Amtsgericht Bergisch Gladbach Beschluss, 16. Sept. 2016 - 38 M 358/16
Gericht
Tenor
Werden die eingelegten Erinnerungen (§ 766 ZPO) vom 28.04.#####/####.05.#####/####.05.#####/####.07.2016 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.03.2016 - 38 M 358/16 - kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe:
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 28.07.2016. Diesen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollinhaltich an.
4Die Erinnerungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind auch nicht deshalb begründet, da das Feststellungsurteil des Landgericht München I vom 22.02.2016 (34 O #####/####), mit welchem gemäß § 756 ZPO der Beweis der Befriedigung des Schuldners hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung aus dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteil des Landgericht München I vom 06.02.2012 (34 O #####/####) geführt wird, noch nicht rechtskräftig ist. Soweit zum Teil (jeweils ohne Begründung: LG Augsburg, Beschluss vom 06.12.1993, 5 T #####/####, juris; Münchener Kommentar zur ZPO, § 756 Rz. 45 und Zöller, § 756 Rz. 9) die Ansicht vertreten wird, dass ein rechtskräftiges Urteil zum Beweis des Annahmeverzuges bzw. der Befriedigung im Sinne des § 756 ZPO erforderlich sei, schließt sich das Gericht diesen Auffassungen nicht an.
5Wie im Nichtabhilfebeschluss vom 28.07.2016 zutreffend ausgeführt, setzt § 756 ZPO lediglich voraus, dass ein Beweis durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt werden muss. Dies ist bei einem Urteil - unabhängig von der Rechtskraft - zweiffellos der Fall. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 417 ZPO und der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne des § 756 ZPO richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 415 ff. ZPO. Eine Rechtskraft von Entscheidungen wird von den § 415 ff. ZPO nach deren Wortlaut nicht verlangt und wird auch in den gängigen ZPO-Kommentaren bei den §§ 415 ff. ZPO nicht problematisiert. Der Feststellungstenor aus dem Urteil des Landgericht München I vom 06.02.2012 (34 O #####/####) bietet damit gemäß § 417 ZPO vollen Beweis für seinen Inhalt.
6Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb es zum Beweis im Sinne des § 756 ZPO einer rechtskräftigen Entscheidung bedürfen sollte. „Vollen Beweis ihres Inhalts“ gemäß § 417 ZPO zu begründen bedeutet, dass die Anordnung, Verfügung oder Entscheidung tatsächlich erlassen wurde und hierbei den Inhalt hat, der sich aus der Urkunde ergibt, und unter den in der Urkunde angegebenen Umständen ergangen ist. Sie bietet hingegen keinen Beweis für die Frage der sachlichen Richtigkeit, der in der Urkunde beschriebenen Umstände. Dies ist dem Urkundsbeweis aus § 415 ZPO immanent, da Urkunden gemäß §§ 415 ff. ZPO nur eine formelle Beweiskraft zukommt. Kein Argument für das Verlangen einer rechtskräftigen Entscheidung zum Nachweis gemäß § 756 ZPO kann damit sein, dass das Urteil des Landgericht München I vom 06.02.2012 (34 O #####/####) auch inhaltlich unrichtig sein könnte. Schließlich bietet das Urteil gemäß § 417 ZPO keine Beweiskraft hinsichtlich der inhaltlichen und sachlichen Richtigkeit, aber ihm kommt gemäß § 417 ZPO insoweit formelle Beweiskraft zu, als dass der Schuldner hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung befriedigt ist. Zumal auch die Möglichkeit bei rechtskräftigen Entscheidungen besteht, dass diese inhaltlich bzw. sachlich unrichtig sind. Weshalb einem rechtskräftigen Urteil daher der Beweiswert im Sinne der §§ 756, 417 ZPO zukommen soll und einem nicht rechtskräftigem Urteil nicht, erschließt sich nicht.
7Zumal auch das Fordern einer rechtskräftigen Entscheidung für den Nachweis gemäß § 756 ZPO letztlich zur Folge hätte, dass Zug-um-Zug-Verurteilungen bei Feststellungen des Annahmeverzuges / der Befriedigung nie vorläufig vollstreckbar wären, da immer die Rechtskraft abgewartet werden müsste. Aus reinen Leistungsurteilen kann hingegen immer vorläufig vollstreckt werden. Ein praktisches Bedürfnis für diese Abweichung ist nicht ersichtlich und in der ZPO aus oben genannten Gründen so auch nicht vorgesehen.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, oder dem Landgericht Köln, Luxemburger T2, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
11Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
12Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bergisch Gladbach oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
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(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
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(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.