Amtsgericht Eisleben Beschluss, 22. Mai 2013 - 3 F 191/13 VKH1


Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird auf seinen Antrag Einsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nebst eingereichter Belege gewährt.
Gründe
- 1
Dem Antrag auf Einsichtnahme in die VKH- Unterlagen der Antragstellerin war gem. § 117 II Satz 2 ZPO stattzugeben, auch wenn diese der Übermittlung nicht zugestimmt hat.
- 2
Dem Antragsteller steht nach den Vorschriften des BGB ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunft über deren Einkünfte und Vermögen zu. Da der Antragsgegner der Antragstellerin zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich ein solches grundsätzliches Auskunftsrecht aus §§ 1580, 1605 BGB. Es reicht die bloße Existenz eines solches Rechtes, der Anspruch muss weder fällig, noch Gegenstand des Verfahrens sein, (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 12.10.2011 Az: 5 WF 100/11, OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2010, 7 WF 872/10)


Annotations
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.