Amtsgericht Duisburg Beschluss, 31. März 2014 - 20 M 201/14
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Gläubigerin beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 12.08.2013 mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Mit Schreiben vom 02.10.2013 teilte Obergerichtsvollzieher G mit, dass die Schuldnerin im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen sei. Da für diesen Fall der Erlass eines Haftbefehls beantragt worden war, legte der OGV G die Vollstreckungsunterlagen dem zuständigen Amtsgericht zwecks Erlasses eines Haftbefehls
4vor. Die Kostennote des OGV G vom 02.10.2013 in Höhe von insgesamt 34,25 Euro enthält u. a. folgende Positionen:
5Persönliche Zustellung KV 100 10,00 Euro
6Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 Euro
7Im Hinblick auf weitere Kostenpositionen wird auf die Rechnung des OGV G vom 02.10.2013 (Bl. 4 d. A.) verwiesen. In der Folgezeit wurde ein Haftbefehl gegen die Schuldnerin erlassen. Mit Schreiben vom 25.11.2013 leitete die Gläubigerin den Haftbefehl an den OGV G zur Vollstreckung zwecks Abnahme der Vermögensauskunft weiter.
8Mit Schreiben vom 01.12.2013 teilte der OGV O, welcher im Rahmen der Vertretung mit der Vollstreckung des Haftbefehls befasst war, mit, dass die Schuldnerin am 12.11.2013 die Vermögensauskunft abgegeben habe und übersandte der Gläubigerin eine entsprechende Abschrift des Vermögensverzeichnisses. In der Kostenrechnung vom 01.12.2013 rechnete der Gerichtsvollzieher u. a. folgende Positionen ab:
9Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 Euro
10Übermittlung VAK an Drittgl. KV 261 33,00 Euro
11Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass der Ansatz der Kostenposition für unerledigte Amtshandlung zu Unrecht erfolgt sei. Insofern sei eine doppelte Abrechnung in Höhe von 15,00 Euro erfolgt. Insofern sei der OGV G verpflichtet gewesen, der Gläubigerin mitzuteilen, dass die Schuldnerin in der Folgezeit die Vermögensauskunft abgegeben habe. In diesem Zusammenhang hätte die Übersendung der Abschrift des Vermögensverzeichnisses erfolgen sollen. Da dies unterblieben sei, sei sie veranlasst worden, die Vollstreckung des Haftbefehls zu beantragen, wodurch die unnötigen Kosten entstanden seien.
12II.
13Die zulässige Erinnerung i. S. d. § 766 Abs. 2 ZPO hat in der Sache keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
14Zu Recht hat der Obergerichtsvollzieher O für die nicht erledigte Verfahrenshandlung nach KV 604 einen Betrag von 15,00 Euro in Ansatz gebracht. Eine Gebühr nach KV 604 entsteht dann, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. So liegt der Fall hier. Die Gebühr gemäß Rechnung vom 01.12.2013 wurde entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht für die nicht erfolgte Abnahme der Vermögensauskunft, sondern ausschließlich für die nicht erledigte Verhaftung der Schuldnerin angesetzt. Diese von der Gläubigerin beantragte Amtshandlung ist aus Rechtsgründen nicht erfolgt, da die Schuldnerin am 12.11.2013 die Vermögensauskunft abgegeben hatte, so dass eine erneute Verpflichtung der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bestand.
15Die durch den Obergerichtsvollzieher G angesetzten Kosten in dem Verfahren DR II 000/00 sind infolge der durch die Gläubigerin beantragten Abnahme der Vermögensauskunft entstanden. Eine Anrechnung in dem Verfahren DR 000000 mit der bereits erhobenen Gebühr nach KV 604, 260 GvKostG aus dem ursprünglichen Verfahren DR II 000/00 auf Abgabe der Vermögensauskunft ist nicht vorgesehen, da eine derartige Anrechnung nur innerhalb einer Nummer des Kostenverzeichnisses zu erfolgen hat.
16Auch ist der weitere Vortrag der Gläubigerin im Schreiben vom 25.03.2014 nicht weiterführend bzw. unerheblich. Insofern steht ausschließlich fest, dass am 02.10.2013 (Datum der Kostenrechnung des OVG G, Verfahren DR II 000/00) die Schuldnerin die Vermögensauskunft noch nicht abgebeben hatte. Die Ladung zum Termin zwecks Abgabe der Vermögensauskunft ist – unbeschadet der ggf. weiteren gegen die Schuldnerin laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren anderer Gläubiger – zu Recht erfolgt. Allein der Umstand, dass in den weiteren Verfahren ggf. ein Haftbefehl gegen die Schuldnerin ergangen ist, hindert den Gerichtsvollzieher nicht, einen Termin zwecks Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen. Insofern lässt der Umstand, dass die Schuldnerin zu einem Termin nicht erschienen ist, nicht zugleich den Schluss zu, dass diese auch zu weiteren Terminen nicht erscheinen wird. Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher vor der Terminsbestimmung ausschließlich festzu-
17stellen, ob die Vermögensauskunft geleistet worden ist. Er ist jedoch nicht verpflichtet, sich nach dem Stand der weiteren Verfahren gegen die Schuldnerin zu erkundigen. Da die Schuldnerin zu dem vom OGV G anberaumten Termin nicht erschienen ist, wurde auch entsprechend eine Gebühr nach KV 604 GvKostG abgerechnet. Eine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers im Anschluss daran, weitere Auskünfte einzuholen und sich ohne entsprechenden Antrag danach zu erkundigen, ob in ggf. anderen Verfahren nunmehr die Vermögensauskunft abgegeben worden ist oder eine Verhaftung erfolgte, besteht nicht.
18Vielmehr oblag es der Gläubigerin das Zwangsvollstreckungsverfahren weiter zu betreiben. Dies ist auch dadurch erfolgt, dass sie den Erlass eines Haftbefehls erwirkte und diesen zwecks Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher übersandte. Da inzwischen jedoch die Vermögensauskunft geleistet worden war, wurde der Gläubigerin eine entsprechende Abschrift zugeleitet und die beantragte, jedoch nicht erledigte Verhaftung abgerechnet.
19III.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 8 GKG.
21IV.
22Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 766 Abs. 2 ZPO, § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 GKG zugelassen.
23V.
24Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Duisburger Str. 220, 47166 Duisburg-Hamborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
25Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.