Amtsgericht Erkelenz Urteil, 27. Aug. 2014 - 14 C 195/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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14 C 195/14 |
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Amtsgericht Erkelenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3…
4Klägers,
5Prozessbevollmächtigte: …
6g e g e n
7…,
8Beklagte,
9Prozessbevollmächtigte: …
10hat das Amtsgericht Erkelenzim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.08.2014durch den Richter am Amtsgericht …
11für Recht erkannt:
12Die Klage wird abgewiesen.
13Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
14Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
15T a t b e s t a n d :
16Auf einen Tatbestand wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die zulässige Klage ist nicht begründet.
19Der Kläger hat bereits seine Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan.
20Unzweifelhaft – und unstreitig – stehen dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 23.10.2013 keine eigenen Ansprüche zu.
21Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, durch die auf den 23.10.2013 datierende Abtretungserklärung (Bl. 11 d.A.) seien die die Erstattung seines Honorars betreffenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten, des Herrn …, wirksam übertragen worden, so vermochte das Gericht sich dem nicht anzuschließen.
22Nach Ansicht des Gerichts ist die schriftliche Abtretungserklärung nämlich nicht hinreichend bestimmt genug. Die insoweit aufgenommene Formulierung „Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrag der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges ab.“ genügt insoweit nicht, da die gewählte Formulierung das Unfallereignis, auf welchem die abgetretenen Ansprüche beruhen sollen, nicht erkennen lässt. Dies wäre indes erforderlich gewesen, um den abgetretenen Anspruch hinreichend sicher von sonstigen Ansprüchen abgrenzen zu können. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht reicht es insoweit nicht aus, dass sich das Unfallereignis gegebenenfalls aus dem in Bezug genommenen Gutachten entnehmen lässt, da es insoweit ausschließlich auf die Abtretungserklärung ankommt.
23Auf die sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der vorformulierten Abtretungserklärung sowie deren vorliegend lediglich rudimentär erfolgten Ausfüllung stellenden Frage, ob der Anspruchsgegner vorliegend hinreichend konkretisiert ist, kommt es somit nicht mehr an
24Mangels Anspruches in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Verzinsungsanspruch zu.
25Ferner steht dem Kläger mangels Anspruchs in der Hauptsache auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
27Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
28Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht aus Sicht des Gerichts nicht.
29Streitwert: 74,49 Euro
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
32a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
33b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.