Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Aug. 2014 - 26 C 11325/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer behaupteten bei ihr erlittenen Lebensmittelvergiftung.
3Die Beklagte betreibt das Restaurant „X“ im Flughafen E. Der Kläger und seine Ehefrau hatten für den 12.12.2011 einen Flug von E nach Istanbul gebucht. Der Abflug sollte um 17:30 Uhr stattfinden. Am Morgen und am Mittag dieses Tages hatte der Kläger jeweils einen Caffé Latte getrunken. Der Kläger und seine Ehefrau bestiegen das Flugzeug. Sie stiegen wieder aus. Der Kläger wurde mit einem Rettungswagen in die L…Diakonie in E eingeliefert. Dort wurde er bis zum 13.12.2011 stationär behandelt. Er wurde mit Infusionen versorgt. Am 15.12.2011 trat er mit seiner Ehefrau den Urlaub nach Istanbul an.
4Mit Anwaltsschreiben vom 07.02.2012 machte der Kläger wegen einer Lebensmittelvergiftung Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Dies war für die Beklagte die einzige Reklamation dieser Form. An sie wurden keine weiteren angeblichen Lebensmittelintoxikationen herangetragen. Das Personal der Beklagten hatte am 12.12.2011 sowie in der Woche zuvor und danach keine Erkrankungen aufgewiesen.
5Der Kläger behauptet, er habe am 12.12.2011 kurz vor dem Abflug gegen 16:00 Uhr in dem Flughafenrestaurant der Beklagten ein Ciabatta-Parma-Brötchen gegessen. Auf diesem Brötchen habe sich u.a. Remoulade befunden. An diesem Tag habe er außer diesem Brötchen und den beiden Caffé Latte nichts zu sich genommen. Kurz vor dem Start des Flugzeugs habe er sich über Unwohlsein, Übelkeit und schlagartigem Erbrechen beklagt. Er sei im Flugzeug zusammengebrochen. Es sei eine Lebensmittelvergiftung diagnostiziert worden. Diese Lebensmittelvergiftung beruhe auf Krankheitserregern. Sie könne nur von der Remoulade auf dem Brötchen herrühren.
6Der Kläger verlangt nun als Schadensersatz Taxikosten für die Fahrten seiner Ehefrau und ihm von/zur L…Diakonie nach E2, Eigenbeteiligungen für Krankenhaus und Rettungswagen, Kosten für den Rettungswageneinsatz und Umbuchungsgebühren für die Verschiebung des Fluges erstattet. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Seiten 3 und 4 der Klageschrift vom 07.08.2013 (Bl. 3,4 GA) verwiesen. Ferner hält er ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000,00 € für angemessen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen,
91. an ihn 270,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
102. an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bestreitet die behaupteten Vorgänge mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die angebliche Lebensmittelvergiftung auf dem Verzehr des Ciabatta-Brötchens beruhe, zumal - unstreitig - keine Laboranalyse des Erbrochenen oder des Stuhls des Klägers stattgefunden hatte. Ihr könne jedenfalls kein Verschulden vorgeworfen werden. Sie behauptet, die Zutaten des Ciabatta-Brötchens mit Parmaschinken beziehe sie von Lieferanten, mit denen sie langfristig zusammenarbeite. Ihre Mitarbeiter legten die Zutaten nur zusammen. Eine etwaige Kontamination dieser Zutaten wäre für sie nicht erkennbar gewesen. Remoulade werde auf diesem Brötchen nicht verwendet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.07.2014 (Bl. 60 GA) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15I.
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus §§ 280, 253 BGB, §§ 823, 253 BGB, §§ 831, 253 BGB oder §§ 1, 8 ProdHaftG verlangen. Sämtliche Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass der Kläger tatsächlich durch den behaupteten Verzehr des Ciabatta-Brötchens bei der Beklagten sich die behauptete Lebensmittelvergiftung zugezogen hat. Von dieser Kausalität könnte hier auch dann nicht ausgegangen werden, wenn bewiesen wäre, dass der Kläger neben den beiden Caffé Latte allein dieses Brötchen an dem 12.12.2011 zu sich genommen und anschließend eine Lebensmittelvergiftung erlitten hätte.
17Dafür spricht hier kein Anscheinsbeweis. Ein solcher kann dann angenommen werden, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen hierbei nicht. Vielmehr muss der Vorgang zu jenen gehören, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn 29 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es könnte nur dann prima facie von einer Verursachung der Krankheitserscheinung durch den Verzehr des Brötchens ausgegangen werden, wenn zur selben Zeit eine Vielzahl von Gästen an denselben Krankheitssymptomen erkrankt wäre (vgl. OLG Düsseldorf RRa 2012, 68). Hier ist hingegen allein der Kläger erkrankt.
18Es konnte auch nicht das von dem Kläger beantragte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Kausalität eingeholt werden, weil es an jeglichen Anknüpfungstatsachen fehlt. Es gibt weder Reste des Brötchens noch eine Analyse des Erbrochenen oder des Stuhls des Klägers, so dass ein Sachverständiger nichts zu der Kausalität feststellen könnte. Der Kläger hatte zudem unstreitig jedenfalls auch zwei Caffé Latte an dem Tag getrunken. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Lebensmittelvergiftung durch diese Caffé Latte (etwa aufgrund verdorbener Milch) verursacht worden ist. Nach dem Vortrag des Klägers lässt sich auch nicht ausschließen, dass es sich um eine durch Salmonellen verursachte Lebensmittelvergiftung gehandelt hatte. Bei einer Salmonellenvergiftung genügt es nicht, wenn der Anspruchsteller lediglich darlegt, Speisen und Getränke ausschließlich in einem Restaurant/Hotel zu sich genommen zu haben, weil die Vergiftung auch durch Kontakt mit infizierten Menschen verursacht werden kann (OLG Düsseldorf a.a.O.).
19II.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
21III.
22Streitwert: 1.270,00 €
23(Klageantrag zu 1): |
270,00 €; |
Klageantrag zu 2), § 3 ZPO: |
1.000,00 €.) |
IV.
25Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
26a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
27b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
32Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.