Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 30. Nov. 2016 - 3a C 315/16

ECLI:ECLI:DE:AGFRAPF:2016:1130.3AC315.16.0A
bei uns veröffentlicht am30.11.2016

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren als Teil- und Sondereigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft K... von den beklagten Teil- und Sondereigentümern mit ihrer am 12.09.2016 eingegangenen und am 17.10.2016 begründeten Klage die Ungültigerklärung des auf der Wohnungseigentümerversammlung am 17.08.2016 zu TOP 32 genehmigten Beschlusses. In dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung ist zu Punkt 32 der Tagesordnung - Aussprache und Beschlussfassung, Aufnahme in die Hausordnung: Blumenkästen - mehrheitlich mit 14 Ja-Stimmen und 6 Nein-Stimmen bei 8 Enthaltungen beschlossen worden, dass „ab sofort Blumenkästen nur nach innen in den Balkon zu hängen sind (...) “; das Beschlussprotokoll beinhaltet daneben die Feststellung der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Eigentümer/Einheiten“

2

A.    

23    

K.    

28    

gesamt      

51    

3

Anzahl der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Miteigentumsanteile:

4

A.... 

 293,60

K.... 

 347,50

gesamt    

 641,10

5

unter der Feststellung der Abstimmung nach Miteigentumsanteil und der Beschlussfähigkeit der Versammlung. Das Ergebnisprotokoll gliedert die Beschlüsse der Eigentümer in Beschlüsse des Hauses A..., der gesamten Gemeinschaft und Beschlüssen des Hauses K...

6

In der zugrunde liegenden Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft (Urkundenrolle-Nr. ... vom .... Notar R...) ist unter § 3 die Bildung zweier Untergemeinschaften bestimmt, nämlich die aus den Wohnungseigentümern, der in den Häusern K... gelegenen Wohnungen sowie die aus den Wohnungseigentümern der in den Häusern A... gelegenen Wohnungen. In Ziff. 6 ist geregelt „Soweit es um Angelegenheiten geht, die nur eine Untergemeinschaft betreffen, sind - soweit gesetzlich zulässig - nur die Eigentümer dieser Untergemeinschaft stimmberechtigt. Dies gilt nicht für Fragen der äußeren Gestaltung und Angelegenheiten, die die Gesamtheit der Wohnungseigentümer betreffen. Über solche Angelegenheiten beschließt die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft“, § 12 regelt die Wohnungseigentümerversammlung und das Stimmrecht (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 38 ff. der Akten verwiesen).

7

In der die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffenden Hausordnung für Wohnungen in der Verwaltung der R… GmbH vom August 2000 ist auf Seite 2, 5. Absatz geregelt „Blumenkästen dürfen nur dann an den Fenstern und Balkonen aufgestellt werden, wenn sie so befestigt werden, dass weder Personen noch Sachgut gefährden. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass durch das Gießen der Blumen Schäden am Wohnhaus und Belästigung anderer Personen ausgeschlossen sind“ sowie auf Seite 3 vorletzter Absatz „eine Änderung der äußeren Gestaltung (z.B. Markisen, Pergolen und Ähnliches) darf nur vorgenommen werden, wenn die Eigentümergemeinschaft zugestimmt hat“.

8

Die Antragsteller behaupten, der angefochtene Beschluss sei sowohl aus formellen Gründen als auch inhaltlich rechtsfehlerhaft und daher ungültig. Die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit werden mit Nichtwissen bestritten soweit die Untergemeinschaft Käthe-Kollwitz-Straße betroffen ist. Es fehle die Beschlusskompetenz, bei der Regelung handele es sich um eine Frage der äußern Gestaltung, somit hätte die gesamte Eigentümergemeinschaft über die Änderung der Hausordnung abstimmen müssen. Durch den angefochtenen Beschluss werde die Nutzung des Sondereigentums der Kläger übermäßig eingeschränkt, die Nutzfläche werde damit deutlich verringert, auch greife der angefochtene Beschluss in das Eigentumsrecht des einzelnen Eigentümers ein.

9

Die Kläger beantragen,

10

der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.08.2016 zu TOP 32 - Änderung der Hausordnung : Blumenkästen auf den Balkonen - wird für ungültig erklärt.

11

Die Beklagten beantragen,

12

die Klage abzuweisen

13

und behaupten,

14

dass der Beschluss weder formell noch inhaltlich zu beanstanden sei. Die WEG A...sei beschlussfähig gewesen, denn nach der Teilungserklärung vom 30.08.2010 besteht die WEG aus insgesamt 80 Wohneinheiten mit je 40 Wohneinheiten der beiden Untergemeinschaften und somit 500/1000 MEA die Untergemeinschaft K.... , sei mit 347,50/500 MEA auch beschlussfähig; ihr habe auch nicht die notwendige Beschlusskompetenz gefehlt, der Beschluss selbst ist nicht nach § 15 WEG zu beanstanden und mit der notwendigen Mehrheit von 14 Ja- zu 6 Nein-Stimmen beschlossen worden. Hinsichtlich der Frage der äußeren Gestaltung kann auf den Inhalt der Hausordnung verwiesen werden, die Bestimmung, das Blumenkästen nur innen angebracht werden können, bedürfe nicht der Beschlussfassung durch die gesamte WEG.

15

Mit Schriftsatz vom 05.11.2016, zugestellt am 16.11.2016 haben die Kläger ihren Klageantrag dahingehend ergänzt, dass die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Auslagen in Höhe von 5,00 € für die Anforderung der notwendigen Eigentümerliste bei dem Grundbuchamt begehrt wird.

16

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

18

Die formellen Einwendungen der Kläger sind nicht begründet. Die schlagwortartige Bezeichnung zu Tagesordnungspunkt 32 „Aussprache und Beschlussfassung Aufnahme in die Hausordnung: Blumenkästen“ genügt, da für alle Beteiligten erkennbar war, worüber beraten und gegebenenfalls zu Beschluss gefasst werden sollte. Der konkrete Beratungspunkt, nämlich die Entfernung der außen hängenden Blumenkästen, brauchte in der Einladung nicht angegeben zu werden (vgl. BayObLGE 1990, 27 ff. m.w.N.). Es ist vorliegend auch nicht zweifelhaft, dass der Antrag durch die Wohnungseigentümerversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen wurde, denn einerseits war die erforderliche Beschlussfähigkeit der Untergemeinschaft K... mit 347,50/1000 MEA im Beschlussprotokoll festgestellt, ebenso die Anzahl der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Eigentümer/Einheiten K... mit 28, durchgreifende Einwendungen gegen diese Feststellungen erheben die Kläger vorliegend nicht.

19

Ausgehend von der Feststellung des Abstimmergebnisses 14 Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen bei 8 Enthaltungen, wurde der Antrag auch mit dem erforderlichen Quorum gemäß § 12 der Teilungserklärung angenommen.

20

Die Untergemeinschaft K... war entgegen der Auffassung der Kläger auch berechtigt, über Tagesordnungspunkt 32 abzustimmen, denn es handelt sich vorliegend nicht um eine Frage der äußeren Gestaltung oder Angelegenheit, die die Gesamtheit der Wohnungseigentümer betreffen. Die Bestimmung § 3 Ziff. 6 ist dahingehend auszulegen in Ansehung der Bestimmungen in der Hausordnung, dass eine Änderung der äußeren Gestaltung lediglich bei baulichen Maßnahmen neben dem Anbringen von Markisen, Pergolen oder Ähnlichem mittels fest mit den Gebäuden verbundenen Materialien - etwa der farblichen Gestaltung der Gebäude/Dächer - betroffen ist. Dies ergibt sich zwanglos aus den Bestimmungen der Hausordnung, wonach die Gefährdung durch das Aufstellen von Blumenkästen und der Verursachung von Schäden durch Gießen am Wohnhaus und der damit verbundenen Belästigung anderer Personen ausgeschlossen werden soll. Der Eigentümerbeschluss ist danach inhaltlich nicht zu beanstanden. Mit dem Beschluss haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt, § 15 Abs. 2 WEG. Der Beschluss verstößt weder gegen das Gesetz noch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, vielmehr hält er sich seinem Inhalt nach auch in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Balkonaußenwände und Brüstungen sind gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum (vgl. u.a. BGH NJW 1985, 1551; BayObLGE 1974, 269 ff. m.w.N.). Die Regelungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft geht hier weiter als bei der Nutzung des Sondereigentums, aber selbst insoweit sind Eigentümerbeschlüsse nach § 15 Abs. 2 WEG grundsätzlich möglich. Das Anbringen von Blumenkästen an den Balkonaußenseiten oder auf den Balkonbrüstungen kann grundsätzlich durch Eigentümerbeschluss untersagt werden (BayObLGE, Beschluss vom 25.07.1991 - BReg. 2 Z 69/91). Ob und in welcher Weise das Anbringen von Blumenkästen eingeschränkt werden kann, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Vorliegend beruht der Eigentümerbeschluss ausgehend von zugrundeliegenden Hausordnung auf Sicherheitserwägungen und hält sich deshalb im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Dass von den Blumenkästen eine konkrete Gefährdung ausgeht, brauchte dabei nicht nachgewiesen zu werden. Der Eigentümerbeschluss schränkt auch die Rechte der Kläger und ihre persönliche Entfaltungsmöglichkeiten nicht über Gebühr ein, mag auch die Nutzungsfläche dadurch geringfügig verringert werden. Auch kann die Bepflanzung des Balkons ihren Sinn und Zweck für die Kläger und für die Allgemeinheit im Wesentlichen auch dadurch erreicht werden, wenn die Kläger die Blumenkästen an der Innenseite des Balkons anbringen. Für das äußere Erscheinungsbild des Anwesens spielen sie regelmäßig bei großen städtischen Wohnungseigentumsanlagen bei Weitem nicht die gleiche Rolle wie bei einem Einfamilienhaus oder einem Bauernhof. Der Beschluss steht danch auch inhaltlich mit der Hausordnung in Einklang, da dort ausdrücklich bereits in einschränkender Weise das Aufstellen von Blumenkästen beschrieben ist.

21

Nach dem Vorgenannten unterlag der Klage der Abweisung.

22

Soweit die Kläger die Klage, die gemäß § 46 Abs. 1 WEG gegen sämtliche übrigen Mitglieder der Gemeinschaft (vgl. MüKoBGB/Engelhardt WEG § 46 Rn. 14) BGH NJW 2012, 1224) zu richten ist, hinsichtlich der Kosten der Wohnungseigentümerliste gemäß § 44 WEG, die zur Konkretisierung der Beklagten erforderliche namentliche Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung beinhaltet, begehrt, besteht nach dem Vorgenannten bereits kein Anspruch und begründet grundsätzlich auch keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der hierfür verauslagten Kosten durch die Kläger, sondern bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (KG Beschluss vom 18.10.2004 - 1 W 331/04).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grun

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 15 Pflichten Dritter


Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:1.die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtze

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums


(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eig

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 44 Beschlussklagen


(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines W

Referenzen

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.