehmer über entsprechende Erfahrungen mit anderen Standorten verfügen und die Gegebenheiten vor Ort besser einschätzen können. So lässt sich nicht von vorneherein feststellen, dass ein restriktiv formulierter Hinweistext wirkungsvoller ist, als ein an das Verantwortungsgefühl der Nutzer appellierender Hinweis. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung des Senates auf die Situation des Straßenverkehrsrechtes verwiesen hat, ist ihm entgegen zu halten, dass es gerade in diesem Bereich häufig trotz des Bewusstseins, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zu begehen, zu Übertretungen kommt.

54

Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen der Kontrolle des behördlichen Spielraums bei seiner Entscheidung im Hinblick auf den Nutzungshinweis überschritten hat, zeigt sich auch daran, dass es im Ergebnis den Anwohnerschutz eingeschränkt hat. Während die Beklagte Einwurfzeiten werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr vorsah, wäre sie aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gezwungen, die Einwurfzeiten um eine Stunde bis 20.00 Uhr hinauszuschieben. Hiermit greift das Gericht aber in die Schutzkonzeption der Beklagten ein.

55

Schließlich kann die Beklagte auch deshalb nicht in dem vom Verwaltungsgericht vorgesehenen Umfang verpflichtet werden, weil der Formulierung des Tenors die Überlegung zugrunde liegt, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 32. BImSchV -, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt, von demjenigen verwirklicht wird, der innerhalb der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV genannten Zeiten Altglas in die Container einwirft.

56

Die Benutzer eines Altglassammelbehälters können indessen nicht als Betreiber im Sinne der genannten Vorschriften angesehen werden. § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV bestimmt, dass Geräte und Maschinen nach dem Anhang zu dieser Verordnung an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach Nr. 22 des Anhangs fallen Altglassammelbehälter in den Anwendungsbereich der Verordnung. Wer als Betreiber eines solchen Altglassammelbehälters anzusehen ist, ergibt sich indessen aus der der Verordnung zugrunde liegenden Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschimmissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1). In Anhang I dieser Richtlinie ist der Altglassammelbehälter umschrieben als Behälter aus beliebigem Material zur Einsammlung von Flaschen. Hiernach ist aber nach Wortlaut und Zwecksetzung der Definition Betreiber nicht derjenige, der den Behälter zur Entsorgung seines Altglases nutzt. Vielmehr setzt die Betreiberschaft voraus, dass der Container zweckentsprechend zur Einsammlung von Flaschen bereit gehalten wird. Hinzu kommt, dass das Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine die tatsächliche Sachherrschaft über dieses Objekt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 47/02 – juris, Rn. 21). Betreiber ist hiernach derjenige, der den Betrieb eines Gerätes oder einer Maschine steuert und sie während ihres Betriebes überwacht, und nicht derjenige, der lediglich kurzzeitig die Gegenstände in Anspruch nimmt, ohne die tatsächliche Sachherrschaft zu ergreifen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2 und 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Verfahren keinen Antrag gestellt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

58

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

59

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

60

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1, 47 und 52 Abs. 2 GKG).

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Entfernung von Altglassammelbehältern, die gegenüber seinem Wohngebäude aufgestellt wurden. Zudem streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Sammelbehältern Hinweise darauf anzubringen, dass eine Benutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstelle.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens H. (Flurstück Nr. ...) in I. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H. - 7. Änderung“, der das entsprechende Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist.

3

Bis Oktober 2008 waren auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ in etwa 25 m Entfernung vom Grundstück des Klägers in nordwestlicher Richtung sechs Altglascontainer ebenerdig aufgestellt. Ende Oktober 2008 wurde der Containerstandort um etwa 40 m in östlicher Richtung auf das Grundstück Flurstück Nr. ... in die Nähe des Einmündungsbereiches der A.straße in die Straße „H.“ verlegt, so dass sich der Altglassammelplatz nun in nordöstlicher Richtung zum Wohngebäude des Klägers in einer Entfernung von etwa 18 m befindet. Der neue Containerstandort wurde mit 6 Unterflursammelbehältern ausgestattet, bei denen die Sammelbehältnisse mit Ausnahme eines Einwurfschachtes unterirdisch eingebaut sind. Diese Sammelbehälter weisen üblicherweise eine Auskleidung mit Polyurethan im Boden- und Deckenbereich sowie mit Recyclinggummi an den Seitenwänden auf. Zur Minderung des Aufpralls sind in den Containern Textilbänder angebracht.

4

Grundlage der Containeraufstellung ist ein zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 14. März 2006 geschlossener Vertrag über die Bereitstellung von Iglu-Standplätzen, wonach die Beklagte entsprechende Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt. Soweit einzelne Standplätze mit Unterflur-Containern ausgestattet werden, behält sich die Beklagte das Eigentum an den Containern vor. An den Containern ist ein Hinweis mit folgendem Inhalt angebracht: „Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbürger und werfen Sie das Altglas nur werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr ein. Vielen Dank!“

5

Vor Einrichtung des neuen Containerstandortes wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2008 an die Beklagte und führte Beschwerde darüber, dass er bereits durch den bisherigen Standort Lärmbelästigungen ausgesetzt sei. Diese ergäben sich etwa daraus, dass die Sammelbehälter nachts und an Sonn- und Feiertagen genutzt würden. Zudem befürchte er eine Gefährdung dadurch, dass - wie auch bislang schon wegen auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkter Fahrzeuge - der Kraftfahrzeugverkehr auf den Bürgersteig ausweiche. Mit weiteren an die Beklagte nach Einrichtung des neuen Standortes gerichteten Schreiben verwies er darauf, dass die Lärmbelästigung durch die Container unzumutbar sei und Einwürfe nachts und an Sonntagen erfolgten. Er forderte die Beklagte auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zeiten des Flascheneinwurfs verbindlich zu regeln.

6

Die Beklagte erwiderte auf die Einwände des Klägers, der Einsatz von Unterflurcontainern führe dazu, dass keine Abfälle mehr illegal an den Standorten abgelagert würden. Zudem verursachten diese Container aufgrund ihrer Bauweise eine nur noch geringe Lärmbelästigung. Schließlich sei zu erwarten, dass das Auftreten von Ratten, wie dies am bisherigen Standort festgestellt worden sei, unterbleibe.

7

Am 11. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er dargelegt hat, ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch mit dem Ziel zu, die Container zu entfernen. Das Einwerfen von Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten verursache unzumutbare Lärmbelästigungen. Der Standort an der Zufahrtsstraße zum Wohngebiet lege eine Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten nahe. Die aufgeklebten Hinweise würden als unverbindliche Anweisungen verstanden. Zudem finde keine Kontrolle der Nutzungszeiten durch die Beklagte statt. Bei Gegenverkehr seien die Fahrzeugführer vielfach gezwungen, auf den Bürgersteig vor dem Anwesen des Klägers auszuweichen. Weshalb die Unterflurcontainer nicht am bisherigen Standort hätten aufgestellt werden können, sei nicht nachvollziehbar.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte zu verpflichten, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung zu stellen, hilfsweise der Beklagten aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Altglas-Container nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr genutzt werden können.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat darauf verwiesen, dass sie sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung darauf beschränke, Standorte für Altglas-Container zur Verfügung zu stellen. Die weiteren mit der Nutzung der Standorte verbundenen Verpflichtungen trage die Beigeladene. Die eingesetzten Unterflurcontainer seien als besonders geräuscharm anzusehen. Standortalternativen hätten sich nicht ergeben. Ein jenseits der Einmündung A.straße gelegenes Gelände sei wegen der schwierigen Anfahrbarkeit und aus Platzgründen nicht in Betracht gekommen. Der von den Containern ausgehende Schallleistungspegel belaufe sich bei leerem Container auf 73 d(B)A und bei teilgefülltem Container auf 74 d(B)A. Der Containerstandort animiere nicht in besonderem Maße dazu, Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten einzuwerfen. Die Aufstellung entsprechender Sammelbehälter innerhalb eines Wohngebietes sei als sozial-adäquate Nutzung anzusehen. Die Hinweise auf die Benutzungszeiten seien hinreichend. Der Containerstandort werde in unregelmäßigen Abständen durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten kontrolliert.

13

Die Beigeladene hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

14

Mit Urteil vom 06. November 2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten an dem Altglas-Sammelstandort „H.“ auszutauschen gegen Hinweisschilder, auf denen auf die 32. BImSchV, die Einwurfzeiten nach deren § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie darauf hingewiesen werde, dass ein Zuwiderhandeln eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit darstelle. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Aufstellen von Sammelbehältern in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Eine Unzumutbarkeit entstehe erst dann, wenn die Belastung der Nachbarschaft über das hinausgehe, was typischerweise mit dem Betrieb eines derartigen Standortes verbunden sei. Die Auswahl des neuen Sammelplatzes sei nachvollziehbar. Der Kläger werde keinen Geräuschimmissionen ausgesetzt, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären. Die Lärmimmissionen lägen erheblich unter den zulässigen Werten. Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass eine Erhöhung der Gefahr durch den Straßenverkehr vor seinem Haus eingetreten sei, die ein behördliches Einschreiten erforderlich mache. Indessen habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Benutzer unmissverständlich darauf hinweise, dass der Altglaseinwurf nur an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt sei und Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellten. Die entsprechenden Vorgaben ergäben sich aus der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Hiernach handele ordnungswidrig, wer einen Altglassammelbehälter außerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Zeiten, werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, betreibe. Betreiber im Sinne der Verordnung sei jeder, der Altglas in einen Sammelbehälter einwerfe.

15

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Entfernung der Altglas-Container. Er legt hierzu dar, dass weitere Standorte zur Verfügung stünden, bei denen eine geringere Belastung zu erwarten sei als am derzeitigen Altglas-Sammelplatz. So bestehe die Möglichkeit, die Container auf dem Flurstück Nr. ... entlang der A.straße aufzustellen. Die Straße erlaube die Zufahrt mit Entsorgungsfahrzeugen. Dass der Gegenverkehr bei der Vorbeifahrt an dem Container-Standort den Bürgersteig unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen müsse, belege der Umstand, dass eine vor dem Anwesen des Klägers stehende Mülltonne angefahren und von dem Unfallfahrer entwendet worden sei.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 die Beklagte zu verurteilen, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zu Verfügung zu stellen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen

20

und legt dar, dass beabsichtigt sei, das Grundstück Flurstück Nr. ... zu bebauen, was eine Nutzung als Container-Standort ausschließe. Zudem sei die A.straße nur für Fahrzeuge bis zu einer Nutzlast von 22 t ausgelegt. Die Entsorgungsfahrzeuge wiesen indessen ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t auf. Weiterhin kreuze die geplante Verlängerung eines Radwegs die Einmündung A.straße und damit die Zufahrt zu dem Container-Standort. Östlich der A.straße beginne zudem das Naturschutzgebiet „Hangflächen am B. Weg“. Das gelegentliche Überfahren des Bürgersteigs sei nicht ursächlich auf den Container-Standort zurückzuführen, sondern auch bei unabhängig von dem Sammelplatz geparkten Fahrzeugen denkbar.

21

Mit ihrer ebenfalls vom Senat zugelassenen Berufung greift die Beklagte das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit an, als sie zum Austausch der Hinweisschilder verpflichtet wurde, und führt hierzu aus, dass sie lediglich für die Bereitstellung der Standorte zuständig sei. Alle weiteren mit der Benutzung der Behälter zusammenhängenden Pflichten träfen die Beigeladene. Zudem sei nicht sicher, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz eines Einwurfs außerhalb der Nutzungszeiten auch von dem für diese Beurteilung zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geteilt würde. Der verwaltungsgerichtliche Ausspruch sei zudem nicht geeignet, dem Antrag des Klägers zu genügen, wonach sichergestellt werden soll, dass die Container nicht außerhalb der Einwurfzeiten genutzt werden könnten.

22

Die Beklagte beantragt,

23

unter Abänderung des Urteils vom 6. November 2009 die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Die Beklagte sei, da sie sich nicht darauf beschränkt habe, einen Standort für den Sammelplatz zur Verfügung zu stellen, als Betreiberin des Container-Standortes anzusehen. Auch zur Warnung der die Container benutzenden Bürger sei es geboten, auf die Einhaltung der Nutzungszeiten und die Möglichkeit der Ahndung von Verstößen hinzuweisen.

27

Die Beigeladene hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert.

28

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.

30

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagte die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten sechs Altglascontainer entfernt und den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung stellt.

31

1. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder -unterlassungsanspruchs, der als Grundlage für das Begehren des Klägers alleine in Betracht kommt, liegen in seinem Falle nicht vor.

32

Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, BVerwGE 81, 197, 199 f. und juris, Rn. 17; Sächs.OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 - juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, NVwZ-RR 2000, 668, 669 und juris, Rn. 38).

33

2. Der Kläger wendet sich zwar gegen Beeinträchtigungen, die sich auf ein schlicht-hoheitliches Handeln der Beklagten zurückführen lassen. Bei der Festlegung der Standorte für Altglas-Sammelbehälter nimmt die Beklagte eine hoheitliche Aufgabe war. Ihre Verwaltung kommt insoweit der in § 4 Abs. 5 Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG - umschriebenen Aufgabe nach, den Landkreis Mainz-Bingen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG) bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Dieser wiederum wirkt bei der Einrichtung von Sammelsystemen nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) mit. Auch § 4 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Mainz-Bingen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS -) sieht vor, dass die Gemeinde-, Verbandsgemeindeverwaltungen und die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte dem Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung zur Hand gehen. Neben dieser gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Beteiligung der Beklagten bei der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers spricht auch die in der Vereinbarung zwischen Beklagter und Beigeladener vom 14. März 2006 gewählte Formulierung, wonach die Beklagte die Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt, dafür, dass sie hierbei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt.

34

Mit der Auswahl des Containerstandorts sowie der Bestimmung von Art und Anzahl der Sammelbehälter legt die Beklagte Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ergeben können und trägt hiermit neben dem Betreiber der Sammelbehälter die Verantwortung dafür, dass durch diese Festlegung keine Störung verursacht wird, die von den Anwohnern nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und juris, Rn. 41).

35

3. Der Kläger wird indessen durch die in der Straße „H.“ eingerichteten Unterflurglascontainer nicht unzumutbar beeinträchtigt.

36

a. Der Kläger wird durch die Sammelbehälter in der Straße „H.“ keiner unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt.

37

Maßstab für die Beurteilung der Lärmeinwirkung sind die §§ 22 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich bei den Altglascontainern - so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen entweder verhindert werden, sofern sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit sie nach dem Stand der Technik nicht vermieden werden können (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O. und juris, Rn. 17, BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 - juris, Rn. 8, OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001, NVwZ 2001, 1181 und juris, Rn. 7).

38

Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nicht alleine anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden, vielmehr ist die Beurteilung dieser Frage Teil einer einzelfallbezogenen Würdigung durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, NVwZ 1996, 1001, 1002 und juris, Rn. 8). Hierbei spielt insbesondere auch der Begriff der sozialen Adäquanz einer Lärmeinwirkung eine Rolle. Hierunter sind Verhaltensweisen oder Zustände zu verstehen, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, von der Bevölkerung insgesamt aber hingenommen werden, weil sie sich noch in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S.1001 und juris, Rn. 5).

39

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind Wertstoffcontainer grundsätzlich innerhalb von (allgemeinen) Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Dies ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung, die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris, Rn. 12; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und juris, Rn. 49). Standorte für Wertstoffcontainer sind deshalb innerhalb eines als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebietes als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998, NVwZ 1999, 298 und juris, Rn. 4).

40

Ist hiernach grundsätzlich von der Sozialadäquanz des in der Straße „H.“ eingerichteten Containerstandortes auszugehen, so erweist sich der Sammelplatz nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S. 1002 und juris, Rn. 7). Hiervon kann indessen im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Gegen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung, die über die in einem allgemeinen Wohngebiet üblicherweise zu erwartende Belastung durch Altglascontainer hinausgeht, spricht bereits der Umstand, dass die eingesetzten Unterflurcontainer die derzeit geltenden Vorgaben des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. aus dem Februar 2007 für lärmgeminderte Sammelbehälter (RAL-UZ 21 - www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/produktsuche/ produkttyp.php?id=206) erfüllen. Nach Ziffer 3.1 dieser Kriterien muss ein mit dem Umweltzeichen „Der blaue Engel“ gekennzeichneter Altglascontainer einen Schallleistungspegel von höchstens 91 db(A) einhalten. Hiervon ist angesichts des in der Verwaltungsakte befindlichen Prüfzeugnisses (Bl. 36) auszugehen, das Messwerte von 73 db(A) als Schallleistungspegel für den leeren und 74 db(A) für den teilgefüllten Container ausweist. Selbst wenn die Messung nicht den Vorgaben der damals noch nicht in Geltung befindlichen Richtlinie 2000/14/EG entsprochen haben sollte, ist angesichts der großen Differenz zwischen Messwerten und dem Grenzwert davon auszugehen, dass die Container auch die heute geltenden Erfordernisse erfüllen. Auch hinsichtlich seiner räumlichen Anordnung zur Wohnbebauung befindet sich der Containerstandort innerhalb eines Bereichs, der nach dem Merkblatt „Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in Wohngebieten“ des Umweltbundesamtes innerhalb eines Wohngebietes als mit der Wohnnutzung verträglich angesehen werden kann (www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/altglas.html). Das Umweltbundesamt sieht bei Verwendung von Altglascontainern der Geräuschklasse I/UZ 21 einen Abstand zwischen Container und Immissionsort von mindestens 12 m als ausreichend an. Das Wohngebäude des Klägers liegt etwa 18 m von dem Containerstandort entfernt und genügt damit diesen Anforderungen.

41

b. Der Kläger kann sich zur Begründung eines Folgenbeseitigungsanspruchs weiterhin auch nicht darauf berufen, dass er durch die Standortentscheidung der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Da es sich bei der Festlegung der Standorte für Altglassammelbehälter um eine abfallrechtliche Konzeption der Behörde mit planerischen Elementen handelt, steht ihr bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 670 und juris, Rn. 62 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, juris, Rn. 29).

42

Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass in Betracht kommende Alternativstandorte am Rande des Wohngebietes gegenüber dem ausgewählten Sammelplatz weniger geeignet sind. So müsste ein auf dem Grundstück Flurstück Nr. 100/2 gelegener Sammelplatz über die H.straße angefahren werden. Dies bereitet allerdings deshalb Probleme, weil die Straße lediglich für eine Nutzlast von 22 t ausgebaut und damit nicht für das Gewicht eines Entsorgungsfahrzeuges mit bis zu 26 t ausgelegt ist. Auf die Nutzung der Straße durch vergleichbar schwere Fahrzeuge zur Abfallentsorgung im Rahmen der Abholsysteme kann sich der Kläger nicht berufen, da hier eine Notwendigkeit besteht, die an der Straße gelegenen Wohngrundstücke anzufahren. Des Weiteren ergeben sich Schwierigkeiten, weil die geplante Verlängerung eines Radweges die A.straße im Einmündungsbereich zur Straße „H.“ kreuzen soll und damit eine Querung mit dem Anlieferverkehr zum Containerstandort bestünde. Zudem ist für das betreffende Grundstück eine Wohnbebauung vorgesehen. Insoweit kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Ruhebedürfnis in jedem Fall gegenüber den Nutzungsabsichten der Beklagten Vorrang genießt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der neben anderen Aspekten in die gestalterische Abwägung der Beklagten einfließt. Dass die Beklagte die einzelnen Belange fehlerhaft gewichtet hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Eine Verlegung auf das Grundstück Flurstück Nr. 100/1 bereitet insoweit Schwierigkeiten, als dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Zudem ist der Abstand zur Wohnbebauung mit dem derzeitigen Standort vergleichbar. Eine Umgestaltung des ursprünglichen Containerstellplatzes scheitert wiederum daran, dass aufgrund einer vergleichbaren Entfernung zur dortigen Wohnbebauung keine geringere Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zudem war der dort aufgetretene Rattenbefall gerade Anlass dafür, den Sammelplatz zu verlagern.

43

Für die vom Kläger im Berufungsverfahren weiterhin benannten Parzellen Flurstück-Nr. ... und ... ergeben sich die gleichen Probleme der verkehrlichen Erschließung, wie dies bei den anderen in der A.straße gelegenen Standorten der Fall ist. Zudem befinden sich diese Flächen im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Hangflächen um den B. Weg“, nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich verboten ist.

44

c. Im Hinblick auf die vom Kläger dargelegte Nutzung der Sammelbehälter außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Standort Besonderheiten aufweist, die eine solche missbräuchliche Nutzung nahelegen. Diese Besonderheiten können sich gerade nicht aus der Tatsache ergeben, dass der Containerstandort verkehrsgünstig gelegen ist und dadurch die Nutzer animiert, auch außerhalb der zugelassenen Zeiten Altglas einzuwerfen. Vielmehr ist eine Lage zum Wohngebiet, die eine hohe Akzeptanz der Sammelbehälter mit sich bringt, gerade Voraussetzung für das Funktionieren der Wertstoffsammlung und daher als abfallwirtschaftlich erwünscht anzusehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen unzureichenden Hinweis auf die zulässigen Einwurfzeiten rügt, kann hieraus keine Beeinträchtigung erwachsen, die die Entfernung der Sammelbehälter zur Folge hat. Vielmehr ist sein Abwehrrecht darauf beschränkt, eine Anbringung geeigneter Hinweisschilder zu fordern.

45

d. Der Kläger wird schließlich auch nicht im Zusammenhang mit dem von ihm angesprochenen Umstand, dass dem Gegenverkehr ausweichende Kraftfahrzeugführer den Bürgersteig vor seinem Anwesen nutzen, in unzumutbarer Weise durch den Standort der Altglassammelbehälter beeinträchtigt. Einerseits ist aus seiner Schilderung nicht ersichtlich, dass die hierdurch entstehende Gefährdung ein solches Ausmaß angenommen hätte, dass von einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung des Klägers ausgegangen werden könnte. Zum anderen kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Wahl des Containerstandortes ursächlich für das vom Kläger beobachtete Verhalten der Kraftfahrzeugführer ist. Vielmehr kann Auslöser für ein solches Verhalten, wie es nach seiner Darstellung auch schon vor der Standortverlegung der Fall war, jedes auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ geparkte Fahrzeuge sein.

II.

46

Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg.

47

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass an dem Altglassammelstandort Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten angebracht werden, die unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtes formuliert werden. Auch für diesen, auf den Hilfsantrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Ausspruch kommt als Grundlage der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in Betracht.

48

1. Insoweit ist allerdings bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht das ihr zu Gebote Stehende getan hätte, um einer rechtswidrigen Benutzung der Altglasbehälter vorzubeugen.

49

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unrechtmäßige Benutzung durch Dritte der Körperschaft, die nur für die Standortentscheidung verantwortlich ist, dann nicht zugerechnet werden kann, wenn die Behörde einer missbräuchlichen Nutzung durch einen an den Containern angebrachten Hinweis auf die Einhaltung der Einwurfzeiten Rechnung trägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris Rn. 15; HessVGH Urteil vom 24.08.1999, a.a.O., S. 670 und juris Rn. 41)

50

Eine entsprechende Beschränkung der Vorkehrungen stellt sich als folgerichtig dar, da sich die Verantwortlichkeit der Behörde lediglich aus ihrer Mitwirkung bei der Standortwahl ergibt – sowie im Falle der Beklagten aus der Vorgabe der Containerart - und sie daher nur insoweit zur Verantwortung gezogen werden kann, als sich mögliche Beeinträchtigungen als Konsequenzen aus dieser Standortentscheidung ergeben. Auswirkungen, die sich aus dem Betrieb der Anlage selbst oder aus einer trotz der getroffenen Vorkehrungen erfolgenden missbräuchlichen Benutzung durch Dritte ergeben, sind indes im Regelfall dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Altglassammelbehälter und damit der Beigeladenen zuzuordnen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beeinträchtigungen ein solches Ausmaß annehmen, dass die Standortentscheidung selbst hierdurch in Frage gestellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten zwar so weit wie möglich vorgebeugt werden muss, sie mit vertretbaren Mitteln letztlich aber nicht vollständig verhindert werden kann und in gewissem Umfang von den betroffenen Anwohnern hinzunehmen ist.

51

Im Falle der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass sie mit den von ihr veranlassten Hinweisschildern die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung nicht getroffen hat. Die an den Behältern angebrachten Hinweise genügten den Anforderungen, dem Schutzbedürfnis der Anwohner Rechnung zu tragen, dann nicht, wenn sie lediglich eine unverbindliche Empfehlung aussprächen und nicht herausstellten, dass sie auf eine verbindlich einzuhaltende Regelung Bezug nehmen. Der von der Beklagten konzipierte Aufkleber geht jedoch über eine bloße Empfehlung hinaus.

52

Zwar ist der Text des Hinweises lediglich als Appell formuliert, indem die Nutzer des Sammelplatzes um Rücksichtnahme auf ihre Mitbürger gebeten werden. Dass mit der Angabe der Öffnungszeiten aber eine verbindliche Festlegung erfolgen soll, ergibt sich einerseits aus der roten Farbgebung des Textes, andererseits aus dem Umstand, dass die Angabe der Einwurfzeiten nochmals gesondert unterstrichen wurde und der auf sie verweisende Teilsatz mit dem Wort „nur“ eingeleitet wird. Hieraus kann der Leser entnehmen, dass ein Einwurf ausschließlich zu den benannten Zeiten zulässig sein soll. Hiernach hat aber die Beklagte die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Benutzung der Sammelbehälter getroffen. Überdies hat sie bereits in der Vergangenheit Kontrollen des Standortes durch ihr Ordnungsamt veranlasst und in der mündlichen Verhandlung des Senates angekündigt, die Überprüfungen auch auf Zeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten ausdehnen zu wollen. Auch insoweit trägt sie aber ergänzend zu der Veranlassung der Hinweisschilder ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Auswahl des Containerstandortes Rechnung.

53

2. Hinzu kommt, dass der Behörde bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder und der Formulierung der entsprechenden Texte ein auch vom Gericht zu beachtender Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Dieser ergibt sich daraus, dass die Behörde und das mit dem Betrieb des Sammelplatzes beauftragte Unternehmer über entsprechende Erfahrungen mit anderen Standorten verfügen und die Gegebenheiten vor Ort besser einschätzen können. So lässt sich nicht von vorneherein feststellen, dass ein restriktiv formulierter Hinweistext wirkungsvoller ist, als ein an das Verantwortungsgefühl der Nutzer appellierender Hinweis. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung des Senates auf die Situation des Straßenverkehrsrechtes verwiesen hat, ist ihm entgegen zu halten, dass es gerade in diesem Bereich häufig trotz des Bewusstseins, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zu begehen, zu Übertretungen kommt.

54

Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen der Kontrolle des behördlichen Spielraums bei seiner Entscheidung im Hinblick auf den Nutzungshinweis überschritten hat, zeigt sich auch daran, dass es im Ergebnis den Anwohnerschutz eingeschränkt hat. Während die Beklagte Einwurfzeiten werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr vorsah, wäre sie aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gezwungen, die Einwurfzeiten um eine Stunde bis 20.00 Uhr hinauszuschieben. Hiermit greift das Gericht aber in die Schutzkonzeption der Beklagten ein.

55

Schließlich kann die Beklagte auch deshalb nicht in dem vom Verwaltungsgericht vorgesehenen Umfang verpflichtet werden, weil der Formulierung des Tenors die Überlegung zugrunde liegt, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 32. BImSchV -, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt, von demjenigen verwirklicht wird, der innerhalb der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV genannten Zeiten Altglas in die Container einwirft.

56

Die Benutzer eines Altglassammelbehälters können indessen nicht als Betreiber im Sinne der genannten Vorschriften angesehen werden. § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV bestimmt, dass Geräte und Maschinen nach dem Anhang zu dieser Verordnung an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach Nr. 22 des Anhangs fallen Altglassammelbehälter in den Anwendungsbereich der Verordnung. Wer als Betreiber eines solchen Altglassammelbehälters anzusehen ist, ergibt sich indessen aus der der Verordnung zugrunde liegenden Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschimmissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1). In Anhang I dieser Richtlinie ist der Altglassammelbehälter umschrieben als Behälter aus beliebigem Material zur Einsammlung von Flaschen. Hiernach ist aber nach Wortlaut und Zwecksetzung der Definition Betreiber nicht derjenige, der den Behälter zur Entsorgung seines Altglases nutzt. Vielmehr setzt die Betreiberschaft voraus, dass der Container zweckentsprechend zur Einsammlung von Flaschen bereit gehalten wird. Hinzu kommt, dass das Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine die tatsächliche Sachherrschaft über dieses Objekt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 47/02 – juris, Rn. 21). Betreiber ist hiernach derjenige, der den Betrieb eines Gerätes oder einer Maschine steuert und sie während ihres Betriebes überwacht, und nicht derjenige, der lediglich kurzzeitig die Gegenstände in Anspruch nimmt, ohne die tatsächliche Sachherrschaft zu ergreifen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2 und 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Verfahren keinen Antrag gestellt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

58

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

59

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

60

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1, 47 und 52 Abs. 2 GKG).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Entfernung von Altglassammelbehältern, die gegenüber seinem Wohngebäude aufgestellt wurden. Zudem streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Sammelbehältern Hinweise darauf anzubringen, dass eine Benutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstelle.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens H. (Flurstück Nr. ...) in I. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H. - 7. Änderung“, der das entsprechende Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist.

3

Bis Oktober 2008 waren auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ in etwa 25 m Entfernung vom Grundstück des Klägers in nordwestlicher Richtung sechs Altglascontainer ebenerdig aufgestellt. Ende Oktober 2008 wurde der Containerstandort um etwa 40 m in östlicher Richtung auf das Grundstück Flurstück Nr. ... in die Nähe des Einmündungsbereiches der A.straße in die Straße „H.“ verlegt, so dass sich der Altglassammelplatz nun in nordöstlicher Richtung zum Wohngebäude des Klägers in einer Entfernung von etwa 18 m befindet. Der neue Containerstandort wurde mit 6 Unterflursammelbehältern ausgestattet, bei denen die Sammelbehältnisse mit Ausnahme eines Einwurfschachtes unterirdisch eingebaut sind. Diese Sammelbehälter weisen üblicherweise eine Auskleidung mit Polyurethan im Boden- und Deckenbereich sowie mit Recyclinggummi an den Seitenwänden auf. Zur Minderung des Aufpralls sind in den Containern Textilbänder angebracht.

4

Grundlage der Containeraufstellung ist ein zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 14. März 2006 geschlossener Vertrag über die Bereitstellung von Iglu-Standplätzen, wonach die Beklagte entsprechende Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt. Soweit einzelne Standplätze mit Unterflur-Containern ausgestattet werden, behält sich die Beklagte das Eigentum an den Containern vor. An den Containern ist ein Hinweis mit folgendem Inhalt angebracht: „Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbürger und werfen Sie das Altglas nur werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr ein. Vielen Dank!“

5

Vor Einrichtung des neuen Containerstandortes wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2008 an die Beklagte und führte Beschwerde darüber, dass er bereits durch den bisherigen Standort Lärmbelästigungen ausgesetzt sei. Diese ergäben sich etwa daraus, dass die Sammelbehälter nachts und an Sonn- und Feiertagen genutzt würden. Zudem befürchte er eine Gefährdung dadurch, dass - wie auch bislang schon wegen auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkter Fahrzeuge - der Kraftfahrzeugverkehr auf den Bürgersteig ausweiche. Mit weiteren an die Beklagte nach Einrichtung des neuen Standortes gerichteten Schreiben verwies er darauf, dass die Lärmbelästigung durch die Container unzumutbar sei und Einwürfe nachts und an Sonntagen erfolgten. Er forderte die Beklagte auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zeiten des Flascheneinwurfs verbindlich zu regeln.

6

Die Beklagte erwiderte auf die Einwände des Klägers, der Einsatz von Unterflurcontainern führe dazu, dass keine Abfälle mehr illegal an den Standorten abgelagert würden. Zudem verursachten diese Container aufgrund ihrer Bauweise eine nur noch geringe Lärmbelästigung. Schließlich sei zu erwarten, dass das Auftreten von Ratten, wie dies am bisherigen Standort festgestellt worden sei, unterbleibe.

7

Am 11. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er dargelegt hat, ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch mit dem Ziel zu, die Container zu entfernen. Das Einwerfen von Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten verursache unzumutbare Lärmbelästigungen. Der Standort an der Zufahrtsstraße zum Wohngebiet lege eine Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten nahe. Die aufgeklebten Hinweise würden als unverbindliche Anweisungen verstanden. Zudem finde keine Kontrolle der Nutzungszeiten durch die Beklagte statt. Bei Gegenverkehr seien die Fahrzeugführer vielfach gezwungen, auf den Bürgersteig vor dem Anwesen des Klägers auszuweichen. Weshalb die Unterflurcontainer nicht am bisherigen Standort hätten aufgestellt werden können, sei nicht nachvollziehbar.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte zu verpflichten, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung zu stellen, hilfsweise der Beklagten aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Altglas-Container nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr genutzt werden können.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat darauf verwiesen, dass sie sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung darauf beschränke, Standorte für Altglas-Container zur Verfügung zu stellen. Die weiteren mit der Nutzung der Standorte verbundenen Verpflichtungen trage die Beigeladene. Die eingesetzten Unterflurcontainer seien als besonders geräuscharm anzusehen. Standortalternativen hätten sich nicht ergeben. Ein jenseits der Einmündung A.straße gelegenes Gelände sei wegen der schwierigen Anfahrbarkeit und aus Platzgründen nicht in Betracht gekommen. Der von den Containern ausgehende Schallleistungspegel belaufe sich bei leerem Container auf 73 d(B)A und bei teilgefülltem Container auf 74 d(B)A. Der Containerstandort animiere nicht in besonderem Maße dazu, Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten einzuwerfen. Die Aufstellung entsprechender Sammelbehälter innerhalb eines Wohngebietes sei als sozial-adäquate Nutzung anzusehen. Die Hinweise auf die Benutzungszeiten seien hinreichend. Der Containerstandort werde in unregelmäßigen Abständen durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten kontrolliert.

13

Die Beigeladene hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

14

Mit Urteil vom 06. November 2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten an dem Altglas-Sammelstandort „H.“ auszutauschen gegen Hinweisschilder, auf denen auf die 32. BImSchV, die Einwurfzeiten nach deren § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie darauf hingewiesen werde, dass ein Zuwiderhandeln eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit darstelle. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Aufstellen von Sammelbehältern in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Eine Unzumutbarkeit entstehe erst dann, wenn die Belastung der Nachbarschaft über das hinausgehe, was typischerweise mit dem Betrieb eines derartigen Standortes verbunden sei. Die Auswahl des neuen Sammelplatzes sei nachvollziehbar. Der Kläger werde keinen Geräuschimmissionen ausgesetzt, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären. Die Lärmimmissionen lägen erheblich unter den zulässigen Werten. Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass eine Erhöhung der Gefahr durch den Straßenverkehr vor seinem Haus eingetreten sei, die ein behördliches Einschreiten erforderlich mache. Indessen habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Benutzer unmissverständlich darauf hinweise, dass der Altglaseinwurf nur an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt sei und Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellten. Die entsprechenden Vorgaben ergäben sich aus der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Hiernach handele ordnungswidrig, wer einen Altglassammelbehälter außerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Zeiten, werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, betreibe. Betreiber im Sinne der Verordnung sei jeder, der Altglas in einen Sammelbehälter einwerfe.

15

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Entfernung der Altglas-Container. Er legt hierzu dar, dass weitere Standorte zur Verfügung stünden, bei denen eine geringere Belastung zu erwarten sei als am derzeitigen Altglas-Sammelplatz. So bestehe die Möglichkeit, die Container auf dem Flurstück Nr. ... entlang der A.straße aufzustellen. Die Straße erlaube die Zufahrt mit Entsorgungsfahrzeugen. Dass der Gegenverkehr bei der Vorbeifahrt an dem Container-Standort den Bürgersteig unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen müsse, belege der Umstand, dass eine vor dem Anwesen des Klägers stehende Mülltonne angefahren und von dem Unfallfahrer entwendet worden sei.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 die Beklagte zu verurteilen, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zu Verfügung zu stellen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen

20

und legt dar, dass beabsichtigt sei, das Grundstück Flurstück Nr. ... zu bebauen, was eine Nutzung als Container-Standort ausschließe. Zudem sei die A.straße nur für Fahrzeuge bis zu einer Nutzlast von 22 t ausgelegt. Die Entsorgungsfahrzeuge wiesen indessen ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t auf. Weiterhin kreuze die geplante Verlängerung eines Radwegs die Einmündung A.straße und damit die Zufahrt zu dem Container-Standort. Östlich der A.straße beginne zudem das Naturschutzgebiet „Hangflächen am B. Weg“. Das gelegentliche Überfahren des Bürgersteigs sei nicht ursächlich auf den Container-Standort zurückzuführen, sondern auch bei unabhängig von dem Sammelplatz geparkten Fahrzeugen denkbar.

21

Mit ihrer ebenfalls vom Senat zugelassenen Berufung greift die Beklagte das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit an, als sie zum Austausch der Hinweisschilder verpflichtet wurde, und führt hierzu aus, dass sie lediglich für die Bereitstellung der Standorte zuständig sei. Alle weiteren mit der Benutzung der Behälter zusammenhängenden Pflichten träfen die Beigeladene. Zudem sei nicht sicher, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz eines Einwurfs außerhalb der Nutzungszeiten auch von dem für diese Beurteilung zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geteilt würde. Der verwaltungsgerichtliche Ausspruch sei zudem nicht geeignet, dem Antrag des Klägers zu genügen, wonach sichergestellt werden soll, dass die Container nicht außerhalb der Einwurfzeiten genutzt werden könnten.

22

Die Beklagte beantragt,

23

unter Abänderung des Urteils vom 6. November 2009 die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Die Beklagte sei, da sie sich nicht darauf beschränkt habe, einen Standort für den Sammelplatz zur Verfügung zu stellen, als Betreiberin des Container-Standortes anzusehen. Auch zur Warnung der die Container benutzenden Bürger sei es geboten, auf die Einhaltung der Nutzungszeiten und die Möglichkeit der Ahndung von Verstößen hinzuweisen.

27

Die Beigeladene hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert.

28

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.

30

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagte die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten sechs Altglascontainer entfernt und den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung stellt.

31

1. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder -unterlassungsanspruchs, der als Grundlage für das Begehren des Klägers alleine in Betracht kommt, liegen in seinem Falle nicht vor.

32

Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, BVerwGE 81, 197, 199 f. und juris, Rn. 17; Sächs.OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 - juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, NVwZ-RR 2000, 668, 669 und juris, Rn. 38).

33

2. Der Kläger wendet sich zwar gegen Beeinträchtigungen, die sich auf ein schlicht-hoheitliches Handeln der Beklagten zurückführen lassen. Bei der Festlegung der Standorte für Altglas-Sammelbehälter nimmt die Beklagte eine hoheitliche Aufgabe war. Ihre Verwaltung kommt insoweit der in § 4 Abs. 5 Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG - umschriebenen Aufgabe nach, den Landkreis Mainz-Bingen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG) bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Dieser wiederum wirkt bei der Einrichtung von Sammelsystemen nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) mit. Auch § 4 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Mainz-Bingen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS -) sieht vor, dass die Gemeinde-, Verbandsgemeindeverwaltungen und die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte dem Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung zur Hand gehen. Neben dieser gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Beteiligung der Beklagten bei der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers spricht auch die in der Vereinbarung zwischen Beklagter und Beigeladener vom 14. März 2006 gewählte Formulierung, wonach die Beklagte die Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt, dafür, dass sie hierbei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt.

34

Mit der Auswahl des Containerstandorts sowie der Bestimmung von Art und Anzahl der Sammelbehälter legt die Beklagte Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ergeben können und trägt hiermit neben dem Betreiber der Sammelbehälter die Verantwortung dafür, dass durch diese Festlegung keine Störung verursacht wird, die von den Anwohnern nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und juris, Rn. 41).

35

3. Der Kläger wird indessen durch die in der Straße „H.“ eingerichteten Unterflurglascontainer nicht unzumutbar beeinträchtigt.

36

a. Der Kläger wird durch die Sammelbehälter in der Straße „H.“ keiner unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt.

37

Maßstab für die Beurteilung der Lärmeinwirkung sind die §§ 22 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich bei den Altglascontainern - so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen entweder verhindert werden, sofern sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit sie nach dem Stand der Technik nicht vermieden werden können (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O. und juris, Rn. 17, BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 - juris, Rn. 8, OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001, NVwZ 2001, 1181 und juris, Rn. 7).

38

Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nicht alleine anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden, vielmehr ist die Beurteilung dieser Frage Teil einer einzelfallbezogenen Würdigung durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, NVwZ 1996, 1001, 1002 und juris, Rn. 8). Hierbei spielt insbesondere auch der Begriff der sozialen Adäquanz einer Lärmeinwirkung eine Rolle. Hierunter sind Verhaltensweisen oder Zustände zu verstehen, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, von der Bevölkerung insgesamt aber hingenommen werden, weil sie sich noch in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S.1001 und juris, Rn. 5).

39

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind Wertstoffcontainer grundsätzlich innerhalb von (allgemeinen) Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Dies ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung, die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris, Rn. 12; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und juris, Rn. 49). Standorte für Wertstoffcontainer sind deshalb innerhalb eines als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebietes als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998, NVwZ 1999, 298 und juris, Rn. 4).

40

Ist hiernach grundsätzlich von der Sozialadäquanz des in der Straße „H.“ eingerichteten Containerstandortes auszugehen, so erweist sich der Sammelplatz nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S. 1002 und juris, Rn. 7). Hiervon kann indessen im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Gegen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung, die über die in einem allgemeinen Wohngebiet üblicherweise zu erwartende Belastung durch Altglascontainer hinausgeht, spricht bereits der Umstand, dass die eingesetzten Unterflurcontainer die derzeit geltenden Vorgaben des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. aus dem Februar 2007 für lärmgeminderte Sammelbehälter (RAL-UZ 21 - www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/produktsuche/ produkttyp.php?id=206) erfüllen. Nach Ziffer 3.1 dieser Kriterien muss ein mit dem Umweltzeichen „Der blaue Engel“ gekennzeichneter Altglascontainer einen Schallleistungspegel von höchstens 91 db(A) einhalten. Hiervon ist angesichts des in der Verwaltungsakte befindlichen Prüfzeugnisses (Bl. 36) auszugehen, das Messwerte von 73 db(A) als Schallleistungspegel für den leeren und 74 db(A) für den teilgefüllten Container ausweist. Selbst wenn die Messung nicht den Vorgaben der damals noch nicht in Geltung befindlichen Richtlinie 2000/14/EG entsprochen haben sollte, ist angesichts der großen Differenz zwischen Messwerten und dem Grenzwert davon auszugehen, dass die Container auch die heute geltenden Erfordernisse erfüllen. Auch hinsichtlich seiner räumlichen Anordnung zur Wohnbebauung befindet sich der Containerstandort innerhalb eines Bereichs, der nach dem Merkblatt „Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in Wohngebieten“ des Umweltbundesamtes innerhalb eines Wohngebietes als mit der Wohnnutzung verträglich angesehen werden kann (www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/altglas.html). Das Umweltbundesamt sieht bei Verwendung von Altglascontainern der Geräuschklasse I/UZ 21 einen Abstand zwischen Container und Immissionsort von mindestens 12 m als ausreichend an. Das Wohngebäude des Klägers liegt etwa 18 m von dem Containerstandort entfernt und genügt damit diesen Anforderungen.

41

b. Der Kläger kann sich zur Begründung eines Folgenbeseitigungsanspruchs weiterhin auch nicht darauf berufen, dass er durch die Standortentscheidung der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Da es sich bei der Festlegung der Standorte für Altglassammelbehälter um eine abfallrechtliche Konzeption der Behörde mit planerischen Elementen handelt, steht ihr bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 670 und juris, Rn. 62 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, juris, Rn. 29).

42

Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass in Betracht kommende Alternativstandorte am Rande des Wohngebietes gegenüber dem ausgewählten Sammelplatz weniger geeignet sind. So müsste ein auf dem Grundstück Flurstück Nr. 100/2 gelegener Sammelplatz über die H.straße angefahren werden. Dies bereitet allerdings deshalb Probleme, weil die Straße lediglich für eine Nutzlast von 22 t ausgebaut und damit nicht für das Gewicht eines Entsorgungsfahrzeuges mit bis zu 26 t ausgelegt ist. Auf die Nutzung der Straße durch vergleichbar schwere Fahrzeuge zur Abfallentsorgung im Rahmen der Abholsysteme kann sich der Kläger nicht berufen, da hier eine Notwendigkeit besteht, die an der Straße gelegenen Wohngrundstücke anzufahren. Des Weiteren ergeben sich Schwierigkeiten, weil die geplante Verlängerung eines Radweges die A.straße im Einmündungsbereich zur Straße „H.“ kreuzen soll und damit eine Querung mit dem Anlieferverkehr zum Containerstandort bestünde. Zudem ist für das betreffende Grundstück eine Wohnbebauung vorgesehen. Insoweit kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Ruhebedürfnis in jedem Fall gegenüber den Nutzungsabsichten der Beklagten Vorrang genießt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der neben anderen Aspekten in die gestalterische Abwägung der Beklagten einfließt. Dass die Beklagte die einzelnen Belange fehlerhaft gewichtet hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Eine Verlegung auf das Grundstück Flurstück Nr. 100/1 bereitet insoweit Schwierigkeiten, als dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Zudem ist der Abstand zur Wohnbebauung mit dem derzeitigen Standort vergleichbar. Eine Umgestaltung des ursprünglichen Containerstellplatzes scheitert wiederum daran, dass aufgrund einer vergleichbaren Entfernung zur dortigen Wohnbebauung keine geringere Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zudem war der dort aufgetretene Rattenbefall gerade Anlass dafür, den Sammelplatz zu verlagern.

43

Für die vom Kläger im Berufungsverfahren weiterhin benannten Parzellen Flurstück-Nr. ... und ... ergeben sich die gleichen Probleme der verkehrlichen Erschließung, wie dies bei den anderen in der A.straße gelegenen Standorten der Fall ist. Zudem befinden sich diese Flächen im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Hangflächen um den B. Weg“, nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich verboten ist.

44

c. Im Hinblick auf die vom Kläger dargelegte Nutzung der Sammelbehälter außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Standort Besonderheiten aufweist, die eine solche missbräuchliche Nutzung nahelegen. Diese Besonderheiten können sich gerade nicht aus der Tatsache ergeben, dass der Containerstandort verkehrsgünstig gelegen ist und dadurch die Nutzer animiert, auch außerhalb der zugelassenen Zeiten Altglas einzuwerfen. Vielmehr ist eine Lage zum Wohngebiet, die eine hohe Akzeptanz der Sammelbehälter mit sich bringt, gerade Voraussetzung für das Funktionieren der Wertstoffsammlung und daher als abfallwirtschaftlich erwünscht anzusehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen unzureichenden Hinweis auf die zulässigen Einwurfzeiten rügt, kann hieraus keine Beeinträchtigung erwachsen, die die Entfernung der Sammelbehälter zur Folge hat. Vielmehr ist sein Abwehrrecht darauf beschränkt, eine Anbringung geeigneter Hinweisschilder zu fordern.

45

d. Der Kläger wird schließlich auch nicht im Zusammenhang mit dem von ihm angesprochenen Umstand, dass dem Gegenverkehr ausweichende Kraftfahrzeugführer den Bürgersteig vor seinem Anwesen nutzen, in unzumutbarer Weise durch den Standort der Altglassammelbehälter beeinträchtigt. Einerseits ist aus seiner Schilderung nicht ersichtlich, dass die hierdurch entstehende Gefährdung ein solches Ausmaß angenommen hätte, dass von einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung des Klägers ausgegangen werden könnte. Zum anderen kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Wahl des Containerstandortes ursächlich für das vom Kläger beobachtete Verhalten der Kraftfahrzeugführer ist. Vielmehr kann Auslöser für ein solches Verhalten, wie es nach seiner Darstellung auch schon vor der Standortverlegung der Fall war, jedes auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ geparkte Fahrzeuge sein.

II.

46

Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg.

47

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass an dem Altglassammelstandort Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten angebracht werden, die unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtes formuliert werden. Auch für diesen, auf den Hilfsantrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Ausspruch kommt als Grundlage der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in Betracht.

48

1. Insoweit ist allerdings bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht das ihr zu Gebote Stehende getan hätte, um einer rechtswidrigen Benutzung der Altglasbehälter vorzubeugen.

49

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unrechtmäßige Benutzung durch Dritte der Körperschaft, die nur für die Standortentscheidung verantwortlich ist, dann nicht zugerechnet werden kann, wenn die Behörde einer missbräuchlichen Nutzung durch einen an den Containern angebrachten Hinweis auf die Einhaltung der Einwurfzeiten Rechnung trägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris Rn. 15; HessVGH Urteil vom 24.08.1999, a.a.O., S. 670 und juris Rn. 41)

50

Eine entsprechende Beschränkung der Vorkehrungen stellt sich als folgerichtig dar, da sich die Verantwortlichkeit der Behörde lediglich aus ihrer Mitwirkung bei der Standortwahl ergibt – sowie im Falle der Beklagten aus der Vorgabe der Containerart - und sie daher nur insoweit zur Verantwortung gezogen werden kann, als sich mögliche Beeinträchtigungen als Konsequenzen aus dieser Standortentscheidung ergeben. Auswirkungen, die sich aus dem Betrieb der Anlage selbst oder aus einer trotz der getroffenen Vorkehrungen erfolgenden missbräuchlichen Benutzung durch Dritte ergeben, sind indes im Regelfall dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Altglassammelbehälter und damit der Beigeladenen zuzuordnen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beeinträchtigungen ein solches Ausmaß annehmen, dass die Standortentscheidung selbst hierdurch in Frage gestellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten zwar so weit wie möglich vorgebeugt werden muss, sie mit vertretbaren Mitteln letztlich aber nicht vollständig verhindert werden kann und in gewissem Umfang von den betroffenen Anwohnern hinzunehmen ist.

51

Im Falle der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass sie mit den von ihr veranlassten Hinweisschildern die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung nicht getroffen hat. Die an den Behältern angebrachten Hinweise genügten den Anforderungen, dem Schutzbedürfnis der Anwohner Rechnung zu tragen, dann nicht, wenn sie lediglich eine unverbindliche Empfehlung aussprächen und nicht herausstellten, dass sie auf eine verbindlich einzuhaltende Regelung Bezug nehmen. Der von der Beklagten konzipierte Aufkleber geht jedoch über eine bloße Empfehlung hinaus.

52

Zwar ist der Text des Hinweises lediglich als Appell formuliert, indem die Nutzer des Sammelplatzes um Rücksichtnahme auf ihre Mitbürger gebeten werden. Dass mit der Angabe der Öffnungszeiten aber eine verbindliche Festlegung erfolgen soll, ergibt sich einerseits aus der roten Farbgebung des Textes, andererseits aus dem Umstand, dass die Angabe der Einwurfzeiten nochmals gesondert unterstrichen wurde und der auf sie verweisende Teilsatz mit dem Wort „nur“ eingeleitet wird. Hieraus kann der Leser entnehmen, dass ein Einwurf ausschließlich zu den benannten Zeiten zulässig sein soll. Hiernach hat aber die Beklagte die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Benutzung der Sammelbehälter getroffen. Überdies hat sie bereits in der Vergangenheit Kontrollen des Standortes durch ihr Ordnungsamt veranlasst und in der mündlichen Verhandlung des Senates angekündigt, die Überprüfungen auch auf Zeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten ausdehnen zu wollen. Auch insoweit trägt sie aber ergänzend zu der Veranlassung der Hinweisschilder ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Auswahl des Containerstandortes Rechnung.

53

2. Hinzu kommt, dass der Behörde bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder und der Formulierung der entsprechenden Texte ein auch vom Gericht zu beachtender Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Dieser ergibt sich daraus, dass die Behörde und das mit dem Betrieb des Sammelplatzes beauftragte Unternehmer über entsprechende Erfahrungen mit anderen Standorten verfügen und die Gegebenheiten vor Ort besser einschätzen können. So lässt sich nicht von vorneherein feststellen, dass ein restriktiv formulierter Hinweistext wirkungsvoller ist, als ein an das Verantwortungsgefühl der Nutzer appellierender Hinweis. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung des Senates auf die Situation des Straßenverkehrsrechtes verwiesen hat, ist ihm entgegen zu halten, dass es gerade in diesem Bereich häufig trotz des Bewusstseins, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zu begehen, zu Übertretungen kommt.

54

Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen der Kontrolle des behördlichen Spielraums bei seiner Entscheidung im Hinblick auf den Nutzungshinweis überschritten hat, zeigt sich auch daran, dass es im Ergebnis den Anwohnerschutz eingeschränkt hat. Während die Beklagte Einwurfzeiten werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr vorsah, wäre sie aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gezwungen, die Einwurfzeiten um eine Stunde bis 20.00 Uhr hinauszuschieben. Hiermit greift das Gericht aber in die Schutzkonzeption der Beklagten ein.

55

Schließlich kann die Beklagte auch deshalb nicht in dem vom Verwaltungsgericht vorgesehenen Umfang verpflichtet werden, weil der Formulierung des Tenors die Überlegung zugrunde liegt, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 32. BImSchV -, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt, von demjenigen verwirklicht wird, der innerhalb der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV genannten Zeiten Altglas in die Container einwirft.

56

Die Benutzer eines Altglassammelbehälters können indessen nicht als Betreiber im Sinne der genannten Vorschriften angesehen werden. § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV bestimmt, dass Geräte und Maschinen nach dem Anhang zu dieser Verordnung an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach Nr. 22 des Anhangs fallen Altglassammelbehälter in den Anwendungsbereich der Verordnung. Wer als Betreiber eines solchen Altglassammelbehälters anzusehen ist, ergibt sich indessen aus der der Verordnung zugrunde liegenden Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschimmissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1). In Anhang I dieser Richtlinie ist der Altglassammelbehälter umschrieben als Behälter aus beliebigem Material zur Einsammlung von Flaschen. Hiernach ist aber nach Wortlaut und Zwecksetzung der Definition Betreiber nicht derjenige, der den Behälter zur Entsorgung seines Altglases nutzt. Vielmehr setzt die Betreiberschaft voraus, dass der Container zweckentsprechend zur Einsammlung von Flaschen bereit gehalten wird. Hinzu kommt, dass das Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine die tatsächliche Sachherrschaft über dieses Objekt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 47/02 – juris, Rn. 21). Betreiber ist hiernach derjenige, der den Betrieb eines Gerätes oder einer Maschine steuert und sie während ihres Betriebes überwacht, und nicht derjenige, der lediglich kurzzeitig die Gegenstände in Anspruch nimmt, ohne die tatsächliche Sachherrschaft zu ergreifen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2 und 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Verfahren keinen Antrag gestellt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

58

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

59

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

60

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1, 47 und 52 Abs. 2 GKG).

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Entfernung von Altglassammelbehältern, die gegenüber seinem Wohngebäude aufgestellt wurden. Zudem streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Sammelbehältern Hinweise darauf anzubringen, dass eine Benutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstelle.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens H. (Flurstück Nr. ...) in I. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H. - 7. Änderung“, der das entsprechende Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist.

3

Bis Oktober 2008 waren auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ in etwa 25 m Entfernung vom Grundstück des Klägers in nordwestlicher Richtung sechs Altglascontainer ebenerdig aufgestellt. Ende Oktober 2008 wurde der Containerstandort um etwa 40 m in östlicher Richtung auf das Grundstück Flurstück Nr. ... in die Nähe des Einmündungsbereiches der A.straße in die Straße „H.“ verlegt, so dass sich der Altglassammelplatz nun in nordöstlicher Richtung zum Wohngebäude des Klägers in einer Entfernung von etwa 18 m befindet. Der neue Containerstandort wurde mit 6 Unterflursammelbehältern ausgestattet, bei denen die Sammelbehältnisse mit Ausnahme eines Einwurfschachtes unterirdisch eingebaut sind. Diese Sammelbehälter weisen üblicherweise eine Auskleidung mit Polyurethan im Boden- und Deckenbereich sowie mit Recyclinggummi an den Seitenwänden auf. Zur Minderung des Aufpralls sind in den Containern Textilbänder angebracht.

4

Grundlage der Containeraufstellung ist ein zwischen der Beklagten und der Beigeladenen am 14. März 2006 geschlossener Vertrag über die Bereitstellung von Iglu-Standplätzen, wonach die Beklagte entsprechende Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt. Soweit einzelne Standplätze mit Unterflur-Containern ausgestattet werden, behält sich die Beklagte das Eigentum an den Containern vor. An den Containern ist ein Hinweis mit folgendem Inhalt angebracht: „Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitbürger und werfen Sie das Altglas nur werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr ein. Vielen Dank!“

5

Vor Einrichtung des neuen Containerstandortes wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2008 an die Beklagte und führte Beschwerde darüber, dass er bereits durch den bisherigen Standort Lärmbelästigungen ausgesetzt sei. Diese ergäben sich etwa daraus, dass die Sammelbehälter nachts und an Sonn- und Feiertagen genutzt würden. Zudem befürchte er eine Gefährdung dadurch, dass - wie auch bislang schon wegen auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkter Fahrzeuge - der Kraftfahrzeugverkehr auf den Bürgersteig ausweiche. Mit weiteren an die Beklagte nach Einrichtung des neuen Standortes gerichteten Schreiben verwies er darauf, dass die Lärmbelästigung durch die Container unzumutbar sei und Einwürfe nachts und an Sonntagen erfolgten. Er forderte die Beklagte auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Zeiten des Flascheneinwurfs verbindlich zu regeln.

6

Die Beklagte erwiderte auf die Einwände des Klägers, der Einsatz von Unterflurcontainern führe dazu, dass keine Abfälle mehr illegal an den Standorten abgelagert würden. Zudem verursachten diese Container aufgrund ihrer Bauweise eine nur noch geringe Lärmbelästigung. Schließlich sei zu erwarten, dass das Auftreten von Ratten, wie dies am bisherigen Standort festgestellt worden sei, unterbleibe.

7

Am 11. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er dargelegt hat, ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch mit dem Ziel zu, die Container zu entfernen. Das Einwerfen von Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten verursache unzumutbare Lärmbelästigungen. Der Standort an der Zufahrtsstraße zum Wohngebiet lege eine Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten nahe. Die aufgeklebten Hinweise würden als unverbindliche Anweisungen verstanden. Zudem finde keine Kontrolle der Nutzungszeiten durch die Beklagte statt. Bei Gegenverkehr seien die Fahrzeugführer vielfach gezwungen, auf den Bürgersteig vor dem Anwesen des Klägers auszuweichen. Weshalb die Unterflurcontainer nicht am bisherigen Standort hätten aufgestellt werden können, sei nicht nachvollziehbar.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte zu verpflichten, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung zu stellen, hilfsweise der Beklagten aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Altglas-Container nur werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr genutzt werden können.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat darauf verwiesen, dass sie sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung darauf beschränke, Standorte für Altglas-Container zur Verfügung zu stellen. Die weiteren mit der Nutzung der Standorte verbundenen Verpflichtungen trage die Beigeladene. Die eingesetzten Unterflurcontainer seien als besonders geräuscharm anzusehen. Standortalternativen hätten sich nicht ergeben. Ein jenseits der Einmündung A.straße gelegenes Gelände sei wegen der schwierigen Anfahrbarkeit und aus Platzgründen nicht in Betracht gekommen. Der von den Containern ausgehende Schallleistungspegel belaufe sich bei leerem Container auf 73 d(B)A und bei teilgefülltem Container auf 74 d(B)A. Der Containerstandort animiere nicht in besonderem Maße dazu, Altglas außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten einzuwerfen. Die Aufstellung entsprechender Sammelbehälter innerhalb eines Wohngebietes sei als sozial-adäquate Nutzung anzusehen. Die Hinweise auf die Benutzungszeiten seien hinreichend. Der Containerstandort werde in unregelmäßigen Abständen durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten kontrolliert.

13

Die Beigeladene hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

14

Mit Urteil vom 06. November 2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten an dem Altglas-Sammelstandort „H.“ auszutauschen gegen Hinweisschilder, auf denen auf die 32. BImSchV, die Einwurfzeiten nach deren § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie darauf hingewiesen werde, dass ein Zuwiderhandeln eine bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeit darstelle. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Aufstellen von Sammelbehältern in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Eine Unzumutbarkeit entstehe erst dann, wenn die Belastung der Nachbarschaft über das hinausgehe, was typischerweise mit dem Betrieb eines derartigen Standortes verbunden sei. Die Auswahl des neuen Sammelplatzes sei nachvollziehbar. Der Kläger werde keinen Geräuschimmissionen ausgesetzt, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären. Die Lärmimmissionen lägen erheblich unter den zulässigen Werten. Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass eine Erhöhung der Gefahr durch den Straßenverkehr vor seinem Haus eingetreten sei, die ein behördliches Einschreiten erforderlich mache. Indessen habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte Benutzer unmissverständlich darauf hinweise, dass der Altglaseinwurf nur an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt sei und Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellten. Die entsprechenden Vorgaben ergäben sich aus der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Hiernach handele ordnungswidrig, wer einen Altglassammelbehälter außerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Zeiten, werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, betreibe. Betreiber im Sinne der Verordnung sei jeder, der Altglas in einen Sammelbehälter einwerfe.

15

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Entfernung der Altglas-Container. Er legt hierzu dar, dass weitere Standorte zur Verfügung stünden, bei denen eine geringere Belastung zu erwarten sei als am derzeitigen Altglas-Sammelplatz. So bestehe die Möglichkeit, die Container auf dem Flurstück Nr. ... entlang der A.straße aufzustellen. Die Straße erlaube die Zufahrt mit Entsorgungsfahrzeugen. Dass der Gegenverkehr bei der Vorbeifahrt an dem Container-Standort den Bürgersteig unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen müsse, belege der Umstand, dass eine vor dem Anwesen des Klägers stehende Mülltonne angefahren und von dem Unfallfahrer entwendet worden sei.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. November 2009 die Beklagte zu verurteilen, die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten 6 Altglas-Container zu entfernen sowie den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zu Verfügung zu stellen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen

20

und legt dar, dass beabsichtigt sei, das Grundstück Flurstück Nr. ... zu bebauen, was eine Nutzung als Container-Standort ausschließe. Zudem sei die A.straße nur für Fahrzeuge bis zu einer Nutzlast von 22 t ausgelegt. Die Entsorgungsfahrzeuge wiesen indessen ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t auf. Weiterhin kreuze die geplante Verlängerung eines Radwegs die Einmündung A.straße und damit die Zufahrt zu dem Container-Standort. Östlich der A.straße beginne zudem das Naturschutzgebiet „Hangflächen am B. Weg“. Das gelegentliche Überfahren des Bürgersteigs sei nicht ursächlich auf den Container-Standort zurückzuführen, sondern auch bei unabhängig von dem Sammelplatz geparkten Fahrzeugen denkbar.

21

Mit ihrer ebenfalls vom Senat zugelassenen Berufung greift die Beklagte das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit an, als sie zum Austausch der Hinweisschilder verpflichtet wurde, und führt hierzu aus, dass sie lediglich für die Bereitstellung der Standorte zuständig sei. Alle weiteren mit der Benutzung der Behälter zusammenhängenden Pflichten träfen die Beigeladene. Zudem sei nicht sicher, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz eines Einwurfs außerhalb der Nutzungszeiten auch von dem für diese Beurteilung zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geteilt würde. Der verwaltungsgerichtliche Ausspruch sei zudem nicht geeignet, dem Antrag des Klägers zu genügen, wonach sichergestellt werden soll, dass die Container nicht außerhalb der Einwurfzeiten genutzt werden könnten.

22

Die Beklagte beantragt,

23

unter Abänderung des Urteils vom 6. November 2009 die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Der Kläger beantragt,

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Die Beklagte sei, da sie sich nicht darauf beschränkt habe, einen Standort für den Sammelplatz zur Verfügung zu stellen, als Betreiberin des Container-Standortes anzusehen. Auch zur Warnung der die Container benutzenden Bürger sei es geboten, auf die Einhaltung der Nutzungszeiten und die Möglichkeit der Ahndung von Verstößen hinzuweisen.

27

Die Beigeladene hat sich auch im Berufungsverfahren nicht geäußert.

28

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.

30

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagte die in der Straße „H.“ in I. aufgestellten sechs Altglascontainer entfernt und den Standort der Beigeladenen auch ansonsten nicht zur Verfügung stellt.

31

1. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder -unterlassungsanspruchs, der als Grundlage für das Begehren des Klägers alleine in Betracht kommt, liegen in seinem Falle nicht vor.

32

Mit einem solchen Anspruch, dessen Grundlage aus einem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht-hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, BVerwGE 81, 197, 199 f. und juris, Rn. 17; Sächs.OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 - juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, NVwZ-RR 2000, 668, 669 und juris, Rn. 38).

33

2. Der Kläger wendet sich zwar gegen Beeinträchtigungen, die sich auf ein schlicht-hoheitliches Handeln der Beklagten zurückführen lassen. Bei der Festlegung der Standorte für Altglas-Sammelbehälter nimmt die Beklagte eine hoheitliche Aufgabe war. Ihre Verwaltung kommt insoweit der in § 4 Abs. 5 Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG - umschriebenen Aufgabe nach, den Landkreis Mainz-Bingen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG) bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Dieser wiederum wirkt bei der Einrichtung von Sammelsystemen nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) mit. Auch § 4 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Mainz-Bingen (Abfallwirtschaftssatzung - AWS -) sieht vor, dass die Gemeinde-, Verbandsgemeindeverwaltungen und die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte dem Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung zur Hand gehen. Neben dieser gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Beteiligung der Beklagten bei der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers spricht auch die in der Vereinbarung zwischen Beklagter und Beigeladener vom 14. März 2006 gewählte Formulierung, wonach die Beklagte die Standplätze zur Sondernutzung zur Verfügung stellt, dafür, dass sie hierbei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt.

34

Mit der Auswahl des Containerstandorts sowie der Bestimmung von Art und Anzahl der Sammelbehälter legt die Beklagte Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ergeben können und trägt hiermit neben dem Betreiber der Sammelbehälter die Verantwortung dafür, dass durch diese Festlegung keine Störung verursacht wird, die von den Anwohnern nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und juris, Rn. 41).

35

3. Der Kläger wird indessen durch die in der Straße „H.“ eingerichteten Unterflurglascontainer nicht unzumutbar beeinträchtigt.

36

a. Der Kläger wird durch die Sammelbehälter in der Straße „H.“ keiner unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt.

37

Maßstab für die Beurteilung der Lärmeinwirkung sind die §§ 22 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich bei den Altglascontainern - so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen entweder verhindert werden, sofern sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit sie nach dem Stand der Technik nicht vermieden werden können (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind dabei nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989, a.a.O. und juris, Rn. 17, BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 - juris, Rn. 8, OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001, NVwZ 2001, 1181 und juris, Rn. 7).

38

Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nicht alleine anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden, vielmehr ist die Beurteilung dieser Frage Teil einer einzelfallbezogenen Würdigung durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, NVwZ 1996, 1001, 1002 und juris, Rn. 8). Hierbei spielt insbesondere auch der Begriff der sozialen Adäquanz einer Lärmeinwirkung eine Rolle. Hierunter sind Verhaltensweisen oder Zustände zu verstehen, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, von der Bevölkerung insgesamt aber hingenommen werden, weil sie sich noch in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S.1001 und juris, Rn. 5).

39

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind Wertstoffcontainer grundsätzlich innerhalb von (allgemeinen) Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen. Dies ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung, die in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz genießen, für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris, Rn. 12; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 669 und juris, Rn. 49). Standorte für Wertstoffcontainer sind deshalb innerhalb eines als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebietes als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998, NVwZ 1999, 298 und juris, Rn. 4).

40

Ist hiernach grundsätzlich von der Sozialadäquanz des in der Straße „H.“ eingerichteten Containerstandortes auszugehen, so erweist sich der Sammelplatz nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996, a.a.O., S. 1002 und juris, Rn. 7). Hiervon kann indessen im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Gegen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung, die über die in einem allgemeinen Wohngebiet üblicherweise zu erwartende Belastung durch Altglascontainer hinausgeht, spricht bereits der Umstand, dass die eingesetzten Unterflurcontainer die derzeit geltenden Vorgaben des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. aus dem Februar 2007 für lärmgeminderte Sammelbehälter (RAL-UZ 21 - www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/produktsuche/ produkttyp.php?id=206) erfüllen. Nach Ziffer 3.1 dieser Kriterien muss ein mit dem Umweltzeichen „Der blaue Engel“ gekennzeichneter Altglascontainer einen Schallleistungspegel von höchstens 91 db(A) einhalten. Hiervon ist angesichts des in der Verwaltungsakte befindlichen Prüfzeugnisses (Bl. 36) auszugehen, das Messwerte von 73 db(A) als Schallleistungspegel für den leeren und 74 db(A) für den teilgefüllten Container ausweist. Selbst wenn die Messung nicht den Vorgaben der damals noch nicht in Geltung befindlichen Richtlinie 2000/14/EG entsprochen haben sollte, ist angesichts der großen Differenz zwischen Messwerten und dem Grenzwert davon auszugehen, dass die Container auch die heute geltenden Erfordernisse erfüllen. Auch hinsichtlich seiner räumlichen Anordnung zur Wohnbebauung befindet sich der Containerstandort innerhalb eines Bereichs, der nach dem Merkblatt „Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in Wohngebieten“ des Umweltbundesamtes innerhalb eines Wohngebietes als mit der Wohnnutzung verträglich angesehen werden kann (www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/altglas.html). Das Umweltbundesamt sieht bei Verwendung von Altglascontainern der Geräuschklasse I/UZ 21 einen Abstand zwischen Container und Immissionsort von mindestens 12 m als ausreichend an. Das Wohngebäude des Klägers liegt etwa 18 m von dem Containerstandort entfernt und genügt damit diesen Anforderungen.

41

b. Der Kläger kann sich zur Begründung eines Folgenbeseitigungsanspruchs weiterhin auch nicht darauf berufen, dass er durch die Standortentscheidung der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird. Da es sich bei der Festlegung der Standorte für Altglassammelbehälter um eine abfallrechtliche Konzeption der Behörde mit planerischen Elementen handelt, steht ihr bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen (vgl. HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O., S. 670 und juris, Rn. 62 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, juris, Rn. 29).

42

Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass in Betracht kommende Alternativstandorte am Rande des Wohngebietes gegenüber dem ausgewählten Sammelplatz weniger geeignet sind. So müsste ein auf dem Grundstück Flurstück Nr. 100/2 gelegener Sammelplatz über die H.straße angefahren werden. Dies bereitet allerdings deshalb Probleme, weil die Straße lediglich für eine Nutzlast von 22 t ausgebaut und damit nicht für das Gewicht eines Entsorgungsfahrzeuges mit bis zu 26 t ausgelegt ist. Auf die Nutzung der Straße durch vergleichbar schwere Fahrzeuge zur Abfallentsorgung im Rahmen der Abholsysteme kann sich der Kläger nicht berufen, da hier eine Notwendigkeit besteht, die an der Straße gelegenen Wohngrundstücke anzufahren. Des Weiteren ergeben sich Schwierigkeiten, weil die geplante Verlängerung eines Radweges die A.straße im Einmündungsbereich zur Straße „H.“ kreuzen soll und damit eine Querung mit dem Anlieferverkehr zum Containerstandort bestünde. Zudem ist für das betreffende Grundstück eine Wohnbebauung vorgesehen. Insoweit kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Ruhebedürfnis in jedem Fall gegenüber den Nutzungsabsichten der Beklagten Vorrang genießt. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der neben anderen Aspekten in die gestalterische Abwägung der Beklagten einfließt. Dass die Beklagte die einzelnen Belange fehlerhaft gewichtet hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Eine Verlegung auf das Grundstück Flurstück Nr. 100/1 bereitet insoweit Schwierigkeiten, als dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Zudem ist der Abstand zur Wohnbebauung mit dem derzeitigen Standort vergleichbar. Eine Umgestaltung des ursprünglichen Containerstellplatzes scheitert wiederum daran, dass aufgrund einer vergleichbaren Entfernung zur dortigen Wohnbebauung keine geringere Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zudem war der dort aufgetretene Rattenbefall gerade Anlass dafür, den Sammelplatz zu verlagern.

43

Für die vom Kläger im Berufungsverfahren weiterhin benannten Parzellen Flurstück-Nr. ... und ... ergeben sich die gleichen Probleme der verkehrlichen Erschließung, wie dies bei den anderen in der A.straße gelegenen Standorten der Fall ist. Zudem befinden sich diese Flächen im Geltungsbereich der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Hangflächen um den B. Weg“, nach deren § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich verboten ist.

44

c. Im Hinblick auf die vom Kläger dargelegte Nutzung der Sammelbehälter außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Standort Besonderheiten aufweist, die eine solche missbräuchliche Nutzung nahelegen. Diese Besonderheiten können sich gerade nicht aus der Tatsache ergeben, dass der Containerstandort verkehrsgünstig gelegen ist und dadurch die Nutzer animiert, auch außerhalb der zugelassenen Zeiten Altglas einzuwerfen. Vielmehr ist eine Lage zum Wohngebiet, die eine hohe Akzeptanz der Sammelbehälter mit sich bringt, gerade Voraussetzung für das Funktionieren der Wertstoffsammlung und daher als abfallwirtschaftlich erwünscht anzusehen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen unzureichenden Hinweis auf die zulässigen Einwurfzeiten rügt, kann hieraus keine Beeinträchtigung erwachsen, die die Entfernung der Sammelbehälter zur Folge hat. Vielmehr ist sein Abwehrrecht darauf beschränkt, eine Anbringung geeigneter Hinweisschilder zu fordern.

45

d. Der Kläger wird schließlich auch nicht im Zusammenhang mit dem von ihm angesprochenen Umstand, dass dem Gegenverkehr ausweichende Kraftfahrzeugführer den Bürgersteig vor seinem Anwesen nutzen, in unzumutbarer Weise durch den Standort der Altglassammelbehälter beeinträchtigt. Einerseits ist aus seiner Schilderung nicht ersichtlich, dass die hierdurch entstehende Gefährdung ein solches Ausmaß angenommen hätte, dass von einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung des Klägers ausgegangen werden könnte. Zum anderen kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Wahl des Containerstandortes ursächlich für das vom Kläger beobachtete Verhalten der Kraftfahrzeugführer ist. Vielmehr kann Auslöser für ein solches Verhalten, wie es nach seiner Darstellung auch schon vor der Standortverlegung der Fall war, jedes auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „H.“ geparkte Fahrzeuge sein.

II.

46

Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg.

47

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass an dem Altglassammelstandort Hinweisschilder auf die Einwurfzeiten angebracht werden, die unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsgerichtes formuliert werden. Auch für diesen, auf den Hilfsantrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Ausspruch kommt als Grundlage der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch in Betracht.

48

1. Insoweit ist allerdings bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht das ihr zu Gebote Stehende getan hätte, um einer rechtswidrigen Benutzung der Altglasbehälter vorzubeugen.

49

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unrechtmäßige Benutzung durch Dritte der Körperschaft, die nur für die Standortentscheidung verantwortlich ist, dann nicht zugerechnet werden kann, wenn die Behörde einer missbräuchlichen Nutzung durch einen an den Containern angebrachten Hinweis auf die Einhaltung der Einwurfzeiten Rechnung trägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 26 CE 92.2699 -, juris Rn. 15; HessVGH Urteil vom 24.08.1999, a.a.O., S. 670 und juris Rn. 41)

50

Eine entsprechende Beschränkung der Vorkehrungen stellt sich als folgerichtig dar, da sich die Verantwortlichkeit der Behörde lediglich aus ihrer Mitwirkung bei der Standortwahl ergibt – sowie im Falle der Beklagten aus der Vorgabe der Containerart - und sie daher nur insoweit zur Verantwortung gezogen werden kann, als sich mögliche Beeinträchtigungen als Konsequenzen aus dieser Standortentscheidung ergeben. Auswirkungen, die sich aus dem Betrieb der Anlage selbst oder aus einer trotz der getroffenen Vorkehrungen erfolgenden missbräuchlichen Benutzung durch Dritte ergeben, sind indes im Regelfall dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Altglassammelbehälter und damit der Beigeladenen zuzuordnen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beeinträchtigungen ein solches Ausmaß annehmen, dass die Standortentscheidung selbst hierdurch in Frage gestellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einer Nutzung außerhalb der zugelassenen Zeiten zwar so weit wie möglich vorgebeugt werden muss, sie mit vertretbaren Mitteln letztlich aber nicht vollständig verhindert werden kann und in gewissem Umfang von den betroffenen Anwohnern hinzunehmen ist.

51

Im Falle der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass sie mit den von ihr veranlassten Hinweisschildern die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Nutzung nicht getroffen hat. Die an den Behältern angebrachten Hinweise genügten den Anforderungen, dem Schutzbedürfnis der Anwohner Rechnung zu tragen, dann nicht, wenn sie lediglich eine unverbindliche Empfehlung aussprächen und nicht herausstellten, dass sie auf eine verbindlich einzuhaltende Regelung Bezug nehmen. Der von der Beklagten konzipierte Aufkleber geht jedoch über eine bloße Empfehlung hinaus.

52

Zwar ist der Text des Hinweises lediglich als Appell formuliert, indem die Nutzer des Sammelplatzes um Rücksichtnahme auf ihre Mitbürger gebeten werden. Dass mit der Angabe der Öffnungszeiten aber eine verbindliche Festlegung erfolgen soll, ergibt sich einerseits aus der roten Farbgebung des Textes, andererseits aus dem Umstand, dass die Angabe der Einwurfzeiten nochmals gesondert unterstrichen wurde und der auf sie verweisende Teilsatz mit dem Wort „nur“ eingeleitet wird. Hieraus kann der Leser entnehmen, dass ein Einwurf ausschließlich zu den benannten Zeiten zulässig sein soll. Hiernach hat aber die Beklagte die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Benutzung der Sammelbehälter getroffen. Überdies hat sie bereits in der Vergangenheit Kontrollen des Standortes durch ihr Ordnungsamt veranlasst und in der mündlichen Verhandlung des Senates angekündigt, die Überprüfungen auch auf Zeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten ausdehnen zu wollen. Auch insoweit trägt sie aber ergänzend zu der Veranlassung der Hinweisschilder ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Auswahl des Containerstandortes Rechnung.

53

2. Hinzu kommt, dass der Behörde bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder und der Formulierung der entsprechenden Texte ein auch vom Gericht zu beachtender Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Dieser ergibt sich daraus, dass die Behörde und das mit dem Betrieb des Sammelplatzes beauftragte Unternehmer über entsprechende Erfahrungen mit anderen Standorten verfügen und die Gegebenheiten vor Ort besser einschätzen können. So lässt sich nicht von vorneherein feststellen, dass ein restriktiv formulierter Hinweistext wirkungsvoller ist, als ein an das Verantwortungsgefühl der Nutzer appellierender Hinweis. Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung des Senates auf die Situation des Straßenverkehrsrechtes verwiesen hat, ist ihm entgegen zu halten, dass es gerade in diesem Bereich häufig trotz des Bewusstseins, eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit zu begehen, zu Übertretungen kommt.

54

Dass das Verwaltungsgericht die Grenzen der Kontrolle des behördlichen Spielraums bei seiner Entscheidung im Hinblick auf den Nutzungshinweis überschritten hat, zeigt sich auch daran, dass es im Ergebnis den Anwohnerschutz eingeschränkt hat. Während die Beklagte Einwurfzeiten werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr vorsah, wäre sie aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gezwungen, die Einwurfzeiten um eine Stunde bis 20.00 Uhr hinauszuschieben. Hiermit greift das Gericht aber in die Schutzkonzeption der Beklagten ein.

55

Schließlich kann die Beklagte auch deshalb nicht in dem vom Verwaltungsgericht vorgesehenen Umfang verpflichtet werden, weil der Formulierung des Tenors die Überlegung zugrunde liegt, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 32. BImSchV -, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt, von demjenigen verwirklicht wird, der innerhalb der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV genannten Zeiten Altglas in die Container einwirft.

56

Die Benutzer eines Altglassammelbehälters können indessen nicht als Betreiber im Sinne der genannten Vorschriften angesehen werden. § 7 Abs. 1 Nr. 1 32. BImSchV bestimmt, dass Geräte und Maschinen nach dem Anhang zu dieser Verordnung an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach Nr. 22 des Anhangs fallen Altglassammelbehälter in den Anwendungsbereich der Verordnung. Wer als Betreiber eines solchen Altglassammelbehälters anzusehen ist, ergibt sich indessen aus der der Verordnung zugrunde liegenden Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschimmissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1). In Anhang I dieser Richtlinie ist der Altglassammelbehälter umschrieben als Behälter aus beliebigem Material zur Einsammlung von Flaschen. Hiernach ist aber nach Wortlaut und Zwecksetzung der Definition Betreiber nicht derjenige, der den Behälter zur Entsorgung seines Altglases nutzt. Vielmehr setzt die Betreiberschaft voraus, dass der Container zweckentsprechend zur Einsammlung von Flaschen bereit gehalten wird. Hinzu kommt, dass das Betreiben eines Gerätes oder einer Maschine die tatsächliche Sachherrschaft über dieses Objekt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 C 47/02 – juris, Rn. 21). Betreiber ist hiernach derjenige, der den Betrieb eines Gerätes oder einer Maschine steuert und sie während ihres Betriebes überwacht, und nicht derjenige, der lediglich kurzzeitig die Gegenstände in Anspruch nimmt, ohne die tatsächliche Sachherrschaft zu ergreifen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2 und 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Verfahren keinen Antrag gestellt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

58

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

59

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

60

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1, 47 und 52 Abs. 2 GKG).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20. Nov. 2014 - 12 BV 151/14 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die abgewiesenen Anträge als unzulässig abgewiesen sind.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A. Die Beteiligten streiten um die Möglichkeit der Bildung eines Betriebsrats an der A-Stadt Schulanstalt M.

Die Antragstellerin ist die Agentur für das französische Bildungswesen im Ausland. Grundlage ihrer Tätigkeit ist das französische Gesetz über das Bildungswesen im Ausland (Code de l’education, nachfolgend CdE). Das Bildungswesen genießt ihn Frankreich Verfassungsrang. Sie ist eine nationale Anstalt des französischen öffentlichen Rechts mit verwaltungsrechtlichen Charakter unter Aufsicht des Ministers für auswärtige Angelegenheiten und des Ministers für Kooperation. Die Antragstellerin betreibt weltweit als Schulanstalten unter direkter Verwaltung französische Schulen, denen u. a. auch das M. in AStadt mit einer Primär- und einer Sekundarstufe angehört. Sie setzt an der französischen Schule in A-Stadt französische Beamte ein, die vom französischen Staat an die Antragstellerin abgeordnet werden; daneben stellt sie unmittelbar Ortkräfte mit deutschen Arbeitsverträgen an, die jeweils vom Direktor des M. unterschrieben werden.

Zudem unterstützt sie weltweit auf der Grundlage von Abkommen nach Art. L452-4CdE Anstalten und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit personell und/oder materiell, insbesondere die französischen Schulen in O-Stadt und P-Stadt sowie die deutschfranzösische Schulen in Q-Stadt und R-Stadt. Teilweise lehrt dort entsandtes oder angestelltes französisches Lehrpersonal neben örtlichen Kräften. Die Verträge der örtlichen Kräfte unterzeichnet der Direktor des M.

Am M. bestand seit mehreren Wahlperioden ein von den Ortskräften gewählter Betriebsrat. Bei der Betriebsratsneuwahl im Mai 2014 bezog der Wahlvorstand am M. gebildete Wahlvorstand neben den ca. 130 Ortkräften auch ca. 55 entsandte französische Beamte sowie etwa 25 Beschäftigte an den Schulen in R-Stadt, Q-Stadt und O-Stadt ein. Bei der Wahl am 6./7. Mai 2015 wurde ein 7-köpfiges Gremium gewählt, darunter zwei französische Beamte. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 wurde die Schulleitung, die dieses am 9. Mai 2014 erhielt, über das Wahlergebnis informiert (ASt 16.1 und AGg 16.6, Bl. 204 ff. d. A.). Das Wahlergebnis war am 7. Mai 2014 ausgehängt worden.

Im Jahr 2014 wählten die an dieser Schule Beschäftigten, einschließlich der an diese Schule entsandten französischen Beamten einen Betriebsrats, den ursprünglichen Beteiligten zu 3 (nachfolgend: Betriebsrat 2014).

Mit ihrem am 23. Mai 2014 per Telefax beim Arbeitsgericht München eingegangenen Antrag vom 23. Mai 2014 macht die Antragstellerin gegenüber dem Wahlvorstand und dem Betriebsrat 2014 geltend, in den Fragen der Betriebsverfassung nicht der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterfallen, hilfsweise beantragt sie die Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats 2014 festzustellen sowie weiter hilfsweise die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.

Sie hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, in Fragen der Betriebsverfassung nicht der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterliegen. Die Schule und deren Organisation der Personalvertretung stelle eine hoheitliche Aufgabe der Französischen Republik dar.

Jedenfalls aber, so hat sie angeführt, sei die Betriebsratswahl nichtig, da gegen § 130 BetrVG verstoßen worden sei. Im Anwendungsbereich des französischen Personalvertretungsrechts sei die deutsche Betriebsverfassung unanwendbar. Die französischen Beamten seien zudem nicht wahlberechtigt gewesen; ebenso sei mit der Einbeziehung der Schulen und R-Stadt, Q-Stadt und P-Stadt der Betriebsbegriff verkannt worden.

Sie hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Antragstellerin gegenüber den Beteiligten zu 2) und 3) in allen Fragen der Betriebsverfassung und insbesondere in Fragen der Organisation einer Personalvertretung und/oder eines Betriebsrats der unter ihrer direkten Trägerschaft stehenden Schulanstalt M. in A-Stadt, einschließlich deren und/oder dessen Wahl, nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt;

2. sowie hilfsweise, für den Fall der Ablehnung des Antrags zu 1., die Betriebsratswahl vom 06./07.05.2014 für nichtig zu erklären.

3. sowie hilfsweise, für den Fall der Ablehnung der Anträge zu 1. und 2., die Betriebsratswahl vom 06./07.05.2014 für unwirksam zu erklären.

Die (ursprünglichen) Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Beschäftigten aus R-Stadt, Q-Stadt und P-Stadt hätten sich an der Wahl nicht beteiligt, weswegen das Wahlergebnis nicht habe beeinflusst werden können. Die Beamten seien, wie sie gemeint haben, ungeachtet ihres Status aktiv und passiv wahlberechtigt.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 20. Nov. 2014 (Bl. 568 ff. d. A.) die Betriebsratswahl vom 6./7. Mai 2014 unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen für unwirksam erklärt. Wegen der maßgeblichen rechtlichen Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

Im Wesentlichen führt das Gericht aus, Haupt- und erster Hilfsantrag seien zulässig, aber unbegründet. Für den Hauptantrag sei die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig, da ein deutsches Gericht angerufen worden sei. Im Übrigen sei die deutsche Gerichtsbarkeit auch gegeben, da die Antragstellerin nicht in einer hoheitlichen Tätigkeit betroffen sei. Der Betrieb einer Schule in einem ausländischen Staat stelle keine Ausübung der Hoheitsgewalt dar. Der Betreiber sei vielmehr einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt. Die streitgegenständliche Betriebsratswahl sei auch wegen Verletzung von § 130 BetrVG nichtig. Diese Norm sei nicht auf Personalvertretungsgesetze ausländischer Staaten anwendbar. Allerdings sei die Wahl fehlerhaft gewesen, da die französischen Beamten zu Unrecht an der Wahl beteiligt worden seien. Wahlberechtigt seien allein Beschäftigte, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Diensten im Betrieb verpflichtet seien. Daran fehle es hier. An diesem Merkmal sei trotz § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG festzuhalten, wonach nur in bestimmten Fällen ein privatrechtliches Grundverhältnis fingiert werde.

Gegen diese ihnen am 1. Dez. 2014 zugestellte Entscheidung haben der Wahlvorstand und der Betriebsrat 2014 mit Schriftsatz vom 10. Dez. 2014, der am 11. Dez. 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen war, Beschwerde eingelegt und diese nach der auf ihren Antrag hin erfolgten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 2. März 2015 (Beschluss vom 2. Feb. 2015, Bl. 625 d. A.) mit Schriftsatz vom 2. März 2015, der am selben Tag per Telefax eingegangen war, begründet.

Die Antragstellerin hat gegen die ihr ebenfalls am 1. Dez. 2014 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 19. Dez. 2014, der am 22. Dez. 2014 eingegangen war, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Jan. 2015, der am selben Tag per Telefax eingegangen war, begründet.

Mit Beschluss vom 19. Dez. 2014 war der Betriebsrat 2014 zurückgetreten. Am 24. und 25. März 2015 hat eine Neuwahl ohne Beteiligung französischer Beamter und der in anderen Schulen in R-Stadt, Q-Stadt und P-Stadt Beschäftigten stattgefunden. Am 26. März 2015 hat sich das gewählte Gremium (nachfolgend: Betriebsrat 2015) konstituiert; als Vorsitzender war wiederum C. gewählt worden.

Der Wahlvorstand und der Betriebsrat 2014 sind der Ansicht, die Betriebsratswahl 2014 sei ordnungsgemäß durchgeführt worden; wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Schriftsatz vom 2. März 2015 (Bl. 685 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, im Falle der gegebenen gerichtlichen Zuständigkeit sei durch die Betriebsratsneuwahl aufgrund der prozessrechtlichen Identität der Parteien (wohl: Beteiligten) kein Parteiwechsel (wohl: Beteiligtenwechsel) eingetreten. Die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit sei nicht durch die Betriebsratsneuwahl erledigt. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrages führt die Antragstellerin an, die Mitglieder des Betriebsrats 2014 hätten mehrere noch nicht abgeschlossene Verfahren vor dem Arbeitsgericht München zur Durchsetzung ihrer Rechte anhängig gemacht, weswegen nach ihrer Ansicht auch insoweit keine Erledigung eingetreten sei.

Das Betriebsverfassungsgesetz gelte, wie sie meint, allein für die Privatwirtschaft, nicht aber in dem unter ihrer Trägerschaft stehenden M. in A-Stadt, das unter hoheitlicher Verwaltung stehe. Ein deutsches Gericht sei nicht befugt, über die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Organisation einer Personalvertretung eines ausländischen Staates - zumal unter Anwendung des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes - zu entscheiden. Dies stelle einen Eingriff in die hoheitlichen Rechte des anderen Staates dar. Schon deswegen sei keine gerichtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Fragen der Personalvertretung gegeben.

Die Auffassung des Betriebsrats 2014, § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sei wie § 130 BetrVG auszulegen, sei unzutreffend. Beschäftigten mit französischem Beamtenstatus komme kein Wahlrecht zu. Die privat- oder öffentlich-rechtliche Organisation eines Betriebes entscheide sich nach seiner Rechtsform. Bei ihr (Antragstellerin) handle es sich um eine juristische Person des französischen öffentlichen Rechts. Als solche sei sie auch in Deutschland, ausweislich der Behandlung durch das Finanzamt, anerkannt. Das Arbeitsgericht habe daher zutreffend entschieden, § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sei nicht anzuwenden. Die Verkennung des Arbeitnehmerbegriffs sei geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Unzutreffend gehe der Betriebsrat 2014 davon aus, ihre maßgebliche Rechtsform als beschäftigender Rechtsträger bestimme sich nach der schulaufsichtsrechtlichen Einordnung durch bayerische Aufsichtsbehörden.

Die Antragstellerin beantragt zuletzt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.11.2014, Az. 12 BV 151/14, zugestellt am 01.12.2014,

1. gegenüber dem Betriebsrat 2014 sowie gegenüber dem Betriebsrat 2015 festzustellen, dass die Antragstellerin diesen gegenüber in allen Fragen der Betriebsverfassung und insbesondere in Fragen der Organisation einer Personalvertretung und/oder eines Betriebsrats, der unter ihrer direkten Trägerschaft stehenden Schulanstalt M. in A-Stadt, einschließlich deren und/oder dessen Wahl nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt.

2. sowie hilfsweise für den Fall der Ablehnung der Antrags 1.), die Betriebsratswahl vom 06./07.05.2014 für nichtig zu erklären.

3. sowie hilfsweise für den Fall der Ablehnung der Anträge zu 1. und zu 2. festzustellen, dass auf die Antragstellerin das deutsche Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Die Betriebsräte 2014 und 2015 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Termin vom 12. Mai 2015 haben die Beteiligten die Beschwerde des Betriebsrats 2014 und des Wahlvorstands übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landesarbeitsgericht hat den Wahlvorstand (ursprünglicher Beteiligter zu 2) nicht weiter am Verfahren beteiligt. Der Betriebsrat 2015 war am Verfahren beteiligt worden, ebenso die Mitglieder des Betriebsrats 2014. Die Mitglieder des Betriebsrats 2015 waren zum Termin vom 7. Juli 2015 geladen worden.

Die Betriebsräte 2014 und 2015 sehen die deutsche Gerichtsbarkeit für gegeben an. Die Antragstellerin genieße in der streitgegenständlichen Frage keine Staatenimmunität. Sie halten die Ausführungen des Arbeitsgerichts für überzeugend. Nach ihrer Ansicht verkenne die Antragstellerin die engen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GVG; die Handlung eines Staates oder einer ausländischen Anstalt des öffentlichen Rechts bedinge nicht automatisch ein hoheitliches Handeln, welches die deutsche Gerichtsbarkeit ausschlösse. Dies bestätige sich im Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 29. Nov. 2012 (Anlage Ast 2, Bl. 55 d. A.), wonach es sich beim M. um eine private Schule handle. Dies entspreche auch Art. 3 Abs. 2 BayEUG, wonach private Schulen alle diejenigen Schulen seien, die keine öffentlichen Schulen (staatliche Schulen und kommunale Schulen) sind; dies betreffe auch Ergänzungsschulen, wie die streitgegenständliche Anstalt.

Die entsandten französischen Beamten würden zudem nicht in unmittelbarer Erfüllung ihrer Beamtenaufgaben in der Schule tätig. Vielmehr habe es zunächst einer Vereinbarung mit den französischen Beamten bedurft, dass diese in der Schule im Ausland hatten eingesetzt werden können.

Ferner sind sie der Meinung, dass auch eine generelle hoheitliche Tätigkeit einer Schuleinrichtung nicht auf die Interessenvertretung der angestellten Ortskräfte durchschlagen könne.

Die im Jahr 2014 durchgeführte Betriebsratswahl halten sie nicht für nichtig. Die Antragstellerin berufe sich zu Unrecht auf § 130 BetrVG. Im Übrigen sei der Betriebsrat des M. anlässlich einer Konferenz in S-Stadt der „Groupe de travail sur les recrutés loceau des EGD en Allemagne“ am 28. Nov. 2012 ausdrücklich anerkannt worden. Dies sei auch so im Protokoll festgehalten (Anlage Agg 26, Bl. 462 ff. d. A.). Auch aus anderen Gründen ergebe sich keine Nichtigkeit. Ein offensichtlicher und grober Verstoß gegen Wahlvorschriften liege nicht vor, indem die französischen Beamten beteiligt worden seien.

Im Übrigen erkennen sie kein Feststellungsinteresse der Antragstellerin hinsichtlich der ersten Hilfsantrages mehr, nachdem der Betriebsrat 2014 zurückgetreten sei.

Wegen des Sachvortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 23. Mai 2014 (Bl. 25 ff. d. A.), vom 17. Sept. 2014 (Bl. 347 ff. d. A.), vom 11. Nov. 2014 (Bl. 511 ff. d. A.), vom 19. Dez. 2014 (Bl. 604 ff. d. A.), vom 30. Jan. 2015 (Bl. 644 ff. d. A.), vom 31. März 2015 (Bl. 712 ff. d. A.), vom 13. Mai 2015 (Bl. 796 ff. d. A.), vom 28. Mai 2015 (Bl. 804 ff. d. A.) und vom 2. Juli 2015 (Bl. 851 ff. d. A.), der weiteren Beteiligten vom 12. Juni 2014 (Bl. 222 f. d. A.), vom 13. Aug. 2014 (Bl. 250 ff. d. A.), vom 23. Okt. 2014 (Bl. 428 ff. d. A.), vom 12. Nov. 2014 (Bl. 563 f. d. A.), vom 10. Dez. 2014 (Bl. 588 ff. d. A.), vom 2. März 2015 (Bl. 685 ff. d. A.), vom 30. März 2015 (Bl. 758 ff.

d. A.), vom 8. Mai 2015 (Bl. 784 ff. d. A.), vom 19. Mai 2015 (Bl. 800 d. A.), vom 18. Juni 2015 (Bl. 819 ff. d. A.) und vom 23. Juni 2015 (Bl. 835 ff. d. A.) sowie auf die Protokolle vom 30. Juni 2014 (Bl. 224 f. d. A.), vom 13. Nov. 2014 (Bl. 560 ff. d. A.), vom 12. Mai 2015 (Bl. 788 ff. d. A.) und vom 7. Juli 2015 (Bl. 859 ff. d. A.) Bezug genommen.

B. Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde des Betriebsrats 2014 ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden, weswegen über diese nicht mehr zu entscheiden war.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.

1. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG).

2. Wer hinsichtlich der gestellten Anträge zu beteiligen ist, muss für jeden Antrag gesondert beurteilt werden.

a. Die zu beteiligenden Stellen und Personen hat das Gericht jeweils von Amts wegen zu prüfen (vgl. etwa BAG v. 10. 2. 2009 - 1 ABR 36/08, NZA 2009, 908, unter Rz. 14 ff.; BAG v. 20. 7. 1982 - 1 ABR 19/81, , unter B II 3 der Gründe; GMP/Matthes/Spinner, ArbGG, 8. Aufl., § 83 Rz. 17). Eine gewillkürte Beteiligung findet nicht statt (GMP/Matthes/Spinner, a. a. O., Rz. 19, 22). Die Rechtsstellung eines Beteiligten folgt vielmehr unmittelbar aus dem materiellen Betriebsverfassungsrecht. Danach sind alle diejenigen Personen und Stellen zu beteiligen, welche durch eine mögliche gerichtliche Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sein können (Weth in: Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 57). Diese Frage muss für jeden einzelnen Antrag gesondert festgestellt werden (BAG v. 31. 1. 1989 - 1 ABR 60/87, , unter B 1 2 der Gründe; Hauck in: Hauck/Helml/Biebl, Ar-bGG, 4. Aufl., § 83 Rz. 10).

b. Der Wahlvorstand war am Verfahren über diesen Antrag, wie am gesamten Verfahren, nicht zu beteiligen. Angesichts der Beendigung der Tätigkeit des Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl 2014 mit der Konstituierung des Betriebsrats 2014 bestand keine Beteiligungsnotwendigkeit des Wahlvorstandes am gerichtlichen Verfahren mehr; dies gilt selbst in gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren, die Mängel in seiner Bestellung betreffen (BAG v. 14. 1. 1983 - 6 ABR 39/82, EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 1; GMP/Matthes/Spinner, a. a. O., § 83 Rz. 68; Weth in: Schwab/Weth, a. a. O., § 83 Rz. 89). Das Landesarbeitsgericht hatte daher den ursprünglich einbezogenen Wahlvorstand im Termin vom 12. Mai 2015 nicht weiter am Verfahren beteiligt.

c. Hinsichtlich des gestellten Hauptantrages sind der Betriebsrat 2015 und dessen Mitglieder (Beteiligte zu 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10), beteiligt (§ 83 Abs. 3 ArbGG), nicht aber der Betriebsrat 2014 (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Bei diesen handelt es sich um die derzeitige einzige (möglicherweise) existierende Arbeitnehmervertretung, die von einer denkbaren gerichtlichen Entscheidung über den Hauptantrag in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein kann (vgl. BAG 31. 5. 2005 - 1 ABR 22/04, NZA 2006, 56, unter B I der Gründe). Ferner können auch die Mitglieder des aktuellen Betriebsrats 2015 durch eine denkbare gerichtliche Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein.

aa. Die Beteiligung der vorstehend genannten Personen/Stellen war nachträglich erfolgt. Eine gesonderte Zustellung der gewechselten Schriftsätze und/oder Ladungen an die weiteren Beteiligten war nicht begehrt worden.

bb. Dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren Hauptantrag ausdrücklich auch gegen den Betriebsrat 2014 gerichtet hatte, kommt keine Bedeutung zu; dieser ist dennoch nicht am Beschlussverfahren beteiligt.

Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, der Betriebsrat 2014 sei als (von ihr bezeichneter) Antragsgegner zumindest formell zu beteiligen. Der Begriff des Antragsgegners ist dem Beschlussverfahren fremd (vgl. BAG v. 23. 1. 2008 - 1 ABR 64/06, NZA 2008, 841, unter Rz. 19; GMP/Matthes/Spinner, a. a. O., Rz. 14; einschränkend bei – hier nicht vorliegenden - Leistungsanträgen: Weth in: Schwab/Weth, a. a. O., Rz. 55). Demzufolge war die Antragstellerin auch nicht in der Lage, eine nicht zu beteiligende Stelle mit Hilfe deren ausdrücklicher Nennung im Antrag zu einer Beteiligten im Beschlussverfahren zu machen. Wie ausgeführt, scheidet eine gewillkürte Beteiligung aus. Die begehrte Feststellung kann allein dem derzeitigen Betriebsratsgremium und seinen Mitgliedern gegenüber erfolgen.

Der Betriebsrat 2014 ist nach seinem Rücktritt und der danach erfolgten Neuwahl mit nachfolgender Konstituierung des neu gewählten Gremiums, nicht mehr existent. Eine Beteiligung dieses Gremiums scheidet auch insoweit aus. Eine wie auch immer geartete Betroffenheit dieses Gremiums durch eine denkbare gerichtliche Entscheidung ist mithin nicht (mehr) gegeben.

d. Am Verfahren über den Hilfsantrag sind, wenn über diesen zu entscheiden ist, neben der Antragstellerin der Betriebsrat 2014 und dessen Mitglieder (Beteiligte zu 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13; vgl. BAG v. 12. 10. 1976 - 1 ABR 1/76, EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 2, zu einem Wahlanfechtungsverfahren; GMP/Matthes/Spinner, a. a. O., § 83 Rz. 60), zu beteiligen. Die Beteiligung der vorstehend genannten Personen war nachträglich erfolgt. Eine gesonderte Zustellung der gewechselten Schriftsätze und/oder Ladungen an die weiteren Beteiligten war nicht begehrt worden.

Die Antragstellerin hat im Übrigen insoweit, obschon die Amtszeit des Betriebsrats 2014 nach § 22, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG mit der Neuwahl des Betriebsrats 2015 und dessen Konstituierung geendet hatte, ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Denn die Mitglieder dieses Betriebsrats 2014 hatten verschiedene Verfahren wegen der Abgeltung von Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit (§ 37 Abs. 3 BetrVG) geltend gemacht. Ein dahingehender Anspruch besteht aber nur, wenn die Betriebsratswahl nicht nichtig gewesen war. Andernfalls hatte nie ein Betriebsrat bestanden und dessen „Mitglieder“ können keine Ansprüche wegen vermeintlicher Betriebsratsarbeit an die Antragstellerin stellen.

e. Am Verfahren zu diesem Hilfsantrag sind, wenn darüber zu entscheiden ist, neben der Antragstellerin der Betriebsrat 2015 sowie dessen Mitglieder (Beteiligte zu 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10; vgl. BAG v. 12. 10. 1976 - 1 ABR 1/76, EzA BetrVG 1972 § 8 Nr. 2, zu einem Wahlanfechtungsverfahren; GMP/Matthes/Spinner, a. a. O., § 83 Rz. 60) zu beteiligen (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Findet das Betriebsverfassungsgesetz für das von der Antragstellerin getragene M. keine Anwendung, so konnte kein Betriebsrat gewählt werden und dessen Mitglieder verlieren ihre Amtsstellung. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Antrag wörtlich zu verstehen oder - wie die Antragstellerin angedeutet hat, im Sinne eines Antrags auf Anfechtung der Betriebsratswahl 2015 zu verstehen ist; auch dann wären dieselben Stellen und Personen zu beteiligen (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Die Beteiligung der vorstehend genannten Personen war nachträglich erfolgt. Eine gesonderte Zustellung der gewechselten Schriftsätze und/oder Ladungen an die weiteren Beteiligten war nicht begehrt worden.

II. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der gestellte Hauptantrag ist -entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO), die allein auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist. Der erste Hilfsantrag ist ebenso und unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin insoweit der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt, unzulässig, da es sich hierbei um eine eventuelle Beteiligtenerweiterung handelt; die im Rahmen dieses Antrages einzubeziehenden Beteiligten sind unter einer (echten) Bedingung in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen. Jedenfalls ist aber auch kein Grund für eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl 2014 zu erkennen. Der weitere Hilfsantrag ist, wie der Hauptantrag, mangels eines Rechtsschutzinteresses (§§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig, da auch er auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist.

1. Hinsichtlich der Entscheidung über den Hautantrages ist zunächst von der Geltung der deutschen Gerichtsbarkeit auszugehen. Der gestellte Antrag ist aber unzulässig, da er auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet ist.

a. Die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist (§ 20 Abs. 2 GVG) ist im Rahmen des Hauptantrages (daneben) unerheblich, da die Antragstellerin die Entscheidung über diese Frage gerade von einem Gericht der deutschen Gerichtsbarkeit begehrt. Jedenfalls insoweit ist vom Eingreifen der deutschen Gerichtsbarkeit auszugehen.

b. Der Antrag ist aber unzulässig, da er nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet ist (§ 256 Abs. 1 ZPO). Unter einem konkreten Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken, sondern kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Solches liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG v. 22. 7. 2014 - 1 ABR 9/13, juris, Rz. 19; BAG v. 17. 9. 2013 - 1 ABR 24/12, NZA 2014, 740, Rz. 16; BAG v. 14. 12. 2010 - 1 ABR 93/09, NZA 2011, 473, Rz. 12; vgl. auch BAG v. 22. 7. 2014 - 1 ABR 93/12, NZA 2014, 1417, Rz. 14).

c. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin von einem Gericht, deren Gerichtsbarkeit sie nach eigener Einschätzung „in Fragen der Betriebsverfassung, insbesondere in Fragen der Organisation der Personalvertretung und/oder eines Betriebsrats“ des M. nicht unterfällt, die begehrte Feststellung über ihr Unterfallen unter diese Gerichtsbarkeit in den angesprochenen Fragen abverlangt, bedeutete eine Entscheidung über den gestellten Hauptantrag die Erstattung eines Rechtsgutachtens zur Frage von Umfang und Reichweite von § 20 Abs. 2 GVG. Eine solche Frage kann nicht allein (isoliert) zur Entscheidung gestellt werden, sondern allenfalls im Rahmen eines Hauptantrages in der Sache; dann sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen gleichsam als Vorfragen für die Entscheidung in der Sache, mit zu verbescheiden (vgl. BAG v. 22. 7. 2014 - 1 ABR 93/12, NZA 2014, 1417, Rz. 14).

2. Die Beschwerde bleibt hinsichtlich des 1. Hilfsantrages ebenso ohne Erfolg. Der Antrag ist als solcher bereits unzulässig, da mit ihm eine unter einer (echten) Bedingung stehende Erweiterung des Beteiligtenkreises verbunden ist. Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises war die Antragstellerin nicht bereit, diesen unbedingt anzubringen. Auf die Frage, ob die Antragstellerin insoweit der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt, kommt es nicht an. Denn, wäre dies zu verneinen, wäre der gestellte Antrag schon deswegen als unzulässig abzuweisen; bejahendenfalls ist er aus den nachfolgenden Gründen ebenso unzulässig.

a. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um eine subjektive eventuelle Antragshäufung, also um einen die Zahl der Beteiligten erweiternden und verändernden Hilfsantrag. Eine solche wird im Urteilsverfahren als unzulässig angesehen (BAG v. 31. 3. 1993 2 AZR 467/92, NZA 1994, 237, unter B II 2 b der Gründe; BGH v. 25. 9. 1972 - II ZR 28/69, MDR 1973, 742, unter II der Gründe; MünchKomm-ZPO/Patzina, 4. Aufl., § 33 Rz. 32; MünchKomm-ZPO/Schu/tes, a. a. O., § 59 Rz. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 33 Rz. 27 und §§ 59, 60 Rz. 10; Zöller/Greger, a. a. O., § 253 Rz. 1). Die im Verfahren über den Hauptantrag nicht beteiligten Personen und Stellen werden mit ihm unter einer echten Bedingung in das Verfahren einbezogen. Eine derartig bedingte Antragstellung ist nicht statthaft (vgl. dazu MünchKomm/Patzina, a. a. O., § 33 Rz. 32; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 33 Rz. 27 zu einer Eventualdrittwiderklage und §§ 59, 60 Rz. 10). Die Einbeziehung einer weiteren Partei kann nicht unter einer (echten) Bedingung erfolgen; das gegen die weitere Partei begründete Prozessrechtsverhältnis darf nicht in der Schwebe bleiben.

b. Dies gilt auch für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren. Zwar unterliegt hier die Beteiligtenstellung nicht der Disposition der antragstellenden Beteiligten, sondern die Beteiligten sind vom Gericht festzustellen und zu beteiligen (vgl. oben B I 2 a). Denn das Gericht muss bei Einreichung der Anträge bereits erkennen können, wen es zu beteiligen hat. Dies können zwar bei mehreren Anträgen durchaus unterschiedliche Beteiligte für den einzelnen Antrag sein. Allerdings steht dann bei unbedingt gestellten Anträgen ex ante fest, wer zu diesen zu beteiligen ist. Werden die unterschiedlichen Anträge, für die andere Stellen und/oder Personen zu beteiligen sind, in einem Eventualverhältnis gestellt, kann das Gericht erst bei Entscheidung über den jeweils vorgängig zu behandelnden Antrag erst über die Beteiligung hinsichtlich des weiteren Antrags im Eventualverhältnis entscheiden und die ggf. weiter zu beteiligenden Stellen und Personen beteiligen.

Zudem ist zu sehen: Die Beteiligtenstellung, also das Prozessrechtsverhältnis der einzelnen Beteiligten wird auch in Beschlussverfahren durch die Antragstellung bestimmt. Die gestellten Anträge selbst legen fest, wer als Beteiligter im Beschlussverfahren in Betracht kommt (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Wenn auch die antragstellende Beteiligte im Beschlussverfahren gehindert ist, gewillkürt bestimmte Stellen oder Personen in das Verfahren als Beteiligte einzubeziehen, so werden diese aber auch nicht erst durch deren Beteiligung durch das Gericht festgelegt. Sie stehen infolge der Antragsformulierung ex ante fest, das Gericht vollzieht mit der Beteiligung der betreffenden, möglicherweise in der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffenen Stellen und/oder Personen nur die Vorgaben durch § 83 Abs. 3 ArbGG. Das bedeutet: Unabhängig von der durch das Gericht (bereits) erfolgenden Beteiligung ist bereits durch die konkrete Antragstellung ein Prozessrechtsverhältnis unter den nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden Stellen und/oder Personen begründet. Dieses muss aber unbedingt, und nicht abhängig von einer Entscheidung des Gerichts über einen anderen, vorrangig zu behandelnden Antrag, begründet sein.

Eine derartige Folge tritt mit dem ersten Hilfsantrag der Antragstellerin ein. Am Verfahren über diesen sind - wie ausgeführt (oben B I 2 d) - andere Personen und Stellen zu beteiligen, als am Verfahren über den Hauptantrag. Gegen sie wird damit nur unter der Bedingung, dass die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag nicht durchdringt, ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Diese Frage bleibt damit in unzulässiger Weise bis zu einer Entscheidung über den Hauptantrag in der Schwebe.

c. Im Übrigen ist, worauf ergänzend hingewiesen werden soll, auch kein Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der Betriebsratswahl 2014 zu erkennen. Die seitens der Antragstellerin angeführten Punkte (Verkennung des Betriebsbegriffes; Beteiligung der entsandten französischen Beamten an der Betriebsratswahl) begründen keine Nichtigkeit Wahl.

aa. Eine Betriebsratswahl ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, wenn diese so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (vgl. BAG v. 19. 11. 2003 - 7 ABR 25/03, , unter C I 1 der Gründe m. w. N.; Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl., § 19 Rz. 72) nichtig. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann eine jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden (BAG v. 19. 11. 2003, a. a. O.; BAG v. 10. 6. 1983 - 6 ABR 50/82, AP BetrVG 1972, § 19 Nr. 10), wofür es eines offenkundigen Mangels bedarf, demzufolge kein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl besteht. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (BAG 19. 11. 2003, a. a. O., BAG 17. 1. 1978 - 1 ABR 71/76, , unter II 2 der Gründe m. w. N.).

bb. Eine Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs begründet grundsätzlich keine Nichtigkeit, sondern allenfalls deren Anfechtbarkeit (BAG v. 19. 11. 2003, a. a. O.; BAG 13. 9. 1984 - 6 ABR 43/83, NZA 1985, 293, unter II 2 b der Gründe). Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist, wie das Bundesarbeitsgericht ausführt, eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern.

Dabei unterlaufende Fehler sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestünde (BAG 13. 9. 1984, a. a. O., unter 2 c der Gründe; BAG v. 19. 11. 2003, a. a. O.)

Dies ist hier ebenso anzunehmen. Zwar gibt es kaum Anhaltspunkte dafür, die eine Einbeziehung der Schulen in R-Stadt, Q-Stadt und O-Stadt in die Betriebsratswahl in A-Stadt als Teile eines gemeinschaftlichen Betriebes rechtfertigen könnten, abgesehen von der Unterzeichnung der Verträge der an diesen Standorten eingestellten Mitarbeiter durch den Schulleiter in A-Stadt. Allerdings wiegt dies nicht so schwer, um der Wahl jeglichen Vertrauensschutz zu versagen, insbesondere da diese Einbeziehung einer Anregung des Schulleiters in A-Stadt entsprach.

cc. Soweit sich die Antragstellerin auf die unzutreffende Einbeziehung auch der entsandten französischen Beamten beruft, ist nach Ansicht der Kammer keine Wahlnichtigkeit begründet. Inwieweit es sich bei diesen Personen um wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. §§ 5 Abs. 1, 7 BetrVG handelt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Hier kann sich der Wahlvorstand - ungeachtet einer ebenso vorgetragenen Anregung der Einbeziehung dieses Personenkreises durch den Schulleiter A-Stadt - auf § 5 Abs. 1 BetrVG beziehen, wo Beamte und Soldaten ausdrücklich genannt sind. Ihm muss sich nicht ohne Weiteres erschließen, dass die dort genannten Beamten möglicherweise nicht vom französischen Staat entsandte Beamte sind.

Die Antragstellerin kann sich aber auch nicht zur Begründung der Nichtigkeit darauf berufen, bei Beteiligung von Nicht-Arbeitnehmern sei die Betriebsratswahl nichtig. Zwar hatte das Bundesarbeitsgerichts mit seiner Entscheidung vom 16. 2. 1995 (- 8 AZR 714/93, NZA 1995, 881 unter II der Gründe) die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl unter Nicht-Arbeitnehmern angenommen, allerdings hatten dort ausschließlich Nicht-Arbeitnehmer (Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft) einen Betriebsrat gewählt, während vorliegend zumindest mit den deutschen Beschäftigten des M. Arbeitnehmer vorhanden sind; mithin war allenfalls der Kreis der Arbeitnehmer zu weit gezogen worden.

3. Auch der 2. Hilfsantrag ist unzulässig, weswegen die Beschwerde ohne Erfolg bleibt. Der gestellte Antrag ist - unbeschadet des Eingreifens der deutschen Gerichtsbarkeit auf die Antragstellerin (vgl. oben B II 2 a) - unzulässig, da die Antragstellerin mit ihm

ein Rechtsgutachten begehrt; es fehlt mithin das Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn man, wie die Antragstellerin als Möglichkeit andeutet, diese Antrag als Wahlanfechtungsantrag (Anfechtung der Betriebsratswahl 2015) auslegen könnte, wäre er mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.

a. Der Antrag, festzustellen, dass auf die Antragstellerin „das deutsche Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht anwendbar ist“, ist - unbeschadet der fehlenden Bestimmtheit - nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet und daher unzulässig. Die im Antrag enthaltene Fragestellung betrifft allenfalls eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, die keiner isolierten Feststellung unterliegt (vgl. dazu oben B II 1 b). Der Feststellungsantrag ist nicht geeignet, ein zwischen den Beteiligten bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis einer Klärung zuzuführen.

b. Daneben ist der Antrag unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch von daher unzulässig. Dies folgt bereits aus der begehrten „grundsätzlichen“ Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Antragstellerin.

aa. Der Antrag muss im Beschlussverfahren ebenso bestimmt sein, wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Es ist der jeweilige Streitgegenstand so konkret zu umschreiben, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. So muss der in Anspruch genommene Beteiligte bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird (BAG v. 22. 7. 2014 - 1 ABR 94/12, juris, Rz. 23; BAG v. 9. 7. 2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166, Rz. 14). Im Falle eines Streites über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG v. 22. 7. 2014, a. a. O.; BAG v. 7. 2. 2012 - 1 ABR 58/10, NZA 2012, 878, Rz. 15). Soweit der Antrag Rechtsbegriffe enthält, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkte nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (BAG v. 22. 7. 2014, a. a. O.; BAG v. 11. 12. 2007 - 1 ABR 73/06, NZA-RR 2008, 373, Rz. 13). Ein diesen Anforderungen nicht genügender Antrag ist - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - als unzulässig abzuweisen (BAG v. 22. 7. 2014, a. a. O.; BAG v. 14. 9. 2010 - 1 ABR 32/09, NZA 2011, 364, Rz. 14).

bb. Die Antragstellerin verkennt zudem, dass hier nicht die Frage der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf sie selbst in Rede steht oder stehen kann, sondern allein, ob das Betriebsverfassungsgesetz auf die von ihr getragene Schule, das M., anwendbar ist. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine französische Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Frankreich hat und - wohl - dem französischen Personalvertretungsrecht unterfällt, was hier aber dahinstehen kann. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob und inwieweit eine unter der Trägerschaft der Antragstellerin stehende Schule mit Sitz in Deutschland, dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz unterliegt. Insoweit gilt das Territorialitätsprinzip (BAG v. 22. 3. 2000 - 7 ABR 34/98, NZA 2000, 1119, unter B II 2 a ee der Gründe; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 1 Rz. 13; krit. MünchArbR/v. Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 211 Rz. 12, der für die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts auf das Realstatut [lex rei sitae] anknüpft; so bereits Boemke, NZA 1992, 112). Eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Ansichten ist nicht geboten, da auch nach dem lex rei sitae an den Betrieb, die Schule in A-Stadt anzuknüpfen wäre und damit, wie beim Territorialitätsprinzip die Möglichkeit anzunehmen ist, das inländische Betriebe ausländischer Unternehmen für den in Deutschland ansässigen Betrieb dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallen. Nichts anderes gilt für die von der Antragstellerin getragene Schule in A-Stadt.

III. Über die Beschwerde des Betriebsrats 2014 war nach der einvernehmlichen Erledigterklärung der im Übrigen zulässigen Beschwerde nicht mehr zu entscheiden.

IV. Angesichts der Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

III. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin Rechtsbeschwerde einlegen.

Für die weiteren Beteiligten ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Die Rechtsbeschwerde muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht, 99113 Erfurt, Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder

- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt

- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.