Amtsgericht Bad Segeberg Beschluss, 27. Sept. 2013 - 13a F 40/13

ECLI: ECLI:DE:AGBADSE:2013:0927.13AF40.13.0A
published on 27/09/2013 00:00
Amtsgericht Bad Segeberg Beschluss, 27. Sept. 2013 - 13a F 40/13
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes […], geboren am […], zu geben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. In der aufgrund der Schwangerschaft der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe wurde das Kind […] geboren. Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden.

2

Durch Beschluss vom 01.10.2011 (8 F 146/10) stellte das Amtsgericht Ratzeburg aufgrund eines von dem Antragsteller eingeleiteten Anfechtungsverfahrens fest, dass jener nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

3

Weil der Antragsteller zeitweise für den Unterhaltsbedarf des Kindes aufgekommen ist, will er dessen Erzeuger in Regress nehmen. Die Antragsgegnerin weigert sich, Auskunft darüber zu erteilen, wer als Vater des Kindes in Betracht kommt.

4

Der Antragsteller beantragt deshalb, wie erkannt.

5

Die Antragsgegnerin beantragt, den Auskunftsantrag zurückzuweisen.

6

Sie wendet ein: Der Auskunftsanspruch sei verwirkt. Denn dem Antragsteller sei schon lange vor Einleitung des Anfechtungsverfahrens bekannt gewesen, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Im Übrigen gehöre die Person eines Intimpartners zu dem grundgesetzlich geschützten unantastbaren Bereich ihres, der Antragsgegnerin, allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem Vorrang gegenüber dem Auskunftsbegehren zukomme. Ohnehin sei der Anspruch verjährt.

7

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

8

Der Antrag ist zulässig und begründet.

9

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 1353 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB.

10

Die für eine Auskunftspflicht geforderte Sonderverbindung ergibt sich aus der Ehe der Beteiligten. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ist die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihrer Tochter […] verpflichtet.

11

Ihr Persönlichkeitsrecht ist nicht vorrangig, da sie den Antragsteller, der bei Eingehung der Ehe davon ausgegangen war, der leibliche Vater des Kindes zu sein, nicht darüber aufgeklärt hat, dass nicht er allein als biologischer Vater in Betracht kam. Nur sie verfügte über das Wissen, dass sie innerhalb der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann hatte.

12

Der Auskunftsanspruch ist weder verjährt noch verwirkt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 ZPO.


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver
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published on 24/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 27. September 2013 - 13a F 40/13 - sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 - 15 UF 165/13 - verletzen die
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Annotations

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.