Amtsgericht Dortmund Urteil, 05. Nov. 2015 - 513 C 22/15
Tenor
Der in der Eigentümerversammlung vom 28. Mai 2015 unter TOP 7 b gefasste Beschluss über die Durchführung und Finanzierung der Balkoninstandsetzung der Wohnung der Klägerin wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägern begehrt die Ungültigerklärung eines Beschlusses über eine Balkoninstandsetzung.
3Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft F-T3 2-4 in XXXXX E. An dem Grundstück bestand ein Erbbaurecht, welches der vormalige Inhaber des Erbbaurechts in Miterbbaurechtsanteile aufteilte. Die Klägerin ist Wohnungserbbauberechtigte einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung.
4Auf der von der T3 abgewandten Seite des Gebäudes befinden sich Balkone, die aus einer auskragenden Stahlbetonplatte mit aufbetonierter Brüstung bestehen. Diese Brüstung hat keine Rückverankerung in der Gebäudewand. Die Brüstung hat an der Längsseite eine großflächige Aussparung, in der sich ein Stahlrahmen befindet, der mit einer farbig abgesetzten Kunststoffplatte gefüllt ist. Die Außen-und Innenseiten des Balkons der Klägerin sind mit Fliesen versehen. Hinsichtlich des Aussehens und der Konstruktion der Balkone nimmt das Gericht Bezug auf die Bilder von Bl. 13-15 der Gerichtsakte.
5Die Hausverwaltung holte eine Schadensanalyse für den Balkon der Klägerin bei der Firma C ein. Diese Schadensanalyse erhielt auch eine Kostenaufstellung über die Balkonsanierung. Hinsichtlich des Inhalts der Schadensanalyse und des Angebots nimmt das Gericht Bezug auf Bl. 16 bis 22 der Gerichtsakte.
6Auf der Eigentümerversammlung wurde die Schadensanalyse nebst Angebot zum Gegenstand gemacht.
7Auf der Eigentümerversammlung vom 28. Mai 2015 fassten die Eigentümer unter Tagesordnungspunkt 7 mit 17 Ja-Stimmen bei 6 Nein-Stimmen und einer Enthaltung folgenden Beschluss:
8„Der Balkon der Frau I soll nach dem Angebot der Fa. C instandgesetzt werden. Es wird die Brüstungskonstruktion gewählt, die zur Zeit bei diesen und den anderen Balkonen vorhanden ist. Die Kosten des Abrisses der Bodenplatten sowie die Kosten einer eventuellen Neuaufbringung und der eventuellen Verfliesung der Brüstung werden von der Gemeinschaft nicht getragen; das ist Sache der Sondereigentümerin. Die Maßnahme wird sich auf ca. 8000 EUR zuzüglich der Mehrwertsteuer belaufen und aus der Instandhaltungsrücklage finanziert. Mit den Arbeiten ist kurzfristig zu beginnen“
9Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Klageschrift vom 25. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben. Die Klage ist am gleichen Tage bei Gericht eingegangen. Mit Kostenrechnung vom 26. Juni 2015 hat das Gericht den Kostenvorschuss i.H.v. 438 EUR angefordert, der am 2. Juli 2015 gezahlt worden ist. Die Zustellung der Klage ist bei der verfahrensbeteiligten Hausverwaltung am 21. Juli 2015 erfolgt.
10Die Klägerin ist der Ansicht, dass der gefasste Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Von der Firma C sei lediglich der Balkon der Klägerin in Augenschein genommen worden. Es sei nicht geprüft worden, ob auch die anderen Balkone sanierungsbedürftig seien. Es sei darüber auch nicht in der Versammlung gesprochen worden. Eine Einbeziehung weiterer Balkone in die Sanierung hätte zu erheblichen Kosteneinsparungen geführt. Es hätte ein Bausachverständiger mit speziellen Kenntnissen im Bereich der Betonsanierung hinzugezogen werden müssen. Dieser hätte auch im Gegensatz zur Firma C die Kosten abschließend einschätzen können. Jedenfalls hätten die Eigentümer in der Versammlung auf die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Beauftragung eines Sachverständigen hingewiesen werden müssen. Die Kosten seien auch nicht ausreichend ermittelt worden. Weiterhin sei die beschlossene Sanierung unwirtschaftlich, da die derzeitigen Balkonkonstruktionen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Eine Modernisierung hätte nur gering höhere Kosten verursacht pro Balkon. Eine solche Modernisierung sei jedoch angezeigt gewesen, da sie die Aufbringung einer zusätzlichen Außendämmung vereinfachen würde. Auch die kalkulierten Kosten seien deutlich zu gering, da eine Vielzahl der Positionen sich auf Stundenlohnarbeiten beziehen. Der Beschluss sei auch zu unbestimmt, da lediglich auf das Angebot der Firma T genommen werde. Aus dem Beschluss selbst ergebe sich nicht, welche konkreten Arbeiten durchgeführt werden sollen. Weiterhin habe die Klägerin ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kosten des Abrisses der Bodenplatten sowie der Kosten einer eventuellen Neuaufbringung und Verfliesung der Brüstung, da diese zwecks Instandsetzung entfernt werden sollen. Weiterhin habe die Hausverwaltung auch keine Vergleichsangebote eingeholt.
11Die Klägerin beantragt,
12den in der Eigentümerversammlung vom 28. Mai 2015 unter TOP 7 b gefassten Beschluss über die Durchführung und Finanzierung der Balkoninstandsetzung der Wohnung der Klägerin für ungültig zu erklären.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten sind der Ansicht, dass der gefasste Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Es seien keine Vergleichsangebote eingeholt worden, da die Verwalterin schon öfter mit der Firma C zusammengearbeitet habe, und ihr diese als zuverlässig bekannt sei. Außerdem habe man in Abstimmung mit dem Beirat darauf verzichtet, weitere Kostenvoranschläge einzuholen. Auch habe die Klägerin mehrfach auf die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen gedrängt. Die Klägerin selbst habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die neue Verfliesung gemäß § 14 WEG, da die Fliesen schon seit längerem schadhaft seien.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Die an sich statthafte Anfechtungsklage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG ist die Klage binnen eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben. Diese Frist ist eingehalten worden. Zwar ist die Rechtshängigkeit erst am 21. Juli 2015 durch die Zustellung an die beigeladene Hausverwaltung eingetreten, doch wirkt die Rechtshängigkeit gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Klageeingangs am 25. Juni 2015 zurück, da die Klagezustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.
20Die Klage ist begründet. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ist auf die fristgerechte Klage hin für ungültig zu erklären gewesen, da der gefasste Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (§ 21 Abs. 4 WEG i.V.m. § 30 WEG). Die Vergabe eines Auftrags zur Durchführung von nicht nur geringfügigen Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentums setzt regelmäßig voraus, dass der Verwalter mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote einholt. Dabei müssen für die Einholung von Angeboten ein quantitatives (regelmäßig müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden) und ein qualitatives (alle wesentlichen Kostenposition müssen erfasst sein) Kriterium erfüllt sein. Denn durch die Einholung von Alternativ-oder Konkurrenzangeboten soll nämlich gewährleistet werden, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber andererseits auf die Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine überteuerten Aufträge erteilt werden (vgl. Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, BGB, 11. Auflage 2015, § 21 Rn. 72 m.w.N.). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der vorgesehenen Balkoninstandsetzung um eine nicht nur geringfügige Instandsetzungsarbeit. Aus diesem Grund hätten Vergleichsangebote durch die Verwaltung vor Fassung des Eigentümerbeschlusses vorgelegt werden müssen. Dies ist unstreitig nicht geschehen.
21Vorliegend ist das Vorliegen von Vergleichsangeboten auch nicht wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen (vgl. dazu Kammergericht Berlin, WuM 1993, 426). Von der Beklagtenseite ist nicht vorgetragen worden, dass eine Sanierung zeitnah unbedingt notwendig gewesen ist, um weitere Schäden zu verhindern. Vielmehr trägt die Beklagte lediglich vor, dass es die Klägerin gewesen sei, die insbesondere auf die Abfassung eines Beschlusses gedrängt habe. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um eine Eilbedürftigkeit zu begründen. Dieses Drängen ist nur als subjektive Äußerung eines Wunsches zu sehen, der für die Frage, ob eine Instandhaltungsmaßnahme zeitnah ausgeführt werden muss, unbedeutend ist.
22Weiterhin verstößt der Beschluss auch gegen eine ordnungsgemäße Verwaltung, da der Beschluss nicht in ausreichendem Maße bestimmt ist. Ein Beschluss muss inhaltlich bestimmt sein. Dies ist der Fall, wenn der Beschluss eine eindeutige Regelungsanordnung trifft oder bei durchführungsbedürftigen Beschlüssen eine eindeutige Handlungsanweisung für den Verwalter enthält. (vgl. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandnehouten, WEG, 11. Auflage 2015, § 23 Rn. 62 m.w.N.). Dies bedeutet bei durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten, dass insbesondere auch in dem Beschluss niedergelegt wird, welche Arbeiten genau durchzuführen sind. Daran mangelt es bei dem vorliegenden Beschluss, da nur ein Angebot genannt wird. Für einen späteren Eigentümer, der diesen Beschluss – der für ihn Bindungswirkung entfaltet – liest, ist dadurch nicht zu ersehen, welche Instandsetzungsarbeiten genau durchgeführt werden sollen. Von daher wäre es angezeigt gewesen, das Angebot der Firma mit den darin enthaltenen Arbeiten als Anlage zur Versammlungsniederschrift zu nehmen und darauf Bezug zu nehmen (Kümmel a.a.O.).
23Da bereits die beiden oben genannten Gründe dazu führen, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und daher auf Anfechtung aufzuheben gewesen ist, bedürfen die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Anfechtungsgründe keiner weiteren Prüfung. Ob sie ebenfalls die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses rechtfertigen, kann in dieser Entscheidung dahingestellt bleiben
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Der Streitwert wird auf 4870,15 EUR (50 % der Maßnahmekosten) festgesetzt.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
281. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
292. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-T3, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.