Amtsgericht Bocholt Beschluss, 08. Apr. 2014 - 37 VI 13/13

Gericht
Tenor
Der Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 26.03.2013 gegen den am 27.02.2013 zugestellten Beschluss vom 19.02.2013 wird mit der Maßgabe nicht abgeholfen, dass das Verfahren über den Erbscheinsantrag dieses Beteiligten bis zur Rechtskraft der vorgreiflichen Entscheidung über den streitgegenständlichen Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 ausgesetzt wird, § 21 Abs. 1 FamFG.
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Gründe:
2Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zugunsten des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass der Erblasser seine Tochter durch die Schlußerbeneinsetzung gemessen an ihren Pflichtteilsansprüchen nicht begünstigen wollte. So trifft die Pflichtteilsstrafklausel einseitig die Antragstellerin.
3Entscheidend ist ein derartiger Vorbehalt nicht in die unmissverständliche letztliche Verfügung eingeflossen. Daher kann er mangels Andeutung im Testament nicht zur ergänzenden Auslegung herangezogen werden. Andererseits greift die Seitens der Antragstellerin erklärte Testamentsanfechtung entsprechend allein aufgrund der rechtlichen Qualifikation der ausdrücklichen Erblassererklärungen durch. Diese beinhalten gerade keine Nach- oder Ersatzerbeneinsetzung im Sinne des § 2102 Abs. 1 BGB sondern ausschließlich die Einsetzung zur Schlußerbin nach der letztversterbenden Ehefrau. Die wiederum ist mit den zur Anfechtung berechtigenden Unsicherheiten aufgrund der Regelung des § 2270 BGB verbunden.
4Nach der aufgezeigten gesetzlichen Systematik besteht kein rechtlicher Grund, einem bewusst verdeckten Erblasserwillen Geltung zu verschaffen.
5Da die Aussetzungsentscheidung auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ergeht, erübrigt sich ein gesondertes Rechtsmittel dagegen und entsprechend eine Belehrung im Hinblick auf § 21 Abs. 2 FamFG.
6Unterschrift

Annotations
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.