Amtsgericht Duisburg Urteil, 09. Apr. 2014 - 52 C 2806/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87 %, die Beklagte 13 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen 54 % der für die Beklagte vollstreckbaren Kosten wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten teilweise Rückzahlung von Reisepreis nach Reisepreisminderung.
2Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugreise in die Dominikanische Republik für den Zeitraum vom 07.10.2012 bis zum 16.10.2012 zu einem Gesamtreisepreis von 6.772,50 EUR.
3Der Rückflug des Klägers und seiner Mitreisenden verspätete sich aufgrund eines technischen mangels an dem Flugzeug dergestalt, dass eine Ankunft am Ziel Flughafen 24 Stunden später als geplant erreicht wurde. Wegen der Flugverspätung zahlte die Air Berlin PLC & Co LuftverkehrsKG an den Kläger außergerichtlich einen Betrag von 2.044 EUR. Darin enthalten sind für den Kläger und jeden seiner Mitreisenden jeweils 600 EUR an Ausgleichsleistungen wegen der Verspätung des Fluges.
4Mit Beschluss vom 27.03.2014 stellte das Gericht einen Teilvergleich zwischen den Parteien fest. Dieser Teilvergleich lautet wie folgt:
5„1.Die Beklagte zahlt an die Kläger über die bereits gezahlten 336 EUR hinaus einen Betrag von 256,59 EUR sowie 46,41 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Damit sind alle Ansprüche des Klägers und seiner Mitreisenden wegen der Reise in die Dominikanische Republik im Zeitraum vom 07.10.2012 bis 16.10.2012 abgegolten, ausgenommen sind Ansprüche wegen Verspätungen des Rückfluges.
62.Über die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs entscheidet das Gericht gemäß § 91a ZPO.“
7Der Kläger meint, ihm stehe gegen die Beklagte aufgrund der Flugverspätung ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises i.H.v. 906,14 EUR zu.
8Der Kläger beantragt noch,
91.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 906,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen, sowie
102.die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 226,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 an den Kläger zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Streithelferin meint, es bestehe kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung wegen der Flugverspätung, weil der von ihr geleistete Betrag auf den Minderungsbetrag anzurechnen sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO 261/2004/EG.
14Aufgrund Erklärungen des Klägers vom 20.02.2014 und der Beklagten vom 24.02.2014 ordnete das Gericht mit Verfügung vom 05.03.2014 das schriftliche Verfahren an und setzte Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 26.03.2014.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist in dem den Teilvergleich überschreitenden Teil unbegründet.
18I.
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen der Flugverspätung aus §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4 BGB, denn vorliegend ist die von Seiten der Streithelferin geleistete Zahlung in Höhe von insgesamt 1.800 EUR auf die Ansprüche der Klagepartei gegen den Reiseveranstalter anzurechnen.
20Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung der wohl herrschenden Rechtsprechung und Literatur im deutschen Schrifttum (Bollweg, RRa 2009, 10, 13; Leffers, RRa 2008, 258, 260), nach der eine Anrechnung aus Gründen der Überkompensation und aus Fairnessgesichtspunkten zu unterbleiben hat. Eine mögliche Überkompensation nimmt Art. 7 VO 261/2004/EG aufgrund der Pauschalierung der Ausgleichszahlungen bewusst in Kauf. Fairnessgesichtspunkte stellen kein greifbares Kriterium für die Beurteilung einer möglichen Anrechnung dar. Eine Auslegung der einschlägigen Normen hat gemeinschaftsrechtsautonom zu erfolgen. Maßgeblich ist also die Auslegung nach dem Wortlaut der Originalfassung der Verordnung, nach der Stellung des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO 261/2004/EG in der Systematik der Verordnung, nach dem historischen Willen des europäischen Gesetzgebers und der ratio legis, die die europäischen Gesetzgebungsorgane der Norm beigemessen haben.
21Maßgebliche Anhaltspunkte für die erforderliche Auslegung geben die Erwägungsgründe 1, 3, 4 und 21 der VO 261/2004/EG. Daraus ist ersichtlich, dass eine Anrechnung letztlich in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist (siehe dazu Breidenstein, jM 06/2014, im Erscheinen). Jedenfalls kann eine vollständige Anrechnung der von dem Flugunternehmen geleisteten Ausgleichszahlung auf den Minderungsbetrag nicht stattfinden, denn zumindest zu einem Teil beruht die pauschale Zahlungspflicht des Flugunternehmens auf dem Gedanken des Strafschadensersatzes, der dem deutschen Recht fremd ist. Bei der Frage der teilweisen Anrechnung ist zu berücksichtigen, ob die Verzögerung der Rückreise für die Reisenden mit besonderen Unbillen verbunden war, denn diese Beträge finden bei der Berechnung der Minderung nach der gängigen 5 %-Formel keinerlei Berücksichtigung. Im konkreten vorliegenden Fall waren über die zwangsweise mit der Flugverspätung verbundenen Belastung der Reisenden hinaus nach dem Vortrag der Klagepartei keine weiteren Belastungen, wie etwa besonders widrige Umstände auf einem Flughafen, Diskriminierungen oder Ähnliches, verbunden. Es hat daher eine Anrechnung zu erfolgen.
22Es besteht zudem kein Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten über die in dem Vergleich bereits zugesprochenen Kosten i.H.v. 46,41 EUR hinaus, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 2 BGB, denn die anwaltliche Tätigkeit ist nach dem RVG in der Fassung vor dem 01.08.2013 zu beurteilen und zu erstatten sind Rechtsanwaltskosten nur aus dem Streitwert, in Höhe dessen die Klage letztlich begründet ist, vorliegend also aus einem Streitwert bis 300 EUR.
23II.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 S. 2 ZPO.
25Hinsichtlich eines Klagebetrags von 1.015,48 EUR haben gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Verschlusses des Teilvergleichs die Klagepartei rechnerische 25 % und die Beklagtenpartei rechnerische 75 % zu tragen. Diese Kostenverteilung entspricht dem voraussichtlichen obsiegen- und Unterliegensanteil, wie er im gerichtlichen Vergleichsbeschluss Ausdruck gefunden hat.
26Hinsichtlich eines rechnerischen Klagebetrags von 906,14 EUR sind die Kosten der Klagepartei aufzuerlegen.
27Hinsichtlich desjenigen Anteils an den Kosten, die aufgrund des §91a-Beschlusses ersetzt verlangt werden können – das sind die auf den rechnerischen Anteil von 1.015,48 EUR entfallenden Teile – sind die Kostenerstattungsansprüche ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, §§ 794a Abs. 1 Nr. 3, 91a ZPO. Dies betrifft den Kostenanspruch des Klägers vollumfänglich, den Kostenanspruch der Beklagten in Höhe von rechnerischen (1.015,48 EUR – 256,59 EUR)/ (1.015,48 EUR – 256,59 EUR + 906,14 EUR) = 46 %.
28III.
29Der Streitwert wird für den Rechtsstreit auf 1.921,62 EUR, für den Vergleich auf 1.015,48 EUR festgesetzt.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
32a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
33b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
38B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
39Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.
(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.