Amtsgericht Borken Urteil, 03. Sept. 2014 - 15 C 103/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Flüssiggasversorgungsunternehmen. Zwischen ihr und dem Beklagten bestand seit 1990 ein Liefervertrag über Flüssiggas. Der Vertrag beinhaltete unter anderem die Zurverfügungstellung eines Flüssiggaslagerbehälters, der jedoch im Eigentum der Klägerin verblieb.
3In Ziffer 7 der Verkaufs- und Lieferbedingungen wurde vereinbart, dass der Beklagte nach Vertragsbeendigung die Kosten für Demontage und Rücktransport des Flüssiggaslagerbehälters „mit Rücksicht auf erfahrungsgemäß auftretende Erschwerungen durch bauliche und sonstige Geländeveränderungen“ in Höhe von 200 % der jeweils gültigen Pauschale für die Behälteranlieferung zu zahlen hat.
4Nach Beendigung des Vertrags durch Kündigung und Abholung des Behälters stellte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 07.06.2013 die Kosten für Demontage und Rücktransport in Höhe von 309,40 EUR in Rechnung. Dem Beklagten wurden 70,81 EUR erlassen, so dass sich der Rechnungsbetrag auf 238,59 EUR belief.
5Die Klägerin behauptet, der Sohn des Beklagten habe sie stellvertretend mit der Abholung des Flüssiggaslagerbehälters beauftragt. Zudem seien ihr Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR sowie Anwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR entstanden.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 238,59 EUR zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 zu zahlen
8und
9den Beklagten zu verurteilen, an sie 10,00 EUR vorgerichtlicher Mahnkosten sowie 70,20 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und T junior. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.09.2014 Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15I.
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Rücktransportkosten für den Flüssiggaslagerbehälter in Höhe von 238,59 EUR.
181.
19Ein Anspruch auf Erstattung der Rücktransportkosten für den Flüssiggasbehälter aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien scheidet aus. Die Klägerin hat als darlegungs- und beweisbelastete Partei keinen Beweis erbracht, dass sie sich mit dem Sohn des Beklagten als dessen Stellvertreter über die kostenpflichtige Abholung der Anlage geeinigt hat. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund der Vernehmung der Zeugen C und T junior in Anwesenheit aller Prozessbeteiligter gelangt.
20Der Zeuge C konnte den Vortrag der beweisbelasteten Klägerin nur insoweit bestätigen, dass er ausgesagt hat, im Namen der Klägerin mit dem Zeugen T telefoniert zu haben, um von ihm die Zustimmung zur Umfirmierung der Klägerin zu erhalten. Die Zustimmung zur Umfirmierung sei Voraussetzung für die Fortsetzung des Gaslieferungsvertrages mit der Klägerin gewesen. Der Zeuge T habe seine Zustimmung verweigert, woraufhin er, der Zeuge C, ihn darüber informierte, den Gaslieferungsvertrag mit der Klägerin kündigen zu müssen, was dann später auch geschehen sei. Der Zeuge C meinte sich zu erinnern, dem Zeugen T mitgeteilt zu haben, dass der Rücktransport des Flüssiggasbehälters kostenpflichtig sei. Ob der Zeuge T einer Kostenübernahme zugestimmt habe, wisse er, der Zeuge C, nicht mehr. Der Zeuge T habe jedoch auch in dem Telefonat gesagt, dass er ohnehin auch die Wartungsgebühren für den Flüssiggasbehälter nicht mehr zahlen werde.
21Der Zeuge T hat ausgesagt, mit dem Zeugen C telefoniert zu haben. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Flüssiggasbehälter abgeholt werde. Der Zeuge hatte jedoch keine Erinnerung mehr daran, ob man sich über eine Kostenübernahme hinsichtlich der Rückholkosten geeinigt habe.
22Insoweit ist der beweispflichtigen Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass sich die Parteien über einen kostenpflichtigen Rücktransport geeinigt haben. Der negative Ausgang der Beweisaufnahme geht zu Lasten der Klägerin.
232.
24Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf Ziffer 7 der Verkaufs- und Lieferbedingungen stützen. Diese Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
25Die Klausel ist für die Vertragspartei nicht klar und verständlich und verstößt somit gegen das Transparenzgebot. Dieses gebietet es, dass sich die Vertragspartei als Durchschnittskunde beim Vertragsabschluss über Rechte und Pflichte informieren und Rechtsfolgen vorhersehen kann. Die Formulierung „mit Rücksicht auf erfahrungsgemäß auftretende Erschwerungen durch bauliche und sonstige Geländeveränderungen“ ist unpräzise und nicht hinreichend bestimmt. Für den Vertragspartner ist nicht erkennbar, welche Kosten für ihn entstehen können. Preisbildende Faktoren sind nicht vorhersehbar. Es besteht somit keine Möglichkeit, die Demontage- und Rücktransportkosten zu entschlüsseln und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
26Das Gericht verkennt nicht, dass Demontage- und Rücktransportkosten entstehen können, die unkalkulierbar sind. Der Verwender muss den Klauselinhalt jedoch insoweit präzisieren wie es ihm möglich erscheint. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessen“ oder „in üblicher Höhe“ dürfen, insbesondere in Hinblick auf einen Ausgleich zwischen Preis und Leistung, verwendet werden. Eine Bezifferung der Demontage- und Rücktransportkosten bis ins Detail ist somit nicht notwendig, jedoch müssen Kostenarten offen gelegt werden. Eine Bezugnahme auf „erfahrungsgemäß auftretende Erschwerungen“ ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Verwender konkret bezeichnen, welche Maßnahmen zur Demontage und Rücktransport entgeltpflichtig sind, so dass dem Vertragspartner sein Kostenrisiko im Vorhinein aufgezeigt wird und für diesen abschätzbar wird.
27Hier haben die Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass der Gastank bereits demontiert gewesen sei. Somit sind der Klägerin keine Kosten für die Demontage entstanden. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass aufgrund der besondere Geländebegebenheiten Kosten entstanden sind.
28Gemäß § 306 Abs. 2 BGB finden für den unwirksamen Vertragsbestandteil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Rückgabepflicht des Flüssiggaslagerbehälters ist entsprechend der Natur des Schuldverhältnisses im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB als Holschuld zu qualifizieren. Mithin ist die Klägerin verpflichtet, den Flüssiggaslagerbehälter abzuholen. Eine Kostenerstattung sieht das Gesetz insoweit nicht vor.
293.
30Der Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rücktransportkosten aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 670 BGB. Die Klägerin hat mit der Abholung der Flüssiggastankanlage kein Geschäft des Beklagten, sondern ein eigenes getätigt. Die Anlage verblieb während der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 5 der Verkaufs- und Lieferbedingungen im Eigentum der Klägerin.
314.
32Mangels Anspruch auf Erstattung der Rücktransportkosten steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR sowie Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR gegen den Beklagten zu.
33Nach alledem war die Klage abzuweisen.
34II.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
38a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
39b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44Unterschrift |
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.