Amtsgericht Bergisch Gladbach Beschluss, 15. Sept. 2016 - 38 M 613/16
Gericht
Tenor
- 1.
Auf die Erinnerung des Schuldners vom 06.05.2016 wird die von der Obergerichtsvollzieherin X. unter dem 13.04.2016 (AST5, Bl. 103 f. GA) angeordnete Abgabe eines Auskuntfsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung hierüber am 09.05.2016 für unzulässig erklärt.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
1
Gründe
2Der Schuldner wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die von der Obergerichtsvollzieherin X. unter dem 13.04.2016 (AST5, Bl. 103 f. GA) angeordnete Abgabe eines Auskuntfsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung hierüber am 09.05.2016. Auf die Erklärungen des Schuldners sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen. Die Gläubigerin wurde zur Erinnerung des Schuldners gehört. Sie hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt.
3Die Erinnerung ist begründet.
4Die Voraussetzungen von § 756 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Gläubigerin keine öffentliche Urkunde hinsichtlich der Erfüllung der Zug-um-Zug-Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2012 beigebracht hat.
5Die Gläubigerin hat den Beweis, dass der Schuldner im Verzug der Annahme ist, nicht geführt. Zwar kann der Nachweis des Annahmeverzuges nicht nur durch ein Angebot der Gegenleistung, sondern auch durch den Beweis des Annahmeverzuges geführt werden. Dieser Nachweis des Annahmeverzuges wiederum kann auch durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nach § 756 ZPO geführt werden. Dabei kommt es darauf an, inwieweit die öffentliche Urkunde Beweiskraft entfalten kann. Dem Urteilstenor eines nicht rechtskräftigen, nicht für vorläufig vollstreckbar erklärten Feststellungsurteils, dass der Schuldner in Annahmeverzug gekommen sei, kommt keine Beweiskraft zu; es kommt vielmehr auf die Rechtskraft an (LG Augsburg, Beschluss vom 06. Dezember 1993 – 5 T #####/#### –, Rn. 17, juris; MüKoZPO/Heßler ZPO § 756 Rn. 45, 48, beck-online; Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 756 ZPO, Rn. 9). Ein Feststellungsurteil ist nie vorläufig vollstreckbar, sondern erst mit Rechtskraft (endgültig) vollstreckbar.
6Das Feststellungsurteil des Landgerichts München I vom 22.06.2016 ist noch nicht rechtskräftig und kann demnach nicht als öffentliche Urkunde im Sinne des § 756 Abs. 1 ZPO dienen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
8Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO hat sich mit vorliegender Entscheidung erledigt.
9Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
11Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
12Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach (Schloßstraße 21, 51429 Bergisch Gladbach), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln (Luxemburger T-Straße, 50939 Köln) als Beschwerdegericht einzulegen.
13Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.