Amtsgericht Emmendingen Beschluss, 07. Juli 2003 - 7 C 247/02

07.07.2003

Tenor

Die Erinnerung der Kläger vom 13.05.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Emmendingen vom 24.04.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die von den Klägern eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 11 RpflG umzudeuten in eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24.04.2003.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Angefochten ist der Kostenfestsetzungsbeschluß insoweit, als die geltend gemachten Kopierkosten nebst MwSt (10,44 EUR) abgesetzt wurden.
Die geltend gemachten Kopierkosten sind nicht erstattungsfähig.
Durch Beschluß vom 26.03.2003 wurden die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Die Kläger als obsiegende Partei können von den Gegnern die Erstattung der ihr erwachsenen Kosten verlangen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist aber, daß die obsiegende Partei einen entsprechenden Erstattungsanspruch ihres Prozeßbevollmächtigten ausgesetzt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hinsichtlich der im Erinnerungsverfahren noch in Rede stehenden Auslagen für Fotokopien. Denn die Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat keinen Anspruch gegen ihre Auftraggeber auf Erstattung der Kosten für die Anfertigung von Fotokopien.Ob ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Fotokopien hat, bestimmt sich nach § 27 Abs. 1 BRAGO. Danach hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen. Ist keiner der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt, fallen die Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 25 Abs. 1, 3 BRAGO unter die allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind (vgl. BGH, Beschluß vom 05.12.2002, Rpfleger 2003, 215).
Vorliegend ist keiner der Tatbestände des § 27 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BRAGO erfüllt.
Insbesondere liegt kein Fall des § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO vor. Unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung, wonach "im Übrigen nur" die Auslagen für solche Abschriften und Ablichtungen ersatzpflichtig sein sollen, die "zusätzlich" angefertigt worden sind, sowie im Hinblick auf die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO getroffene Regelung können Abschriften und Ablichtungen für die Unterrichtung von weniger Verfahrensbeteiligten als in § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erwähnt, nicht als gesondert vergütungsfähig angesehen werden.
Nicht zusätzlich angefertigt und damit nicht gesondert zu honorieren sind in diesem Rahmen solche Abschriften und Ablichtungen, die zu üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts gehören.
Bei allen beim Gericht einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und übliches Schreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 geregelten Ausnahme grds. durch die Prozeßgebühr abgegolten ist (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 05.12.2002, Rechtspfleger 2003, Seite 215 f. mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Grundsätzen schulden die Kläger ihrer Prozeßbevollmächtigten keinen Ersatz der Kosten für die Fotokopien, die diese als Anlagen zu ihren eigenen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Sie zählen zu den gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten.
Auch die von der Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu ihrer eigenen Handakte gefertigten Fotokopien sind mit den allgemeinen Geschäftskosten abgegolten und daher nicht gesondert zu vergüten. Die für die Handakten gefertigten Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen gehören zur üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1996, 382).
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Die von der Prozeßbevollmächtigten der Kläger zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 04.03.2002 erging zeitlich vor dem Beschluß des BGH vom 05.12.2002. Die von den Klägern vorgelegte Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg vom 25.04.2003 setzt sich mit der Rechtsprechung des BGH nicht auseinander. Ob das Landgericht Freiburg die Entscheidung des BGH beachtet, ist nicht dargelegt.
11 
Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
12 
Gemäß § 11 Abs. 4 Rechtspflegergesetz ist das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.