Amtsgericht Böblingen Urteil, 18. Aug. 2004 - 20 C 1416/04

published on 18/08/2004 00:00
Amtsgericht Böblingen Urteil, 18. Aug. 2004 - 20 C 1416/04
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: Bis 1.500,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz geltend.
Am 29.4.03 kam es zwischen dem von dem Kläger geführten Fahrzeug Marke Opel Frontera, amtliches Kennzeichen ... zu einem Verkehrsunfall mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ....
Der Unfallhergang und die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Streitig ist zwischen den Parteien die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten. Auf die von dem Kläger geltendgemachten Mietwagenkosten in Höhe 2.094,03 EUR leistete die Beklagte eine Teilzahlung in Höhe von 970,00 EUR.
Der Kläger behauptet, er habe das Ersatzfahrzeug für einen markt- und ortsüblichen Tarif angemietet. Die dem Kläger berechneten Mietwagenkosten seien nicht überhöht. Es stelle keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn von diesem ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet werde. Die Pflicht des Geschädigten beschränke sich lediglich darauf nachzuprüfen, ob das ihm unterbreitete Angebot deutlich aus dem Rahmen des marktüblichen falle. Zu einer Marktforschung sei der Kläger nicht verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.124,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.5.03 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der der Mietwagenrechnung zugrundeliegende Mietvertrag sei wucherisch und damit nichtig. Wucherisch sei ein Rechtsgeschäft, wenn die Leistung die ortsüblich vergleichbare Leistung um mehr als 100 % übersteige. Der Normaltarif für die Anmietung eines dem verunfallten PKW vergleichbaren Fahrzeugs für die Dauer von 10 Tagen betrage allenfalls Brutto 562,00 EUR. Mit vorliegender Klage werde ein Preis in Höhe von Brutto 2.094,03 EUR geltendgemacht, so dass der geltendgemachte Tarif ca. viermal so hoch liege, wie der vergleichbare Normaltarif.
10 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Dipl. Ing. R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.04 (Bl. 39/40 d.A.) verwiesen.
11 
Wegen des weitergehenden Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist unbegründet.
13 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltendgemachten Mietwagenkosten aus den §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Pflichtversicherungsgesetz.
14 
Der streitgegenständliche Mietvertrag ist gem. § 138 BGB nichtig, da die hierin abgerechneten Mietwagenkosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Der Sachverständige Dipl. Ing. R. hat dargelegt, dass der Tarif der Fa. A. sich ca. 23 % oberhalb des gewichteten, bundesweiten Mittels und damit auch oberhalb des Toleranzbandes befindet, in dem sich die großen, bundesweiten Vermieter hinsichtlich des Unfallersatztarifes bewegen. Der Normaltarif lag ausweislich der Fa. B. für ein vergleichbares Fahrzeuges inklusive Haftungsreduzierung für die Mietdauer von 10 Tagen bei ca. 870,00 EUR Brutto. Damit liegt der in Ansatz gebrachte Unfallersatztarif über 150 % über dem Normaltarif der Fa. B.
15 
Unter Zugrundelegung der Rechtssprechung des BGH (BGH NJW 1996, 1958ff) ist zwar von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten auch nach dem sogenannten Unfallersatztarif auszugehen. Der BGH bewertet auch die Frage, ob im Unfallersatzwagengeschäft gegenüber dem sogenannten Freien- oder Bargeschäft um bis zu 25 % höhere Kosten gerechtfertigt seien als einen Sachverhalt, der keine Auswirkung auf die schadensrechtlichen Beziehungen der Parteien habe. Vorliegend geht es jedoch nicht um bis zu 25 % höhere Kosten, sondern im Zuge einer fortschreitenden Verselbständigung des Unfallersatzwagentarifes um eine Überschreitung von 150 %. Ein schlüssiger Vortrag, welcher ein derart erhebliches abweichen des Unfallersatztarifes vom Normaltarif rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt im Hinblick auf die seit Jahren zu beobachtende Tendenz bei den Unfallersatztarifen nahe, dass diese Entwicklung nicht eine Folge der gestiegenen Zusatzkosten, sondern des mangelnden Wettbewerbs ist. Die Mietwagenunternehmen scheinen sich den Wettbewerb auf dem Normaltarifmarkt durch die Einnahmen auf dem Unfallersatzmarkt zu subventionieren. Da dieses letztlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht, ein sachlicher Grund für die Überschreitung des Normaltarifes um ca. 150 % nicht vorliegt, ist der streitgegenständliche Mietvertrag gem. § 138 BGB als nichtig anzusehen. In Ermangelung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Mietvertrag können die diesbezüglichen Kosten nicht bei der Beklagten abgerechnet werden.
16 
Die Klage war daher abzuweisen.
17 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist unbegründet.
13 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltendgemachten Mietwagenkosten aus den §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Pflichtversicherungsgesetz.
14 
Der streitgegenständliche Mietvertrag ist gem. § 138 BGB nichtig, da die hierin abgerechneten Mietwagenkosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Der Sachverständige Dipl. Ing. R. hat dargelegt, dass der Tarif der Fa. A. sich ca. 23 % oberhalb des gewichteten, bundesweiten Mittels und damit auch oberhalb des Toleranzbandes befindet, in dem sich die großen, bundesweiten Vermieter hinsichtlich des Unfallersatztarifes bewegen. Der Normaltarif lag ausweislich der Fa. B. für ein vergleichbares Fahrzeuges inklusive Haftungsreduzierung für die Mietdauer von 10 Tagen bei ca. 870,00 EUR Brutto. Damit liegt der in Ansatz gebrachte Unfallersatztarif über 150 % über dem Normaltarif der Fa. B.
15 
Unter Zugrundelegung der Rechtssprechung des BGH (BGH NJW 1996, 1958ff) ist zwar von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten auch nach dem sogenannten Unfallersatztarif auszugehen. Der BGH bewertet auch die Frage, ob im Unfallersatzwagengeschäft gegenüber dem sogenannten Freien- oder Bargeschäft um bis zu 25 % höhere Kosten gerechtfertigt seien als einen Sachverhalt, der keine Auswirkung auf die schadensrechtlichen Beziehungen der Parteien habe. Vorliegend geht es jedoch nicht um bis zu 25 % höhere Kosten, sondern im Zuge einer fortschreitenden Verselbständigung des Unfallersatzwagentarifes um eine Überschreitung von 150 %. Ein schlüssiger Vortrag, welcher ein derart erhebliches abweichen des Unfallersatztarifes vom Normaltarif rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt im Hinblick auf die seit Jahren zu beobachtende Tendenz bei den Unfallersatztarifen nahe, dass diese Entwicklung nicht eine Folge der gestiegenen Zusatzkosten, sondern des mangelnden Wettbewerbs ist. Die Mietwagenunternehmen scheinen sich den Wettbewerb auf dem Normaltarifmarkt durch die Einnahmen auf dem Unfallersatzmarkt zu subventionieren. Da dieses letztlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht, ein sachlicher Grund für die Überschreitung des Normaltarifes um ca. 150 % nicht vorliegt, ist der streitgegenständliche Mietvertrag gem. § 138 BGB als nichtig anzusehen. In Ermangelung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Mietvertrag können die diesbezüglichen Kosten nicht bei der Beklagten abgerechnet werden.
16 
Die Klage war daher abzuweisen.
17 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.