Amtsgericht Bochum Urteil, 20. Sept. 2016 - 39 C 113/16
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 876,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.8.2015 sowie 5,00 EUR Mahnkosten und 124,00 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nichts die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung.
3Die Klägerin ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Verwertungsgesellschaft X, der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (H), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (A) und der Gesellschaft zur Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (W) ist die Klägerin auch zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber und leistungsschutzberechtigten befugt, die von diesen Verwertungsgesellschaften vertreten werden.
4Am 09.08.2010 schlossen die Beklagten den urheberrechtlichen Lizenzvertrag 5235135 (Bl. 13-15 der Akte). Die Vertragslaufzeit betrug 1.8.2010 bis 30.7.2011, wobei vereinbart war, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert, falls nicht einen Monat vor Ende des Vertragszeitraumes eine schriftliche Kündigung erfolgt. Der für die Einräumung der Nutzungsrechte geschuldete Jahresbetrag war aufgrund der vertraglichen Vereinbarung am Monatsersten des Vertragszeitraumes im Voraus fällig. Vertragsgegenstand war die Weiterleitung von Musik auf 49 Patientenzimmer in den ärztlichen Räumlichkeiten der Beklagten. Bei den Patientenzimmern handelte es sich nicht um Behandlungsräume. Die Weiterleitung von Musik auf Patienten Zimmer erfolgt geplant und nicht zufällig. Nicht alle Patienten Zimmer sind ständig belegt, im Durchschnitt max. 80 %. Die Musikwiedergabe erfolgt nur, um den Patienten eine akustische „Wohlfühlatmosphäre“ zu verschaffen und dadurch den Krankenhausaufenthalt ein wenig angenehmer zu machen. Die Patienten können zwischen drei vorgegebenen Kanälen wählen; sie können, müssen diesen Dienst jedoch nicht in Anspruch nehmen.
5Die Parteien vereinbarten in Abschnitt B der „Allgemeinen Bedingungen“ des Vertrages, dass eine Änderung der Vergütung- oder Umsatzsteuersätze eine entsprechende Änderung des von der beklagten Partei für die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu zahlenden Pauschalbetrag zu Folge hat. Mit Änderungsmitteilung vom 20.6.2015 (Bl. 17) wurde eine Änderung der Vergütungssätze mitgeteilt, welche ab dem 1.8.2015 jährlich 876,64 EUR betrug.
6Mit Schreiben vom 16.7.2015 (Bl. 88 und 89), der Klägerin zugegangen am 23.7.2015, erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge. Mit Schreiben vom 29.7.2015 bestätigte die Klägerin der Beklagten die Kündigung, nicht jedoch hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages; diese entsprechende Bestätigung erfolgte erst zum 1.8.2016.
7Für den Zeitraum 1.8.2015 bis 31.7.2016 erfolgte keine Zahlung des Jahresbetrages durch die Beklagtenseite.
8Mit Schreiben der Klägerin vom 19.8.2015 und 2.9.2015 wurde die Beklagte erfolglos angemahnt. Diesbezüglich werden außergerichtliche Mahnkosten i.H.v. 5,00 EUR geltend gemacht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2015 wurde die Beklagte ebenfalls erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Diesbezüglich werden vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 124,00 EUR geltend gemacht.
9Die Klägerin ist der Ansicht, die bislang höchstrichterlich entschiedenen Fälle in Bezug auf einen außerordentliches Kündigungsrecht bei Nutzung von Musik in Arzträumlichkeiten sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es hier nicht um lediglich ein Wartezimmer gehe, sondern im konkreten Fall um 49 Patientenzimmer. Insbesondere müsse im konkreten Fall die bewusste Aufnahmebereitschaft der Patienten in den Zimmern beachtet werden (aktives einschalten).
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 876,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2015 sowie 5,00 EUR Mahnkosten und 124,00 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, der Beklagten habe aufgrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Insbesondere handele es sich bei der Musikwiedergabe in den Patientenzimmern um keine „öffentliche“ Wiedergabe, insbesondere da eine große Anzahl von Zuhörern nicht erreicht werde.
15Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die gerichtlichen Hinweise inhaltlich Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist begründet.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 876,64 EUR. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 311 BGB i.V.m. dem streitgegenständlichen urheberrechtlichen Lizenzvertrag ### vom 9.8.2010 i.V.m. der Änderungsmitteilung vom Änderungsmitteilung vom 20.6.2015.
19Ausweislich dieser vertraglichen Regelungen schuldete bzw. schuldet die Beklagte der Klägerin aufgrund der ursprünglich wirksamen Einräumung und tatsächlicher Inanspruchnahme urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte in den 49 Patientenzimmern für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.8.2015 bis zum 31.7.2016 einen Jahresvergütungssatz in Höhe von den eingeklagten 876,64 EUR, welche unstreitig nicht gezahlt worden sind.
20Denn die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse wurden nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 16.7.2015 erklärten außerordentlichen Kündigung beendet. Der Beklagten stand kein außerordentliches Kündigungsrecht zu, insbesondere nicht aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB.
21Der Beklagten ist zwar dahingehend recht zu geben, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen ist und in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber bzw. Rechteinhabern von Musikwerken oder Sprachwerken ein, die Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen. In einem solchen Fall ist eine Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich möglich. Denn haben sich die Umstände, die zur Grundlage eines Vertrages zur Nutzungseinräumung im Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke geworden sind, nach Vertragsschluss schwer wiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An der Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB das Recht zur Kündigung. Auch die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 1 und Abs. 2 BGB rechtfertigen, wenn der Geschäftswille der Parteien – wie regelmäßig – auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Die Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrages gemäß § 313 Abs. 3 S. 1 BGB möglich und zumutbar ist oder der benachteiligte Teil eines Dauerschuldverhältnisses nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB das Recht zur Kündigung hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu entscheiden. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; es muss vielmehr das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auf zumutbar sein (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 – zitiert nach Beck-online).
22Soweit die Instanzgerichte in der Vergangenheit die Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen als Hintergrundmusik in Arztpraxen als öffentliche Wiedergabe gemäß § 15 UrhG eingestuft haben, weil eine solche Übertragung für mehrere Personen bestimmt sei und die Parteien weder mit dem Arzt noch miteinander persönlich verbunden sein, so kann dem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nicht länger gefolgt werden, jedenfalls im Bezug auf die Musikwiedergabe im Wartezimmer einer Arztpraxis. Denn der EuGH setzt für die Bejahung einer „öffentlichen Wiedergabe“ zwingend eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten unrecht viele Personen als Adressaten voraus. Eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten liegt dann vor, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Es darf sich nicht um eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen handeln. Zu Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es drauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH beispielsweise erfüllt, wenn der Betreiber eines Hotels in Rundfunksendungen übertragene Werke oder abgespielte Tonträger für seine Gäste über in deren Zimmern aufgestellte Fernseh- oder Radiogeräte überträgt oder der Inhaber einer Gastwirtschaft im Rundfunk gesendete Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in der Gastwirtschaft aufhaltenden Gäste wiedergibt oder der Betreiber einer Kureinrichtung in Rundfunksendungen wiedergegebene Werke an seine Patienten über in deren Zimmern aufgestellte Fernseh- oder Radio Empfänger übermittelt. Bei einer Zahnarztpraxis jedoch sind diese Voraussetzungen zu verneinen, da die Patienten eines Zahnarztes üblicherweise eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger bilden, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zu Behandlung durch den Zahnarzt haben. Der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen ist im Allgemeinen sehr begrenzt. Darüber hinaus sind die aufeinanderfolgenden Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 – zitiert nach Beck-online).
23Die letztgenannte Sachlage ist jedoch von der hier vorliegenden Konstellation zu unterscheiden.
24Würde es sich bei den hier streitgegenständlichen 49 „Patientenzimmern“ um Behandlungszimmer handeln, so wäre der Beklagtenseite dahingehend zuzustimmen, dass von einer öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 UrhG nicht gesprochen werden kann und ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB zu bejahen wäre. Denn in den einzelnen Behandlungszimmern von Arztpraxen finden sich in der Regel lediglich diejenigen Personen wieder, die kurze Zeit zuvor noch zusammen mit den Mitpatienten in dem gemeinsamen Wartezimmer gewartet und die übertragene bzw. eingespielte Musik konsumiert haben. Es ist nicht ersichtlich, warum für einen solchen Fall andere Grundsätze gelten sollen, nur weil sich der identische Personenkreis bzw. Adressatenkreis von einem Wartezimmer auf mehrere Behandlungszimmer verteilt hat.
25Vorliegend handelt es sich jedoch bei den 49 „Patientenzimmern“ nicht um Zimmer zur unmittelbaren Einzelbehandlung, sondern um Zimmer zur längeren Genesung, in welchen die Patienten zwischen drei vorgegebenen Kanälen wählen können. Ebenfalls ist es die freie Entscheidung des bzw. der Patienten (Mehrbett-Zimmer), ob das Radio überhaupt eingeschaltet wird.
26Diese Sachlage unterscheidet sich beträchtlich von der oben dargelegten Konstellation der Musikwiedergabe in einer Zahnarztpraxis. Denn die Patienten in dem Wartebereich einer Zahnarztpraxis haben in der Regel keinerlei Einflussnahmemöglichkeit darauf, ob bzw. welche Musikkanal gespielt wird. Die Musik dient lediglich als Hintergrundmusik zur Ablenkung. Im vorliegenden Fall haben die Patienten jedoch eine wesentlich höhere Einflussnahmemöglichkeit, nämlich in dem sie sowohl entscheiden können, wann/ob Musik in ihren Zimmern gespielt wird als auch welche der drei zur Verfügung stehenden Musikkanäle gehört werden. Es handelt sich damit nicht um ein bloßes passives Zuhören, sondern um eine aktive Gestaltung der musikalischen Unterhaltung.
27Auch unter dem oben dargestellten Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 15 UrhG gibt es wesentliche Unterschiede. Während eine öffentliche Wiedergabe unter Verweis auf die überschaubare und bestimmbare Zahl der Adressaten innerhalb einer Zahnarztpraxis – nachvollziehbar – verneint wird, so kann dies nicht für die streitgegenständliche Sachlage gelten. Auf die – nicht unwesentliche – Anzahl der Patientenzimmer im vorliegenden Fall kommt es diesbezüglich noch nicht einmal an. Denn in einer Zahnarztpraxis finden in der Regel akute Behandlungen bzw. Kontrolluntersuchungen lediglich in Bezug auf die dort vor stellig werdenden Patienten statt. Bei den streitgegenständlichen Patientenzimmern hingegen, welche auch einem längeren Aufenthalt zur Regeneration dienen, ist der Adressatenkreis in der Regel jedoch nicht derart eingeschränkt bzw. überschaubar/bestimmbar. Denn gerade in der vorliegenden Konstellation ist davon auszugehen, dass über den ganzen Tag verteilt – wie im allgemeinen üblich – regelmäßig Besucher der Patienten in den Zimmern zugegen sind, etwa Familie, Freunde, Nachbarn oder Arbeitskollegen. Im Gegensatz zu den in einer Zahnarztpraxis anwesenden Personen, welche lediglich kurzzeitig zu Behandlung/Kontrolle vor Ort sind, ist der Adressatenkreis in der vorliegenden Konstellation daher nur schwerlich bestimmbar bzw. gänzlich offen.
28Vor diesem Hintergrund kann in Summe von einer nicht-öffentlichen Wiedergabe nicht mehr gesprochen werden.
29Der Anspruch ist fällig und durchsetzbar.
30Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 876,64 EUR seit dem 2.8.2015 gemäß §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
31Denn der Klägerin stand die oben genannte Hauptforderung zu. Darüber hinaus war vertraglich vereinbart, dass dieser Jahresbetrag am Monatsersten des Nutzungszeitraumes zahlbar bzw. fällig war, also vorliegend am 1.8.2015. Folglich befand sich die Beklagte am darauf folgenden Tag im Schuldnerverzug.
32Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Mahnkosten i.H.v. 5,00 EUR gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
33Denn zum Zeitpunkt der beiden Mahnschreiben vom 19.8.2015 und vom 2.9.2015 befand sich die Beklagte aus den oben angegebenen Gründen bereits im Schuldnerverzug, so dass die Kosten der beiden Mahnschreiben, welche das Gericht gemäß § 287 ZPO mit jeweils 2,50 EUR pro Schreiben bemisst, als Verzugsschaden zu erstatten sind.
34Die Klägerin hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 124,00 EUR gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm RVG.
35Denn zum Zeitpunkt des kostenauslösenden anwaltlichen Schreibens vom 19.10.2015 befand sich die Beklagte aus den oben genannten Gründen im Schuldnerverzug, so dass die angefallenen Rechtsanwalt Kosten als Verzugsschaden zu erstatten sind.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Der Streitwert wird auf 876,64 EUR festgesetzt.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
47Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.