Amtsgericht Bühl Urteil, 16. Dez. 2011 - 3 C 165/10

16.12.2011

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um eine Teilforderung aus einem Wechsel, dessen Ausstellerin und Begünstigte die Klägerin und dessen Bezogene die Beklagte ist.
Der Ehemann der Klägerin betrieb in der Vergangenheit ein Steuerberatungsbüro, wobei er zumindest mit dem Ehemann der Beklagten in ständiger gewerblicher Geschäftsbeziehung stand. Die Klägerin hat bei Gericht eine Wechselurkunde über einen Betrag in Höhe von 145.338,33 EUR vorgelegt, datiert auf den 17. Februar 2010, zahlbar ab 22. Februar 2010. Auf der Wechselurkunde befindet sich als Akzept unstreitig die Unterschrift der Beklagten mit ihrem vollen Namen. Auf dem Wechsel wurde am 24.02.2010 durch den Obergerichtsvollzieher W beim Amtsgericht K ein Protest vermerkt.
Die Klägerin behauptet, dass Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten ständig durch die Prolongation von Blankowechseln gesichert worden seien. Darüber hinaus seien durch die Wechsel auch Forderungen gegen die Beklagte persönlich gesichert worden. Hierbei habe die Beklagte zum Teil mit ihrem vollen Namen und zum Teil nur mit ihrem Nachnamen unterschrieben, wobei eine Unterschrift nur mit dem Nachnamen in der Regel bei Handeln in Vertretung für ihren Ehemann erfolgt sei.
Bezüglich des konkret vorgelegten Wechsels trägt die Klägerin darüber hinaus wie folgt vor:
Es habe sich bei dem Wechsel um einen Blankowechsel ohne jegliche Eintragung gehandelt, welchen die Beklagte am 25.10.2001 unterschrieben habe. Dieser sei anschließend von der Klägerin entsprechend der Ausfüllungsermächtigung ergänzt worden. Hinsichtlich des Umfangs der Ausfüllungsermächtigung hat die Klägerin zunächst vorgetragen, dass der Blankowechsel zur Deckung aller aktuellen und zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den jeweiligen Ehemännern der Parteien ausgestellt worden sei. Später hat die Klägerin dahingehend vorgetragen, dass in der Wechselsumme sowohl Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Ehemann der Beklagten als auch mit der Beklagten selbst enthalten seien. Auch auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts hat die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang der Wechsel dabei zur Deckung von Forderungen gegen die Beklagte selbst diente.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 5.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 12 % seit dem 29.12.1999 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 
Die Beklagte bestreitet nicht, dass sich auf dem Wechsel ihre Unterschrift befindet, sie trägt jedoch vor, vom Ehemann der Klägerin an sie vorgelegte Wechselurkunden niemals unterschrieben zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2010 hat die Beklagte die in dem vorliegenden Blankowechsel enthaltene Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten.
11 
Das Gericht hat Beweis erhoben über die streitigen Behauptungen der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen F in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2010. Beide Parteien haben durch Schriftsatz an das Gericht einer Entscheidung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
13 
Die Klägerin kann gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der vorgelegten Wechselurkunde herleiten.
14 
1. Nach dem Vortrag der Klägerin bestehen drei Möglichkeiten hinsichtlich der dem vorgelegten Wechsel zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte:
15 
a) Der Wechsel diente zur Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten, die Unterschrift der Beklagten auf der Wechselurkunde wurde in Vertretung des Ehemanns der Beklagten geleistet.
16 
b) Der Wechsel diente der Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten, die Unterschrift leistete die Beklagte jedoch in eigenem Namen.
17 
c) Der Wechsel diente der Sicherung von Forderungen gegen die Beklagte selbst und diese unterschrieb auch in eigenem Namen.
18 
Im ersten genannten Fall wäre die Beklagte nicht passivlegitimiert (siehe sogleich unter 2.), im zweiten Fall wäre die abgegebene Erklärung formunwirksam (siehe sogleich unter 3.) und im dritten Fall dürfte zwar eine entsprechende Forderung gegen die Beklagte bestehen, der klägerische Vortrag ist für eine Verurteilung aber nicht hinreichend substantiiert (siehe sogleich unter 4.).
19 
2. Soweit sich aus dem Vortrag der Klägerin ergeben könnte, dass die Beklagte die Unterschrift in Vertretung ihres Ehemannes geleistet hat, wäre dieser der Bezogene des Wechsels, so dass die Beklagte selbst nicht passivlegitimiert und die Klage aus diesem Grund unbegründet wäre.
20 
3. In dem Fall, dass die Beklagte die Unterschrift in eigenem Namen abgegeben hat, der Wechsel aber zur Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten aus dessen Geschäftsbeziehung mit dem Ehemann der Klägerin diente, ist die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels aufgrund fehlender Schriftform gemäß § 125 BGB nichtig, so dass die Klägerin jedenfalls nicht zur Ausfüllung des Blanketts ermächtigt war. Dies folgt aus den nachfolgenden Überlegungen:
21 
a) Hinsichtlich der Sicherung einer fremden Forderung durch einen Blankowechsel sind verschiedene Rechtsgeschäfte zu unterscheiden. Die Unterschrift eines Blankowechsels durch die Beklagte als Bezogene setzt sich zusammen aus der Wechselverpflichtung selbst, d. h., der Verpflichtung zur Leistung der Wechselsumme an den Begünstigten, sowie der Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels. Nach dem Vortrag der Klägerin erfolgte die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels dabei nicht in unbegrenzter Höhe, sondern zur Sicherung konkreter Forderungen, deren Höhe im Zeitpunkt der Erteilung der Ausfüllungsermächtigung jedoch noch nicht bestimmt war. Ob darüber hinaus aufgrund der Zweckbestimmung zur Sicherung fremder Forderungen neben der Wechselerklärung selbst und der Ausfüllungsermächtigung ein eigenständiger Bürgschaftsvertrag vorliegt oder dieser in den anderen Verträgen enthalten ist (so wohl RGZ 51, 110; BGHZ 45, 210) ist eine für den Fall der Forderungssicherung durch Blankowechsel durch die Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht abschließend geklärte Frage, auf deren Beantwortung es für die Beurteilung der Formwirksamkeit der Erklärung letztlich aber nicht ankommt (siehe hierzu sogleich unter e)). Nach ihrem eigenen Vortrag geht die Klägerin selbst wohl vom Vorliegen einer Bürgschaft aus.
22 
Hingegen liegt kein Fall der Wechselbürgschaft gemäß Artikel 30 Wechselgesetz (WG) vor, da eine Wechselbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Wechselsumme dient. Im vorliegenden Fall ist es aber vielmehr so, dass der Wechsel selbst zur Sicherung einer anderweitigen Forderung dient.
23 
b) Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Erteilung eines Blankowechsels durch einfache Unterschrift auf dem Akzept möglich, einer Schriftform der Ausfüllungsermächtigung bedarf es darüber hinaus nicht. Dies soll nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg auch nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schriftform der Blankobürgschaft gelten (vgl.OLG Hamburg, NJW-RR 1998, 407). Dem ist zuzustimmen. Der Blankowechsel wird ohne zusätzliches Formerfordernis in Art. 10 WG vorausgesetzt, ein Schriftformerfordernis bezüglich der Ausfüllungsermächtigung ist mit den im Geschäftsverkehr an den Wechsel zu stellenden Erfordernissen nicht vereinbar und auch nicht erforderlich (vgl. die Argumentation des OLG Hamburg a. a. O.).
24 
c) Nach der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 51, 110) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 45, 210) ist im Falle der Unterschrift eines Bezogenen auf einem Wechsel zur Sicherung fremder Forderungen die Schriftform des Wechsels selbst als den Formerfordernissen Genüge tuend anzusehen. Beide Gerichte gehen dabei davon aus, dass es sich bei einem solchen Geschäft nicht um einen Wechsel handelt, dem eine Bürgschaft als Grundgeschäft zugrunde liegt, sondern vielmehr um ein eigenes Rechtsgeschäft in Form einer "Verbürgung in Wechselform". Dabei werde die fehlende Schriftform hinsichtlich der Verbürgung für eine fremde Schuld mindestens gleichwertig ersetzt durch die Schriftform des Wechsels selbst (vgl. RGZ 51, 110, 114; BGHZ 45, 210, Tz. 8 nach juris).
25 
Es ist bereits fraglich, ob diese Rechtsprechung nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Schriftformerfordernisses der Ausfüllungsermächtigung einer Blankobürgschaft (BGH NJW 1996, 1467) aufrecht erhalten werden kann. Darüber hinaus ist aber zu beachten, dass den vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen jeweils eine genau bezifferte Wechselforderung und nicht wie im vorliegenden Fall ein Blankowechsel als Sicherungsmittel zugrunde lag.
26 
d) Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall schließlich mit dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall einer für einen Blankowechsel übernommenen Wechselbürgschaft, in welchem das OLG Karlsruhe eine Schriftform nicht für erforderlich erachtet hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.1999, Az. 3 U 13/99). Im dort entschiedenen Fall dienten die Wechsel selbst zur Sicherung einer Forderung aus einem Darlehensvertrag, der dortige Beklagte hatte seinerseits eine Bürgschaftsverpflichtung für die Forderungen aus den Wechseln übernommen. Wie bereits festgestellt, ist dieser Fall mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, in welchem durch den Wechsel selbst die Forderung gegen einen Dritten gesichert werden soll.
27 
e) Im Falle der Sicherung einer fremden Forderung durch einen Blankowechsel bedarf nicht nur das Akzept des Wechsels selbst, sondern darüber hinaus auch die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels der Schriftform. Nur auf diese Weise wird in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Erfordernissen an einen Übereilungsschutz des Bürgen Genüge getan.
28 
Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem erwähnten Urteil BGHZ 45, 210 festgestellt, dass es sich bei der Unterzeichnung eines Wechsels zur Sicherung einer fremden Schuld um eine "nicht minder gefährliche Art des Eintretens für fremde Schuld" als eine Bürgschaft handelt (vgl. BGH a. a. O., Tz. 8 nach juris). Die Situation beim Einstehen für eine fremde Forderung durch Bürgschaft und durch Wechsel ist daher vergleichbar. Der BGH ist jedoch in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Schriftform der Bürgschaftserklärung mindestens gleichwertig durch die Schriftform des Wechsels ersetzt werden kann.
29 
Dies kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht auch für die Ausfüllungsermächtigung bei einem Blankowechsels gelten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass für einen wirksamen Schutz des Bürgen bei einer Blankobürgschaft nicht nur die Schriftform der Bürgschaftserklärung selbst, sondern auch die Schriftform der Ausfüllungsermächtigung erforderlich ist (vgl. erstmals BGH NJW 1996, 1467). Dem schließt sich das Gericht an. Nichts anderes kann im Falle der Sicherung einer fremden Schuld durch einen Blankowechsel aber für die Ermächtigung zur Ausfüllung des Wechsels gelten. Das Argument, das die Schriftform gleichwertig durch die Schriftform des Wechsels ersetzt wird, greift in diesem Fall nicht. Dies folgt daraus, dass die Schriftform des Wechsels lediglich die Schriftform der Bürgschaftserklärung selbst ersetzen kann, nicht aber auch die nach der neueren Rechtsprechung erforderliche Schriftform der Ausfüllungsermächtigung hinsichtlich der Blankobürgschaft. Die Übereilungssituation wird für den geschäftlich unerfahrenen Bürgen nämlich regelmäßig die gleiche sein wie im Fall einer Blankobürgschaft, so dass es im Falle eines fehlenden Schriftformerfordernisses zu einer den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Schutzanforderungen evident widersprechenden Lücke beim Schutz des Bürgen käme.
30 
Kein entscheidendes Argument gegen das Schriftformerfordernis der Ausfüllungsermächtigung stellen die Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit des Blankowechsels dar (vgl. hierzu ausführlich OLG Hamburg a. a. O., Tz 43 ff nach juris). Zum einen ist auch eine Blankobürgschaft übertragbar, so dass hier an den Schutz des Rechtsverkehrs die gleichen Anforderungen gestellt werden müssten. Zum Anderen wird dem Schutz des Rechtsverkehrs dadurch Genüge getan, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aussteller einer Blanketturkunde dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung eintrittspflichtig ist (vgl. BGH NJW 1996, 1467, Tz. 17 nach juris m. w. N.).
31 
Es kann daher dem Ergebnis nach dahinstehen, ob im vorliegenden Fall eine Blankobürgschaft der Unterschrift des Blankowechsels als Grundgeschäft zugrunde lag (in diesem Fall wäre die Blankobürgschaft als Grundgeschäft formunwirksam, so dass die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung bestünde), oder ob es sich um eine Forderungssicherung eigener Art handelt, da nach dem Gesagten auch für eine Forderungssicherung durch einen Blankowechsel selbst hinsichtlich der Ausfüllungsermächtigung das Schriftformerfordernis gilt.
32 
4. Keine Schriftform wäre nach dem Gesagten jedoch erforderlich, soweit der Wechsel zur Sicherung von Forderungen gegen die Beklagte selbst diente. Hierbei würde es sich um einen normalen Blankowechsel handeln, der Übereilungsschutz des Bürgen ist auf diese Situation nicht anwendbar.
33 
Eine Verurteilung aus diesem Rechtsgrund kann jedoch nicht erfolgen, weil der Vortrag der Klägerin zur Forderungshöhe nicht hinreichend substantiiert ist. Das Gericht hat die Klägerin gemäß § 139 ZPO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass substantiierter Vortrag bezüglich der Höhe der jeweils gesicherten Forderungen erforderlich ist. Dies folgt daraus, dass die Ausfüllungsermächtigung, soweit der Wechsel der Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten diente, formunwirksam ist. Eine Verurteilung kann daher bei gleichzeitiger Sicherung von Forderungen gegen die Beklagte selbst nur in der Höhe erfolgen, in welcher der Wechsel der Sicherung dieser Forderungen diente. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass solche Forderungen mindestens in Höhe der Klageforderung von 5.000,00 EUR bestehen. Vortrag zur konkreten Forderungshöhe ist durch die Klägerin auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Gerichts hin nicht erfolgt, so dass eine Verurteilung nicht erfolgen kann, da das Gericht die mögliche Höhe von Forderungen gegen die Beklagte selbst nicht kennen kann und diese auch nicht der richterlichen Schätzung unterliegt.
II.
34 
Da keine Hauptforderung besteht, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Zinsen.
III.
35 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
36 
Der Streitwert berechnet sich nach der Höhe der eingeklagten Hauptforderung.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
13 
Die Klägerin kann gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der vorgelegten Wechselurkunde herleiten.
14 
1. Nach dem Vortrag der Klägerin bestehen drei Möglichkeiten hinsichtlich der dem vorgelegten Wechsel zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte:
15 
a) Der Wechsel diente zur Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten, die Unterschrift der Beklagten auf der Wechselurkunde wurde in Vertretung des Ehemanns der Beklagten geleistet.
16 
b) Der Wechsel diente der Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten, die Unterschrift leistete die Beklagte jedoch in eigenem Namen.
17 
c) Der Wechsel diente der Sicherung von Forderungen gegen die Beklagte selbst und diese unterschrieb auch in eigenem Namen.
18 
Im ersten genannten Fall wäre die Beklagte nicht passivlegitimiert (siehe sogleich unter 2.), im zweiten Fall wäre die abgegebene Erklärung formunwirksam (siehe sogleich unter 3.) und im dritten Fall dürfte zwar eine entsprechende Forderung gegen die Beklagte bestehen, der klägerische Vortrag ist für eine Verurteilung aber nicht hinreichend substantiiert (siehe sogleich unter 4.).
19 
2. Soweit sich aus dem Vortrag der Klägerin ergeben könnte, dass die Beklagte die Unterschrift in Vertretung ihres Ehemannes geleistet hat, wäre dieser der Bezogene des Wechsels, so dass die Beklagte selbst nicht passivlegitimiert und die Klage aus diesem Grund unbegründet wäre.
20 
3. In dem Fall, dass die Beklagte die Unterschrift in eigenem Namen abgegeben hat, der Wechsel aber zur Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten aus dessen Geschäftsbeziehung mit dem Ehemann der Klägerin diente, ist die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels aufgrund fehlender Schriftform gemäß § 125 BGB nichtig, so dass die Klägerin jedenfalls nicht zur Ausfüllung des Blanketts ermächtigt war. Dies folgt aus den nachfolgenden Überlegungen:
21 
a) Hinsichtlich der Sicherung einer fremden Forderung durch einen Blankowechsel sind verschiedene Rechtsgeschäfte zu unterscheiden. Die Unterschrift eines Blankowechsels durch die Beklagte als Bezogene setzt sich zusammen aus der Wechselverpflichtung selbst, d. h., der Verpflichtung zur Leistung der Wechselsumme an den Begünstigten, sowie der Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels. Nach dem Vortrag der Klägerin erfolgte die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels dabei nicht in unbegrenzter Höhe, sondern zur Sicherung konkreter Forderungen, deren Höhe im Zeitpunkt der Erteilung der Ausfüllungsermächtigung jedoch noch nicht bestimmt war. Ob darüber hinaus aufgrund der Zweckbestimmung zur Sicherung fremder Forderungen neben der Wechselerklärung selbst und der Ausfüllungsermächtigung ein eigenständiger Bürgschaftsvertrag vorliegt oder dieser in den anderen Verträgen enthalten ist (so wohl RGZ 51, 110; BGHZ 45, 210) ist eine für den Fall der Forderungssicherung durch Blankowechsel durch die Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht abschließend geklärte Frage, auf deren Beantwortung es für die Beurteilung der Formwirksamkeit der Erklärung letztlich aber nicht ankommt (siehe hierzu sogleich unter e)). Nach ihrem eigenen Vortrag geht die Klägerin selbst wohl vom Vorliegen einer Bürgschaft aus.
22 
Hingegen liegt kein Fall der Wechselbürgschaft gemäß Artikel 30 Wechselgesetz (WG) vor, da eine Wechselbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Wechselsumme dient. Im vorliegenden Fall ist es aber vielmehr so, dass der Wechsel selbst zur Sicherung einer anderweitigen Forderung dient.
23 
b) Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Erteilung eines Blankowechsels durch einfache Unterschrift auf dem Akzept möglich, einer Schriftform der Ausfüllungsermächtigung bedarf es darüber hinaus nicht. Dies soll nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg auch nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schriftform der Blankobürgschaft gelten (vgl.OLG Hamburg, NJW-RR 1998, 407). Dem ist zuzustimmen. Der Blankowechsel wird ohne zusätzliches Formerfordernis in Art. 10 WG vorausgesetzt, ein Schriftformerfordernis bezüglich der Ausfüllungsermächtigung ist mit den im Geschäftsverkehr an den Wechsel zu stellenden Erfordernissen nicht vereinbar und auch nicht erforderlich (vgl. die Argumentation des OLG Hamburg a. a. O.).
24 
c) Nach der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 51, 110) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 45, 210) ist im Falle der Unterschrift eines Bezogenen auf einem Wechsel zur Sicherung fremder Forderungen die Schriftform des Wechsels selbst als den Formerfordernissen Genüge tuend anzusehen. Beide Gerichte gehen dabei davon aus, dass es sich bei einem solchen Geschäft nicht um einen Wechsel handelt, dem eine Bürgschaft als Grundgeschäft zugrunde liegt, sondern vielmehr um ein eigenes Rechtsgeschäft in Form einer "Verbürgung in Wechselform". Dabei werde die fehlende Schriftform hinsichtlich der Verbürgung für eine fremde Schuld mindestens gleichwertig ersetzt durch die Schriftform des Wechsels selbst (vgl. RGZ 51, 110, 114; BGHZ 45, 210, Tz. 8 nach juris).
25 
Es ist bereits fraglich, ob diese Rechtsprechung nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Schriftformerfordernisses der Ausfüllungsermächtigung einer Blankobürgschaft (BGH NJW 1996, 1467) aufrecht erhalten werden kann. Darüber hinaus ist aber zu beachten, dass den vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen jeweils eine genau bezifferte Wechselforderung und nicht wie im vorliegenden Fall ein Blankowechsel als Sicherungsmittel zugrunde lag.
26 
d) Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall schließlich mit dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall einer für einen Blankowechsel übernommenen Wechselbürgschaft, in welchem das OLG Karlsruhe eine Schriftform nicht für erforderlich erachtet hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.1999, Az. 3 U 13/99). Im dort entschiedenen Fall dienten die Wechsel selbst zur Sicherung einer Forderung aus einem Darlehensvertrag, der dortige Beklagte hatte seinerseits eine Bürgschaftsverpflichtung für die Forderungen aus den Wechseln übernommen. Wie bereits festgestellt, ist dieser Fall mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, in welchem durch den Wechsel selbst die Forderung gegen einen Dritten gesichert werden soll.
27 
e) Im Falle der Sicherung einer fremden Forderung durch einen Blankowechsel bedarf nicht nur das Akzept des Wechsels selbst, sondern darüber hinaus auch die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blankowechsels der Schriftform. Nur auf diese Weise wird in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Erfordernissen an einen Übereilungsschutz des Bürgen Genüge getan.
28 
Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem erwähnten Urteil BGHZ 45, 210 festgestellt, dass es sich bei der Unterzeichnung eines Wechsels zur Sicherung einer fremden Schuld um eine "nicht minder gefährliche Art des Eintretens für fremde Schuld" als eine Bürgschaft handelt (vgl. BGH a. a. O., Tz. 8 nach juris). Die Situation beim Einstehen für eine fremde Forderung durch Bürgschaft und durch Wechsel ist daher vergleichbar. Der BGH ist jedoch in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Schriftform der Bürgschaftserklärung mindestens gleichwertig durch die Schriftform des Wechsels ersetzt werden kann.
29 
Dies kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht auch für die Ausfüllungsermächtigung bei einem Blankowechsels gelten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass für einen wirksamen Schutz des Bürgen bei einer Blankobürgschaft nicht nur die Schriftform der Bürgschaftserklärung selbst, sondern auch die Schriftform der Ausfüllungsermächtigung erforderlich ist (vgl. erstmals BGH NJW 1996, 1467). Dem schließt sich das Gericht an. Nichts anderes kann im Falle der Sicherung einer fremden Schuld durch einen Blankowechsel aber für die Ermächtigung zur Ausfüllung des Wechsels gelten. Das Argument, das die Schriftform gleichwertig durch die Schriftform des Wechsels ersetzt wird, greift in diesem Fall nicht. Dies folgt daraus, dass die Schriftform des Wechsels lediglich die Schriftform der Bürgschaftserklärung selbst ersetzen kann, nicht aber auch die nach der neueren Rechtsprechung erforderliche Schriftform der Ausfüllungsermächtigung hinsichtlich der Blankobürgschaft. Die Übereilungssituation wird für den geschäftlich unerfahrenen Bürgen nämlich regelmäßig die gleiche sein wie im Fall einer Blankobürgschaft, so dass es im Falle eines fehlenden Schriftformerfordernisses zu einer den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Schutzanforderungen evident widersprechenden Lücke beim Schutz des Bürgen käme.
30 
Kein entscheidendes Argument gegen das Schriftformerfordernis der Ausfüllungsermächtigung stellen die Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit des Blankowechsels dar (vgl. hierzu ausführlich OLG Hamburg a. a. O., Tz 43 ff nach juris). Zum einen ist auch eine Blankobürgschaft übertragbar, so dass hier an den Schutz des Rechtsverkehrs die gleichen Anforderungen gestellt werden müssten. Zum Anderen wird dem Schutz des Rechtsverkehrs dadurch Genüge getan, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aussteller einer Blanketturkunde dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung eintrittspflichtig ist (vgl. BGH NJW 1996, 1467, Tz. 17 nach juris m. w. N.).
31 
Es kann daher dem Ergebnis nach dahinstehen, ob im vorliegenden Fall eine Blankobürgschaft der Unterschrift des Blankowechsels als Grundgeschäft zugrunde lag (in diesem Fall wäre die Blankobürgschaft als Grundgeschäft formunwirksam, so dass die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung bestünde), oder ob es sich um eine Forderungssicherung eigener Art handelt, da nach dem Gesagten auch für eine Forderungssicherung durch einen Blankowechsel selbst hinsichtlich der Ausfüllungsermächtigung das Schriftformerfordernis gilt.
32 
4. Keine Schriftform wäre nach dem Gesagten jedoch erforderlich, soweit der Wechsel zur Sicherung von Forderungen gegen die Beklagte selbst diente. Hierbei würde es sich um einen normalen Blankowechsel handeln, der Übereilungsschutz des Bürgen ist auf diese Situation nicht anwendbar.
33 
Eine Verurteilung aus diesem Rechtsgrund kann jedoch nicht erfolgen, weil der Vortrag der Klägerin zur Forderungshöhe nicht hinreichend substantiiert ist. Das Gericht hat die Klägerin gemäß § 139 ZPO ausdrücklich darauf hingewiesen, dass substantiierter Vortrag bezüglich der Höhe der jeweils gesicherten Forderungen erforderlich ist. Dies folgt daraus, dass die Ausfüllungsermächtigung, soweit der Wechsel der Sicherung von Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten diente, formunwirksam ist. Eine Verurteilung kann daher bei gleichzeitiger Sicherung von Forderungen gegen die Beklagte selbst nur in der Höhe erfolgen, in welcher der Wechsel der Sicherung dieser Forderungen diente. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass solche Forderungen mindestens in Höhe der Klageforderung von 5.000,00 EUR bestehen. Vortrag zur konkreten Forderungshöhe ist durch die Klägerin auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Gerichts hin nicht erfolgt, so dass eine Verurteilung nicht erfolgen kann, da das Gericht die mögliche Höhe von Forderungen gegen die Beklagte selbst nicht kennen kann und diese auch nicht der richterlichen Schätzung unterliegt.
II.
34 
Da keine Hauptforderung besteht, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Zinsen.
III.
35 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
36 
Der Streitwert berechnet sich nach der Höhe der eingeklagten Hauptforderung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bühl Urteil, 16. Dez. 2011 - 3 C 165/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Bühl Urteil, 16. Dez. 2011 - 3 C 165/10

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Bühl Urteil, 16. Dez. 2011 - 3 C 165/10 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wechselgesetz - WG | Art 10


Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bös

Referenzen

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.