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| Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Die Klägerin kann gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der vorgelegten Wechselurkunde herleiten. |
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| 1. Nach dem Vortrag der Klägerin bestehen drei Möglichkeiten hinsichtlich der dem vorgelegten Wechsel zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte: |
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| a) Der Wechsel diente zur Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten, die Unterschrift der Beklagten auf der Wechselurkunde wurde in Vertretung des Ehemanns der Beklagten geleistet. |
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| b) Der Wechsel diente der Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten, die Unterschrift leistete die Beklagte jedoch in eigenem Namen. |
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| c) Der Wechsel diente der Sicherung von Forderungen gegen die Beklagte selbst und diese unterschrieb auch in eigenem Namen. |
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| Im ersten genannten Fall wäre die Beklagte nicht passivlegitimiert (siehe sogleich unter 2.), im zweiten Fall wäre die abgegebene Erklärung formunwirksam (siehe sogleich unter 3.) und im dritten Fall dürfte zwar eine entsprechende Forderung gegen die Beklagte bestehen, der klägerische Vortrag ist für eine Verurteilung aber nicht hinreichend substantiiert (siehe sogleich unter 4.). |
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| 2. Soweit sich aus dem Vortrag der Klägerin ergeben könnte, dass die Beklagte die Unterschrift in Vertretung ihres Ehemannes geleistet hat, wäre dieser der Bezogene des Wechsels, so dass die Beklagte selbst nicht passivlegitimiert und die Klage aus diesem Grund unbegründet wäre. |
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| 3. In dem Fall, dass die Beklagte die Unterschrift in eigenem Namen abgegeben hat, der Wechsel aber zur Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten aus dessen Geschäftsbeziehung mit dem Ehemann der Klägerin diente, ist die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels aufgrund fehlender Schriftform gemäß § 125 BGB nichtig, so dass die Klägerin jedenfalls nicht zur Ausfüllung des Blanketts ermächtigt war. Dies folgt aus den nachfolgenden Überlegungen: |
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| a) Hinsichtlich der Sicherung einer fremden Forderung durch einen Blankowechsel sind verschiedene Rechtsgeschäfte zu unterscheiden. Die Unterschrift eines Blankowechsels durch die Beklagte als Bezogene setzt sich zusammen aus der Wechselverpflichtung selbst, d. h., der Verpflichtung zur Leistung der Wechselsumme an den Begünstigten, sowie der Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels. Nach dem Vortrag der Klägerin erfolgte die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels dabei nicht in unbegrenzter Höhe, sondern zur Sicherung konkreter Forderungen, deren Höhe im Zeitpunkt der Erteilung der Ausfüllungsermächtigung jedoch noch nicht bestimmt war. Ob darüber hinaus aufgrund der Zweckbestimmung zur Sicherung fremder Forderungen neben der Wechselerklärung selbst und der Ausfüllungsermächtigung ein eigenständiger Bürgschaftsvertrag vorliegt oder dieser in den anderen Verträgen enthalten ist (so wohl RGZ 51, 110; BGHZ 45, 210) ist eine für den Fall der Forderungssicherung durch Blankowechsel durch die Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht abschließend geklärte Frage, auf deren Beantwortung es für die Beurteilung der Formwirksamkeit der Erklärung letztlich aber nicht ankommt (siehe hierzu sogleich unter e)). Nach ihrem eigenen Vortrag geht die Klägerin selbst wohl vom Vorliegen einer Bürgschaft aus. |
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| Hingegen liegt kein Fall der Wechselbürgschaft gemäß Artikel 30 Wechselgesetz (WG) vor, da eine Wechselbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Wechselsumme dient. Im vorliegenden Fall ist es aber vielmehr so, dass der Wechsel selbst zur Sicherung einer anderweitigen Forderung dient. |
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| b) Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Erteilung eines Blankowechsels durch einfache Unterschrift auf dem Akzept möglich, einer Schriftform der Ausfüllungsermächtigung bedarf es darüber hinaus nicht. Dies soll nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg auch nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schriftform der Blankobürgschaft gelten (vgl.OLG Hamburg, NJW-RR 1998, 407). Dem ist zuzustimmen. Der Blankowechsel wird ohne zusätzliches Formerfordernis in Art. 10 WG vorausgesetzt, ein Schriftformerfordernis bezüglich der Ausfüllungsermächtigung ist mit den im Geschäftsverkehr an den Wechsel zu stellenden Erfordernissen nicht vereinbar und auch nicht erforderlich (vgl. die Argumentation des OLG Hamburg a. a. O.). |
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| c) Nach der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 51, 110) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 45, 210) ist im Falle der Unterschrift eines Bezogenen auf einem Wechsel zur Sicherung fremder Forderungen die Schriftform des Wechsels selbst als den Formerfordernissen Genüge tuend anzusehen. Beide Gerichte gehen dabei davon aus, dass es sich bei einem solchen Geschäft nicht um einen Wechsel handelt, dem eine Bürgschaft als Grundgeschäft zugrunde liegt, sondern vielmehr um ein eigenes Rechtsgeschäft in Form einer "Verbürgung in Wechselform". Dabei werde die fehlende Schriftform hinsichtlich der Verbürgung für eine fremde Schuld mindestens gleichwertig ersetzt durch die Schriftform des Wechsels selbst (vgl. RGZ 51, 110, 114; BGHZ 45, 210, Tz. 8 nach juris). |
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| Es ist bereits fraglich, ob diese Rechtsprechung nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Schriftformerfordernisses der Ausfüllungsermächtigung einer Blankobürgschaft (BGH NJW 1996, 1467) aufrecht erhalten werden kann. Darüber hinaus ist aber zu beachten, dass den vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen jeweils eine genau bezifferte Wechselforderung und nicht wie im vorliegenden Fall ein Blankowechsel als Sicherungsmittel zugrunde lag. |
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| d) Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall schließlich mit dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall einer für einen Blankowechsel übernommenen Wechselbürgschaft, in welchem das OLG Karlsruhe eine Schriftform nicht für erforderlich erachtet hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.1999, Az. 3 U 13/99). Im dort entschiedenen Fall dienten die Wechsel selbst zur Sicherung einer Forderung aus einem Darlehensvertrag, der dortige Beklagte hatte seinerseits eine Bürgschaftsverpflichtung für die Forderungen aus den Wechseln übernommen. Wie bereits festgestellt, ist dieser Fall mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, in welchem durch den Wechsel selbst die Forderung gegen einen Dritten gesichert werden soll. |
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| e) Im Falle der Sicherung einer fremden Forderung durch einen Blankowechsel bedarf nicht nur das Akzept des Wechsels selbst, sondern darüber hinaus auch die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels der Schriftform. Nur auf diese Weise wird in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Erfordernissen an einen Übereilungsschutz des Bürgen Genüge getan. |
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| Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem erwähnten Urteil BGHZ 45, 210 festgestellt, dass es sich bei der Unterzeichnung eines Wechsels zur Sicherung einer fremden Schuld um eine "nicht minder gefährliche Art des Eintretens für fremde Schuld" als eine Bürgschaft handelt (vgl. BGH a. a. O., Tz. 8 nach juris). Die Situation beim Einstehen für eine fremde Forderung durch Bürgschaft und durch Wechsel ist daher vergleichbar. Der BGH ist jedoch in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Schriftform der Bürgschaftserklärung mindestens gleichwertig durch die Schriftform des Wechsels ersetzt werden kann. |
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| Dies kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht auch für die Ausfüllungsermächtigung bei einem Blankowechsels gelten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass für einen wirksamen Schutz des Bürgen bei einer Blankobürgschaft nicht nur die Schriftform der Bürgschaftserklärung selbst, sondern auch die Schriftform der Ausfüllungsermächtigung erforderlich ist (vgl. erstmals BGH NJW 1996, 1467). Dem schließt sich das Gericht an. Nichts anderes kann im Falle der Sicherung einer fremden Schuld durch einen Blankowechsel aber für die Ermächtigung zur Ausfüllung des Wechsels gelten. Das Argument, das die Schriftform gleichwertig durch die Schriftform des Wechsels ersetzt wird, greift in diesem Fall nicht. Dies folgt daraus, dass die Schriftform des Wechsels lediglich die Schriftform der Bürgschaftserklärung selbst ersetzen kann, nicht aber auch die nach der neueren Rechtsprechung erforderliche Schriftform der Ausfüllungsermächtigung hinsichtlich der Blankobürgschaft. Die Übereilungssituation wird für den geschäftlich unerfahrenen Bürgen nämlich regelmäßig die gleiche sein wie im Fall einer Blankobürgschaft, so dass es im Falle eines fehlenden Schriftformerfordernisses zu einer den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Schutzanforderungen evident widersprechenden Lücke beim Schutz des Bürgen käme. |
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| Kein entscheidendes Argument gegen das Schriftformerfordernis der Ausfüllungsermächtigung stellen die Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit des Blankowechsels dar (vgl. hierzu ausführlich OLG Hamburg a. a. O., Tz 43 ff nach juris). Zum einen ist auch eine Blankobürgschaft übertragbar, so dass hier an den Schutz des Rechtsverkehrs die gleichen Anforderungen gestellt werden müssten. Zum Anderen wird dem Schutz des Rechtsverkehrs dadurch Genüge getan, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aussteller einer Blanketturkunde dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung eintrittspflichtig ist (vgl. BGH NJW 1996, 1467, Tz. 17 nach juris m. w. N.). |
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| Es kann daher dem Ergebnis nach dahinstehen, ob im vorliegenden Fall eine Blankobürgschaft der Unterschrift des Blankowechsels als Grundgeschäft zugrunde lag (in diesem Fall wäre die Blankobürgschaft als Grundgeschäft formunwirksam, so dass die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung bestünde), oder ob es sich um eine Forderungssicherung eigener Art handelt, da nach dem Gesagten auch für eine Forderungssicherung durch einen Blankowechsel selbst hinsichtlich der Ausfüllungsermächtigung das Schriftformerfordernis gilt. |
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| 4. Keine Schriftform wäre nach dem Gesagten jedoch erforderlich, soweit der Wechsel zur Sicherung von Forderungen gegen die Beklagte selbst diente. Hierbei würde es sich um einen normalen Blankowechsel handeln, der Übereilungsschutz des Bürgen ist auf diese Situation nicht anwendbar. |
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| Eine Verurteilung aus diesem Rechtsgrund kann jedoch nicht erfolgen, weil der Vortrag der Klägerin zur Forderungshöhe nicht hinreichend substantiiert ist. Das Gericht hat die Klägerin gemäß § 139 ZPO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass substantiierter Vortrag bezüglich der Höhe der jeweils gesicherten Forderungen erforderlich ist. Dies folgt daraus, dass die Ausfüllungsermächtigung, soweit der Wechsel der Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten diente, formunwirksam ist. Eine Verurteilung kann daher bei gleichzeitiger Sicherung von Forderungen gegen die Beklagte selbst nur in der Höhe erfolgen, in welcher der Wechsel der Sicherung dieser Forderungen diente. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass solche Forderungen mindestens in Höhe der Klageforderung von 5.000,00 EUR bestehen. Vortrag zur konkreten Forderungshöhe ist durch die Klägerin auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Gerichts hin nicht erfolgt, so dass eine Verurteilung nicht erfolgen kann, da das Gericht die mögliche Höhe von Forderungen gegen die Beklagte selbst nicht kennen kann und diese auch nicht der richterlichen Schätzung unterliegt. |
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| Da keine Hauptforderung besteht, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Zinsen. |
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| Der Streitwert berechnet sich nach der Höhe der eingeklagten Hauptforderung. |
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