Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 38 Verfahren
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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Inhaltsverzeichnis
(1) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
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published on 27/10/2014 00:00
Tenor
Es wird angeordnet, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem
- ########### – vom 24.09.2009, durch die der
Antragsgegner verpflichtet wurde, einen monatlichen Unterhalt
für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder R, geb. am
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