Amtsgericht Bad Segeberg Beschluss, 22. Nov. 2018 - 17 C 309/18
Gericht
Tenor
Das Gericht erklärt sich für örtlich unzuständig und legt das Verfahren dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vor.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit der beabsichtigten Klage verlangt der Antragsteller Versicherungsleistungen von der Antragsgegnerin als Kasko-Versicherin eines Kraftfahrzeugs.
- 2
Der Antragsteller erwarb mit Kaufvertrag vom 24.08.2017 einen PKW Saab von Frau …, die in 23812 Wahlstedt wohnt. Dieses Fahrzeug war für den Zeitraum 01.01.2017 bis 01.01.2018 bei der Antragsgegnerin kfz-teilkaskoversichert. Zwischen dem 03. und 05. September wurde das Fahrzeug beschädigt.
- 3
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Versicherungsleistungen; die Antragsgegnerin lehnt Leistungen ab.
- 4
Mit Antrag vom 26.07.2018 beantragt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von EUR 1.639,34 zuzüglich Nebenforderungen.
- 5
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß die Zurückweisung des Antrags.
- 6
Der Antragsteller hat seine Antragsschrift bei dem Amtsgericht Lübeck eingereicht. Mit Verfügung vom 30.07.2018 hat das Amtsgericht Lübeck die Parteien darauf hingewiesen, dass es örtlich nicht zuständig sei. Örtlich zuständig sei entweder gemäß § 17 ZPO das Amtsgericht Potsdam oder gemäß § 215 VVG das Amtsgericht Bad Segeberg als Wohnsitzgericht der Versicherungsnehmerin... Das Amtsgericht Lübeck hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.
- 7
Mit Schriftsatz vom 03.08.2018 hat der Antragsteller die Verweisung zum Amtsgericht Bad Segeberg beantragt.
- 8
Mit Beschluss vom 29.08.2018 hat sich das Amtsgericht Lübeck für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Segeberg verwiesen.
- 9
Mit Verfügung vom 07.09.2018 hat das Amtsgericht Bad Segeberg mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 34 d.A.), das Verfahren formlos an das Amtsgericht Lübeck abgegeben und um Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken gebeten und zugleich den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.
- 10
Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 hat der Antragsteller beantragt, das Verfahren an das Amtsgericht Lübeck zurückzuverweisen.
- 11
Mit Verfügung vom 01.10.2018 hat das Amtsgericht Lübeck die Akte dem Amtsgericht Bad Segeberg rückübersandt und letztlich wegen der Bindungswirkung des Beschlusses keine Möglichkeit gesehen, diese Entscheidung abzuändern.
- 12
Mit Schriftsatz vom 09.10.2018 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass mit einer Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Lübeck Einverständnis bestünde.
- 13
Mit Beschluss vom 15.10.2018 hat das Amtsgericht Bad Segeberg hingewiesen, dass die Akte vom Amtsgericht Lübeck zurückübersandt worden sei, dass sich das Amtsgericht Bad Segeberg ebenfalls für unzuständig erklären wolle und dass es das Verfahren sodann dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorlegen wolle. Auf die nähere Begründung (Bl. 45 f. d.A.) wird verwiesen. Zur Stellungnahme hat das Gericht den Parteien Gelegenheit binnen 2 Wochen gegeben.
- 14
Bedenken gegen die Vorlage an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht haben die Parteien nicht geltend gemacht.
II.
1.
- 15
Die Voraussetzungen für eine Vorlage entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
- 16
Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
- 17
Voraussetzung einer Vorlage nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist zunächst, dass ein Rechtsstreit rechtshängig ist. So liegt es hier. Allerdings ist bisher im eigentlichen Sinne kein Rechtsstreit rechtshängig, sondern lediglich ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anhängig. Jedoch ist § 36 ZPO - genauso wie § 281 ZPO - in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW-RR 1994, 706). Insofern genügt es, dass lediglich dieses Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anhängig ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Antragsgegnerin in das Verfahren bereits einbezogen worden ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass sich zwei Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Derartige rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen liegen vor. Das Amtsgericht Lübeck hat sich durch Beschluss vom 29.08.2018 für unzuständig erklärt und diesen Beschluss auch den Parteien zugeleitet. Weiterhin hat sich auch das Amtsgericht Bad Segeberg für unzuständig erklärt, nämlich durch diesen Beschluss, und hat das Gericht auch die Zuleitung an die Parteien verfügt.
- 18
Für die Bestimmung ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zuständig, weshalb das Gericht diesem das Verfahren zur Entscheidung vorgelegt hat. Denn das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht für die Amtsgerichte Lübeck und Bad Segeberg, deren Sitze in verschiedenen Landgerichtsbezirken im Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig liegen (vgl. zu der Voraussetzung „nächsthöheres gemeinsames Gericht“: Heinrich in: Musielak, 15. Aufl. (2018), § 36 ZPO, Rn. 8).
2.
- 19
Das Amtsgericht Bad Segeberg hält sich nicht für örtlich zuständig. Weder ist nach den §§ 12-35 ZPO, § 215 VVG eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben noch ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus einer Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Lübeck vom 29.08.2018.
a)
- 20
Das Amtsgericht Bad Segeberg ist nicht nach §§ 12-35 ZPO, § 215 Abs. 1 VVG zuständig.
- 21
Eine Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 215 Abs. 1 VVG (analog). Nach dieser Regelung ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
- 22
Sinn und Zweck des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG ist, dem Versicherungsnehmer eine wohnortnahe Klagemöglichkeit zu garantieren (Klimke in: Prölss/Martin, 30. Aufl. (2018), § 215 VVG, Rn. 1). Diese Regelung rechtfertigt sich aus der regelmäßig gegebenen fachlichen und organisatorischen Überlegenheit des Versicherers, der diese sich vor allem deshalb entgegenhalten lassen muss, weil er im Rahmen der Sonderverbindung zum Versicherungsnehmer typischerweise von seiner Überlegenheit profitiert (Klimke in: Prölss/Martin, 30. Aufl. (2018), § 215 VVG, Rn. 1). Ein Rechtsstreit am Wohnort des Versicherungsnehmers ist für den Versicherer mit weit weniger Aufwand und Risiken verbunden als eine wohnortferne Klage oder Inanspruchnahme für den Versicherungsnehmer (Klimke in: Prölss/Martin, 30. Aufl. (2018), § 215 VVG, Rn. 1). Auch wenn es § 215 Abs. 1 S. 1 VVG nicht ausdrücklich formuliert, so wird aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung deutlich, dass der Gerichtsstand nur dann greift, wenn die Klage von dem Versicherungsnehmer erhoben wird (so auch: Looschelders in: Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl. (2017), § 215 VVG, Rn. 21). Klagt eine andere Person als der Versicherungsnehmer auf Versicherungsleistungen, würde § 215 Abs. 1 S. 1 VVG nicht den von ihr bezweckten Schutz (geringer Aufwand und geringe Risiken für Rechtsstreit am Wohnort) gewähren, wenn diese andere Person an das für den Wohnort des Versicherungsnehmers zuständige Gericht verwiesen wäre. Im übrigen besteht für den nicht klagenden Versicherungsnehmer kein Schutzbedürfnis durch § 215 Abs. 1 S. 1 VVG, sondern allenfalls für die klagende dritte Person.
- 23
Auf dieser Grundlage kann das Amtsgericht Bad Segeberg nicht das zuständige Gericht in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren sein. Selbst wenn die Veräußerin des Kraftfahrzeugs noch Versicherungsnehmerin wäre, sie ist nicht die klagende Person. Weder für die Veräußerin noch für den Antragsteller besteht ein Schutzbedürfnis, welches dem Sinn und Zweck des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG entspricht, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Segeberg, in dessen Bezirk die Veräußerin ihren Wohnsitz hat, anzunehmen.
- 24
Vielmehr ergibt sich aus einer (zumindest analogen) Anwendung von § 215 Abs. 1 S. 1 VVG, dass das Amtsgericht Lübeck zuständig ist. Scheidet der Vertragspartner des Versicherers aus (z.B. als Erbe, nach § 95 Abs. 1 VVG oder im Zuge einer rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme) und wird dieser kraft Gesetzes ausgewechselt, gilt die Regelung des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG auch zugunsten des neuen Versicherungsnehmers (Klimke in: Prölss/Martin, 30. Aufl. (2018), § 215 VVG, Rn. 13; Staudinger in: Marlow/Spuhl, BeckOK VVG, 3. Edition (Stand: 30.06.2016), § 215 VVG, Rn. 47; Rixecker in: Langheid/Rixecker, 5. Aufl. (2016), § 215 VVG, Rn. 3; Looschelders in: Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl. (2017), § 215 VVG, Rn. 19-21). Für Klagen des neuen Versicherungsnehmers ist daher auf dessen Wohnort abzustellen (Klimke in: Prölss/Martin, 30. Aufl. (2018), § 215 VVG, Rn. 13; Looschelders in: Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl. (2017), § 215 VVG, Rn. 21). § 215 Abs. 1 S. 1 VVG knüpft daran an, wer zum Zeitpunkt der Klageerhebung Versicherungsnehmer ist (Klimke in: Prölss/Martin, 30. Aufl. (2018), § 215 VVG, Rn. 13; Looschelders in: Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl. (2017), § 215 VVG, Rn. 21).
- 25
So liegt es hier. Denn der Antragsteller ist gemäß § 95 Abs. 1 VVG in die Position des Versicherungsnehmers an Stelle der Veräußerin eingetreten. Nach dieser Regelung, auf die sich der Antragsteller auch gegenüber der Antragsgegnerin beruft, tritt der Erwerber einer Sache kraft Gesetzes an die Stelle des Veräußerers in die aus dem Versicherungsverhältnis nach der Veräußerung sich ergebenden (genauer: entstehenden) Rechte und Pflichten eines Versicherungsnehmers ein. Daraus folgt: Die nach der Veräußerung sich ergebenden Rechte und Pflichten eines Versicherungsnehmers entstehen in der Person des Erwerbers, insbesondere die ab der Veräußerung entstehende Prämienzahlungspflicht und der Anspruch auf die Versicherungsleistung für einen nach der Veräußerung eintretenden Versicherungsfall. Diese Voraussetzung liegen vor. Der Antragsteller erwarb von der Veräußerin als Versicherungsnehmerin das bei der Antragsgegnerin versicherte Kraftfahrzeug. Rechtsfolge ist, dass der Antragsteller in die Rechte und Pflichten der Veräußerin gegenüber der Antragsgegnerin eintritt und wie ein Versicherungsnehmer zu behandeln ist. In dieser Stellung dient es dem Schutzzweck des § 215 Abs. 1 S.1 ZPO allein, wenn eine Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (also des Amtsgerichts Lübeck), bejaht wird.
- 26
Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Segeberg nach den §§ 12-35 ZPO ist darüber hinaus nicht ersichtlich.
b)
- 27
An den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 29.08.2018 ist das Amtsgericht Bad Segeberg nicht gebunden.
- 28
Grundsätzlich ist ein Gericht, an das ein Verfahren verwiesen worden ist, an den Verweisungsbeschluss gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfällt ausnahmsweise unter anderem dann, wenn ein Gericht die eigene Zuständigkeit ohne oder mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung verneint und sich mit sich aufdrängenden Gegenargumenten nicht auseinandersetzt (OLG Hamm NZI 2017, 517). Das Gericht meint, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben ist. Das Amtsgericht Lübeck hat in seinem Beschluss vom 29.08.2018 (und seiner Hinweisverfügung vom 30.07.2018) die eigene Unzuständigkeit nicht begründet und für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Segeberg lediglich begründet, dass es gemäß § 215 VVG als Wohnsitzgericht der Versicherungsnehmerin örtlich zuständig sei. Indes hätte Anlass bestanden, sich in der Begründung weitergehend mit der Zuständigkeitsfrage auseinanderzusetzen. So fehlt nach Auffassung des Gerichts eine Erörterung mit den Anhaltspunkten zu § 215 Abs. 1 S. 1 VVG,
- 29
- dass die „Versicherungsnehmerin“, also die Veräußerin, nicht die klagende Person ist,
- 30
- dass der Versicherungsgegenstand, also das Kraftfahrzeug von der „Versicherungsnehmerin“ veräußert worden ist und
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(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.