Amtsgericht Duisburg Urteil, 29. Apr. 2015 - 45 C 2556/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 241,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2014 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
2E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
3Die Klage ist zulässig und begründet.
4Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 241,24 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Soweit die Kläger auf die Nebenkostenabrechnungen für die Zeiträume vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 und 01.07.2012 bis 30.06.2013 anteilige Betriebskosten für die Position „Aufzug“ in einer Gesamthöhe von 994,72 EUR entrichtet haben, erfolgte diese Leistung in Höhe eines Teilbetrages von 241,24 EUR ohne Rechtsgrund, sodass die Beklagte insoweit zur Rückerstattung verpflichtet ist.Unstreitig hat die Beklagte mit der Firma X einen sogenannten Vollwartungsvertrag für den im Mietobjekt befindlichen Aufzug abgeschlossen, in dessen Rahmen neben Wartungsarbeiten auch Reparaturen erbracht werden. Da der Erhalt der Mietsache gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB Vertragspflicht des Vermieters ist, können Kosten für Instandhaltungsarbeiten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Deshalb ist von der aufgrund des Vollwartungsvertrages gezahlten Vergütung vor Umlage auf den Mieter ein Abzug für den in der Vergütung enthaltenen Instandsetzungsanteil vorzunehmen (vgl. Urteil des Landgerichts Duisburg vom 02.03.2004, Az.: 13 S 265/03; Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 97), wobei dieser Anteil bei einem einheitlichen Rechnungsbetrag für Wartung und Instandsetzung durch das Gericht zu schätzen ist (Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 137). Da weder den zur Akte gereichten Rechnungen der Firma X noch dem Vortrag der Beklagten konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte zu der Frage zu entnehmen sind, in welchem Verhältnis sich die Kosten auf Instandsetzungskosten und Wartungskosten aufteilen, hält das Gericht eine Kostenhalbierung für sachgerecht (vgl. insoweit auch Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 137).Damit ergeben sich vorliegend für die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2011 – 30.06.2012 umlagefähige „Aufzugskosten“ in Höhe von 4.090,82 EUR und dementsprechende anteilige Kosten der Kläger in Höhe von 362,98 EUR und für die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2012 – 30.06.2013 umlagefähige „Aufzugskosten“ in Höhe von 4.400,93 EUR und dementsprechende anteilige Kosten der Kläger in Höhe von 390,50 EUR. Da die Kläger auf die Betriebskostenposition „Aufzug“ insgesamt einen Betrag in Höhe von 994,72 EUR (499,75 EUR + 494,97 EUR) an die Beklagte entrichtet haben, die Beklagte jedoch nur zu einer Umlage in Höhe von 753,48 EUR berechtigt war, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 241,24 EUR. Der Zinsanspruch ist gem. § 291 BGB berechtigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Streitwert: 241,24 EUR
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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.