Amtsgericht Emmendingen Urteil, 20. Jan. 2009 - 5 Cs 520 Js 33839 - AK 415/08

published on 20/01/2009 00:00
Amtsgericht Emmendingen Urteil, 20. Jan. 2009 - 5 Cs 520 Js 33839 - AK 415/08
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Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des fahrlässigen Bejagens eines für die Aufzucht notwendigen Elterntiers in der Setz- und Brutzeit vor dem Selbständigwerden der Jungtiere.

Er wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,-- EURO verurteilt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe

 
(abgekürzt gem. 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft)
I.
Der Angeklagte ... ist am ... 1937 in ... geboren. Er ist verheiratet und hat 2 erwachsene und selbständige Kinder. Der Angeklagte bezieht eine Rente in Höhe von monatlich 587,-- EURO. Seine Ehefrau erhält eine eigene Rente in Höhe von monatlich 187,-- EURO. Die Eheleute bewohnen ein Haus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehört und abbezahlt ist. Aus Vermietung kommen für den Angeklagten Einkünfte in Höhe von 13.000,-- EURO jährlich, für seine Ehefrau in Höhe von 10.000,-- EURO jährlich zur Rente hinzu.
Die Strafliste des Angeklagten enthält keine Eintragung.
II.
Der Angeklagte ist Halter der Hündin “R.“ der Rasse Rhodesian Ridgeback. Diese Rasse entstammt dem südlichen Afrika und wurde ursprünglich in der Großwildjagd eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand hauptsächlich darin, Löwen aufzuspüren und solange am Stand zu halten, bis der Jäger herangekommen war. Der Angeklagte war in der Vergangenheit bei Spaziergängen bereits wiederholt in Streit mit Joggerinnen geraten, weil sich diese durch die unangeleinte Hündin gefährdet sahen. Einmal setzte eine Joggerin in ihrer Panik sogar Pfefferspray gegen “R.“ ein. Außerdem hatte „R.“ wiederholt nach Erwachen ihres Jagdinstinktes in Gegenwart des Angeklagten Hasen und Vögeln nachgesetzt, ohne diese jedoch jeweils zu erwischen.
Am 05.09.2008 gegen 10.30 Uhr ließ der Angeklagte auf Gemarkung ... im Bereich des Elzdammes einmal mehr “R.“ unangeleint laufen. In Witterungsweite befanden sich zwei weitere Tiere: Eine “Ricke“ (weibliches Reh) „führte“ ein “Kitz“ (Jungreh), das im vergangenen Juli/August gezeugt worden war (Brunftzeit) und das sie im vergangen Mai/Juni “gesetzt“ (geboren) hatte (Setzzeit); naturgemäß würde sie das Jungtier in ihrer Obhut behalten (Brutzeit) bis sie es im nächsten Frühjahr rechtzeitig vor der potenziellen nächsten “Setzzeit“ langsam in die Selbständigkeit entlassen würde.
Der Angeklagte und die zufällig hinzugekommene Joggerin L mussten machtlos mit ansehen, wie sich „R.“ dem Einwirkungsbereich des vergeblich auf einem Holzstück pfeifenden Angeklagten entzog, unter sich kontinuierlich verringerndem Abstand hinter den beiden Rehen herjagte und schließlich aus dem Sichtfeld gänzlich entschwand.
Im Bereich des Kollmarsreuter Wehres gelang es “R.“, das Mutterreh, das wohl instinktiv die Aufmerksamkeit von ihrem Kitz ab und auf sich gezogen hatte und in die “Elz“ geflüchtet war, im Bereich der Ufermauer des sogenannten “Blauen Brückle“ in die Enge zu treiben. “R.“ biss die Ricke im Wasser mehrfach in den Hinterlauf, riss bzw. biss ihr unter anderem das Gesäuge ab und tauchte das Reh immer wieder im Fluss unter Wasser. Erst als ein städtischer Arbeiter, der den minutenlangen qualvollen Todeskampf des Rehs nicht mehr mit ansehen konnte, in den Fluss watete und mehrfach mit einer Schaufel auf die Wasseroberfläche schlug, ließ die Hündin von dem Reh ab.
Das schwer verletzte Tier konnte noch das Ufer erreichen, brach dort aber völlig erschöpft zusammen. Der über Handy herbeigerufene Jagdpächter E musste das Muttertier zur Beendigung seiner Leiden töten, indem er es mit seinem Revolver erschoss. Das etwa 4 Monate alte Rehkitz, das verstört die Flucht ergriffen hatte, hatte in diesem Entwicklungsabschnitt keinerlei Überlebenschance. Es ist davon auszugehen, dass es infolge des Verlustes des Mutterrehs ebenfalls umgekommen ist.
Insbesondere im Hinblick auf die Erfahrungen in der Vergangenheit hätte der Angeklagte bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die Gefahr bestand, dass seine Hündin bei entsprechender Gelegenheit auch Rehe jagen würde, ohne hierbei zu unterscheiden, ob es sich bei ihnen um ein für die Aufzucht notwendiges Elterntier handelt oder nicht.
10 
Die Ordnungsbehörde hat infolge des verfahrensgegenständlichen Vorfalls verfügt, dass der Angeklagte “R.“ außerhalb seines Anwesens nur noch angeleint und “mit Maulkorb“ ausführen darf.
III.
11 
Der Angeklagte räumt ein, dass seine Hündin das Mutterreh gerissen habe und dass dies nicht möglich gewesen wäre, wenn er “R.“ an der Leine geführt hätte. Er lässt sich jedoch dahingehend ein, er habe in diesem Bereich zuvor noch nie ein Reh gesehen. Den Besuch einer Hundeschule habe er im übrigen bereits deshalb abgebrochen, weil er “R.“ nicht entsprechend einer Vorführung “im Zirkus“ ihrer freiheitlichen Lebensweise berauben wolle.
12 
Nach Auffassung des Gerichts mag es durchaus zutreffen, dass der Angeklagte nicht mit dem Auftauchen von Wild am fraglichen Ort zur fraglichen Zeit gerechnet hat bzw., dass er gehofft hat, dass dem nicht so sein werde. Dies ändert indes nichts daran, dass er bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass eine entsprechende Gefahr bestand. Zum einen gibt es in der Nähe kleinere Wäldchen sowie Maisfelder, also Bereiche, in denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch mit Rehwild gerechnet werden muss. Zum anderen musste dem Angeklagten aus den konkreten Erfahrungen der Vergangenheit klar sein, dass beim Auftauchen von Wild jeglicher Art mit einem Erwachen des Jagdinstinktes in “R.“ zu rechnen ist.
13 
Die Feststellungen zum Todeskampf des Mutterrehs beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T und L , die Feststellungen zu den Verletzungen der Ricke und den fehlenden Überlebenschancen des Kitzes auf den überzeugenden Ausführungen des insoweit besonders sachverständigen Zeugen E.
IV.
14 
Der Angeklagte hat sich somit des fahrlässigen Bejagens eines für die Aufzucht notwendigen Elterntiers in der Setz- und Brutzeit vor dem Selbständigwerden der Jungtiere schuldig gemacht; strafbar gem. § 22 Abs. 4 Satz 1, 38 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BJagdG.
V.
15 
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten insbesondere die fehlende strafrechtliche Vorbelastung trotz inzwischen fast 72 Lebensjahren zu berücksichtigen. Nicht des weiteren zu seinen Gunsten berücksichtigt werden konnte eine tiefergehende Einsicht des Angeklagten in eigenes menschliches Fehlverhalten zu Lasten anderer (tierischer) Lebewesen (Kitz, Ricke und „R.“) . Eine solche Einsicht war bis zum Ende der Beweisaufnahme nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
16 
Tat- und schuldangemessen war nach alledem die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf 50,-- EURO zu bestimmen.
VI.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf 465 Abs. 1. StPO.
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(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wil

Annotations

(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.